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Urteil

8 A 39/13

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2014:0616.8A39.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 12.03.2013 und 22.04.2013 verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen die Beseitigung der auf ihrem Grundstück zum Bauschein 12/2998 errichteten Außentreppenanlage, welche sich an der zum klägerischen Grundstück gerichteten Hauswand befindet, anzuordnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Für die Kläger ist das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine auf dem Grundstück der Beigeladenen an deren Wohnhaus errichtete Außentreppenanlage und verlangen deren Beseitigung. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße, A-Stadt. Die Beigeladene ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks I-Straße. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 421n. Das Grundstück A-Straße liegt aufgrund des Gefälles in der natürlichen Geländeoberfläche gegenüber dem Grundstück I-Straße leicht erhöht. 3 Die Beigeladene beantragte am 04.09.2012 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wörtlich die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Dachterrasse auf dem unteren Flachdach ihres Wohnhauses (vgl. Bl. 2 Beiakte A). Das Wohnhaus besteht aus einem zweigeschossigen Baukörper in Richtung der Straße Reling und einem eingeschossigen Baukörper in Richtung des Gartens. Die Baukörper sind miteinander verbunden, aber versetzt zueinander errichtet worden (sog. Split-Level-Bauweise). Der Abstand zwischen dem eingeschossigen Baukörper, dessen östliche Gebäudeaußenwand ca. 7,20 m bzw. 7,55 m lang ist, und der Grenze zum klägerischen Grundstück beträgt ca. 3 m. Anschließend an den ca. 3,80 m hohen eingeschossigen Baukörper wurde an der östlichen Außenwand eine ca. 2,56 m hohe Garage errichtet, die bis an die Grundstücksgrenze reicht. Die Länge der gesamten östlichen Gebäudeaußenwände (ein- und zweigeschossiger Baukörper) beträgt ca. 12,70 m. Der Abstand der östlichen Gebäudeaußenwand des zweigeschossigen Baukörpers zum klägerischen Grundstück beträgt ca. 4,5 m. 4 Nach den eingereichten Bauvorlagen soll die untere Dachebene über eine an der östlichen Außenwand des eingeschossigen Baukörpers befestigte Treppenanlage erreichbar sein. Ein Zugang über eine Treppe im Gebäudeinneren besteht nicht. Die Verbindung zu der zweiten Dachebene soll über eine weitere - auf der ersten Dachebene zu installierende - Treppe hergestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antrags- und Genehmigungsunterlagen verwiesen (Bl. 1-10 Beiakte A). 5 Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 09.10.2012 die beantragte Baugenehmigung. 6 Die zum Flachdach des ersten Obergeschosses führende Außentreppe wurde entsprechend den eingereichten Bauvorlagen am 20. und 21. November an der östlichen Außenwand des Wohnhauses und oberhalb der angebauten Garage errichtet. Die Treppe tritt ca. 0,60 m von der Wand hervor. Die Gesamtbreite der Treppe beträgt 3,75 m. Die Anordnung der Treppe(n) ergibt sich aus folgenden Zeichnungen: 7 - Anlage zur Baugenehmigung (Bl. 9 Beiakte A): Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 8 - Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 28.11.2012 durch einen Bediensteten der Beklagten angefertigte Skizze (Bl. 20 Beiakte A): Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 9 Die Treppenanlage besteht aus vorgefertigten und verzinkten Stahlrohren und ist mit einer Schraubverbindung mit der Außenwand des Wohngebäudes verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Lichtbilder (Bl. 20, 27-32 Beiakte A) sowie auf die in der mündlichen Verhandlung aufgenommen Lichtbilder verwiesen. 10 Mit Schreiben vom 23.11.2012 legten die Kläger bei der Beklagten Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und beantragen sinngemäß, die Nutzung der Außentreppe zu untersagen sowie deren Beseitigung anzuordnen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: 11 Die Treppenanlage verstoße, da es sich nicht um einen Vorbau i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO handele, gegen die Vorgaben des Abstandsflächenrechts nach § 6 LBO. Durch die Errichtung der Treppe seien die Kläger auch in der Nutzung ihres Grundstücks erheblich eingeschränkt. Die mit der Treppe verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück, insbesondere in das Esszimmer und die Außenterrassen, führten zu einem Intimitätsverlust. Die Treppe werde häufig, in den Sommermonaten vermutlich mehrfach täglich, benutzt werden. Das Grundstück habe zudem einen erheblichen Wertverlust erlitten. Die Treppe wirke wegen ihrer Fabrikationsart wie eine massive Industrietreppe. Insgesamt entstehe optisch der Eindruck eines Hinterhofes von einem Gewerbebetrieb. Die Treppe stelle zudem einen Fremdkörper in dem gesamten Wohngebiet dar. 12 Mit Schreiben vom 09.12.2012 nahm der Architekt der Klägerin gegenüber der Beklagten wie folgt Stellung: Die Errichtung der Dachterrassen habe weder Auswirkungen auf die Anzahl der Geschosse des Wohnhauses noch werde die nach dem Bebauungsplan zulässige Gebäudehöhe von 6 m überschritten. Bei der vorgesehenen Zugangstreppe handele es sich um eine notwendige Treppe nach der LBO und um einen Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 6 LBO. Die Treppe trete in ihrer Wirkung als Vorbau deutlich zurück, da sie in ihrer Anordnung auf die vorhandenen Gebäudeteile Bezug nehme und aufgrund ihrer Bauart als offene Stahlkonstruktion deutlich als untergeordnetes Bauteil ausgeprägt sei. