Beschluss
1 B 43/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2013:0827.1B43.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.06.2013 wird bis zum 17.10.2013 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 1/10 und den Antragstellern zu 9/10 auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 14.08.2013 zum Az. 1 A 172/13 erhobenen Klage hat wegen eines befristet vorliegenden, von der Antragsgegnerin zu prüfenden und zu berücksichtigenden inländischen Vollstreckungshindernisses in dem sich aus dem Beschlusstenor ergebenden Umfang Erfolg. Eine Rücküberstellung der Antragsteller nach Polen kann wegen der nach ärztlicher Bescheinigung am 19.09.2013 bevorstehenden Niederkunft der Antragstellerin zu 2) bis zu einem Zeitpunkt von 4 Wochen nach der Entbindung nicht vollzogen werden. 2 Im Übrigen ist der Antrag unzulässig. 3 Der Zulässigkeit des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz im Übrigen steht die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll und das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet. 4 Eine unmittelbare Anwendbarkeit der am 19.07.2013 in Kraft getretenen VO (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.Juni 2013 („Dublin-III-VO“) auf den vorliegend in Rede stehenden Schutzantrag erfolgt gemäß Art. 49 UA 2 der Dublin-III-VO nicht, da die VO (EU) 604/2013 danach erst auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die ab dem 1.Tag des 6.Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden. 5 Die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist im Hinblick auf die Ausdehnung ihres Anwendungsbereiches auf die Fälle des § 27 a AsylVfG durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung Aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. Januar 2007 (BGBl. I S. 1970), die auf den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 19 Abs. 2 Satz 4 der weiterhin zum jetzigen Zeitpunkt für diesen gestellten Schutzantrag anwendbaren (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) beruht, in den Fällen bundesverfassungskonform einschränkend auszulegen, wenn in dem als Zielstaat der Abschiebung vorgesehenen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis nicht an die zu fordernden und bei Schaffung der Regelungen vorausgesetzten unions- bzw. völkerrechtlichen wesentlichen Standards heranreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - NVwZ 2009, 1281; VG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 20 L 1920/10.A - VG Minden, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - 3 L 625/10.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Januar 2011 - 21 L 2285/10.A -). 6 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der einstweilige Rechtsschutzantrag - soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Rechtskraft des Klagverfahrens begehrt wird, als unzulässig; vorliegend unterliegt die Rücküberstellung der Antragsteller nach Polen als dem nach § 27 a AsylVfG zuständigem Staat grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken im oben dargestellten Sinn. Eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist vorliegend nicht geboten. 7 Die Zuständigkeit Polens ergibt sich aus Art. 13 i.V.m. Art. 16 Abs.1 c) der Dublin-II-VO. Ausweislich des Akteninhalts haben die Antragsteller in Polen ein Schutzgesuch angebracht und sind im Eurodac-System entsprechend gespeichert worden. Polen hat sich mit Nachricht vom 31.05.2013 zur Übernahme nach dem Dublin-Regime (Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c) Dublin-II-VO) bereiterklärt. Die Eurodac-Treffer-Nummer beginnt mit der Ziffer 1. Nach der Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 407/2002 EG zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Einrichtung von Eurodac werden die Daten von Asylbewerbern mit der Ziffer 1 gekennzeichnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Definition des Asylbewerbers an der Definition des „Antrages auf internationalen Schutz“ in Art. 2 lit. g) der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) auszurichten ist, wonach das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, einen solchen Antrag darstellt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie ersucht. Danach ist nach Aktenlage von einem entsprechenden Schutzgesuch der Antragsteller in Polen auszugehen. 