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Urteil

12 A 291/13

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2014:1002.12A291.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Wiedergestattung seines Gewerbes. 2 Der Kläger betrieb das Gewerbe „ … “. Mit Bescheid vom 20.11.1986 untersagte der Kreis … dem Kläger das von ihm ausgeübte Gewerbe sowie jeglicher anderer Gewerbe, für die § 35 GewO gilt. Dieser Bescheid ist seit dem 21.06.1988 bestandskräftig. 3 Unter dem 14.03.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiedergestattung seines Gewerbes. Die daraufhin eingeleiteten Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass bei ihrer Amtskasse noch Rückstände in Höhe von 817,93 € und bei der … solche von etwa 70.000,-- € bestanden. Daraufhin lehnte sie den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 29.04.2013 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Kreis … mit Bescheid vom 27.09.2013 im Wesentlichen unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende Unzuverlässigkeit des Klägers zurück. Bei der … bestünden etwa 70.000,-- € Rückstände, die Forderung der Amtskasse des … beliefe sich auf 817,93 € und letztlich sei auch das Grundstück des Klägers unter Zwangsverwaltung gestellt worden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers sei weiterhin nicht gegeben, von geordneten Vermögensverhältnissen könne nicht ausgegangen werden. 4 Der Kläger hat unter dem 30.10.2013 Klage erhoben. 5 Er trägt im Wesentlichen vor, dass es eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der gebe. Diese werde auch von ihm eingehalten. Er sei weiterhin bemüht die Verbindlichkeiten zu bedienen. Die Forderung von 817,93 € der Amtskasse des Beklagten beruhe auf rückständigen Gewerbesteuern. Diese habe er nicht gezahlt, weil die Behörde keine Gewerbesteuer verlangen könne, wenn sie ihm die Ausübung des Gewerbes untersage. 6 Der Kläger beantragt, 7 unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04. 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2013 den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die beantragte Wiedergestattung der Gewerbeausübung zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Kreises … . 11 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 30.06.2014 zur Entscheidung übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, ihm die Ausübung seines Gewerbes wieder zu gestatten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 15 Nach § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt. Diese Entscheidung fordert wie die Gewerbeuntersagung eine Prognose über die Zuverlässigkeit des Klägers nach Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Sie muss prospektiv, das heißt bezogen auf eine mögliche Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs in der Zukunft begründet werden, wobei allerdings in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten als Indiz gewertet werden kann. Zu beachten ist dabei, dass durch die Gewerbeuntersagung und ihre Aufrechterhaltung nicht vergangenes Verhalten „gleichsam bestraft“ werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.1.2012 - 7 LA 186/11 -juris.). Aus der Gewährleistung der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich, dass niemand länger von der Gewerbeausübung ferngehalten werden darf, als dies durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit geboten ist. Auf die Wiedergestattung besteht daher ein Rechtsanspruch, wenn etwa die den Untersagungsbescheid tragenden Gründe inzwischen entfallen oder Gefährdungen i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr zu befürchten sind oder es inzwischen an der Verhältnismäßigkeit des Fortbestehens der Untersagung mangelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.1.1998 - 7 L 781/97 -, juris; Beschluss vom 6.1.2012, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28.5.1990 - 8 UE 878/89 -, GewArch 1990, 326; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: März 2014, § 35 Rn. 174). Dabei sind maßgeblich die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 -, juris, und Beschluss vom 25.6.2013 - 22 ZB 13.1102 -, juris). Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung liegt bei der Gewerbeaufsichtsbehörde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.2.2011 - 7 PA 101/10 -, GewArch 2011, 208, und Beschluss vom 6.1.2012, a.a.O.; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage, § 35 Rn. 203 m.w.N.). 16 Nach diesen Maßgaben ist weiter von der Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Das haben der Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt. 17 Zur Begründung nimmt das Gericht deshalb Bezug auf die Begründung im Bescheid vom 29.04.2013 und im Widerspruchsbescheid vom 27.09.2013 (§ 117 Abs. 5 VwGO). 18 Ergänzend ist noch Folgendes anzumerken: 19 Der Kläger ist als wirtschaftlich leistungsunfähig einzustufen. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass sein Grundstück unter Zwangsverwaltung gestellt worden war und aus dieser Maßnahme Gläubigerforderungen bedient worden sind. Darüber hinaus zeigt sein Verhalten, dass er weder in der Lage noch willens ist, die bestehenden öffentlich-rechtlichen Forderungsrückstände auszugleichen. Zwar mag für sich betrachtet die mit der … abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung „ein Schritt in die richtige Richtung“ sein. Nach telefonisch eingeholter Auskunft des Gerichts bedient der Kläger diese jedoch (unregelmäßig) mit monatlichen Beiträgen von lediglich etwa 100,-- €. Diese decken - so die … - allenfalls die monatlich anfallenden Zinsen ab; die Hauptforderung von etwa 70.000,-- € besteht nach wie vor unverändert. Dem Gericht erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, warum der Kläger - der nach nicht bestrittener Auskunft des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung - im Betrieb seines Sohnes beschäftigt ist und deshalb über ein regelmäßiges Einkommen verfügen dürfte, keine höheren Zahlungen und insbesondere nicht auf die Hauptforderung der … leistet. Dass dem Kläger offensichtlich der Wille zur Schuldentilgung fehlt, zeigt sein Vortrag, dass er nicht bereit sei, den Rückstand gegenüber der Amtskasse des Beklagten wegen rückständiger Gewerbesteuern auszugleichen. Dass diese zu Unrecht von ihm gefordert werden, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Lediglich sein Empfinden, dass der Beklagte darauf keinen Anspruch habe, reicht für seine Zahlungsverweigerung nicht aus. Für die Richtigkeit der Annahme des Beklagten, dass der Kläger nach wie vor unzuverlässig ist, spricht auch die Tatsache, dass er 1999 - trotz ausdrücklich bestehender Untersagung - ein Gewerbe angemeldet hat. Auch dies ist ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger nicht bereit ist, sich rechtstreu zu verhalten und seinen ihm auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.