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Beschluss

9 B 17/15

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:1005.9B17.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 690,08 € festgesetzt. Gründe 1 Die Antragsteller wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.760,30 € für die Erneuerung des Gehweges, der Fahrbahn und der Straßenentwässerung in der Straße Hufeisenweg im Stadtteil E.... 2 Ihr Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 04.06.2015 anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. 5 Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 6 Für Letzteres liegen keine Anhaltspunkte vor. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Ernstliche Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der Kammer nur dann vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. z.B. Beschluss des OVG Schleswig vom 24. Juni 1998 - 2 M 7/98 - Die Gemeinde 1998, 341). Dies ist hier nicht gegeben, da sich der Bescheid im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. 7 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller ist § 8 Abs. 1 KAG in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, den Umbau und die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen vom 13. Oktober 2010 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). Nach deren § 1 erhebt die Antragsgegnerin zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für diese Maßnahmen Beiträge nach den Bestimmungen dieser Satzung. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen nicht. 8 Bei der Straße Hufeisenweg handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG. Eine Widmungsverfügung liegt zwar nicht vor, die Straße gilt aber gem. § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG als öffentliche Straße, da sie ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Stadtplanes von 1953 bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.10.1962 bestand und einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr diente. 9 Die abgerechneten Maßnahmen, nämlich die Erneuerung des Gehweges, der Fahrbahn und der Straßenentwässerung im Hufeisenweg, waren notwendig i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG und damit beitragspflichtig. 10 Auch wenn § 8 Abs. 1 KAG nur von notwendigen Einrichtungen und nicht auch von notwendigen Maßnahmen spricht, können Beiträge für Ausbau- und Umbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn die Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind. Dies gilt gleichermaßen für die erstmalige Herstellung einer notwendigen öffentlichen Einrichtung wie für ihren Aus- und Umbau. Allerdings ist Notwendigkeit nicht gleichbedeutend mit einem dringenden öffentlichen Bedürfnis i.S.d. § 17 GO oder einer unabdingbaren Erforderlichkeit. Vielmehr steht den Gemeinden hinsichtlich der Beurteilung dessen, ob eine Erneuerungsmaßnahme notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im geplanten Umfang rechtfertigen (OVG Schleswig, st. Rspr., vgl. Beschluss vom 5. Juli 2011 - 2 MB 15/11 - und Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 26/07 -, NordÖR 2008, 86). Dies ist hier nicht der Fall. 11 Die Notwendigkeit einer Erneuerung kann angenommen werden, wenn die erneuerte Teileinrichtung nicht mehr voll funktionsfähig, also abgängig war und deshalb Erneuerungsbedarf bestand. Indiz dafür ist der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer (OVG Schleswig, Urteil vom 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, Die Gemeinde 2008, 47). Auch die Nutzungsdauer einer Straße ist ungeachtet durchgeführter Erhaltungsmaßnahmen nur begrenzt. Die übliche Nutzungsdauer der einzelnen Teileinrichtungen ist dabei unterschiedlich. Sie wird für Fahrbahn und Gehwege im Allgemeinen mit ca. 25 Jahren angenommen, für die Straßenentwässerung mit ca. 50 Jahren. Letztlich ist die übliche Nutzungsdauer nur ein Indiz; maßgeblich ist der tatsächliche Zustand der Einrichtung bzw. Teileinrichtung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22.10.2012 - 4 MB 52/12 - und Habermann in Habermann/Arndt, KAG, Stand 11/2014, § 8 Rn. 147a m.w.N.). 