Urteil
12 A 122/14
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2014:1113.12A122.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene Bestimmungen in der ihr nach dem für kurze Zeit in Schleswig-Holstein geltenden Glücksspielgesetz erteilten Genehmigung für die Veranstaltung und den Vertrieb von Onlinecasinospielen. 2 Vom 01.01.2012 bis 07.02.2013 galt in Schleswig-Holstein das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. 2011, 280); aufgehoben mit Wirkung vom 08. Februar 2013 durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze vom 1. Februar 2013 (GVOBl. S. 64, 69)). Gemäß Art. 4 des Änderungsgesetzes ist Folgendes zu beachten: 3 „§ 31 Glücksspielgesetz gilt fort. Das Glücksspielgesetz findet mit Ausnahme der § 20 Abs. 7 und § 23 Abs. 7 Satz 4 und 5 weiter Anwendung, soweit auf seiner Grundlage bereits Genehmigungen erteilt worden sind. Ansonsten wird das Glücksspielgesetz aufgehoben.“ 4 Unter dem Glücksspielgesetz erhielt die Klägerin mit Bescheid IV 36 – 212-21.6.1 vom 19.12.2012 eine Genehmigung für die Veranstaltung und den Vertrieb von Onlinecasino- spielen. Dieser Bescheid enthält eine Reihe von Inhalts- und Nebenbestimmungen. Die Klägerin hat gegen einige von diesen unter dem 21.01.2013 Klage erhoben. Der vorliegende Klagegegenstand ist zur selbständigen Behandlung abgetrennt worden (Beschluss vom 16.01.2014 im ursprünglichen Verfahren 12 A 31/13). Streitgegenständlich sind damit die vor allem den Bereich des Online-Pokers betreffenden Nebenbestimmungen Nr. 13 lit. k, n, p und q. Im Einzelnen: 5 N r. 13 l i t . k lautet: 6 „k) Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, für den Spieler eine Möglichkeit der Spielerauthentifizierung vorzuhalten, die neben der Eingabe von Nutzername und Passwort eine zusätzliche Authentifizierungsmethode beinhaltet (bspw. TAN-Verfahren, SecurID-Token, Chip- oder Magnetstreifenkarte). Diese Form der Zwei-Faktor-Authentifizierung ist auf Erklärung des Spielers umgehend einzurichten.“ 7 Zur Begründung heißt es im Genehmigungsbescheid 8 „Zu Ziff. 13 k). Die Vorschrift dient dem Schutz des Spielers vor unbefugtem Zugang Dritter zu seinem Spielerkonto und damit dem Schutz vor betrügerischen Machenschaften, § 1 9 Nr. 1 Glücksspielgesetz, sowie der Transparenz des Betriebes und der Einhaltung der Betriebspflichten durch den Betreiber, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a), e) GGVO.“ 10 Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, die Vorgabe sei nicht erforderlich. Sie werde auch nicht nachgefragt. Es obliege der Verantwortung des Spielers, ein ausreichend sicheres Passwort zu wählen. Zudem verhindere sie durch technische Maßnahmen, dass Kunden zu unsichere Passwörter wählten. Ausweislich ihrer Registrierungsmaske unter www.sh.bwin.de lege die Klägerin Mindestanforderungen für ein sicheres Passwort fest. Dieses müsse zwischen 6 und 20 Zeichen lang sein, es müsse kumulativ Zahlen und Buchstaben enthalten und dürfe keine persönlichen (weil von Dritten möglicherweise zu erratenden) Informationen enthalten. Die Spieler müssten also hinreichend sichere Passwörter wählen, ansonsten könnten sie die Registrierung nicht abschließen. Während der Registrierung würden zudem geeignete Passwörter vorgeschlagen. Spieler mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis wählten regelmäßig sichere Passwörter. Nur etwa 0,02 % der Anfragen an ihren Kundendienst stünden im Zusammenhang mit unerlaubtem Zugang zum Spielerkonto. Sollte sich ein Spieler „aus Praktikabilitätsgründen“ des durch ein sicheres Passwort erzielbaren Schutzes begeben, liege das in seiner Risikosphäre. Es obliege nicht ihr, aufwändige Maßnahmen zur Zwei-Faktor-Authentifizierung zu installieren, wenn der Spieler bewusst selbst auf ein gewisses Schutzniveau verzichte. 