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Urteil

8 A 172/14

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:0603.8A172.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung hinsichtlich der Garage. 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstückes in A-Stadt, A-Straße (Flurstück 27/26 der Flur 18). Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 14 (der ehemaligen Stadt A-Stadt), der u.a. Baugrenzen festsetzt. Hinsichtlich untergeordneter Nebenanlagen bzw. Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO ist festgesetzt, dass diese nur außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und bis zu einem Gesamtvolumen von 20 m³ zulässig sind. Außerdem enthält der Bebauungsplan Regelungen für die Gestaltung baulicher Anlagen, u.a. die Vorschrift, dass Garagen eine Höhe von 2,50 m (Schnittlinie von Außenwand und Dachhaut) nicht überschreiten und nicht breiter als 3,75 m sein dürfen. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass die Garage nach dem durch den Kläger durchgeführten Umbau von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abwich (Wandhöhe 2,90 m, Stellplatzlänge 4,45 m, Größe des Abstellraumes innerhalb der Garage 25 m³, Breite 3,86 m), ordnete er mit Bescheid vom 11.7.2014 an, die Garage mit Abstellraum und Abschleppung innerhalb von 6 Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung zu entfernen und zur Deckung des Stellplatzbedarfes an dieser Stelle einen Pkw-Stellplatz zu errichten. Eine Aussicht auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung bestehe nicht und es könne nicht auf andere Weise ein ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt werden. Angesichts der neuen Höhe sei die Garage in den Abstandsflächen nicht mehr zulässig. Der Abstand zur Grundstücksgrenze betrage 1,10 m. Höhe und Breite verstieße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der in der Garage eingerichtete Abstellraum habe dazu geführt, dass die nach der Garagenverordnung erforderliche Stellplatzlänge von mindestens 5 m nicht gegeben sei. Die Abschleppung an der Südwand der Garage und der Abstellraum widersprächen den textlichen Festsetzungen, die derartige Nebenanlagen nur bis zu einem Gesamtvolumen von 20 m³ zuließen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, die Beseitigungsverfügung sei unverhältnismäßig. Sie widerspräche den Aussagen des Beklagten im Schreiben vom 5.11.2009, wo im Hinblick auf das Garagengebäude lediglich gefordert worden sei, den Abstellraum und die Abschleppung des Garagendaches zu beseitigen. Hinsichtlich der Garagenbreite sei angekündigt worden, dass Bereitschaft bestehe, einem Antrag auf Zulassung einer Abweichung stattzugeben. Durch die Umbaumaßnahmen sei der Bestandsschutz nicht verloren gegangen. 3 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014 zurück. Die Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig. Das Garagengebäude befinde sich einschließlich Anbau (Abschleppung) vollständig außerhalb der gemäß Bebauungsplan überbaubaren Grundstücksfläche. Für untergeordnete Nebenanlagen sei geregelt, dass diese nur außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und bis zu einem Gesamtvolumen von 20 m³ zulässig seien. Auch diese Werte würden schon durch den Anbau (Abschleppung) überschritten. Auch gestalterische Festsetzungen würden verletzt. Bei Nebenanlagen außerhalb der bebaubaren Grundstücksfläche sei eine Außenwandgestaltung in Holz und eine Dacheindeckung in Metall, mit Dachpappe oder einer ökologischen Eindeckung vorgeschrieben. Die maximale Firsthöhe von 2,50 m dürfe nicht überschritten werden. Das Gebäude weise jedoch eine Wandgestaltung in Mauerwerk (Verblendsteine) und eine Dacheindeckung mit glasierten Biberschwanzziegeln auf. Die Firsthöhe betrage 4,60 m. Auch als Garagengebäude verstoße die Anlage gegen gestalterische Festsetzungen des Bebauungsplanes. Bei Garagen, überdeckten Stellplätzen und Nebenanlagen dürfe die Schnittlinie von Außenwand und Dachhaut eine Höhe von 2,50 m, bezogen auf den Mittelwert der zu erhaltenden Oberfläche des vorhandenen Grundstückes, nicht überschreiten. Demgegenüber weise das Gebäude eine Wandhöhe (Schnittlinie von Außenwand und Dachhaut) von ca. 2,80 m auf. Außerdem sei das