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2013 lehnte die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen die Baugenehmigung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Der von den Klägern gerügte Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht sei unbeachtlich. Das Abstandsflächenrecht gehöre nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 69 LBO und sei auch nicht Gegenstand der durch den Genehmigungsbescheid getroffenen Regelung. Die Genehmigung der Außentreppenanlage, die in das Antragsverfahren einbezogen worden sei, verstoße daher nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. 14 Mit Bescheid vom 12.03.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Treppenanlage mit der Begründung ab, dass die Errichtung der Treppe nicht gegen das Abstandsflächenrecht nach § 6 LBO verstoße. Die Außentreppe an der östlichen Außenwand sei ein Vorbau gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO. Die zu berücksichtigende Länge der Gebäudeaußenwand, welche an jeder Stelle den Mindestabstand von 3 m einhalte, betrage 12,60 m. Mit ihrer Gesamtlänge von 3,75 m nehme die Treppe weniger als ein Drittel der Gesamtlänge der Außenwand ein. Der Einwand der unzumutbaren Sichtbelästigung sei rechtlich nicht schutzwürdig. Das Gebot der Rücksichtnahme schütze grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke Einsicht nehmen zu können. 15 Die Kläger haben gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.03.2013 mit anwaltlichen Schreiben vom 20.03.2013 Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2013 unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid vom 12.03.2013 zurückgewiesen. 16 Die Kläger haben gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung am 21.03.2013 Klage erhoben (Verfahren 8 A 39/13). Am 24.05.2013 haben die Kläger gegen die Ablehnung ihres Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten Klage erhoben (Verfahren 8 A 82/13). Mit Beschluss vom 31.04.2014 wurden die Verfahren 8 A 39/13 und 8 A 82/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. 17 Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klagen Folgendes vor: Die streitgegenständliche Treppe verstoße gegen das Abstandsflächenrecht nach § 6 LBO. Der Verstoß sei auch nicht wegen § 6 Abs. 6 LBO unbeachtlich. 18 Bei der Treppe handele es sich nicht um ein untergeordnetes Bauteil im Sinne des § 6 19 Abs. 6 Nr. 1 LBO. Die Treppe erschließe funktional die Dachterrasse, weshalb es sich um eine notwendige Treppe im Sinne der Landesbauordnung handele, die weder funktional noch baulich von untergeordneter Bedeutung sei. Die Treppe könne auch nicht mit einer Hauseingangstreppe verglichen werden. 20 Die Treppe stelle auch keinen Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO dar. Bei Vorbauten handele es sich schon begrifflich nur um solche Bauten, die tatsächlich auch vor den jeweiligen Wänden errichtet wurden. Die Bauten müssten von beiden Seiten der jeweiligen Wände einen Abstand einhalten. Die Treppe erfülle diese Voraussetzung nicht, da sich ein Großteil von ihr nicht vor der Hauswand befinde. Lediglich 60 % der Treppe (ca. 2,30 m) würden vor der Hauswand liegen, die anderen 40% befänden sich nach rechts versetzt. Dem Charakter eines Vorbaus stehe zudem entgegen, dass die Treppe mit ihrem Geländer ca. 1,20 m über die Dachkante der Außenwand hervorrage. Der Anwendung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO stehe ebenfalls entgegen, dass sich die Treppe nicht unterordne. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung von § 6 LBO keine materiellrechtliche Änderung des Begriffs des Vorbaus beabsichtigt, weshalb auch weiterhin eine funktionale Unterordnung des Gebäudeteils erforderlich sei. 21 Des Weiteren seien auch die Vorgaben des § 6 Abs. 6 Nr. 2 a) LBO nicht erfüllt. Der maßgebliche Wandabschnitt weise eine Gesamtlänge von 7,55 m auf. Es komme in diesem Zusammenhang allein auf die Wandlänge an, die an die Abstandsfläche unmittelbar angrenzt. Die Außentreppe nehme mit ihrer Gesamtbreite von 3,75 m damit mehr als ein Drittel der Außenwand ein. 22 Weiterhin werde durch die Treppe das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Sie gewähre Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Kläger, welche für diese unzumutbar seien und deren Privatsphäre erheblich beeinträchtige. Nutzer der Treppe könnten sowohl auf die Außenterrassen als auch in das Esszimmer der Kläger blicken. Es bestehe auch keine Möglichkeit sich hiergegen effektiv zu schützen. Hinzu komme, dass sich die Außentreppe optisch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. 23 Die Kläger beantragen, 24 1. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 09.10.2012 (Bauschein Nr. 12/2998) und den Widerspruchsbescheid vom 04.03.2013 aufzuheben; 2. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.03.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 zu verpflichten, mit dem Erlass einer Beseitigungsanordnung gegen die auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtete Außentreppe bauaufsichtlich einzuschreiten. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klagen abzuweisen. 