11 Abgesehen von der Kombination aus Benutzername und Passwort werde der (finanzielle) Schutz des Spielers vor Missbrauch auch dadurch sichergestellt, dass das Spielerkonto mit einem auf den Namen des Spielers lautenden Zahlungskonto verknüpft sei. Sollte tatsächlich einmal ein Dritter das Passwort eines Spielers herausfinden, so wäre es diesem immer noch nicht möglich, das Guthaben des Spielers auf das fremde Konto umzuleiten. 12 Die Nebenbestimmung sei allenfalls dann verhältnismäßig, wenn sie so ausgelegt werde würde, dass der Spieler die Kosten für die Zwei-Faktor-Authentifizierung übernehmen müsste. 13 N r. 13 l i t . n lautet: 14 „n) Eine Aufzeichnung der durchgeführten Spiele ist nur insoweit zulässig, als Spielvorgänge gespeichert werden, die der Nutzer mit eigenen Augen selbst wahrnehmen kann. Eine weitergehende Speicherung ist unzulässig. Dies gilt sowohl für interne Funktionen des Clients, als auch für externe Computerprogramme oder Onlineangebote von Drittanbietern. [Die Klägerin] ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Aufzeichnung von Spielvorgängen, die nicht der eigenen Wahrnehmung des Spielers unterliegen, zu verhindern. Insbesondere muss sie den Client mit einem Mechanismus versehen, der die Verwendung von externer Statistiksoftware überwacht und verhindert, soweit sie über das zulässige Maß hinaus Aufzeichnungen durchführt, und etwaig bekannt werdende Anknüpfungspunkte im Client, derer sich externe Programme bedienen, unverzüglich beseitigen.“ 15 Zur Begründung heißt es im Genehmigungsbescheid 16 „Ohne die vorgenommene Nebenbestimmung wäre es möglich, dass zusätzliche Statistik- software sämtliche Vorgänge innerhalb des Pokerclients aufzeichnet und detaillierte Statistiken über jeden anderen Spieler anlegt, der mit dem Nutzer der Software an einem Online-pokertisch sitzt. So kann der Verwender umfangreiche Spielprofile über seine Gegner aufstellen und beim nächsten Aufeinandertreffen auf diesen Informationsvorsprung zurückgreifen. Der Ausschluss derartiger Aufzeichnungsmöglichkeiten ist daher zur Sicherstellung der Fairness und Transparenz des Onlineglücksspiels erforderlich, § 1 Nr. 1, 3 Glücksspielgesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) GGVO.“ 17 Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, die Vorgabe sei zu unbestimmt. Sie kollidiere auch mit den Belangen des Spielerschutzes und der Geldwäschebekämpfung. Gerade im Internet sei die Erstellung bestimmter Profile eine notwendige und anerkannte Möglichkeit, um bestimmte Verhaltensmuster, die zum Beispiel auf eine Suchtgefährdung hinwiesen oder einen Geldwäschevorgang indizierten, aufzudecken und die notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Soweit durch die Nebenbestimmung verhindert werden solle, dass Dritte den Client der Klägerin durch Statistiksoftware überwachten, sei die Auflage für die Klägerin in letzter Konsequenz nicht durchführbar. Es liege außerhalb ihres Verantwortungs- und Zugriffsbereichs, welche Software Dritte verwendeten. Sie versuche dies zu verhindern, könne aber nicht dafür garantieren, dass Dritte keine Statistiksoftware verwendeten. Es handele sich hier um einen technischen Wettlauf vergleichbar dem zwischen dem Hersteller von Anti-Viren-Software und den Programmierern von Viren. 18 Soweit die Beklagte im Gerichtsverfahren klargestellt habe, dass die Nebenbestimmung kein Aufzeichnungsverbot gegenüber der Klägerin statuiere, sei dies zu begrüßen. Die Klägerin habe auch der Nebenbestimmung entsprechende Maßnahmen implementiert. Sie könne aber auf Maßnahmen Dritter nur reagieren. Die Nebenbestimmung könne daher nur als „Bemühensklausel“ ausgelegt werden. Sie könne nicht von vornherein technisch sicherstellen und garantieren, dass Dritte keinerlei Aufzeichnungen durchführen könnten. 