12 Die Straße Hufeisenweg wurde 1970 durch die Eingemeindung der Gemeinde E... in das Stadtgebiet der Antragsgegnerin übernommen. Seitdem wurden keine Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt, so dass die einzelnen Teileinrichtungen jedenfalls über 40 Jahre alt (und wahrscheinlich noch älter) waren. Die Erneuerungsbedürftigkeit des Regenwasserkanals ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, dass Fahrbahn und Gehwege Risse, Flicken und Löcher aufwiesen und ebenfalls abgängig waren. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht darauf an, ob der Asphaltbelag auf den Gehwegen noch begehbar war oder nicht; die Gemeinde muss nicht abwarten, bis die Anlage verkehrsunsicher geworden ist. Ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage ist daher nicht erforderlich. 13 Genauso wenig kommt es darauf an, aus welchem Anlass sich die Antragsgegnerin für die Erneuerung entscheidet. Es ist deshalb unerheblich, ob Anlass für die Erneuerung der Gehwege die von den Stadtwerken durchgeführten Überprüfungen und Erneuerungen ihrer Leitungen waren. 14 Die abgerechneten Maßnahmen waren mit der letzten Abnahme der Bauarbeiten am 29.06.2011 abgeschlossen, so dass die Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. 15 Auch der von der Antragsgegnerin in die Abrechnung eingestellte Aufwand für diese Maßnahmen ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. 16 Die Antragsgegnerin hat zu Recht auch den Aufwand für die Erneuerung der Gehwege und der gesamten Fahrbahn mit abgerechnet. Eine entgegenstehende rechtlich bindende Zusicherung liegt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht vor. 17 Allerdings war den Grundstückseigentümern im Hufeisenweg mit Schreiben des Fachdienstes Tiefbau und Grünflächen vom 15.03.2010 mitgeteilt worden, infolge der Kompletterneuerung des Regen- und des Schmutzwasserkanals müssten auch die Oberflächen von Straße und Gehweg saniert werden, die Kosten des Straßenbaus außerhalb des „Regenwasserbaufeldes“ würden jedoch nicht auf die Anlieger umgelegt. In der Sitzung des Stadtteilbeirates E... vom 29.04.2010 beantwortete die Leiterin des Fachdienstes Tiefbau und Grünflächen eine entsprechende Frage dahingehend, dass Kosten für die Gehwege den Anwohnern nicht berechnet würden. Es sei richtig, dass man bei einem 600 m² großen Grundstück voraussichtlich nicht mehr als 2.000 € zahlen müsse. 18 Es ist nachvollziehbar, dass die spätere, entgegen dieser Auskunft erfolgte Heranziehung auch zu den Kosten des Gehweges und der Fahrbahn „außerhalb des Regenwasserbaufeldes“ für die Anlieger ärgerlich und auch problematisch ist, da sie mit niedrigeren Beiträgen rechnen durften. Gleichwohl ist die Antragsgegnerin berechtigt, den Ausbaubeitrag in vollem Umfang zu erheben. Denn die im Vorwege getroffenen Aussagen stellen lediglich eine fehlerhafte schriftliche Rechtsauskunft dar, nicht aber eine wirksame rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des § 108a LVwG. 19 Eine Zusicherung nach dieser Vorschrift ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Zu unterscheiden hiervon sind Auskünfte, Hinweise zu Rechtsfragen oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts. Diese sind "Wissenserklärungen", die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpfen und sich vom Verwaltungsakt „Zusicherung“ durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheiden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 38 Rn. 9). 20 Die für die Beitragserhebung nicht zuständige Leiterin des Fachdienstes Tiefbau ging in dem allgemein an die „Anlieger“ gerichteten Informationsschreiben fälschlich davon aus, die anlässlich der Erneuerung der Kanalisation entstehenden Kosten für die Erneuerung der Gehwege und wohl auch der Fahrbahn „außerhalb des Regenwasserbaufeldes“ seien nicht beitragsfähig. An diese falsche Rechtsauffassung ist die Beklagte jedoch nicht gebunden. Eine Zusicherung mit dem Inhalt des Verzichtes auf gesetzlich entstehende Beiträge setzt nämlich einen Rechtsbindungswillen der Gemeinde in Form eines Verzichtswillens voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn die gemeindlichen Organe fälschlich davon ausgegangen sind, Beiträge für bestimmte Maßnahmen könnten gar nicht entstehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom Beschluss vom 25.09.