8 § 34 a Abs. 2 AsylVfG liegt die Annahme zugrunde, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in allen Mitgliedstaaten der EU sichergestellt ist. Eine Durchbrechung des Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass ein Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht erfasst wird. Von einem solchen Ausnahmefall kann nur dann ausgegangen werden, wenn es ernstzunehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Mitgliedstaat von den nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, d.h. die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann. Hierzu ist erforderlich, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber die tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat ausgesetzt zu sein. 9 Ein solcher Ausnahmefall ist zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in Polen nicht erkennbar. Systemische Mängel im Asylverfahren in Polen lassen sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Berichte des UNHCR, von amnesty international oder anderen Menschenrechtsorganisationen über unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen von Flüchtlingen in Polen liegen nicht vor. 10 Das Gericht legt seiner Bewertung dabei folgende Auskunftslage zugrunde: 11 - UNHCR, Where is my home, Homelessness and Access to Housing among Asylum-seekers, refugees and Persons with International Protection, 2013 12 http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/poland/where-is-my-home- poland.html 13 - Helsinki Foundation for Human Rights u. a., Migration Is Not a Crime, Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners, 2013 14 http://interwencjaprawna.pl/wp-content/uploads/migration-is-not-a-crime.pdf 15 - USA, State Departement, Poland Human Rights Report, 2012 16 http://www.state.gov/documents/organization/204536.pdf 17 - Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen, Januar 2011 http://www.gfbv.de/show_file.php?type=inhaltsDok&property=download&id=2158 18 - Der Schlepper, Flüchtlinge im Verschiebebahnhof EU, Sonderheft April 2008, 19 http://www.frsh.de/fileadmin/schlepper/schl_dubII/schl_dublin_online.pdf 20 - Amnesty International, Jahresbericht Polen 2013 21 http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/polen 22 - Evangelische Landeskirche Baden, Berichte zur 14. Europäischen Asylrechtstagung in Warschau: 23 - Department for Refugee Procedures, Office for Foreigners, POLISH ASYLUM PROCEDURE 24 http://www.ekiba.de/download/Polish_Asylum_Procedure.pdf 25 - Jacek Chlebny, judge of the Supreme Administrative Court, Judicial protection of asylum seekers in Poland 26 http://www.ekiba.de/download/Asylsystem-II-Administrative-Court-MrChlebny.pdf 27 Aus den vorstehenden Auskünften ergibt sich zusammengefasst Folgendes: 28 In Polen wird durch den „act of 13th of june 2003 on granting protection to foreigners“ das Recht, die Bedingungen und das Verfahren auf Erlangung von Asyl und Flüchtlingsschutz geregelt und gewährleistet. Die gesetzlichen Regelungen garantieren den Zugang, die Durchführung und den Rechtsschutz für Flüchtlinge. Neben dem Flüchtlingsstatus und Asyl besteht die Möglichkeit der Erlangung subsidiären Schutzes sowie eines geduldeten Aufenthalts (tolerated stay). Neben dem Standardverfahren, welches eine Verfahrensdauer von 6 Monaten und eine Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Entscheidung innerhalb von 14 Tagen vorsieht, gibt es eine „fast procedure“ bei offensichtlich unbegründeten Anträgen, bei der eine Verfahrensdauer von 30 Tagen vorgesehen ist und bei der gegen ablehnende Entscheidungen 5 Tage für Rechtsmittel vorgesehen sind. Des Weiteren ist ein spezielles Verfahren für Gewaltopfer, unbegleitete Minderjährige und behinderte Personen vorgesehen. Gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidungen des „refugee board“ bestehen bei einem der 14 bezirklichen Verwaltungsgerichte (voivodship administrative court) und gegen dessen Entscheidung beim Obersten Verwaltungsgericht in Warschau (supreme administrative court) (vgl. zum Vorstehenden: Department for Refugee Procedures, Office for Foreigners, Polish Asylum Procedure). 