27 Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der Außentreppe um einen Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO handele. Die bisherige begriffliche Einengung für Vorbauten, wie sie sich aus § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO 2000 ergeben habe, sei weggefallen. Es würden etwa nicht mehr die Einschränkungen gelten, welche bislang für Erker gegolten haben. Die Neuregelung in § 6 Abs. 6 LBO setze nicht mehr die Unterordnung der betreffenden Bauteile voraus. Maßgebend seien allein die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO, die vorliegend auch erfüllt seien. Die Treppe nehme mit einer Breite von 2,50 m weniger als ein Drittel von dem hinteren Teil der Wand, welcher 7,55 m breit sei, in Anspruch. In diesem Zusammenhang sei auch die Gesamtlänge des Gebäudes maßgeblich. Ferner stehe die Treppe frei, da sie nicht vollständig vor einer Wand stehe. Im Übrigen sei die Treppe - ähnlich wie eine Hauseingangstreppe - ein Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO und erfülle die dort genannten Voraussetzungen. Sie trete nicht mehr als 1,50 m von der Wand hervor und bleibe mehr als 2 m von der Grundstücksgrenze der Kläger entfernt. Die Treppe verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es gebe keinen Schutz vor jedweder Einsichtsmöglichkeit. Die Kläger seien weder eingemauert noch den Blicken der Nachbarn ausgeliefert. 28 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 29 Mit Beschlüssen vom 28.01.2014 hat die Kammer die Rechtsstreitigkeiten in den Verfahren 8 A 39/13 und 8 A 82/13 gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 30 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Die streitgegenständliche Treppenanlage sowie die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen wurden in Augenschein genommen. Es wurden Lichtbilder gefertigt. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 32 I . Die Klage ist zulässig ( 1 . ) und hat aus den im Tenor zu 1. ersichtlichem Umfang Erfolg ( 2 . ). 33 1. Die vorliegende Verbindung einer Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung mit einer auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Verpflichtungsklage ist zulässig (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 22.10.1982 - 2 R 209/81 - NVwZ 1983, 685). Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO vor. 34 2. Die Klage gegen die Baugenehmigung vom 09.10.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 04.03.2013 hat keinen Erfolg ( a ). Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten ist hingegen erfolgreich ( b ). 35 a) Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 09.10.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 04.03.2013 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 36 Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage setzt voraus, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. 37 Gemessen hieran verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 09.10.2012 nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit allein maßgeblichen Bauplanungsrechts, einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme. Die streitige Baugenehmigung wurde gemäß § 69 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, in dessen Rahmen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der LBO nicht geprüft wird. Daher scheidet die Annahme eines direkten Verstoßes der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften der LBO, insbesondere gegen das auch hier relevante Abstandsflächenrecht (§ 6 LBO) aus. 38 Eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des genehmigten Vorhabens kommt vorliegend allein wegen eines Verstoßes gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor. Nach seinem objektiv-rechtlichen Gehalt schützt das Gebot der Rücksichtnahme die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (vgl. BVerwG Urt. v. 11.12.2006 - 4 B 72/76 - juris). Drittschützende Wirkung kommt dem Rücksichtnahmegebot zu, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. 39 Die Kläger können sich zunächst nicht auf die aus ihrer Sicht mit Errichtung der Treppenanlage verbundenen negativen ästhetischen Beeinträchtigungen berufen. Ein Grundstücksnachbar hat in der Regel keinen Anspruch auf eine ihm unangenehme Gestaltung der Umgebung oder Aussicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 31.07.2006 - 25 CS 06.1705, 25 C 06.1706 - juris). Dies gilt auch für die - im Übrigen zulässige - Errichtung von baulichen Anlagen auf dem nachbarlichen Grundstück. Die mit der Wahl des Baumaterials verbundenen optischen Wirkungen sind grundsätzlich nicht drittschützend. Vorliegend ergibt sich für das Gericht nach der Inaugenscheinnahme der Treppenanlage nicht, dass mit deren Errichtung derart unzumutbare optische Auswirkungen auf das klägerische Grundstück verbunden sind, die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots begründen können. 40 Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung, geht von der Treppenanlage ebenfalls nicht aus. Diese wird in Rechtsprechung angenommen, wenn dem Bauvorhaben wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung zukommt (BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 - und Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34/85 - jeweils juris). Diese Voraussetzungen werden insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des „Eingemauert Seins“ oder eine „gefängnishofähnliche Situation“ hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Eine Veränderung der bisherigen Situation und sich daraus ergebende Unbequemlichkeiten reichen nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bilder liegende Dramatik ist danach ernst zu nehmen (VG Schleswig, Beschlüsse v. 27.01.2014 - 2 B 4/14 - und 11.04.2014 - 8 B 9/14 - n.v.). Ein solcher Fall wird nur in seltenen Fällen einer „wirklich“ bedrängenden oder erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens zu sehen sein, nämlich wenn gravierende und nicht zu bewältigende Nutzungskonflikte entstehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 - n.v.). Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich die erforderliche „schwerwiegende“ Verletzung des Rücksichtnahmegebots hier nicht feststellen. Diese Einschätzung beruht auf den Eindrücken, die der Einzelrichter durch die Inaugenscheinnahme der beigezogenen Lichtbilder sowie der Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Danach geht von der Treppenanlage keine hinreichende optisch bedrängende Wirkung für das klägerische Grundstück im dem vorgenannten Sinne aus. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Treppe aus offenen Bauelementen besteht. 41 Eine Rücksichtlosigkeit vermag der erkennende Einzelrichter auch nicht darin zu erkennen, dass den Nutzern der Treppe und der Dachterrasse nach Ansicht der Kläger unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in deren Grundstück und Wohnhaus eröffnet werden. Solche Einsichtsmöglichkeiten sind grundsätzlich hinzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es grundsätzlich weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke (vgl. z.B. VGH München, Beschl. v. 06.08.2010 - 15 CS 09.3006 - juris, m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.10.2009 - 1 LA 42/09 - juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 03.03.2008 - 8 S 2165/07 - juris; OVG Münster, Urt. v. 12.09.2006 - 10 A 2980/05 - juris). Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 31.05.2011 - 1 A 296/06 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.09.2007 - 2 Bs 188/07 -, ZfBR 2008, 73; OVG Münster, Beschl. 01.06.2007 - 7 A 3852 - juris). Ein Nachbar kann unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteil wird. Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 - BeckRS 2012, 46098, m.w.N.). Die mit der Nutzung der streitgegenständlichen Treppe verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück erreichen vorliegend nicht das Ausmaß einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Treppenanlage nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist, sondern allein der Erschließung der geplanten Dachterrasse(n) dient. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich Personen über einen längeren Zeitraum auf der Treppe aufhalten und die Kläger deshalb für eine mehr als geringfügige Zeitspanne mit der Einsicht auf ihr Grundstück bzw. in ihr Esszimmer rechnen müssen. Des Weiteren beschränkt sich der Kreis der Nutzer der Treppe und der Dachterrasse im Wesentlichen auf die Bewohner des Einfamilienhauses und deren Besucher und damit auf einen überschaubaren Personenkreis. Weiterhin ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum es für die Kläger keinen effektiven Schutz vor der Einsichtnahme in das Esszimmer geben soll. Hier besteht die Möglichkeit, entsprechende Vorhänge oder Rollos anzubringen. Unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten sind auch nicht mit der Nutzung der Dachterrassen verbunden. Auch wenn diese grundsätzlich für einen längeren Aufenthalt geeignet sind, sind auch hier der beschränkte Nutzerkreis und die größere Entfernung zu den Aufenthaltsbereichen der Kläger zu berücksichtigen. 42 In diesem Zusammenhang können sich die Kläger auch nicht auf die von ihnen zitierte Entscheidung des VG Köln (Beschl. v. 25.03.2013 - 23 L 287/13 - juris) berufen. Dieses bejahte das Vorliegen von unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten durch ein genehmigtes Bauvorhaben, bei dem aus 17 Wohnungen auf das Grundstück der Nachbarin Einsicht genommen werden konnte. Dabei sei insbesondere maßgeblich, dass die Möglichkeit zur Einsichtnahme von insgesamt 13 Terrassen/Balkonen/Dachterrassen, also von Bereichen, in denen sich typischerweise mehrere Personen auch über längere Zeiträume aufhalten, eröffnet sei. Aus den bereits geschilderten Gründen handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation jedoch nicht um eine derart vom „Normalfall“ abweichende Fallgestaltung, wie sie etwa der Entscheidung des VG Köln zugrunde gelegen hat. 43 Eine Verletzung anderer, ebenfalls drittschützender, Vorschriften des Bauplanungsrechts ist weder ersichtlich noch von den Klägern hinreichend vorgetragen worden. 44 b) Die auf den Erlass einer Anordnung zur Beseitigung der streitgegenständlichen Treppenanlage gerichtete Verpflichtungsklage hat Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.03.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 22.04.2013 sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Erlass der beantragten Beseitigungsanordnung. 45 Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass der Anspruchsinhaber in geschützten Nachbarrechten verletzt ist und das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde derart reduziert ist, so dass nur noch ein Einschreiten in der beantragten Art und Weise ermessensgerecht ist. Schließlich darf ein solcher Anspruch nicht verwirkt sein. 46 Als Anspruchsgrundlage für das von den Klägern begehrte Einschreiten der Beklagten in ihrer Funktion als untere Bauaufsichtsbehörde kommt allein § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO in Verbindung mit den nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts, namentlich des in § 6 LBO geregelten Abstandsflächenrechts und in Verbindung mit drittschützenden Regelungen des Bauplanungsrechts in Betracht. 