19 N r. 13 l i t . p lautet: 20 p) Die Auswahl des Onlinepokertisches darf nicht dem Spieler überlassen sein, sondern muss nach Angabe der notwendigen Parameter durch den Spieler (insbesondere Spielart, Tischgröße und Einsatzstrukturen) anbieterseitig automatisiert per Zufallsgenerator erfolgen. Ausnahmen von der zufälligen Zuweisung sind nur dann zulässig, wenn sämtliche Spielteilnehmer an einem Onlinepokertisch diesen ausdrücklich für eine private Spielrunde gewählt haben (sogenannte „Home Games“) sowie bei Tischen mit nur zwei Spielern. 21 Zur Begründung heißt es im Genehmigungsbescheid 22 Zu Ziff. 13 p) Dadurch, dass der Spieler den Onlinepokertisch grundsätzlich nicht selbst wählen kann, sondern per Zufallsgenerator an einem Tisch platziert wird, wird kollusives Zusammenwirken mehrerer Spieler, die sich dann nicht mehr an einem Tisch verabreden können, um gemeinsam gegen andere zu spielen, verhindert. Die Regelung dient damit dem Schutz des Spielers, insbesondere vor betrügerischen Machenschaften anderer, § 1 Nr. 1, 3 23 Glücksspielgesetz, und der Transparenz des Glücksspielbetriebes, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) GGVO. 24 Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, die Auflage diene ersichtlich der Geldwäsche- und Betrugsbekämpfung. Aus ihrer Sicht sollten geldwäscherechtliche Vorgaben auch in diesem Kontext erfolgen. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides habe das Geldwäschegesetz noch keine entsprechenden Vorgaben vorgesehen. Dies sei mittlerweile nachgeholt worden. Sie habe ein Geldwäschekonzept vorgelegt, welches zahlreiche Maßnahmen erläutere. Sie habe ferner einen qualifizierten Geldwäschebeauftragten benannt. Es sei sinnvoll, die geldwäscherechtlichen Vorgaben, auch in Bezug auf die Betrugsbekämpfung im Gesamtpaket zu regeln und Vorfestlegungen durch einzelne Nebenbestimmungen zu unterlassen. Es gebe gerade im Internetbereich zahlreiche Möglichkeiten, Betrug und Geldwäsche durch kollusives Spielen zweier Spieler an einem Tisch auszuschließen, ohne die Spieler zufällig den Tischen zuzuweisen. 25 Hierzu zählten etwa: 26 – Reports über das Verhältnis der Spieler untereinander 27 – besondere Überwachung der Tische, an denen nur zwei Spieler spielen 28 – Unterbindung des Spiels am selben Tisch vom gleichen Hardware-Gerät aus („Device Fingerprinting“) 29 – Überprüfung von unüblichen Spielen auch mit niedrigsten Einsätzen 30 – Regelmäßiges Zusammentreffen von zwei Spielern aus unterschiedlichen Ländern 31 N r. 13 l i t . q lautet: 32 „q) [Die Klägerin] muss in dem von ihm bereitgestellten Client sicherstellen, dass der Spieler jeweils nur eine bestimmte Anzahl an Onlinepokertischen gleichzeitig bespielen kann. 33 Die Höchstzahl beträgt zehn parallel bespielte Tische. Bei Onlinepokervarianten, bei denen der Spieler unmittelbar nach dem Beenden einer Hand automatisch an einen neuen Tisch gesetzt wird und neue Karten erhält (sogenanntes „Fast Fold-Poker“, Markennamen bspw. „Blaze“, „FastForward“, „Rush“, „Speed Hold'em“ oder „Zoom“), beträgt die Höchstzahl vier parallel bespielte Tische. 34 [Die Klägerin] darf auf Antrag des Spielers eine Ausnahme von dieser Bestimmung gewähren, wenn der Spieler nachweisen kann, dass er durch eine höhere Anzahl gleichzeitig bespielter Tische nicht überfordert wird und er nicht verlustgefährdet ist. Der Nachweis kann durch eine Auswertung der Spielhistorie oder andere geeignete Maßnahmen erbracht werden. Die Bewertungsgrundlage für die Entscheidung ist mit den Nutzerdaten zu speichern. Die Spielerkonten, bei denen [die Klägerin] von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, sind der Aufsichtsbehörde inklusive des Bewertungsergebnisses auf Anfrage mitzuteilen.