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Urteil

12 A 192/15

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:1210.12A192.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Spielhallengesetzes. 2 Die Klägerin betreibt in der … in … seit dem 10. August 1989 eine Spielhalle. In der Straße befindet sich noch eine weitere Spielhalle. 3 Am 27. Juni 2014 trat in Schleswig-Holstein ein neues Spielhallengesetz in Kraft (Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen - Spielhallengesetz (SpielhG)). Danach bedürfen die Errichtung und der Betrieb eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 (Spielhallen) einer schriftlichen Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung (§ 2 Abs. 1 S. 1 SpielhG). Das Gesetz enthält in seinen Übergangsbestimmungen einen Bestandsschutz für bereits vorhandene Spielhallen, regelt jedoch in § 11 Abs. 4 SpielhG, dass eine Erlaubnispflicht nach § 2 bei einem Wechsel der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers eintritt. Weiterhin muss nach dem SpielhG von einem Unternehmen nach § 1 Abs. 1 ein Mindestabstand von 300 m in Luftlinie zu anderen Unternehmen nach § 1 Abs. 1, welche bestehen oder für die bereits eine Erlaubnis beantragt wurde, eingehalten werden (§ 3 Abs. 1 S. 1 SpielhG). Schließlich ist in der Bestimmung des § 4 Abs. 1 SpielhG geregelt, dass in Spielhallen das entgeltliche oder unentgeltliche Anbieten sowie der Verzehr von jeglichen Speisen und das Anbieten und der Verzehr von Alkohol verboten sind (§ 4 Abs. 1 SpielhG). Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber haben sicherzustellen, dass die in § 4 genannten Verbote eingehalten werden (§ 6 Abs. 2 SpielhG). 4 Nachdem alle Spielhallenbetreiber von der Beklagten auf die neuen Regelungen hingewiesen worden waren, hat die Klägerin unter dem 10. Juni 2015 Klage erhoben. 5 Sie begehrt die Feststellung, dass die Beklagte sich nicht auf bestimmte Regelungen des SpielhG berufen dürfe, wenn sie - die Klägerin - ihre Spielhalle veräußern wolle. Sie trägt dazu im Einzelnen vor, dass ihr insoweit ein Feststellungsinteresse zur Seite stehe und deshalb die Feststellungsklage die richtige Klageart sei. Das SpielhG sei verfassungswidrig. Es enthalte unzulässiger Weise keine Übergangsfristen. Ein Verkauf sei nicht mehr möglich, weil - wegen der sie treffenden einschlägigen Regelungen im SpielhG - ein Erwerber keine Erlaubnis erhalten könnte. Der Wert ihrer Spielhalle sei daher von einem auf den anderen Tag auf „Null" gesunken. Das stelle eine entschädigungslose rechtswidrige Enteignung bzw. einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff dar. Zu unbestimmt und nicht begründbar sei die Regelung in § 3 Abs. 1 SpielhG, wonach zwischen zwei Spielhallen ein Abstand von 300 m Luftlinie bestehen müsse. Liege eine Spielhalle etwa diesseits und eine andere jenseits des NordOstsee-Kanals, befänden sie sich innerhalb eines Radius von 300 m Luftlinie, die tatsächliche Entfernung sei aber weitaus größer. 6 Die Forderung, dass der Spielhallenbetreiber verpflichtet sei, den Verzehr sämtlicher Speisen seiner Kunden zu unterbinden, sei ebenfalls rechtswidrig; dies greife unzulässigerweise in die allgemeine Handlungsfreiheit der Kunden ein. 7 Die Klägerin beantragt, 8 festzustellen, dass sie berechtigt ist, 9 1. entgegen § 11 Abs. 4 des SpielhG ihren Spielstättenbetrieb in zu veräußern, ohne dass die Erteilung der Konzession für den Erwerb unter Berufung auf § 2 Abs. 4 Nr. 1 SpielhG von der Beklagten versagt wird, 10 2. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG den Verzehr von jeglichen Speisen zu gestatten. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hält die Klage für unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO seien nicht gegeben, insbesondere liege kein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis vor. Das Spielhallengesetz enthalte keine Norm, die den Verkauf des Objekts Spielhalle verbiete. Es regele nur, dass Bestandsschutz lediglich bis zu einer Geschäftsübergabe/bis zu einem Verkauf bestehe. Die Klägerin könne ihren Betrieb weiterhin unbefristet betreiben. Zudem bestehe die Möglichkeit, die Räumlichkeiten zu verkaufen und einer anderen Nutzung zuzuführen. Schließlich wäre die Klägerin in einem (neuen) Erlaubnisverfahren nicht Beteiligte. 14 Der Antrag zu 2) sei ebenfalls unzulässig. Es handele sich um eine abstrakte Rechtsfrage. Eine solche könne nur im Rahmen einer Normkontrollklage nach § 47 VwGO oder im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geprüft werden. 15 Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. 