Beschluss
12 A 259/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0229.12A259.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die nachträgliche Übernahme von Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. 2 Die Klägerin, Jahrgang 1974, steht als Oberstabsärztin im Dienste der Beklagten. Sie leidet an einer Hashimoto-Thyreoiditis und polyzystischen Ovarien aufgrund derer bei ihrem Ehemann und ihr ein unerfüllter Kinderwunsch bestand. 3 Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für Aufwendungen bei ihr vorgenommener ärztlicher Behandlungen zur künstlichen Befruchtung im Zeitraum von März bis September 2013 unter Vorlage entsprechender Rechnungen. 4 Diesen Antrag lehnte das Kommando Sanitätsdienstliche Unterstützung mit Schreiben vom 26. September 2014, der Klägerin aktenkundig eröffnet am 20. November 2014, ab. Die Ablehnung wurde unter Verweis auf BMVg Zentralerlass B-1455/1 (Bezug 3) damit begründet, dass die Kostenübernahme bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung neu geregelt worden sei. Dementsprechend sei eine nachträgliche Kostenübernahme nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Voraussetzung bei Anträgen, die sich auf vor dem 10. September 2013 durchgeführte Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bezögen, sei, dass ein anhängiges Genehmigungs-/Erstattungsverfahren noch nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig abgeschlossen sei. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vorlägen, sei eine Erstattung ausgeschlossen. 5 Mit Schreiben vom 27. November 2014 legte die Klägerin gegen dieses Schreiben Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie insbesondere an, dass ihr kein bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossenes Genehmigungsverfahren bekannt sei. 6 Das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr wies die Beschwerde mit Bescheid vom 16. Juli 2015 als unbegründet zurück. Das Bundesministerium der Verteidigung habe in Kenntnis der Unterschiedlichkeit der Regelungen gegenüber den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Vergleich zu den Anspruchsberechtigten nach unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung - aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013, AZ 5 C 29.12 - mit Gültigkeit zum 10. Oktober 2013 den Zentralerlass B 1455/1 zur „Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ in Kraft gesetzt. Ausnahmsweise könne danach unter den dort zu Nummer 2.5 geregelten Voraussetzungen nachträglich eine Kostenübernahme erfolgen. Voraussetzung für eine rückwirkende Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, denen Behandlungszeiträume vor dem 10. Oktober 2013 zugrunde lägen, sei, dass ein noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossenes Genehmigungs-/Erstattungsverfahren bestehe. Mit anderen Worten müsse bereits im Vorfeld ein Antrag gestellt worden sein, über den entweder noch nicht entschieden worden oder gegen dessen Bescheid eine Beschwerde oder eine Klage anhängig sei. Der für die Klägerin zuständige Truppenarzt habe die Kostenübernahme für die hormonelle Stimulationstherapie beantragt, die der Klägerin sodann auch verordnet worden sei. Wie sich aus der G-Akte, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 57 ff. der Beiakten (insbesondere auf Bl. 59 f.) Bezug genommen wird, ergebe, sei jeweils vor Beginn der weiteren Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung am 14. März 2013 und am 18. April 2013 ausführlich über die Vorschriftenlage gesprochen worden. Diese Gespräche seien als mündliche Antragstellung auf Kostenübernahme sowie als deren Ablehnung durch den Truppenarzt zu werten. Der Klägerin sei zum Zeitpunkt ihres Antrags auf rückwirkende Kostenübernahme die Erlasslage zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung bekannt gewesen. Da die Ablehnung mündlich und somit ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt sei, habe die Frist bis zur Bestandskraft ein Jahr betragen. Selbst zum Zeitpunkt des zuletzt vermerkten Gesprächs am 18. April 2013 sei somit zum Zeitpunkt ihres Antrags auf rückwirkende Kostenübernahme am 27. Juli 2014 die Ablehnung bestandskräftig. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Kostenübernahme gemäß Zentralerlass B-1455/1 Ziff. 2.5 lägen damit nicht vor. 7 Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 24. August 2015 Klage erhoben. 