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Urteil

8 A 195/13

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:0116.8A195.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 915,-- € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine katasterrechtliche Aufforderung zur Gebäudeeinmessung. 2 Der Kläger ist Eigentümer des in A-Stadt, A-Straße (Flurstück 1640/117, Flur 13, Gemarkung …), belegenen Grundstücks. Auf dem Grundstück wurde ein Einfamilienhaus errichtet. Vor Baubeginn ließ der Kläger eine Feinabsteckung durch die öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl.-Ing. Kerstin Kummer vornehmen (vgl. Feinabsteckungsnachweis v. 23.03.2012, Bl. 6d Beiakte A). Diese Feinabsteckung erfolgte anhand der vorhandenen Grenzsteine und mit Hilfe von sog. Schnurböcken. 3 Mit Bescheid vom 23.07.2013 forderte der Beklagte den Kläger gem. § 16 Abs. 3 Vermessungs- und Katastergesetz Schleswig-Holstein (VermKatG) auf, innerhalb eines Monats eine Gebäudevermessung für den Neubau auf seinem Grundstück durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation oder eine(n) öffentlich bestellte(n) Vermessungsingenieur(in) zu veranlassen. 4 Mit Schreiben vom 07.08.2013 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine erneute Vermessung aufgrund der vorab erfolgten Feinabsteckung nicht erforderlich sei. § 16 Abs. 2 VermKatG setzte jedoch die Erforderlichkeit einer Einmessung voraus. Für eine Abweichung von der Feinabsteckung bei der Errichtung des Gebäudes lägen keine Anhaltspunkte vor; selbst eine unterstellte minimale Abweichung könnte die erneute Einmessung nicht rechtfertigen. Die Grenzsteine an der Straße seien auch nach der Beendigung der Bauarbeiten weiterhin sichtbar. Anhand dieser Grenzsteine könne durch eine Inaugenscheinnahme sicher geklärt werden, dass der Baukörper genau gemäß dem Absteckungsnachweis errichtet worden sei. 5 Im Übrigen habe es in einigen Bundesländern Gesetzesänderungen gegeben, wonach eine Einmessung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht mehr erforderlich sei und insbesondere auf Luftbildauswertungen zurückgegriffen werde. Die Abschaffung der landesrechtlichen Vermessungspflicht werde in Schleswig-Holstein ebenfalls diskutiert. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er ist der Ansicht, dass die erfolgte Gebäudeabsteckung vor Baubeginn nicht zur Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet sei. Das Liegenschaftskataster habe die tatsächlich vorhandenen Liegenschaften zu verzeichnen und maßstabsgetreu eindeutig wiederzugeben. Bei einer Gebäudeeinmessung würden die Maße des Gebäudes originär bezogen auf die Grundstücksgrenzen und in Bezug auf das übergeordnete geodätische Festpunktfeld ermittelt. Diese Maße gingen aus keiner anderen Planunterlage hervor. Daher seien Pläne oder Absteckungsergebnisse zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht geeignet und könnten somit die Gebäudeeinmessung nicht ersetzen. Die Diskussionen in anderen Bundesländern und im Schleswig-Holsteinischen Landtag änderten nichts an der bestehenden Rechtslage. 7 Der Kläger hat am 29.10.2013 Klage erhoben. Unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt er ergänzend vor, dass die „Erforderlichkeit“ der Einmessung auch deshalb fehle, weil die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nötigen Informationen auch anders und kostengünstiger, zum Beispiel durch Luftbildaufnahmen, beschafft werden könnten. Zur Erfüllung des öffentlichen Interesses an der Fortführung des Liegenschaftskatasters genüge hier etwa die Übernahme aus dem Absteckungsnachweis. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte trägt unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren ergänzend vor, dass es sich bei der von dem Kläger angeführten Absteckung des Gebäudes um eine Vermessung handele, welche sich an den Erfordernissen des Planungs- bzw. Baurechts orientiere. Das Ergebnis der Vermessung solle die planungsgerechte Bauausführung ermöglichen. Der Absteckungsnachweis dokumentiere die vermessungstechnische Umsetzung der Planung in die Örtlichkeit. Darüber hinaus sei eine Absteckung keine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des VermKatG. Unabhängig von der der technischen Genauigkeit der Absteckung oder der Übereinstimmung von Absteckung und Bauausführung sei die Übernahme eines Gebäudes in das Liegenschaftskataster auf Grundlage eines Absteckungsnachweises nicht zulässig. Nach dem VermKatG bestehe bezüglich der Einmessungspflicht kein Ermessensspielraum. 13 Mit Beschluss vom 24.10.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.07.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 26.09.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Gebäudeeinmessung ist § 16 Abs. 3 Verm- KatG. Danach haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer auf eigene Kosten die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Einmessung des Gebäudes und der Nutzungsartengrenzen zu veranlassen, wenn auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert wird. 17 Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks, auf dem das streitgegenständliche Einfamilienhaus neu errichtet wurde. Dieses Einfamilienhaus ist gem. § 21 Nr. 1 b) VermKatG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 12.05.2009 (GOVBl. 