29 Anhaltspunkte für systemische Mängel in der rechtlichen Ausgestaltung des Asyl-und Flüchtlingsschutzverfahrens lassen sich weder Stellungnahmen des UNHCR noch Berichten von amnesty international entnehmen, die sich mit der diesbezüglichen Situation in Polen beschäftigen (ai Report 2013, Polen; UNHCR, where is my home. 30 Während des Antragsverfahrens werden Schutzsuchende in einem der vom „Office for foreigners“ betriebenen 11 offenen Aufnahmezentren oder außerhalb eines Zentrums untergebracht. Der Belegungsgrad der Aufnahmezentren beträgt derzeit 97% (Departement for refugees, aaO). Daneben gibt es 5 sogenannte Gewahrsamszentren und 14 Abschiebeinrichtungen. Die Unterbringung dort betrifft abgelehnte Asylbewerber/Schutzsuchende sowie illegal Einreisende und erfolgt auf Grund eines richterlichen Beschlusses (US State Departement, Poland 2012, Human Rights Report, section 1.d) 31 Unbegleiteten Minderjährigen, die nach Polen einreisen, wird staatliche Unterstützung dabei gewährt, Familienangehörige in anderen Mitgliedsstaaten ausfindig zu machen. Im Oktober 2012 erklärte Polen seine Absicht, die Inhaftierung unbegleiteter Minderjähriger unter 13 Jahren zu verbieten (ai, Jahresbericht). 32 Hinsichtlich der Unterbringungssituation führt der Bericht „Migration is not a crime“ aus, dass die Zentren offiziell für die Unterbringung von Ausländern umgebaut, zum Teil umfänglich renoviert wurden und sich in einem guten Zustand befinden. Soweit etwa durch die Bewohner Beschwerden über das Essen erhoben wurden, war beabsichtigt, die Catering-Firma im Dezember 2012 durch eine andere zu ersetzen. 33 Die Informationen über die Möglichkeit, medizinische und psychologische Betreuung zu erhalten, werden nach dem Bericht den Ausländern in den Regeln über ihren Verbleib sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt. In den Unterkünften besteht das Recht, Besuche zu empfangen und Ausländer können dort mit Nicht-Regierungsorganisationen in Kontakt treten. Ausländer erhalten in allen Zentren medizinische Hilfe, wobei der Zugang in den Zentren unterschiedlich gewährleistet ist. Die dort erwähnten sprachlichen Barrieren sind indes auch in der Bundesrepublik Deutschland an der Tagesordnung. 34 Der Bericht führt weiter aus, dass Opfer von Übergriffen innerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte sich an die Polizei wenden können und berichtet auch von einem exemplarischen Fall, in dem die Polizei von einem Opfer von Gewalt eine Strafanzeige aufgenommen hat. 35 Soweit sich einem Bericht des UNHCR vom 10.06.2013 zufolge in Polen 10 % der Personen, die einen internationalen Schutzstatus erhalten haben, in einer Situation „extremer Obdachlosigkeit“ befänden, betrifft dies nicht das Asylverfahren selbst, sondern die Verhältnisse nach dessen Abschluss. Abgesehen davon verstößt es nicht gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK, wenn anerkannte Flüchtlinge sich ebenso wie polnische Staatsangehörige selbst um eine Unterkunft kümmern müssen (VG Saarland, Beschluss vom 24.06.2013, 6 L 839/13, juris). 36 Diese Erkenntnisgrundlagen lassen für das Gericht keine systemischen Mängel in Asylverfahren in Polen erkennen. Im Einzelfall bestehende Mängel (etwa in einer für verbesserungsfähig erachteten ärztlich Betreuung) führen nicht bereits zu einer Situation der Behandlung von Flüchtlingen in Polen, die Anlass geben könnte, von systemischen Mängeln im polnischen Asylverfahren zu sprechen. 37 (wie hier: VG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013, 7 B 35/13; VG Saarlouis, Beschluss vom 24.06.2013, 6 L 839/13; VG Potsdam, Urteil vom 04.06.2013, VG 6 K 732/13.A - juris-; VG Ansbach, Beschluss vom 20.03.2012, AN 10 E 11.30140 - juris -; VG Saarland, Beschluss vom 24.06.2013, 6 L 839/13 - juris -; VG Weimar, Beschluss vom 12.06.2013, 7 E 20129/13; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.2013, A 1 K 1566/13; VG Meiningen, Beschluss vom 26.04.2013, 8 E 20075/13 Me.). 