47 Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, oder wenn aufgrund des Zustandes einer Anlage auf Dauer eine Nutzung nicht zu erwarten ist, insbesondere bei Ruinen. 48 Die Errichtung der streitgegenständlichen Treppe steht im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften. 49 Vorliegend verstößt die Errichtung der Treppenanlage gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 6 LBO. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO bestimmt, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten sind. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt nach § 6 Abs. 5 LBO 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Die Treppenanlage ist abstandsflächenrechtlich relevant und wurde innerhalb des Mindestabstandes von 3 m zur Grenze des klägerischen Grundstücks errichtet. Die Treppenanlage kann bei der Bemessung der Abstandsflächen auch nicht gem. § 6 Abs. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 LBO außer Betracht bleiben. Bauteile und Vorbauten, die nicht gem. § 6 Abs. 6 LBO privilegiert sind, sind als Bestanteile des Gebäudes den für Außenwände geltenden Regelungen über die durch sie ausgelösten Abstandsflächen unterworfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.12.1998 - 7 A 2822/96; Beschl. v. 30.03.2004 - 7 B 2430/03 - jeweils juris; zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der BauO NRW; Schenk, in: Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, Kap. 3 Rn 143 m.w.N.). 50 § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO bestimmt, dass vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die maßgebliche Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüber liegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Bei der Treppenanlage handelt es sich um ein vortretendes Bauteil im vorgenannten Sinne. 51 Aus den im Gesetz genannten Bauteilen ergibt sich jedoch nach allgemeiner Auffassung, dass ein vortretendes Bauteil im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO funktional und baulich von untergeordneter Bedeutung sein muss. Die Bauteile sollen ihrer Funktion nach als Bestandteil zu einem übergeordneten Ganzen im Sinne einer funktionalen Einheit beitragen. Hat hingegen ein Bauteil in Bezug auf seine Funktion einen selbstständigen Charakter, dann hat dieses Bauteil die Eigenschaft einer baulichen Anlage. Bezugsmaßstab für die einzelfallbezogen vorzunehmende und am üblichen Erscheinungsbild zu orientierende Beurteilung, ob ein abstandsflächenrechtlich privilegierter untergeordneter Gebäudeteil vorliegt, ist nicht die gesamte „Baumasse“, sondern die Außenwand, vor die das Bauteil vortritt. Als Elemente der architektonischen Gestaltung dürfen untergeordnete Bauteile in ihrer optischen Wirkung nicht derart in den Vordergrund treten, dass die zurückbleibende - Abstand haltende - Fassade nur noch als Träger oder Rahmen für die vortretenden Gebäudeteile wahrgenommen wird (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.05.2003 - 2 Bf 80/99 - juris). Neben diesen quantitativen Aspekten muss zusätzlich eine funktionale Unterordnung vorliegen (vgl. Domning/Möller/Bebensee, Kommentar zur LBO, 3. Aufl. 11. EL 2010, § 6 Rn 76 f. m.w.N.; Schenk, in: Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, Kap. 3 Rn 140). 52 Die Treppenanlage tritt weder baulich noch funktional hinter den Gebäudeteil zurück, an dem sie errichtet wurde. Maßgeblicher Gebäudeteil ist hier die Außenwand des eingeschossigen Gebäudekörpers, da sich diese an die zur Grundstücksgrenze einzuhaltende Abstandsfläche von 3 m anschließt. Des Weiteren wurde die Außenwand des zweigeschossigen Baukörpers um ca. weitere 1,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet. Die jeweiligen Außenwände bilden aufgrund ihrer versetzten Errichtung keine abstandsflächenrechtlich relevante Einheit. Die streitgegenständliche Treppe weist zu der Außenwand des zweigeschossigen Gebäudeteils auch keinerlei baulichen oder optischen Bezug auf. 53 Die fehlende funktionale Unterordnung ergibt sich bereits daraus, dass die Treppe nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten eine notwendige Treppe im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 LBO ist und von ihrer Funktion her nicht der Gestaltung des Wohngebäudes dient. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) zugänglich sein. Die streitgegenständliche Treppe ist die einzige Zugangsmöglichkeit zu der geplanten Dachterrasse und damit zum benutzbaren Dachraum (Dachterrasse) des Wohnhauses der Beigeladenen. Der Gesetzgeber hat die Abstandsfläche nur für funktional untergeordnete Zwecke in begrenztem Umfang freigegeben. Von einer solchen funktionalen Unterordnung kann bei der hier zu beurteilenden Treppenanlage nicht ausgegangen werden, weil sie notwendig ist, um die Nutzung der Dachfläche des Wohngebäudes als Dachterrasse überhaupt erst zu ermöglichen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.01.2008 - 7 A 2761/06 - juris, für eine Außentreppe, die der Schaffung eines zweiten Rettungsweges dient und damit notwendig ist, um eine funktionsgerechte Nutzung von Wohnungen im Obergeschoss zu ermöglichen; vgl. auch Dohm/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, 114. EL 2013, Art. 6 Rn 400 f. m.w.N.; wonach eine unzulässige Erweiterung einer Gebäudenutzung durch Bauteile oder Vorbauten auch dann vorliegt, wenn diese als außenliegende Treppen notwendige Wohnungszugänge darstellen). 