2009, 312) im Liegenschaftskataster nachweispflichtig. 18 Für das auf dem klägerischen Grundstück errichtete Gebäude besteht eine Einmessungspflicht. Nach § 16 Abs. 3 VermKatG ist eine Einmessung nach Errichtung des Gebäudes für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters zwingend vorzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Einmessung für den Nachweis des Standortes und der Ausmaße des Gebäudes im Liegenschaftskataster überhaupt erforderlich ist, etwa weil das Gebäude zweifelsfrei gemäß der Feinabsteckung errichtet wurde oder weil der Nachweis auch mit anderen Mitteln erbracht werden könne. 19 Das Bestehen einer Einmessungspflicht im Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes ergibt sich aus der Auslegung von § 16 Abs. 3 VermKatG. 20 Ausgehend vom Wortlaut besteht bei der Errichtung eines Gebäudes eine unabdingbare Einmessungspflicht. Der Begriff der Erforderlichkeit in § 16 Abs. 3 VermKatG wird im direkten Zusammenhang mit der Fortführung des Liegenschaftskatasters in dem Sinne verwandt, dass allein eine Einmessung des Gebäudes für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters geeignet und deswegen auch vorzunehmen ist. § 16 Abs. 3 VermKatG enthält keine Einschränkung der Einmessungspflicht. Nach seinem eindeutigen Wortlaut besteht nicht die Möglichkeit, zu prüfen, ob die Einmessung deswegen nicht „erforderlich“ im Sinne einer Notwendigkeit ist, weil deren Ergebnisse auch auf andere Art und Weise beigebracht werden könnten. 21 Das Bestehen einer unabdingbaren Einmessungspflicht folgt auch aus der systematischen Auslegung von § 16 Abs. 3 VermKatG im Verhältnis zu § 16 Abs. 2 VermKatG. § 16 Abs. 2 VermKatG bestimmt, dass die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken eine Vermessung zu veranlassen haben, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich ist. § 16 Abs. 2 VermKatG stellt im Vergleich zu Absatz 3 den allgemeinen Tatbestand einer Vermessungspflicht bei Veränderungen der grundstücksrelevanten Umstände dar. Diese Pflicht steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Erforderlichkeit einer Vermessung für die Übernahme der Veränderungen in das Liegenschaftskataster. Anders als Absatz 3 ermöglicht Absatz 2 grundsätzlich die Beibringung der für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters relevanten Daten auf andere Weise als durch eine Vermessung. § 16 Abs. 3 VermKatG beinhaltet demgegenüber als speziellere Regelung den besonderen Anwendungsfall einer Veränderung von grundstücksrelevanten Umständen in der Form der Errichtung eines Gebäudes bzw. der Veränderung des Grundrisses eines Gebäudes und fordert für diesen zwingend eine Einmessung. Des Weiteren wollte auch der historische Gesetzgeber für die nunmehr in § 16 Abs. 3 VermKatG geregelten Fälle ausdrücklich eine Gebäudeeinmessungspflicht einführen (vgl. zu § 15 VermKatG a.F. LT-Drs. 7/1061, S. 18 unten). 22 Die Verpflichtung eines Grundeigentümers bei der Errichtung eines neuen Gebäudes, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder gegen die Grundrechte der Grundstückseigentümer. 23 Die Einmessungspflicht im Fall der Errichtung eines Gebäudes ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger wird als Grundstückseigentümer keine unverhältnismäßige Pflicht auferlegt. Denn die für die Einmessung der jeweiligen Gebäude entstehenden Kosten (Gebühren) orientieren sich am jeweiligen Wert der Gebäude und wirken als öffentlich-rechtliche Abgabenlast keinesfalls erdrosselnd. Sie stellen sich auch nicht als einen anderweitigen, schweren Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechte dar. Die nach dieser Bestimmung grundsätzlich zulässige gesetzliche, inhaltliche Bestimmung des Eigentumsrechts, wozu auch die Einführung einer an das Eigentum gekoppelten Einmessungspflicht zu zählen ist, hält sich innerhalb der grundgesetzlichen Grenzen und speziell der Grenzen, die durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.1997 - 1 L 5979/94 - juris). 24 § 16 Abs. 3 VermKatG stellt sicher, dass das Liegenschaftskataster ordnungsgemäß geführt werden kann und vermeidet, dass etwa Absprachen zwischen den an dem Bau Beteiligten zu Lasten der Liegenschaftsverwaltung getroffen werden oder dass die Lage eines Gebäudes durch eine tatsächlich abweichende Bauausführung trotz erfolgter - ordnungsgemäßer - Feinabsteckung nicht mit der geplanten Lage übereinstimmt. Ein Grundstückseigentümer kann sich daher zur Vermeidung der Einmessungspflicht nicht darauf berufen, dass er bereits vor Baubeginn zur Vornahme einer (Fein)Absteckung verpflichtet ist (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 1 LBO) und dass die Errichtung des Gebäudes auch entsprechend der Feinabsteckung erfolgt sei. Ein solcher Ansatz würde im