38 Von der Antragsgegnerin auch im Rahmen einer Entscheidung über den Asylantrag nach §§ 27a, 34a AsylVfG zu prüfende inländische Vollstreckungshindernisse wie etwa eine aktuelle Reiseunfähigkeit, die einer Abschiebung in den Drittstaat entgegenstünden, sind nur für den im Beschlusstenor genannten Zeitraum dargelegt und zu berücksichtigen. 39 Ein tatsächliches oder rechtliches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG - das hier allein in Betracht kommt - ist vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dann anzunehmen, wenn die Gesundheit eines abzuschiebenden Ausländers so angegriffen ist, dass das ernsthafte Risiko besteht, dass sein Gesundheitszustand unmittelbar durch den Abschiebungsvorgang wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert wird, sofern nicht einzelfallbezogen effektive Schutzmaßnahmen durch die Ausländerbehörde ergriffen werden. 40 Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung ist die Antragstellerin zu 2) schwanger, der voraussichtliche Entbindungstermin ist am 19.09.2013. Eine Rücküberstellung nach Polen, auch wenn sie auf dem Landweg erfolgt, ist jedenfalls bis zu einem Zeitpunkt von 4 Wochen nach der Geburt des Kindes zum Schutz der Gesundheit der Antragstellerin zu 2) und des Neugeborenen nicht zu vollziehen. Eine weitere Einschränkung der Reisefähigkeit ist indes nicht erkennbar. Medizinische, ggf. durch amtsärztliches Attest nachzuweisende Tatsachen, die den rechtlichen Begriff der Reiseunfähigkeit im Sinne eines weitergehenden inländischen Vollstreckungshindernisses zu begründen vermögen, liegen nicht vor. 41 Das Vorbringen im Hinblick auf den Antragsteller zu 1), er befinde sich wegen einer Rückenerkrankung in ärztlicher Behandlung, die hier in Deutschland fortgeführt werden müsse, vermag ebenfalls die Annahme einer aktuellen Reiseunfähigkeit als inländisches Vollstreckungshindernis nicht zu begründen. Ein in Bezug auf Polen als dem Zielstaat der Abschiebung begründetes Abschiebeverbot wegen etwaiger vollständig fehlender medizinischer Versorgung liegt ebenfalls nicht vor; die medizinische Versorgung ist - wie oben dargelegt - während des Asylverfahrens in Polen in ausreichendem Maße gewährleistet. Auf die Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers - auf die in der ärztlichen Bescheinigung verwiesen wird - kommt es insoweit nicht an. 42 Auf das Vorliegen hiesiger nationaler Abschiebeverbote nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG können sich die Antragsteller nämlich nicht berufen. 43 Selbst wenn das Unionsrecht auch den zuständigen Mitgliedstaat für Ersuchen um subsidiären Schutz umfasst, wie dies in der „Dublin III“ – Verordnung vorgesehen ist, kann sich eine unionsrechtliche Zuständigkeitsregelung nur auf den unionsrechtlich geregelten subsidiären Schutz beziehen und nicht auf jenen, der aufgrund nationalen Rechts gewährt wird (VG Frankfurt, Urteil vom 12.1.2.2012, 1 K 2973/12.F.A, juris). 44 Indes ergeht eine Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebeverbote nach § 60 Abs.2-7 AufenthG durch die Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs.1,3 AsylVfG nur im Rahmen beachtlicher oder unbeachtlicher, nicht jedoch - wie hier gegeben - unzulässiger Asylanträge. 45 Die isolierte Berufung auf zielstaatsbezogene nationale Abschiebeverbote scheidet damit in den Fällen aus, in denen die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin-II Verordnung feststeht und dieser - wie hier in Bezug auf Polen festzustellen - ein den europäischen Rechtsakten entsprechendes Flüchtlingsschutzverfahren und den Zugang hierzu gewährleistet. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 47 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, weil es dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller aus den ausgeführten Gründen hinsichtlich des weitergehenden Begehrens der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Klagverfahren an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).