54 Weiterhin tritt die streitgegenständliche Treppenanlage auch baulich nicht hinter die Außenwand des Wohngebäudes, an der sie errichtet wurde, zurück. Sie gehört nicht wie ein Balkon, Gesims oder ein Dachüberstand zum gewohnten Bild eines Gebäudes, welche regelmäßig im Sinne einer Unterordnung optisch nicht besonders ins Gewicht fallen. Nach dem Eindruck den das Gericht durch die Inaugenscheinnahme der Treppe gewonnen hat, fällt diese in ihrer konkreten Ausführung optisch erheblich ins Gewicht. Sie fällt dem Betrachter wegen ihrer Ausmaße und ihrer Anordnung unmittelbar ins Auge und dominiert die Außenwand, an der sie befestigt ist. Die Treppe verlässt mit ihrem Baukörper sowohl die obere als auch die seitliche Abgrenzung der Außenwand und wirkt daher nicht wie ein aus der Wand hervortretendes, dieser optisch und baulich zurechenbares, Bauteil. Die von dem Architekten der Beigeladenen betonte Transparenz der offenen Stahlkonstruktion vermag hieran nichts zu ändern. Nach Auffassung des Gerichts kann nicht die Rede davon sein, dass die Treppe hinter die Außenwand zurücktritt und auf die vorhandenen Gebäudeteile Bezug nimmt. Vielmehr ist deutlich erkennbar, dass es sich bei der Treppe um ein bauliches Element handelt, welches weder funktional noch baulich zu dem ursprünglichen Baukörper in Verbindung steht. 55 Die Treppenanlage fällt auch nicht in den Anwendungsbereich der Privilegierung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 LBO. Bei der Treppe handelt es sich bereits begrifflich nicht um einen Vorbau im Sinne von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob die Voraussetzungen von § 6 Abs. 6 Nr. 2 a) - c) LBO im Einzelnen erfüllt sind. 56 Der Begriff des Vorbaus ist in der LBO nicht gesetzlich definiert. Nach Auffassung des Gerichts setzt dieser Begriff - ausgehend vom Wortlautverständnis - voraus, dass es sich um eine Baulichkeit bzw. ein bautechnisches Element handelt, welches sich überwiegend vor der maßgeblichen Außenwand (Bezugswand) befindet. Es handelt sich nicht um einen Vorbau im Sinne von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO, wenn das zu bewertende bautechnische Element mehr als nur geringfügig über die seitlichen - auch oberen - Begrenzungen der Außenwand hinausragt, an der es sich befindet. Der überwiegende Teil des Baukörpers muss sich innerhalb der allseitigen Begrenzungen der Bezugswand befinden. 57 Bei der Prüfung, ob ein an der Außenwand eines Gebäudes angebrachtes bauliches Element einen Vorbau i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO darstellt, ist der Sinn und Zweck von § 6 Abs. 6 LBO zu beachten. Bei der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Bauteilen und von Vorbauten handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand von dem Grundsatz der Abstandsflächenforderung. Er ist daher in Zweifelsfällen eng auszulegen (vgl. Schenk, in: Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 2004, Kap. 3 Rn 140 m.w.N.). 58 Ohne eine definitorische Präzisierung des Begriffs des Vorbaus könnte auch der Sinn und Zweck der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 a) LBO gefährdet werden Diese Regelung verlangt, dass von dem Vorbau insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Wandlänge in Anspruch genommen werden darf. Sinn und Zweck dieser Längenbegrenzung ist es, ein gewisses Mindestmaß einer körperlichen und optischen Unterordnung des Vorbaus im Vergleich zu der zu betrachtenden Außenwand zu erreichen, damit hinsichtlich der Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts (v.a. Belichtung, Belüftung, Wahrung des Sozialabstands, Brandschutz) weiterhin die Außenwand als entscheidender Bezugspunkt anzusehen ist. Dem würde es widersprechen, wenn zwar durch einen Vorbau weniger als ein Drittel der Wandlänge in Anspruch genommen wird, sich dieser aber zu einem nicht unerheblichen Teil überhaupt nicht vor der Außenwand, d.h. innerhalb von deren seitlichen Begrenzungen, befindet. Dies könnte zur Folge haben, dass bestimmte bauliche Elemente, die zwar die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 a) - c) LBO im Einzelnen erfüllen, aber aufgrund ihrer sonstigen körperlichen Dimensionen die grundsätzlich maßgebliche Außenwand derart in den Hintergrund treten lassen, dass sie im Hinblick auf die Beachtung des Abstandsflächengebots nicht mehr den eigentlichen Bezugspunkt darstellt. 59 Entsprechende Schwierigkeiten bei der Anwendung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 a) LBO zeigen sich bereits in diesem Rechtsstreit. Kläger und Beklagte nehmen die Berechnung nach der genannten Vorschrift unterschiedlich vor. Während die Beklagte allein auf die Breite der Außentreppe innerhalb der seitlichen Abgrenzung der Außenwand abstellt, beziehen die Kläger die Gesamtbreite der Treppenanlage, d.h. auch die Elemente der Treppe, die sich außerhalb der räumlichen Begrenzungen der Außenwand befinden, in die Berechnung mit ein. Unabhängig von der Frage, welche Berechnungsweise angezeigt ist, verdeutlicht dies das Bedürfnis nach einer definitorischen Präzisierung des Vorbaubegriffs im Sinne einer seitlichen/räumlichen Begrenzung eines Baukörpers im Verhältnis zur maßgeblichen Außenwand. 60 Die Voraussetzungen einer mehr als geringfügigen Überschreitung der seitlichen/räumlichen Begrenzungen zur Bezugswand in dem vorgenannten Sinne liegen hier vor. Wie sich aus den zur Verfügung stehenden Planzeichnungen ergibt, befindet sich ein erheblicher Teil der Treppenanlage nicht innerhalb der seitlichen und oberen Begrenzungen der Außenwand des Wohngebäudes. Die Annahme der Kläger, wonach ca. 40 % des Baukörpers über die obere bzw. seitliche Begrenzung der Außenwand hinausragen ist nach dem Eindruck, der sich aus vorhandenen Planzeichnungen und der Inaugenscheinnahme der Treppe ergibt, nachvollziehbar. Wenn sich - wie hier - mehr als ein Drittel des zu beurteilenden Baukörpers außerhalb der seitlichen, d.h. auch oberen, Abgrenzungen der Außenwand befindet, handelt es sich bei dem Baukörper nicht mehr um einen Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO. Ob dies generell auch für Baukörper gilt, bei denen sich weniger als ein Drittel außerhalb der seitlichen Begrenzungen der Außenwand befinden, ist hier nicht entscheidungserheblich. 