“ 35 Zur Begründung heißt es im Genehmigungsbescheid 36 „Zu Ziff. 13 q) Soweit es der Client zulässt, gleichzeitig an mehreren Onlinepokertischen zu spielen, hat der Spieler eine Vielzahl von wirtschaftlich bedeutsamen Spielentscheidungen in kürzester Zeit zu treffen. Zum Schutz der Spieler vor Überforderung ist eine Begrenzung erforderlich. Die Regelung stellt die verantwortliche Durchführung des Onlineglücksspiels sicher, § 1 Nr. 1 Glücksspielgesetz, lässt den legalen entgeltlichen Spielkonsum nur in einem angemessenen Umfang zu, § 1 Nr. 2 Glücksspielgesetz, gewährleistet einen Schutz des Spielers, insbesondere vor Überforderung, § 1 Nr. 3 Glücksspielgesetz, und beugt der Suchtgefahr vor, § 1 Nr. 4 Glücksspielgesetz.“ 37 Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, die Auflage begrenze die Anzahl der bespielbaren Online-Pokertische auf vier bzw. zehn. Sie diene auf den ersten Blick dem Spielerschutz, sei bei genauerer Betrachtung allerdings nicht notwendig, sondern vielmehr geeignet, erfahrene Spieler zu unregulierten Anbietern abwandern zu lassen. Dieser Effekt trage wesentlich dazu bei, das Spielerschutzniveau zu senken anstatt es anzuheben. Während etwa im Automatenbereich die Begrenzung der bespielbaren Automaten sinnvoll sei, sei dies im Bereich des Pokerspiels nicht der Fall. Anders als im Automatenbereich spiele das Können des Spielers und nicht der Zufall die ausschlaggebende Rolle. Ein Spieler, der in der Lage sei, mehrere Tische zu bespielen, bedürfe mit anderen Worten keines Schutzes durch die Begrenzung der Spielmöglichkeiten. Spieler, die hier schutzbedürftig wären, insbesondere unerfahrene Spieler und Anfänger schöpften die Zahl der bespielbaren Tische ohnehin nicht aus. Soweit die Auflage eine höhere Anzahl gleichzeitig bespielbarer Tische zulasse, falls der Spieler nicht „verlustgefährdet“ sei, verkenne die Auflage das Wesen von Glücks- und Geschicklichkeitsspielen. All diesen Spielen sei die Verlustgefährdung immanent. Ein Spieler gehe bei jedem Spiel das Risiko eines Verlusts ein. 38 Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich, 39 die Auflage zu Ziffer 13 lit. k, n, p und q des Bescheides vom 19.12.2012 des Beklagten aufzuheben. 40 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. 41 Er verteidigt die angefochtenen Auflagen. 42 N r. 13 l i t . k sei verhältnismäßig. Da bei der Zwei-Faktor-Authentifizierung der Identitätsnachweis mittels der Kombination von zwei verschiedenen, voneinander unabhängigen Komponenten (den sog. Faktoren) geführt werde, stelle diese im Vergleich zum Identitätsnachweis mittels eines Passworts eine wesentlich sicherere Authentifizierungsmethode dar. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass das Angebot der Zwei-Faktor- Authentifizierung mittlerweile auch in vielen anderen datensensiblen Bereichen, beispielsweise bei den sog. Online-Direktbanken, faktisch zum Standard erwachsen sei. Richtig sei zwar, dass ein Basisschutz auch bei der Verwendung eines sog. starken Passworts (Einhalten einer gewissen Mindestlänge und kumulative Nutzung von Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen). Ein Passwort gemäß den Mindestanforderungen der Klägerin von einer lediglich 6 Zeichen langen Buchstaben-Zahlen- Kombination sei nach dem gegenwärtigen Stand der Technik etwa mittels sog. „Brute- Force“-Angriffe bereits innerhalb weniger Minuten bzw. Stunden ohne Weiteres herauszufinden. Systemseitig vorgeschlagene Passwörter stellten entgegen der Ansicht der Klägerin grundsätzlich keinen Sicherheitsgewinn dar, sondern eine potentielle Schwachstelle. 