16 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 29. Oktober 2015 zur Entscheidung übertragen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig. 19 Der Verwaltungsrechtsweg ist nach der Bestimmung des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil die zwischen den Beteiligten im Streit stehenden Normen des Schleswig-Holsteinischen SpielhG einen Träger öffentlich-rechtlicher Gewalt einseitigen berechtigen und verpflichten und damit öffentlich-rechtlicher Natur sind. Es handelt sich auch um eine Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Zu diesen Streitigkeiten, die von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht erfasst sind, gehören nur solche Prozesse, die die Rechtsbeziehungen von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen betreffen, nicht hingegen - wie vorliegend - Streitigkeiten zwischen dem Bürger bzw. einer juristischen Person des Privatrechts und dem Staat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02. Juli 1976 - VII C 71/75-juris). 20 Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage liegen ebenfalls vor. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 und 2 VwGO durch Klage begehrt werden, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hingegen kann die Feststellung nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit sie ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 21 Danach fällt die Streitigkeit in den Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Klage ist mit beiden Anträgen auf Feststellung des Nichtbestehens bzw. Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. 22 Als Rechtsverhältnis iSd § 43 Abs. 1 VwGO werden generell die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus dem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem Anderen haben sich erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm und des öffentlichen Rechts auf einem bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50/89 - juris). 23 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 24 Zwischen den Beteiligten besteht Uneinigkeit darüber, ob die Beklagte befugt ist, für den Fall einer Veräußerung der Spielhalle durch die Klägerin eine Erlaubnis für einen Erwerber zu versagen. Während die Klägerin dies verneint, verweist die Beklagte auf die Regelungen des SpielhG, die dies ausdrücklich vorsehen. Zwar ist der Einwand der Beklagten insoweit richtig, als die Frage der Erlaubniserteilung die Klägerin nicht unmittelbar spielt, weil dies erst eine Rolle im Verhältnis zu einem Erwerber der Spielhalle auftritt. Allerdings hat die Klägerin Recht, wenn sie der Auffassung ist, dass es zu einer solchen Situation deshalb nicht kommen kann, weil der Erwerb rein hypothetischer Natur ist, denn der Kauf bzw. Verkauf der Spielhalle kann nur praktisch werden, wenn der Erwerber die Möglichkeit hat, diese auch zu betreiben. Ohne eine Erlaubnis ist dies indes nicht möglich. Denn nach den hier maßgeblichen Regelungen im SpielhG ist das ausgeschlossen (vgl. § 11 Abs. 4 SpielhG). Insoweit nimmt das Gericht hier ein Rechtsverhältnis iSd § 43 Abs. 1 VwGO zwischen Klägerin und Beklagten an. 25 Die Klägerin hat auch ein Interesse an der baldigen Feststellung. Darunter ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rdnr. 23 ff. mwN). Die Klägerin hat ein (erhebliches) wirtschaftliches Interesse an der Klärung der Frage, ob die Beklagte die Berufung auf § 2 Abs. 1 und 2 Abs. 4 SpielhG im Falle der Veräußerung des Betriebes versagt ist. 26 Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO, wonach es der Zulässigkeit der Feststellungsklage entgegensteht, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen kann, ist vorliegend nicht einschlägig. Die Klägerin hat gegenwärtig nicht die Möglichkeit, durch Gestaltungs- oder Leistungsklagen ihr Recht zu verfolgen, da die ihrer Meinung nach mit höherrangigem Recht unvereinbaren Vorschriften des SpielhG sie unmittelbar verpflichten, ohne dass es des Erlasses eines konkretisierenden Verwaltungsakt bedürfte und sie - wie die Beklagte zutreffend hervorgehoben hat - in einem Verfahren betreffend die Erteilung bzw. Versagung einer Erlaubnis nicht (mehr) Beteiligte wäre. (Eine andere Rechtsschutzmöglichkeit steht der Klägerin im Übrigen nicht zur Verfügung; ein Normkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO scheidet aus, weil in diesem Verfahren nur untergesetzliche Normen wie Satzungen, Rechtsverordnungen überprüft werden können, jedoch keine formellen Gesetze). 