Beschluss
9 B 39/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2014:0106.9B2013.39.00
4mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2013 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 4.758,44 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO zulässig; er ist auch begründet. 2 Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der Kammer schon dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. zuletzt OVG Schleswig, Beschluss vom 16.10.2013 - 4 MB 53/13 -). 3 Dies ist hier der Fall. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Erhebung einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag noch zulässig ist. 4 Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG können auf Beiträge angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. Zweck der Vorauszahlung ist die Vorfinanzierung von Ausbaumaßnahmen. Daraus folgt, dass die Erhebung von Vorauszahlungen nur bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für eine Maßnahme zulässig ist, denn danach ist die Gemeinde gehalten, endgültige Beiträge zu erheben (Habermann in Habermann/Arndt, KAG, Stand Dez. 2012, § 8 Rn. 367; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 07.10.2003 - 1 M 34/03 - und VGH München, Urteil vom 01.03.2012 - 20 B 11.1723 -, beide juris). Im vorliegenden Fall war die sachliche Beitragspflicht zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 12. Juli 2013 noch nicht entstanden. Nach dem Vortrag des Antragstellers in einem Parallelverfahren, dem die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten ist, ist dies inzwischen jedoch mit Abschluss und Abnahme der vorgesehenen Bauarbeiten in der Dorfstraße der Fall. Dieser Umstand wird bei der noch ausstehenden Entscheidung über den Widerspruch zu berücksichtigen sein, denn entgegen der im Parallelverfahren geäußerten Ansicht der Antragsgegnerin ist für die Frage der Rechtmäßigkeit auch eines Vorauszahlungsbescheides auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (Habermann a.a.O. Rn. 372, 85). Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid sind eine einheitliche Verwaltungsentscheidung; nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gibt der Widerspruchsbescheid dem Bescheid die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Gestalt. Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sind deshalb bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheides bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen (VGH München a.a.O.; VG Greifswald, Urteil vom 26.07.2012 - 3 A 229/09 -, juris; vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 S 29.10 - und OVG Koblenz, Urteil vom 19.03.2009 - 6 A 10750/08 -, beide juris, zur Höhe des einzubeziehenden Aufwandes). Es ist nicht ersichtlich, warum dies beim Vorauszahlungsbescheid anders sein sollte. Das OVG Weimar (Hinweisbeschluss vom 01.08.2000 - 4 VO 711/99 -; ihm ohne weitere Begründung folgend OVG Greifswald, Beschluss vom 07.10.2003 - 1 M 34/03 -, beide juris) verweist zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf den engen Zusammenhang zwischen Vorausleistungsbescheid und endgültigem Bescheid. Es sei sinnwidrig, den Vorauszahlungsbescheid aufzuheben, wenn die Behörde andererseits verpflichtet sei, umgehend einen Beitragsbescheid zu erlassen. Insoweit sei die Situation ähnlich gelagert wie in dem Fall, in dem die Beitragspflicht bei Erlass eines endgültigen Bescheids noch nicht bestanden habe, aber im Laufe des Widerspruchsverfahrens oder des gerichtlichen Verfahrens gegen den Beitragsbescheid entstehe. Diese Auffassung verkennt jedoch, dass sich Vorauszahlungsbescheid und endgültiger Bescheid hinsichtlich der Voraussetzungen und der Folgen wesentlich unterscheiden. Ein Vorauszahlungsbescheid kann daher auch nicht als endgültiger Bescheid aufrechterhalten werden (vgl. im Einzelnen Habermann a.a.O. Rn. 84, 77). 5 Auch eine Umdeutung des Vorauszahlungsbescheides in einen endgültigen Beitragsbescheid ist unzulässig. Mit der Umdeutung wird dem Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe ein anderer Regelungsgehalt beigemessen, d.h. der ursprüngliche Vorauszahlungsbescheid würde als endgültiger Bescheid qualifiziert. Eine solche Umdeutung ist nach § 11 Abs. 1 KAG i.V.m. § 115a Abs. 2 LVwG nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Es erscheint schon fraglich, ob der Erlass eines endgültigen Bescheides der Absicht der Antragsgegnerin entspräche. Zweck eines Vorausleistungsbescheides ist die Vorfinanzierung einer Maßnahme, für die Schätzungen ausreichen, während der endgültige Bescheid die abschließende „centgenaue“ Abrechnung zum Ziel hat. Für die hier in Rede stehende Maßnahme dürften zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch keine Schlussrechnungen vorliegen, die eine endgültige Abrechnung ermöglichen würden. Jedenfalls sind die Rechtswirkungen eines endgültigen Beitragsbescheides für die Betroffenen regelmäßig ungünstiger als die eines Vorausleistungsbescheides. Der Vorausleistungsbescheid regelt die Zahlungspflicht für den Adressaten nicht endgültig. Nach Erlass des endgültigen Bescheides ist die gezahlte Summe zu verrechnen, Überzahlungen sind zu erstatten. Dies ist für den Grundstückseigentümer nicht selten Anlass, trotz rechtlicher Bedenken den Vorausleistungsbescheid bestandskräftig werden zu lassen und zunächst die endgültige Veranlagung abzuwarten. Darüber hinaus hat die nachträgliche Qualifizierung als endgültiger Bescheid zur Folge, dass rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides die persönliche Beitragspflicht entsteht, die grundsätzlich eine Nachveranlagungsmöglichkeit wegen nicht ausgeschöpfter Beitragsanteile auch im Fall des Eigentümerwechsels ermöglicht. Dies ist bei einem Vorauszahlungsbescheid nicht der Fall (Habermann a.a.O., Rn. 96). Stellt somit der endgültige Beitragsbescheid wegen der abschließenden Regelung der Zahlungspflicht und der persönlichen Beitragspflicht eine stärkere Belastung des Beitragspflichtigen dar als ein Vorausleistungsbescheid, scheidet dessen Umdeutung in einen endgültigen Bescheid aus (OVG Koblenz, Urteil vom 01.04.2003 - 6 A 10778/02 - juris, auch VGH München a.a.O.; anders Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 21 Rn. 27 m.w.N.). 6 Nach den o.g. Maßstäben bestehen deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides, so dass die aufschiebende Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs anzuordnen war. 7 Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung für den vorläufigen Rechtsschutz in Abgabensachen ein Viertel des Wertes der Hauptsache zugrundelegt.