43 Viele Spieler seien vor allem aus Praktikabilitätsgründen tatsächlich nicht gewillt, entsprechende Passwörter zu wählen, so dass das Angebot einer alternativen Authentifizierungsmöglichkeit unumgänglich sei. Die Zwei-Faktor-Authentifizierung richte sich folglich nicht nur an Spieler „mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis“, sondern auch an jene, die eine Authentifizierungsmethode bevorzugten, die nicht das Merken einer langen Buchstaben- Zahlen-Sonderzeichen-Kombination voraussetze. Das zusätzliche Angebot der Zwei- Faktor-Authentifizierung bewirke mithin, dass den Belangen des Spieler- und Jugendschutzes durch den bestmöglichen Schutz des Spielerkontos vor Zugriffen durch Dritte auch dann Rechnung getragen werde, wenn ein Nutzer nicht bereit sei, ein starkes Passwort zu vergeben. Angesichts dessen, dass es sich bei Dritten in diesem Sinne auch um Minderjährige handeln könne, trage auch der Hinweis der Klägerin auf die Verknüpfung zwischen Spielerkonto und dem Bankkonto des Spielers nicht. So diene das Angebot der Zwei-Faktor-Authentifizierung nicht nur dem Schutz des Inhabers des jeweiligen Spielerkontos vor finanziellen Schäden, sondern auch dem Jugendschutz: Es müsse sichergestellt sein, dass Jugendliche weder mit eigenem, noch mit fremdem Geld am Glücksspiel teilnehmen könnten. 44 Selbstverständlich bleibe der Klägerin auch unbenommen, ihren Kunden unter Umständen für eine aufwändigere Authentifizierung anfallende Kosten in Rechnung zu stellen. Überdies gebe es auch Verfahren der Zwei-Faktor-Authentifizierung, die kostenneutral seien. 45 N r. 13 l i t . n schreibe unmissverständlich vor, welche Spielvorgänge nicht aufgezeichnet werden dürften und dass dies zu überwachen sei, sodass von einer mangelnden Bestimmtheit nicht die Rede sein könne. Vor allem aber erweise sich die Annahme, die Nebenbestimmung konterkariere die Wahrung des Spielerschutzes sowie die Bekämpfung von Geldwäsche, da sie der Erstellung von zur Aufdeckung problematischen Spiels und verdächtiger Transaktionen notwendigen Profilen entgegenstünde, als unzutreffend. Es handele sich nicht um ein Aufzeichnungsverbot gegenüber der Klägerin, sondern um die Einschränkung von Aufzeichnungsmöglichkeiten der Spieler durch entsprechende Programmierung der für die Spieler zwingend erforderlichen sog. Poker-Clients durch die Klägerin. Die Klägerin verkenne Sinn, Zweck und Reichweite der Nebenbestimmung. Die Nebenbestimmung sei notwendig, um die Fairness und Transparenz des Online- Glücksspiels zu sichern. Ohne die vorgenommene Nebenbestimmung sei es möglich, dass ein Spieler unter Zuhilfenahme zusätzlicher Statistiksoftware sämtliche Vorgänge innerhalb des Pokerclients aufzeichne und sodann detaillierte Statistiken über jeden anderen Spieler anlegen könnte, der mit dem Nutzer der Software am gleichen virtuellen Pokertisch sitze. In diesem Fall könne der Verwender umfangreiche Spielprofile über seine Gegner erstellen, womit er über einen Informationsvorsprung verfügte. Die Nebenbestimmung stehe mithin ausschließlich der Aufzeichnung nicht mit eigenen Augen wahrnehmbarer Spielvorgänge durch die Spieler zum Zwecke der Erlangung von Spielvorteilen entgegen, nicht jedoch der Überwachung von Spielvorgängen durch den Glücksspielanbieter, etwa zur Bekämpfung pathologischen Spiels und zur Vermeidung von Geldwäsche. Dass anbieterseitige Sperren häufig Umgehungsversuche einiger Nutzer nach sich zögen, auf die sodann wiederum mit geeigneten technischen Maßnahmen reagiert werden müsse, sei im Online-Bereich eher Regel als Ausnahme, jedoch kein triftiger Grund, um von einer Überwachung gänzlich abzusehen. Da die technische Ausgestaltung des Clients nicht durch die Kunden, sondern ausschließlich durch die Anbieter vorgenommen werde, sei es diesem entgegen der Darstellung der Klägerin durchaus möglich, Maßnahmen gegen das Aufzeichnen und Auswerten von Spieldaten durch externe Statistiksoftware zu ergreifen. 