27 Ein Abwarten auf den Ausgang des Verfahrens betreffend die Erteilung/Versagung einer neuen Erlaubnis ist der Klägerin aus den vorgenannten Erwägungen auch nicht zuzumuten. Ein solches Verfahren wäre - wie bereits angedeutet - auch eher theoretischer Natur, weil es sich angesichts der Regelungen im Spielhallengesetz zu einer solchen Konstellation (Verkauf der Spielhalle, in deren Nähe, namentlich innerhalb von 300 m, sich noch eine andere Spielhalle befindet), tatsächlich nicht realisieren wird. 28 Die Klage ist indes sowohl mit ihrem Antrag zu 1), als auch mit ihrem Antrag zu 2) unbegründet. 29 1) Die von der Klägerin gerügten Bestimmungen des SpielhG sind rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 SpielhG geregelte Erlaubnispflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle, die nach der Vorschrift des § 11 Abs. 4 SpielhG bei einem Wechsel der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers eintritt, verletzt nicht die Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz - GG-) der Klägerin. Diese Regelung greift nicht in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein, weil die Klägerin selbst von dieser Vorschrift gar nicht betroffen ist. Sie hat eine weiterhin gültige Erlaubnis. Auch wenn die Anwendung des neuen Rechts für die Klägerin als Betreiberin einer bestehenden Spielhalle dazu führt, dass an ihrem Standort bei einem Wechsel, namentlich einen Verkauf, eine Spielhalle nicht (weiter) betrieben werden darf, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach neuem Recht nicht erfüllt sind, wird weder der Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers an sich verhindert oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht, noch wird die Klägerin als betroffener Spielhallenbetreiber verpflichtet, diesen Beruf aufzugeben. Es steht ihr jederzeit frei, eine andere Spielhalle an einem nicht unter die Restriktion des neuen Rechts fallenden Ort zu eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2015 - OVG 1 B 5.13 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 04. April 2014 - 6 S 1795/13 -, OVG B- Stadt, Beschluss vom 04. März 2014 - 4 BS 328/13 - alle juris). 30 Die Erlaubnispflicht nach §§ 2 Abs. 1 S. 1 und 11 Abs. 4 SpielhG bei einem Wechsel des Betreibers aufgrund des Verkaufs der klägerischen Spielhalle verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Nach dieser Bestimmung wird das Eigentum gewährleistet. Hiermit soll dem Grundrechtsträger - hierzu gehören gem. Art. 9 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen des Privatrechts wie die Klägerin - ermöglicht werden, einen Freiraum im vermögensrechtlichen Raum zu bewahren, wobei als eigentumsfähige Position grundsätzlich jedes vom Gesetzgeber gewährte konkrete vermögenswerte Recht einzustufen ist (vgl. Jarass, in: Jarass/Pierot, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 14 Rdnr. 1 und 7). Im Verhältnis zu Art. 12 Abs. 1 GG gilt hierbei: Art. 12 Abs. 1 GG schützt den Erwerb, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG das Erworbene (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1BvR 850/86, 1 BvR 1167/86, 1 BvR 1428/86 - juris).Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums iSd § 14 Abs. 1 S. 1 GG umfasst zu einem bestimmten Zeitpunkt alles, was das (verfassungsmäßige) einfache Recht zu diesem Zeitpunkt als Eigentum definiert. Unter den Eigentumsbegriff fallen alle privatrechtlichen vermögenswerten Rechte. Das Vermögen als solches unterfällt dem Eigentumsbegriff nicht. Vermögenswerte subjektiv-öffentlicher Rechte werden vom Bundesverfassungsgericht nur dann in den Eigentumsbegriff einbezogen, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Einzelnen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. Geschützt sind der vorhandene Bestand und die spezifisch eigentumsbezogene Nutzung des Eigentums, nicht aber sein Wert. Bloße Umsatz-, Erwerbs- und Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten werden nicht von Art. 14 GG geschützt (vgl. zum Ganzen Jarass, aaO, Rdnr. 13). 31 Ob der - hier allein in Betracht kommende und möglicherweise tangierte - eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb von Art. 14 GG erfasst wird, ist vom Bundesverfassungsgericht bisher offengelassen worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -; ebenso BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2003 - 6 C 17.2- beide juris -; bejaht hingegen von Jarass, aaO, Art. 14 Rdnr. 10; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12, Vf. 11-VII-12, Vf. 12- VII-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - juris)). 