Garagengebäude mit 3,86 m breiter als zulässig (3,75 m). Der Einbau des Abstellraumes habe zur Folge, dass die nach der Garagenverordnung erforderliche Stellplatzlänge von mindestens 5 m nicht mehr gegeben sei. Daher handele es sich nicht mehr um eine Garage. Als untergeordnete Nebenanlage werde jedoch das Gesamtvolumen von 20 m³ überschritten. Auch verstieße das Vorhaben gegen Vorschriften der Landesbauordnung. Die notwendigen Abstandsflächen würden nämlich nicht eingehalten. Bestandsschutzerwägungen stünden der geforderten Beseitigung nicht entgegen. Die vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes schon vorhanden gewesene Flachdachgarage sei um ein Dachgeschoss aufgestockt und einen Anbau erweitert worden. Diese Maßnahmen gingen über vom Bestandsschutz noch gedeckte Baumaßnahmen, wie z.B. Instandhaltungsarbeiten, hinaus. Das Gebäude habe eine neue Qualität bzw. Identität erhalten und müsse sich daher an den zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen geltenden baurechtlichen Vorschriften messen lassen. Er sei auch berechtigt, die Herstellung des Stellplatzes zu fordern. Die Beseitigungsanordnung sei ermessensgerecht und nicht unverhältnismäßig. Es sei Sache des Klägers, gewissermaßen als Austauschmittel einen Rückbau in einen (anderen) genehmigungsfähigen Stand anzubieten. 4 Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen weiter verfolgt. Er macht geltend: Bei dem streitgegenständlichen Nebengelass handele es sich um ein Bestandsgebäude. Durch den Umbau sei die gesamte tragende Baustruktur, alle tragenden Wände und die von diesen gebildete Kubatur keinen Veränderungen unterworfen worden. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Bestandsschutz dazu berechtige, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt seien Maßnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) gleich kämen. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Kriterien für eine den Bestandsschutz verlassende Identitätsabweichung durch Sanierungsmaßnahmen bzw. bauliche Umgestaltungen seien hier nicht erfüllt. Die Standfestigkeit sei durch die Baumaßnahmen nicht berührt worden. Auch eine statische Nachberechnung sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich habe der Aufwand nicht den eines Neubaus erreicht. Auch sei das Gebäude nicht wesentlich erweitert worden. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beseitigungsverfügung vom 11.7.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. 10 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 11 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die auf dem Grundstück des Klägers stattgefunden hat, wurde eine Ortsbesichtigung durchgeführt. 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. 15 Rechtsgrundlage für die hier streitige Beseitigungsverfügung ist § 59 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 3 LBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Umbau der Garage widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der beanstandete Garagenumbau ist nicht durch eine Baugenehmigung legalisiert und nicht genehmigungsfähig. 16 Als Garagengebäude verstößt das Bauwerk gegen gestalterische Festsetzungen des hier maßgeblichen Bebauungsplanes (Nr. 14 der ehemaligen Stadt A-Stadt). Dieser sieht in Abschnitt 12.2 der textlichen Festsetzungen vor, dass bei Garagen die Schnittlinie von Außenwand und Dachhaut eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten darf. Diese Wandhöhe wird hier jedoch mit 2,80 m überschritten. Außerdem darf die maximale Breite von 3,75 m nicht überschritten werden (textliche Festsetzungen Nr. 12.5.2). Das Garagengebäude ist jedoch 3,86 m breit. Hinzu kommt die Abschleppung mit einer Breite von ca. 1,1 m. Durch den Abstellraum ist die nach der Garagenverordnung erforderliche Stellplatzlänge von mindestens 5 m nicht mehr gegeben (§ 5 Abs. 1 Garagenverordnung). Gemäß Nr. 10 der textlichen Festsetzungen sind untergeordnete Nebenanlagen nur außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und bis zu einem Gesamtvolumen von 30 m³ zulässig. Dieses Volumen wird nicht nur durch den Abstellraum, sondern auch durch die Abschleppung überschritten. Die in der mündlichen Verhandlung diskutierte Entfernung der Abschleppung würde an der materiell-rechtlichen Unzulässigkeit des „Garagen“-Gebäudes also nichts ändern. 