61 Zu der - von den Beteiligten aufgeworfenen - Frage, ob der Begriff des Vorbaus nach der Änderung von § 6 LBO im Jahre 2009 im Vergleich zur Vorgängerregelung des § 6 LBO 2000 weiterhin eine bauliche und/oder funktionale Unterordnung des Vorbaus unter die maßgebliche Außenwand erfordert, sieht sich das Gericht zu folgenden Ausführungen veranlasst: 62 Sowohl für vortretende Bauteile als auch für Vorbauten war, obwohl sich dies nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO 2000 ergeben hat, anerkannt, dass sich diese sowohl funktional als auch baulich unterordnen müssen, um an der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung teilnehmen zu können (vgl. Domning/Möller/Suttkus, 3. Auflage, 5. EL 2001, § 6 Rn 66 f, m.w.N.). 63 Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur, muss es sich bei einem Vorbau - abhängig von jeweiligen landesrechtlichen Ausgestaltung - um einen unselbstständigen Teil der Außenwand handeln, der in unmittelbarer, gestalterischer und auch funktionaler Beziehung zu dem Gebäude und der Außenwand steht. Ein Vorbau darf nach seinem Gesamteindruck, d.h. nach seinem Umfang (Baumasse), seiner Nutzung und seiner Konstruktion zu dem jeweiligen Gebäude und der Außenwand nicht erheblich ins Gewicht fallen. Der erste Eindruck muss das Gesamtvorhaben, insbesondere die Außenwand erfassen, und darf nicht unmittelbar auf die Bauteile oder Vorbauten gelenkt werden (vgl. Dohm/Franz/Rauscher, a.a.O., Art. 6 Rn 392 m.w.N.; Schenk, a.a.O., Rn Kap 3 Rn 140 m.w.N.). 64 Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Regelung zur abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Vorbauten in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 2009 im Vergleich zu Regelung in § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO 2000 die zuvor anerkannten materiellen Bewertungskriterien für die Frage, ob es sich bei einem baulichem Element an einer Außenwand überhaupt um einen privilegierten Vorbau handelt, vollständig aufgeben wollte. 65 Im Vergleich zur Regelung in § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO 2000 nennt die jetzige Regelung zu Vorbauten vor allem keine Regelbeispiele mehr. § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO 2000 definierte den Begriff des Vorbaus beispielhaft mit Erkern und Balkonen. Des Weiteren wurden in § 6 Abs. 6 Nr. 1 und 2 LBO 2009 die Zulässigkeitsvoraussetzungen für vortretende Bauteile und Vorbauten voneinander getrennt. Für Vorbauten wurde zusätzlich die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 a) LBO 2009 genannte Voraussetzung eingeführt, dass diese insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Wandlänge in Anspruch nehmen dürfen. Eine entsprechende Regelung für vortretende Bauteile wurde nicht aufgenommen. 66 Der Gesetzgeber dürfte mit der Änderung der Regelung zur Zulässigkeit von Vorbauten zunächst die Aufgabe der vorherigen terminologischen Einengung bei dem Begriff des Vorbaus durch die Bezugnahme auf die Erscheinungsformen Erker und Balkone bezweckt haben (so auch Domning/Möller/Bebensee, a.a.O. § 6 Rn 80). Durch den Verzicht auf die Regelbeispiele sollte der Begriff des Vorbaus sollte phänomenologisch nicht lediglich auf diese Fassadenelemente beschränkt bleiben, sondern auch anderen Erscheinungsformen (leichter) zugänglich sein. 67 Der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/1675, v.a. S. 141 ff.) lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass mit der Änderung der Regelung zu Vorbauten auch eine wesentliche Abkehr von den allgemein anerkannten und bereits dargestellten Kriterien der Unterordnung, verbunden sein soll. Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung auf die vorgenannte Kommentierung zur LBO bezieht, wird dort zunächst dargestellt, dass infolge der Gesetzesänderung nicht mehr die Einschränkungen gelten würden, wie sie bisher für Erker zu beachten gewesen seien. Die diesbezügliche Rechtsprechung sei für die Anwendung des Absatzes 6 Nr. 2 nicht mehr maßgeblich (vgl. Domning/Möller/Bebensee, a.a.O., § 6 Rn 80). Die Kommentierung führt zwar im Weiteren - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG München - aus, dass die jetzige Regelung nicht mehr - wie noch die Landesbauordnung 2000 - die Unterordnung der betreffenden Gebäudeteile voraussetze. Diese Schlussfolgerung überzeugt jedoch nicht vollständig. § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO 2000 und dessen Vorgängerregelungen in § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO 1994 und in § 6 Abs. 8 Satz 2 LBO 1983, haben, jedenfalls nach deren Wortlaut, eine Unterordnung nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Diese Voraussetzung war jedoch, wie bereits ausgeführt, allgemein anerkannt. Die genannte Kommentierung zu Vorbauten mag, vor allem wegen des Verweises auf die Rechtsprechung des VG München, darin zu erklären sein, dass die entsprechende Regelung in der Bayrischen Bauordnung - wie auch einige andere Landesbauordnungen (vgl. Schenk, a.a.O., Kap. 