8 Sie ist der Ansicht, dass schon ein ursprünglicher Antrag auf Kostenübernahme nicht durch den Truppenarzt habe abgelehnt werden können, weil dieser hierfür nicht zuständig sei. Sowohl nach der aktuellen als auch der bisherigen Vorschriftenlage sei der Truppenarzt lediglich zur Entgegennahme des Antrags befugt. Den Kostenübernahmeantrag habe der Truppenarzt lediglich mit einer eigenen Stellungnahme an die für die Entscheidung zuständige Stelle, nämlich das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung zur Entscheidung weiterzuleiten. Die Entscheidung werde dann im Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung oder, sofern dieses ausnahmsweise nicht zuständig sei, im Bundesministerium der Verteidigung getroffen; keinesfalls aber durch den Truppenarzt. Schon nach damaliger Rechtslage sei es so gewesen, dass die Kostenübernahme durch die Bundeswehr für eine außerhalb der bundeswehreigenen Einrichtungen durchzuführende Behandlung nur auf einem ausdrücklichen, schriftlichen Antrag habe gestellt werden können. Hierzu sei ein entsprechender Vordruck „San/Bw/0218 Kostenübernahmeerklärung“ auszufüllen. Der die Kostenübernahme bewilligende oder ablehnende Verwaltungsakt sei ausschließlich auf diesem Vordruck zu vermerken gewesen. Soweit ersichtlich, befinde sich jedoch kein entsprechender Vordruck in der G-Akte, weil gerade kein Kostenübernahmeantrag vor Änderung der Rechtslage gestellt worden sei. Aus diesem Grunde sei zu keinem Zeitpunkt über ihren ursprünglichen Antrag entschieden worden. 9 In den vorbereitenden Gesprächen mit dem für sie zuständigen Truppenarzt liege gerade kein ablehnender und erst recht kein mündlicher Verwaltungsakt. Es sei lediglich über die seinerzeit geltende rechtswidrige Vorschriftenlage gesprochen worden. Ergebnis dieser Gespräche sei gewesen, dass sie sich unter Hinweis auf die damalige - rechtswidrige - Rechtslage entschlossen habe, einen bescheidungsfähigen Kostenübernahmeantrag nicht zu stellen. Insoweit liege ein in der Vergangenheit gestellter Antrag im Sinne der Nr. 2.5 des Zentralerlasses B-1455/1, über den eine Entscheidung hätte ergehen können, gar nicht vor. 10 Da auch die übrigen Voraussetzungen des Abschnittes 2 „Leistungsumfang und Grenzen der Kostenübernahme“ des Zentralerlasses B-1455/1 vorlägen, bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme. Nach dem Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013, AZ 5 C 29.12, stehe der Beklagten zwar hinsichtlich der Frage, welche Aufwendungen der künstlichen Befruchtung medizinisch notwendig und angemessen seien, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Dies beziehe sich auf die Frage, ob die in Aussicht genommenen oder bereits durchgeführten Maßnahmen erforderlich seien, die Funktionsstörung auszugleichen und ob sie nach den Erkenntnissen der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung hinreichende Erfolgsaussicht böten. Sei dies aber der Fall, dass die in Aussicht genommene Heilbehandlung nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung medizinischen Standards genüge und zu einer Schwangerschaft führen könnte, stehe der Beklagten hinsichtlich der Gewährung der Kostenübernahme für diese Maßnahmen kein Ermessen zu, da diese Maßnahmen voll und ganz in den Anspruch auf Gewährung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung fielen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung vom 26.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 16.7.2015 - ihr zugestellt am 23.7.2015 - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag auf Kostenüber nahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung vom 22.7.2014 erneut zu entscheiden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte vertieft die behördlichen Ausführungen des Vorverfahrens und trägt ergänzend vor: 16 Die Klägerin habe als Soldatin gemäß § 69 Abs. 2 BBesG i.V.m. der zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 1455/3 „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG (AVwV)“ Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Aufgrund der bereits von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 (a.a.O.) seien hiervon an sich auch Maßnahmen der künstlichen Befruchtung umfasst. Bei der Unfähigkeit eines Soldaten oder einer Soldatin, genetisch eigene Kinder zu zeugen, handele es sich um eine Krankheit, für die eine künstliche Befruchtung eine spezifisch erforderliche medizinische Leistung darstelle. 17 Um ein einheitliches Antragsverfahren für die Kostenübernahme bei Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu gewährleisten, habe das Bundesministerium der Verteidigung für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung den Zentralerlass B-1455/1 „Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung“ (Zentralerlass) erlassen. Dieser Zentralerlass, der durch rückwirkende Änderung im November 2014 mit Wirkung zum 10. Oktober 2013 geändert worden sei, setze die bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben um. Der Zentralerlass gehe insbesondere davon aus, dass der Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur für Soldaten und Soldatinnen bestehe, die an einer Gesundheitsstörung leiden würden und bei denen ausreichende Aussicht auf Erfolg der Maßnahmen bestehe. 