Übrigen voraussetzen, dass die Feinabsteckung in jedem Fall fehlerfrei vorgenommen wird und eine nachträgliche hoheitliche Kontrolle obsolet sei. Sinn und Zweck der - nachträglichen - Vermessung des Gebäudes ist es jedoch gerade zu ermitteln, ob das Gebäude gemäß den Planunterlagen errichtet wurde bzw. welche genaue Lage und Größe es nunmehr aufweist. Es würde im Hinblick auf die Möglichkeit, dass es bei der Errichtung des Gebäudes durch Fehler der an dem Bau Beteiligten zu Abweichungen von den Planunterlagen kommen kann, den mit einer ordnungsgemäßen Liegenschaftsverwaltung verbundenen Zielen widersprechen, wenn man allein die vorherige Feinabsteckung als Grundlage für die Fortführung des Liegenschaftskatasters ausreichen ließe. Weiterhin hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einer Gebäudeeinmessung die Maße des Gebäudes originär bezogen auf die Grundstücksgrenzen und in Bezug auf das übergeordnete geodätische Festpunktfeld ermittelt würden. Diese Maße gingen aus keiner anderen Planunterlage hervor, weshalb Pläne oder Absteckungsergebnisse zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht geeignet seien und die Gebäudeeinmessung nicht ersetzen könnten. Diesen Ausführungen, welche zusätzlich belegen, dass allein eine - wenn auch ordnungsgemäß erfolgte - Feinabsteckung nicht für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters bei der Errichtung eines Gebäudes ausreicht, schließt sich das Gericht an, § 117 Abs. 5 VwGO. 25 Die Errichtung bzw. die Fortführung der Liegenschaftskataster durch das VermKatG und die damit einhergehenden Eigentümerpflichten sind durch das Erfordernis eines ordnungsgemäß zu führenden Liegenschaftskatasters zum Nachweis der Nutzung der Grundstücke und der Rechte an ihnen sowie zum Nachweis der der Größe und Lage der auf den Grundstücken errichteten Gebäude und damit zur Sicherung des Rechtsverkehrs ausreichend sachlich gerechtfertigt. Die Fortführung des Liegenschaftskatasters dient dem allgemeinen Wohl. Der Nachweis für die exakte Belegenheit als auch Größe des zu vermessenden Gebäudes erfordert und rechtfertigt die Inanspruchnahme des jeweiligen Eigentümers. Damit wird in angemessener Weise die Sozialbindung des Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 2 GG konkretisiert, ohne die allgemeine Handlungsfreiheit des Grundeigentümers nennenswert zu beschränken (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 06.12.2007 - 14 A 394/07 - juris; OVG Lüneburg, a.a.O.; so auch bereits VG Schleswig, Urt. v. 28.02.2012 - 8 A 192/10 - n.v.). 26 Als zwar milderes, den Grundstückseigentümer weniger belastendes Mittel, kommt es auch nicht in Betracht, dass die Liegenschaftsverwaltung eine Vermessung des Gebäudes nach dessen Errichtung erst dann anordnet, wenn sie nach einer Inaugenscheinnahme Zweifel daran hat, dass das Gebäude gemäß der vorher erfolgten Feinabsteckung errichtet wurde. Gegen die Eignung einer solchen Vorgehensweise, welche an die Feinabsteckung der Gebäudegrenzen anknüpft, sprechen die bereits dargelegten Gründe. Darüber hinaus wäre eine solche Vorgehensweise angesichts der Vielzahl von neu errichteten Gebäuden in Schleswig-Holstein und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht geeignet, die benannten Zwecke eines ordnungsgemäß geführten Liegenschaftskatasters zu erreichen. Angesichts beschränkter personeller Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung und aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nicht unzumutbar, wenn der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VermKatG den jeweiligen Eigentümern die Pflicht auferlegt, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben durch die Veranlassung einer Einmessung beizubringen. Des Weiteren ist es auch in tatsächlicher Hinsicht mehr als zweifelhaft, ob eine solche „Vorab-Kontrolle“ durch eine Inaugenscheinnahme überhaupt geeignet ist, die angestrebte Genauigkeit der Angaben im Liegenschaftskataster zu gewährleisten. Insofern geht der Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts zutreffend davon aus, dass allein die nach § 16 Abs. 3 VermKatG vorgesehene Vermessung das notwendige Datenmaterial liefert. 27 Die Bewertung, ob und inwieweit es möglich ist, durch technische Neuerungen, etwa mittels Satellitenbildaufnahmen, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters - auch im Falle der Errichtung von Gebäuden - notwendigen Daten zu erhalten, was ggf. zur Entbehrlichkeit einer Vermessung im Sinne des § 16 Abs. 3 VermKatG führen könnte, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Allein aufgrund von Gesetzesänderungen in anderen Bundesländern drängt es sich nicht auf, dass die derzeit geltende Regelung in Schleswig-Holstein zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Grundrechte der Grundstückseigentümer führt. 28 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert entspricht der Höhe der Kosten, die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung für die Vermessung des streitgegenständlichen Grundstücks anfallen würden.