3 Rn 137) ausdrücklich eine Unterordnung verlangen (vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO 2009). Denkbar ist hingegen, dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Längenbegrenzung in § 6 Abs. 6 Nr. 2 a) LBO - eine solche Begrenzung wurde für vortretende Bauteile nicht aufgenommen - die Frage der optischen/körperlichen Unterordnung des Vorbaus zu der Außenwand teilweise oder abschließend regeln wollte. Schließlich führt die die Beachtung dieser Voraussetzungen dazu, dass Vorbauten von ihren Dimensionen her nicht uneingeschränkt zulässig sind. In Verbindung der maximalen Tiefenvorgabe des § 6 Abs. 6 Nr. 2 b) LBO werden der mögliche räumliche Umfang eines Vorbaus von Gesetzes wegen teilweise begrenzt. Ob der Gesetzeber damit eine abschließende Regelung hinsichtlich der Bewertung der „baulichen bzw. optischen Unterordnung“ eines Vorbaus treffen wollte, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Hiergegen könnte sprechen, dass weiterhin Vorgaben zur maximalen Höhe eines Vorbaus fehlen, so dass eine abschließende rechnerische Begrenzung des zulässigen Maximalvolumens eines Vorbaus von Gesetzes wegen nicht vorgegeben wird. So ist weiterhin denkbar, dass sich ein Vorbau trotz Einhaltung der Vorgaben nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 a) und b) LBO über die gesamte Höhe einer Außenwand erstrecken kann und somit gegenüber der Außenwand derart erheblich ins Gewicht fallen, dass eine Privilegierung nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht mehr gerechtfertigt ist. Nach Auffassung des Gerichts ist daher - trotz der Längenvorgabe in § 6 Abs. 6 Nr. 2 a) LBO 2009 - weiterhin zu prüfen, ob der Vorbau nach seinem Gesamteindruck gegenüber der maßgeblichen Außenwand bzw. dem Gebäude erheblich ins Gewicht fällt. 68 Der Einordnung der streitgegenständliche Treppenanlage als nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO privilegierter Vorbau steht somit nach Auffassung des Gerichts auch deren bauliche und architektonische Ausgestaltung entgegen. Es gelten die gleichen Erwägungen wie bei der Ablehnung der Annahme eines hervortretenden Bauteils. Die Treppenanlage fällt nach ihrem Gesamteindruck gegenüber der Außenwand, an der sie errichtet wurde, erheblich ins Gewicht. 69 Weiterhin fehlt es an der notwendigen funktionalen Unterordnung der Treppenanlage. Wie bereits erörtert, wird auch für vortretende Bauteile weiterhin eine funktionale Unterordnung gefordert, obwohl sich diesbezüglich zur Regelung in § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO 2000 keine Änderungen ergeben haben. Dass dies für Vorbauten im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 2009 anders sein soll, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien. Sofern man daher auch für einen Vorbau weiterhin eine funktionale Unterordnung fordert, wovon das Gericht ausgeht, nimmt die streitgegenständliche Treppenanlage allein deshalb nicht an der Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 2a) LBO teil, da es sich bei ihr um eine notwendige Treppe im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 LBO handelt, die sich funktional nicht unterordnet. 70 Mit der Feststellung, dass die von den Beigeladenen errichtete Treppenanlage wegen des Verstoßes gegen § 6 LBO materiell baurechtswidrig ist, sind die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO erfüllt. Der Erlass einer Beseitigungsanordnung steht zwar grundsätzlich im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde; betrifft die festgestellte materielle Baurechtswidrigkeit jedoch – wie hier – eine nachbarschützende Norm, führt das Gebot effektiven Nachbarschutzes regelmäßig zu einer Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge, dass lediglich eine Beseitigungsanordnung als einzig ermessensfehlerfreie Maßnahme der Bauaufsichtsbehörde verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 08.07.1993 – 1 L 118/92 - juris; Domning/Möller/Bebensee, a.a.O., § 59 Rn 113 m.w.N., § 6 Rn 7 m.w.N.). 71 Eine Ausnahme mit der Folge des Fortbestandes einer nachbarrechtsverletzenden baulichen Anlage kommt allenfalls bei geringfügigen und für die Nachbarn nicht oder kaum spürbaren Beeinträchtigungen in Betracht. Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die streitbefangene nachbarrechtsverletzende Errichtung der Treppe befindet sich direkt gegenüber von Aufenthaltsräumen (Esszimmer) im Wohngebäude der Kläger. Die Nachbarrechtsverletzung ist wegen ihrer optischen Wirkungen damit jederzeit präsent und spürbar und findet eben nicht unmerklich, etwa hinter eigenen Grenzbauten, statt. Darüber hinaus kann die Nachbarrechtsverletzung vorliegend ausschließlich mit der Entfernung der Treppe und nicht etwa mit einer Nutzungsuntersagung beseitigt werden. 72 Nach alledem ist das Ermessen zum Erlass einer Beseitigungsanordnung hinsichtlich streitgegenständlichen Treppenanlage auf Null reduziert, so dass die Beklagte dementsprechend zu verpflichten war. 73 I I I . Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger mit ihrem Begehren, welches im Wesentlichen auf die Beseitigung der Treppe wegen eines Verstoßes gegen § 6 LBO gerichtet ist, überwiegend Erfolg haben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist somit auch kein Kostenrisiko entsprechend § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO eingegangen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. 74 I V . Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung der regelmäßigen Wertannahmen des Berufungsgerichts festgesetzt worden.