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 12 und Urteil vom 30.11.2006 – 6 B 03.2332 – juris Rn. 31; Habermann a.a.O. Rn. 48 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, angefallene Ausbaubeiträge entsprechend der von ihnen erlassenen Ausbaubeitragssatzung in vollem Umfang zu erheben; dies gebietet der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Ein Beitragsverzicht bzw. -erlass ist nur unter bestimmten Umständen zulässig. Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragserhebung kann eine rechtlich bindende Zusicherung des Inhaltes, bestimmte Beiträge nicht zu erheben, nur dann angenommen werden, wenn der Verzichtswille daraus unzweifelhaft hervorgeht. Dies ist hier aber nicht der Fall, denn weder aus dem Schreiben vom 15.03.2010 noch aus dem Protokoll der Stadtteilbeiratssitzung lässt sich entnehmen, dass die Stadt auf entstandene Beiträge verzichten wollte. 21 Da damit schon keine nach § 108a LVwG wirksame Zusicherung der Nichterhebung des Beitragsanteils für den Gehweg vorliegt, kann offen bleiben, ob eine solche Zusicherung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unmittelbar nichtig wäre oder aber „nur“ rechtswidrig mit der Folge, dass sie zwar zunächst die Beitragserhebung hindern würde, aber nach § 116 LVwG zurückgenommen werden könnte (vgl. dazu Habermann a.a.O. Rn. 43 f., 47). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Formvorschriften des § 56 Abs. 2 Gemeindeordnung eingehalten wurden. 22 Die von den Antragstellern vorgebrachten Bedenken gegen die Höhe des geltend gemachten Aufwandes greifen ebenfalls nicht durch. 23 Dies gilt zunächst für den Einwand, die Kosten für die Erneuerung des Gehweges hätten in vollem Umfang von den Stadtwerken übernommen werden müssen, die die Gehwege zum Zweck der Überprüfung und Erneuerung von Leitungen aufgenommen hatten. Die Antragsgegnerin ist berechtigt, die ihr für die Erneuerung des Gehweges entstandenen tatsächlichen Kosten umzulegen. Einsparungen aufgrund der von anderen Trägern durchgeführten Maßnahmen sind nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie tatsächlich erfolgt sind; eine fiktive Kostenberechnung erfolgt nicht (OVG Schleswig, Urteil vom 10.08.2012 - 4 LB 3/12 - , juris). Die Antragsgegnerin hat dazu vorgetragen, die Baumaßnahmen an den Gehwegen seien abgestimmt worden, um zu verhindern, dass die erneuerten Gehwege noch einmal geöffnet werden müssten. Die Stadtwerke hätten die Kosten der Freilegung, der Leitungsverlegung und der Verfüllung der Gräben getragen. Die übrigen Kosten hat die Antragsgegnerin getragen und durfte sie damit in den abzurechnenden Aufwand einstellen. Sie war auch nicht verpflichtet, den Gehweg im Rahmen der Erneuerung in gleicher Art und Weise wiederherzustellen; die Entscheidung darüber liegt in ihrem Ermessen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie als Belag nunmehr Betonpflastersteine statt der vorher vorhandenen Asphaltdecke gewählt hat. 24 Die Antragsgegnerin hat die sich aus den vorgelegten Schlussrechnungen ergebenden Kostenpositionen auf die einzelnen Teileinrichtungen verteilt. Sie hat dabei nicht beitragsfähige Kosten ausgeschieden und berücksichtigt, dass die Kosten für die Grundstücksentwässerung nicht und die Kosten für den Regenwasserkanal nur zur Hälfte auf die Anlieger umgelegt werden dürfen, da dieser nicht nur der Straßen- , sondern auch der Grundstücksentwässerung dient. Bedenken dagegen sind nicht ersichtlich. 25 Die von den Antragstellern gerügten einzelnen Kostenpositionen hat die Antragsgegnerin jeweils erläutert. 