32 Diese Frage braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden. 33 Unterstellt der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb fiele in den Schutzbereich des Art. 14 GG, ist bereits zweifelhaft, ob die der Klägerin aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen faktisch genommene Möglichkeit, ihre Spielhalle zu veräußern, überhaupt einen Eingriff darstellt. Denn nach den obigen Ausführungen dürfte es sich insoweit lediglich um eine eigentumsrechtlich nicht geschützte Beeinträchtigung von Chancen- und Erwerbsmöglichkeiten handeln. 34 Jedenfalls wäre der (faktische) Entzug der Verkaufsmöglichkeit ebenso wie die damit einhergehenden flankierenden Bestimmungen (etwa das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 S. 1 SpielhG) - soweit man einen Eigentumseingriff einmal unterstellt, dieser jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine mangels Entschädigungsregelung verfassungswidriger Enteignung bzw. ein enteignungsgleicher Eingriff kann in den fraglichen Bestimmungen nicht gesehen werden. Sie stellen vielmehr lediglich - verhältnismäßige und im Übrigen verfassungsgemäße - Inhalts- und Schrankenbestimmungen iSv § 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. 35 Das Eigentum als Zuordnung eines Rechtsgutes an einen Rechtsträger bedarf notwendigerweise der rechtlichen Ausformung. Demgemäß werden nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums „durch die Gesetze" bestimmt. 36 Der Gesetzgeber greift vorliegend allenfalls in den Bestand des aufgrund der der Klägerin unbefristet erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis legalen Spielhallenbetriebs ein. Aus der verfassungsrechtlichen Eignung und Gewährleistung kann nicht hergeleitet werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben muss. Eine (zielgerichtete) Enteignung bzw. - wie hier allenfalls anzunehmen - ein enteignungsgleicher Eingriff läge nur dann vor, wenn sie darauf gerichtet wären, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02. März 1999 - 2 BvL 7/91 - juris). 37 Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Neuordnung und Umgestaltung bestimmter Rechtspositionen; diese stellen insoweit lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung für die Nutzung des Eigentums der Klägerin dar. Solche Regelungen sind zulässig, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand eines erworbenen Rechts verdienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 BvR 27/09; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 13. September 2013 - 10 CE 13.1477 - beide juris). Bei verfassungsrechtlich zulässigen Inhaltsbeschränkungen des Eigentums muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010, aaO). 38 Gemessen hieran ist ein Grundrechtsverstoß nicht festzustellen. Der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber hat die Grenzen der inhaltlichen Eigentumsbeschränkungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise missachtet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin selbst (durch den Verlust der Verkaufsmöglichkeit quasi als Reflex) in unverhältnismäßiger Weise in ihrem Eigentum beschränkt würde. Dabei ist zum einen in Erwägung zu ziehen, dass die Klägerin in dem Gebäude … in … weiterhin eine Spielhalle betreiben darf; die von ihr getätigten Investitionen sind damit nicht verloren. Ebenso kann das von ihr angeschaffte Inventar anderweitig, etwa einzeln, veräußert oder verwendet werden. Soweit ihr Interesse darin besteht, die Spielhalle in ihrer Gesamtheit zu veräußern und ihre diese Möglichkeit durch das Gesetz faktisch genommen wird, ist dies abzuwägen mit dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere mit dem mit der Neuregelung des Glückspielrechts verfolgten Ziel der Eindämmung der Spielsucht, die durch das Glückspiel an Geldspielautomaten in Spielhallen in besonderer Weise gefördert wird. Der Umsetzung der Ziele des neuen Glückspielrechts kommt dabei eine überragende Bedeutung zu. Der Gesetzeszweck, die Spielmöglichkeiten zu beschränken und damit im Hinblick auf das hohe Suchtpotential bei Geldspielgeräten die Gefahren der Spielsucht zu verringern, stellt einen wichtigen gesetzgeberischen Belang dar, der es rechtfertigt, private, insbesondere wirtschaftliche Belange einzelner Spielhallenbetreiber geringer zu gewichten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. September 2013, a.a.O.). Aus der - wenn insoweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als unter Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG fallend angesehen würde - verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung kann nicht hergeleitet werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben muss (BayVGH, Beschluss vom 30. September 2013 a.a.O.). 