46 N r. 13 l i t . p sei erforderlich, um betrügerischen Machenschaften beim Online-Poker entgegenzuwirken. Sie stelle einen Grundpfeiler des Spielerschutzes beim Online-Poker dar. Dadurch, dass der Spieler auf Grund der Nebenbestimmung den virtuellen Pokertisch grundsätzlich nicht selbst wählen könne, sondern per Zufallsgenerator an einem Tisch platziert werde, werde von vornherein sichergestellt, dass Verabredungen mehrerer Spieler zum Zwecke des kollusiven Zusammenwirkens zum Nachteil nicht „eingeweihter“ Spieler an einem bestimmten virtuellen Pokertisch unmöglich würden. Der Vorschlag der Klägerin, anstelle des Tischwahlverbots Tische mit nur zwei Spielern gesondert zu überwachen, sei vor dem Hintergrund, dass die Nebenbestimmung für Zwei-Spieler- Konstellationen mangels Kollusionsgefahr eine Ausnahme vorsehe, nicht nachvollziehbar. Die übrigen Vorschläge der Klägerin trügen zwar zum Spielerschutz bei, könnten jedoch weder einzeln noch kumulativ ein ähnliches Spielerschutzniveau begründen, wie es vom Tischwahlverbot ausginge. So sei ein kollusives Zusammenwirken auch zwischen Spielern aus mehreren Ländern und trotz gesteigerter Überwachung möglich. Auch sei das vorgeschlagene Mittel der Hardware-Identifizierung nur bedingt geeignet, um Zusammenschlüssen in betrügerischer Absicht vorzubeugen: Zum einen würden die Spieler im Regelfall mehrere Endgeräte einsetzen, zum anderen ließen sich Hardware- Identifizierungsmechanismen vergleichsweise leicht, etwa durch sog. MAC-Spoofing überlisten. Im Übrigen werde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ferner durch die Zulassung der „Home Games“, die auf Grund des bewussten Zusammenschlusses einander bekannter Spieler durch eine sehr geringe Manipulationsgefahr geprägt seien, Rechnung getragen. 47 N r. 13 l i t . q sei gerechtfertigt, da das Angebot, mehrere virtuelle Pokertische gleichzeitig zu bespielen, für den Spieler bedeute, dass dieser eine Vielzahl von Spielentscheidungen binnen kürzester Zeit treffen müsse. Viele Spieler neigten zur Selbstüberschätzung, was gerade im Falle des gleichzeitigen Bespielens einer Vielzahl von Tischen eine Überforderungssituation und damit eine gesteigerte Verlustgefahr begründe. Die Nebenbestimmung sei mithin aus Spielerschutzgründen erforderlich, § 1 Nr. 1 und 3 GlücksspielG. Indem Ausnahmen von der Tischbegrenzung für nicht verlustgefährdete – i.d.R. professionelle – Spieler gemacht werden könnten, werde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. „Nicht verlustgefährdet“ meine freilich, wie sich aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der angefochtenen Nebenbestimmung ergebe, dass eine Verlustgefährdung auf Grund einer Überforderungssituation nicht zu verzeichnen sei, nicht jedoch, dass die dem Glücksspiel stets immanente Verlustgefahr auf null reduziert sei. 48 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe 49 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bestimmungen des teilangefochtenen Genehmigungsbescheides sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 50 Rechtsgrundlage für die angefochtenen Nebenbestimmungen ist § 4 Abs. 4 GlücksspielG, der als speziellere Norm in der Anwendung gegenüber dem von der Beklagten benannten § 107 Abs. 1 LVwG vorrangig ist. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit zu gewährleisten und den Zielen des § 1 Glücksspielgesetz gerecht zu werden (vgl. hierzu das die Klägerin betreffende Urteil der Kammer vom 11.09.2014 – 12 A 8/14 – oder auch das insoweit gleichlautende Urteil vom selben Tag – 12 A 11/14 – Juris-Rn. 26). Auch bezüglich der Billigung der allgemeinen Konstruktion des Gesetzes wird auf die benannten Entscheidungen verwiesen. Der Beklagte hat danach ausgehend von einem prinzipiellen Genehmigungsanspruch in jedem Fall eine Abwägung zu treffen, ob ein bestimmtes Spiel überhaupt angeboten werden kann, ohne eines der Gesetzesziele zu verletzen oder ob Bedenken hinsichtlich einzelner Abwägungsgebote statt durch Versagung der Genehmigung auch durch Inhalts- und Nebenbestimmungen ausgeräumt werden können (vgl. die Ausführungen der Kammer a.a.O. Juris-Rn. 36). 