26 Dies gilt zunächst für die Positionen 01.01.0001 bis 01.01.0013 der Rechnung der Fa. … vom 11.01.2012 (BA D Bl. 7 ff.), die einen Betrag von 13.591,41 € für „Einrichtungen und Hilfsleistungen“ ergeben. Die Antragsteller haben die fehlende Zuordnung dieser Positionen auf die einzelnen Teileinrichtungen gerügt. Die Antragsgegnerin hat dazu vorgetragen, es handele sich um Arbeiten, die nicht einzelnen Teileinrichtungen direkt hätten zugeordnet werden können; diese seien prozentual nach den für die jeweilige Teileinrichtung entstandenen Kosten aufgeschlüsselt worden. Dies ist nicht zu beanstanden. 27 Die Position 01.01.0003 enthält eine Pauschale von 960,38 € für die Sicherstellung der Müllabfuhr. Dazu tragen die Antragsteller vor, sie hätten die Mülltonnen selbst zu den freien Abschnitten gebracht, so dass keine Zusatzkosten entstanden seien. Die Antragsgegnerin hat dem entgegengehalten, die Tiefbaufirma habe dies vertraglich sicherstellen müssen; hierfür sei eine Vergütung zu zahlen gewesen. Auch insoweit ist tatsächlich Aufwand entstanden, der beitragsfähig ist. 28 In der Position 01.01.8 sind Kosten von 5.129,58 € für 34 Fußgängerbrücken erfasst. Dazu tragen die Antragsteller vor, solche Brücken seien nicht erstellt worden. Die Antragsgegnerin hat dazu jedoch Aufmaßblätter vorgelegt (Gerichtsakte Bl. 55 ff.), aus denen sich die Herstellung dieser Brücken ergibt, und dazu erläutert, diese Brücken seien oftmals auch lediglich als Aufschüttungen über die Gräben wahrnehmbar gewesen. 29 Weitere von den Antragstellern beanstandete Kosten von 11.513,79 € in Position 02 für weitere 48 Fußgängerbrücken und für die Fertigung eines Kanalbestandsplanes (BA D, Bl. 15) betreffen den Schmutzwasserkanal und sind nicht mit abgerechnet worden, wie sich aus der Übersicht über die Kostenverteilung ergibt (BA D Bl. 4). 30 Die Antragsteller sind ferner der Ansicht, die Kosten in Höhe von 1.460,70 € für die Aufnahme von Bordsteinen seien nicht beitragsfähig, da die Antragsgegnerin die Möglichkeit habe, diese hochwertigen Granitsteine auch anderweitig zu verwerten. Darauf kommt es jedoch nach der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Schleswig nicht an, denn der Wert solchen Pflasters ist allenfalls dann beitragsmindernd zu berücksichtigen, wenn tatsächlich ein Verkaufserlös erzielt wird. Ein fiktiver Wert aufgenommenen Altmaterials mindert den beitragsfähigen Aufwand dagegen nicht, weil dafür allein die tatsächlich entstandenen Kosten maßgeblich sind und die Aufnahme des Altmaterials nicht mit einem Wertzufluss an die Gemeinde, die nach wie vor Eigentümerin des vormals in die Straße verbauten Materials bleibt, verbunden ist (Urteil der Einzelrichterin vom 19.06.2013 - 9 A 139/10 und OVG Schleswig, Urteil vom 10.08.2012 a.a.O.). 31 Zuletzt beanstanden die Antragsteller die Einbeziehung derjenigen Kosten, die dadurch entstanden seien, dass belastetes Material zunächst zwischengelagert und nicht direkt zur Deponie gefahren wurde. Die unzweckmäßige Zwischenlagerung habe Kosten von ca. 10.000 € verursacht. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten und hat ausgeführt, dass zunächst nur ein Verdacht auf eine Belastung des Bodens bestanden habe. Erst später sei eine tatsächliche Belastung festgestellt und der Boden dementsprechend auf der Deponie entsorgt worden. Dies ist plausibel und nachvollziehbar. Es besteht kein Anlass, hier geringere als die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen. 32 Damit ist der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte beitragsfähige Aufwand nicht zu beanstanden. Diesen Aufwand hat sie gem. § 2 Abs. 2 SBS in Höhe von 75% auf die Anlieger umgelegt, da es sich unstreitig um eine Anliegerstraße handelt. 33 Die Antragsgegnerin hat alle an den Hufeisenweg angrenzenden Grundstücke zu Beiträgen veranlagt. Bedenken gegen den Zuschnitt des Abrechnungsgebietes und die Berechnung der Beitragsfläche sind im gerichtlichen Verfahren nicht mehr vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. 34 Damit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides, so dass der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen ist. 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung für den vorläufigen Rechtsschutz in Abgabensachen ein Viertel des Wertes der Hauptsache zugrundelegt.