39 Der Einschätzung der Klägerin, bei dem in § 3 Abs. 1 SpielhG normierten Abstandsgebot handele es sich um eine zu unbestimmte und damit rechtswidrige bzw. verfassungswidrige Norm, folgt das Gericht nicht. In dieser Vorschrift ist ein „Mindestabstand von 300 m Luftlinie zu anderen Unternehmen nach Abs. 1 S. 1, welche bestehen oder für die bereits eine Erlaubnis beantragt wurde, einzuhalten“. Die Rüge der Klägerin in diesem Zusammenhang, die Verwendung des Begriffes „Luftlinie“ führe zu nichttragbaren Ergebnissen (vgl. ihr Beispiel von Spielhallen südlich und nördlich des Nord-Ostsee-Kanals), dringt nicht durch. Das Gericht hält die gesetzliche Regelung vielmehr für klar, eindeutig und vor allem auch für praktikabel. Wenn statt der „Luftlinie“ der tatsächlich (mit dem Pkw, zu Fuß oder mit dem Fahrrad) zurückzulegende Weg maßgeblich für die Entfernung zwischen zwei Spielhallen wäre, käme es - soweit es mehrere Wege gäbe - ggf. zu unterschiedlichen Entfernungen und auch zu zufälligen Ergebnissen. Eine darauf abstellende Regelung würde sich hingegen des Vorwurfs mangelnder Bestimmtheit und damit rechtlichen Bedenken ausgesetzt sehen. 40 2) Auch die Bestimmung des § 4 SpielhG, wonach es verboten ist, in Spielhallen entgeltlich oder unentgeltlich Speisen und Alkohol anzubieten und zu verzehren/zu konsumieren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit darin der Klägerin untersagt wird, Speisen und Alkohol anzubieten, liegt darin zwar ein Eingriff in die Handlungsfreiheit bzw. in das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Ein solcher Eingriff ist aber aus den bereits oben genannten Gründen, insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Gesetzgeber dafür Sorge tragen will, dass die Spieler Pausen einlegen, um ihren Hunger zu stillen und so die Gelegenheit haben, einer Fortsetzung des Spiels zu überdenken und dafür die Spielhalle zu verlassen, gerechtfertigt. Die Bekämpfung der Spielsucht und die Vermeidung einer Suchtgefahr stellen dabei überragende Werte dar, die das Verbot auch verhältnismäßig machen. Der klägerische Hinweis darauf, dass einem Kunden durch Gesetz nicht auferlegt werden könne, den Verzehr jeglicher Speisen in den Räumen einer Spielstätte zu unterlassen und insoweit ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vorliege, ist vorliegend deshalb nicht einschlägig, weil diese Pflicht nicht die Klägerin, sondern ihre Gäste betrifft. Auch die Verpflichtung der Klägerin, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kunden keine (mitgebrachten) Speisen und alkoholische Getränke verzehren, ist nicht zu beanstanden. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Auferlegung dieser Verpflichtung unverhältnismäßig und für die Klägerin nicht zumutbar wäre. Die Klägerin kann nicht ernsthaft behaupten, dass es ihr nicht möglich ist, ein Schild aufzustellen, in dem auf dieses Verbot hingewiesen wird oder sie bzw. eine von ihr beauftragte Person (Aufsichtsperson) nicht in der Lage wären, die Gäste auf das Verbot anzusprechen und im Weigerungsfalle ggf. auch der Spielhalle zu verweisen. 41 Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie dem Wortlaut nach das Anbieten sowie den Verzehr von jeglichen Speisen verbietet. Die Vorschrift ist vielmehr (verfassungskonform) dahin auszulegen, dass etwa ein einzelner Keks, der zum Kaffee gereicht wird, nicht unter diese Vorschrift zu subsumieren ist. 42 Das OVG Schleswig hat in seinem Beschluss vom 06. Dezember 2012 - 3 MB 40/12 - ausgeführt, dass ein einzelner Keks zu einer Tasse Kaffee nicht zu Speisen im Sinne dieses Gesetzes zähle. Ein einzelner Keks sei die typische Beigabe zu einer Tasse Kaffee oder Tee. Das Verbot, Speisen in der Spielhalle anzubieten, solle verhindern, den Aufenthalt in der Spielhalle zu verlängern. Zwar könne auch durch den Verzehr von Keksen einem Hungergefühl über einen längeren Zeitraum begegnet werden, dies gelte jedoch nicht wenn - wie hier - nur ein einzelner Keks zu einer Tasse Kaffee gereicht wird. Daher widerspreche die Abgabe eines einzelnen Kekses zu einer Tasse Kaffee nicht der Intention des SpielhG. Dem folgt das Gericht. 43 Letzteres wird im Übrigen auch von der Beklagten so gesehen (vgl. ihren Vermerk vom 04. Dezember 2014, wonach „ein Keks zum Kaffee in Ordnung sei"). 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gem. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.