51 Dies vorausgeschickt ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Bestimmungen eine unverhältnismäßige Einschränkung der Genehmigungsreichweite darstellen. Sie sind vielmehr eindeutig durch die Schutzgebote des Glücksspielgesetzes motiviert und stellen keine unverhältnismäßige Beschränkung der unternehmerischen Aktivitäten der Klägerin dar. 52 Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, dass der vorgetragene etwaige Attraktivitätsverlust gegenüber eventuell vom reinen Spielablauf her vergleichbaren illegalen Angeboten kein rechtlich relevantes Argument darstellen kann (a.a.O. Juris-Rn. 56). 53 Unter diesen Rahmenbedingungen sind die streitgegenständlichen Auflagen seitens der Kammer nicht zu beanstanden. Sie folgt daher unter Berücksichtigung der durch das gerichtliche Verfahren entstandenen Präzisierungen den vorstehend wiedergegebenen Begründungen der jeweiligen Bestimmungen des teilangefochtenen Bescheids sowie den im gerichtlichen Verfahren ergänzend gemachten Ausführungen der Beklagten. 54 N r. 13 l i t . k scheint insbesondere durch den nach Wahl des Spielers möglichen Sicherheitsgewinn durch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung legitimiert. Die mit einfachen Passwörtern einhergehenden Probleme sind allgemein bekannt. Angesichts der Bandbreite zulässiger Methoden und der Möglichkeit, etwaige Kosten vollständig auf den Kunden umzulegen, kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Klägerin nicht festgestellt werden. 55 Hinsichtlich N r. 13 li t . n ist durch die Stellungnahme der Beklagten klargestellt, dass kein Aufzeichnungsverbot gegenüber der Klägerin intendiert ist. Begründet wird vielmehr eine Pflicht, im Rahmen der Programmierung Aufzeichnungsmöglichkeiten von Spielern und Dritten soweit wie möglich zu verhindern, insbesondere – wie der letzte Satz klarstellt – auch auf bekannt werdende Anknüpfungspunkte im Client zu reagieren. Die Klägerin hat also im Rahmen der Programmpflege Fehler oder Schwachstellen zu beseitigen, wenn bekannt wird, dass sich externe Programme dieser bedienen und darf entsprechende Übergabeschnittstellen nicht bereitstellen. Es ist für die Klammer nahezu selbstverständlich, dass die Nebenbestimmung nicht als eine Forderung nach garantierter Sicherheit verstanden werden kann. Eine solche Garantieerklärung könnte angesichts der Komplexität von Software-Projekten kaum eingehalten werden. Insofern beschreibt die von der Klägerin gewählte Formulierung „Bemühensklausel“ die Bestimmung recht gut. Als solche ist sie durch die von dem Beklagen angeführten Gründe gerechtfertigt. 56 Hinsichtlich N r. 13 li t . p teilt die Kammer die Einschätzung des Beklagten, nach der die alternativen Vorschläge der Klägerin zwar ebenfalls sinnvoll, aber nicht gleich geeignet sind, um die von dem Beklagten angeführten Ziele zu erreichen. Angesichts der Ausnahmemöglichkeit für sog. „Home Games“ ist auch nicht ersichtlich, welche Spielergruppe durch die Auflage ernsthaft beeinträchtigt würde. 57 Die Höchstgrenzen gleichzeitig bespielbarer Tische in N r. 13 l i t . q mit der zusätzlichen besonderen Ausnahmemöglichkeit sind von dem Beklagten offensichtlich als Ausgleich der Interessen von Profispielern und dem Bemühen geleitet, der Selbstüberschätzungsgefahr einfacher Spieler überhaupt eine Grenze zu setzen. Die konkreten Zahlen sind dabei soweit ersichtlich nicht auf empirisch belegbare Tatsachen zurückführbar. Angesichts des Gesetzesziels in § 1 Nr. 2 GlücksspielG, Spielkonsum nur in einem angemessenen Umfang zuzulassen, scheint die Nebenbestimmung der Kammer in Bezug auf die Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der Klägerin maßvoll. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass und in welcher Höhe ihr durch die Nebenbestimmung Umsätze verloren gehen, bzw. dass überhaupt eine größere Zahl von Spielern Spielmöglichkeiten jenseits der gesetzten Grenzen nachfragen. 58 Im Übrigen wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.