17 Das Gebäude verstößt auch gegen die Regelungen über die einzuhaltenden Abstandsflächen. Gemäß § 6 Abs. 7 LBO dürfen Garagen den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, wenn die mittlere Wandhöhe 2,75 m (über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche) nicht übersteigt. Hier beträgt der Abstand von der Grundstücksgrenze 1,10 m und die Wandhöhe ca. 2,80 m. Erforderlich wäre daher die Einhaltung des Grenzabstandes von mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 LBO). 18 Aus den im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführten Gründen, auf den insoweit und auch im Übrigen Bezug genommen wird, gilt dasselbe (materielle Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes), wenn das streitige Gebäude wegen der fehlenden Stellplatzlänge nicht als Garage, sondern als „untergeordnete Nebenanlage“ bewertet wird. 19 Somit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beseitigung gegeben. Bestandsschutzerwägungen stehen nicht entgegen. Formeller Bestandsschutz besteht, wenn ein Bauwerk durch eine Genehmigung (oder einen vergleichbaren Rechtsakt) legalisiert ist. Das ist hier nicht der Fall. Materieller Bestandsschutz besteht, wenn die Anlage über einen nicht unerheblichen Zeitraum mit den seinerzeit geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen vereinbar war. Maßgeblich ist insoweit die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung (BVerwG, Urteil vom 12.3.1989 - 4 C 10/97 - BVerwGE 106, 228). Bestandsschutz entfällt, wenn der „Bestand“, also die Substanz soweit geändert wird, dass das neue Gebäude nicht mehr mit dem alten identisch ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn eine statische Neuberechnung erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 21.3.2001 - 4 B 1801 - Juris Rdn. 11). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Statik anhand von Erfahrungswerten beurteilt wird oder im einzelnen nachgerechnet wird, maßgeblich ist vielmehr, dass die Statik wie bei einem Neubau zu überprüfen ist (Urteil der Kammer - des Einzelrichters - vom 28.11.2013 - 8 A 172/12; OVG Schleswig, Beschluss vom 9.4.2014 - 1 LA 18/14 - ). 20 Die Beseitigungsverfügung ist auch ermessensgerecht. Ein im Rahmen von § 114 VwGO beachtliche Ermessensfehler ist nicht festzustellen. Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen (Widerspruchsbescheid Blatt 6) mit sachgerechten Gesichtspunkten dargelegt. Danach erübrigt sich bei einem Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände in der Regel eine besondere Begründung des Einschreitens, insbesondere ist eine Abwägung des privaten Interesses an dem Erhalt der baurechtswidrigen Anlage mit dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände in der Regel nicht erforderlich. Eine besondere Konstellation oder grundstücksbezogene Situation, die hier abweichendes rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. 21 Der Beklagte hat auch den hier insbesondere relevanten Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsverfügung mit sachgerechten Erwägungen bejaht. In Fällen dieser Art obliegt es dem Eigentümer, eine komplette Beseitigung eines abweichend von einer Baugenehmigung umgebauten Bauwerks dadurch zu vermeiden, dass eine genehmigungsfähige Variante dargelegt und ein entsprechender Bauantrag - soweit erforderlich - gestellt wird. In dem Widerspruchsbescheid wird zutreffend dargestellt, dass es mehrfach Gespräche mit dem Kläger gegeben hat, in denen versucht wurde, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen und bei denen sowohl die Beigeladene als auch der Beklagte bereit waren, gewisse Abweichungen hinzunehmen. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte die Härte, die für den Kläger durch die Beseitigung entsteht, in seine Überlegungen einbezogen hat. Da - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde - die Abweichungen aus der Sphäre des Klägers stammen, ist das Vorgehen des Beklagten gegen die baurechtswidrigen Zustände auf dem Grundstück des Klägers sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. 22 Auch die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).