18 Nr. 2.5 des Zentralerlasses regle, für welche Fälle noch nachträglich Kostenerstattung beantragt werden könne. Dies betreffe Fälle, in denen künstliche Befruchtungen vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführt worden seien. Es müsse sich um bereits in der Vergangenheit gestellte Anträge auf Durchführung/Genehmigung einer künstlichen Befruchtung oder auf nachträgliche Übernahme von Kosten der künstlichen Befruchtung handeln, über die noch nicht bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden sei. 19 Die Klägerin habe jedoch ausweislich der G-Akte am 14. März und am 18. April 2013 Gespräche mit ihrem Truppenarzt über ihren Kinderwunsch und die begonnene In-Vitro-Fertilisation (IVF) geführt. Die Erlasslage sei mit ihr besprochen worden, d.h. ihr sei mitgeteilt worden, dass eine Kostenübernahme nicht erfolgen könne. Dies könne als mündlicher Verwaltungsakt gewertet werden, zumal eine Pflicht zur Erteilung eines schriftlichen Verwaltungsaktes nicht bestanden habe. Der Truppenarzt sei zum damaligen Zeitpunkt für die Entscheidung über die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 1 AVwV a.F. (nunmehr Nr. 401 AVwV) zuständig gewesen. Die abweichende Zuständigkeit für die Genehmigung der Kostenerstattung des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung sei erst durch den Zentralerlass B-1455/1 ab dem 10. Oktober 2013 eingeführt worden. Die Klägerin habe es mithin versäumt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres Beschwerde gegen die Ablehnung einzureichen. Da diese Frist verstrichen sei, bevor sie mit Schreiben vom 22. Juli 2014 erneut einen Antrag auf Kostenerstattung gestellt habe, sei der ablehnende mündliche Bescheid ihres Truppenarztes bereits bestandskräftig. Als Oberstabsärztin sei ihr die Vorschriftenlage bezüglich Maßnahmen der künstlichen Befruchtung hinreichend bekannt. Sie sei als Soldatin auch regelmäßig über ihr Beschwerderecht, das ihr auch in diesem Fall gegen die Entscheidung des Truppenarztes zugestanden habe, belehrt worden. 20 Mit Verfügung des Gerichts vom 27. Januar 2016 ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 VwGO kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gehört worden (§ 84 Abs. 1 S. 2 VwGO). 23 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 20. September 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 16. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Kostenübernahme für die streitgegenständlichen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. 24 Normative Grundlagen für das Begehren der Klägerin sind § 69 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der bis zum 1. Januar 2016 geltenden Fassung i.V.m. der zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 1455/3 „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG (AVwV)“ sowie dem Zentralerlass B-1455/1, letztmalig geändert im November 2014 mit Wirkung zum 10. Oktober 2013. Nach dem hier einschlägigen § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG a.F. wird den Soldaten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. Der genaue Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung wird nicht gesetzlich definiert, sondern erst durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (5 C 29.12 - zitiert nach juris) entschieden hat, dass Maßnahmen der künstlichen Befruchtung grundsätzlich vom Umfang der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 69 Abs. 2 BBesG a.F. umfasst sind, ist der ehemalige § 2 Abs. 3 AVwV a.F., der einen entsprechenden Ausschluss regelte, ersatzlos gestrichen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung bestimmt für den Übergangszeitraum der Zentralerlass B-1455/1 die Voraussetzungen für die Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Ziffern 2.1 bis 2.3 setzen die bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben um, indem sie die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme im Einzelnen regeln. Hiernach muss die ungewollte Kinderlosigkeit des anspruchsberechtigten Soldaten bzw. der anspruchsberechtigten Soldatin durch eine Gesundheitsstörung bedingt sein. Die künstliche Befruchtung muss eine für die Behandlung der Gesundheitsstörung spezifisch erforderliche medizinische Leistung in Form des Ersatzes (Funktionsausgleichs) des körperlichen Unvermögens der Soldatin bzw. des Soldaten, genetisch eigene Kinder zu empfangen oder zu zeugen, darstellen. Ferner muss nach ärztlicher Bewertung eine ausreichende Aussicht auf Erfolg der Maßnahme bestehen. Ziff. 2.5 enthält eine Übergangsregelung zur nachträglichen Kostenübernahme. Nach dessen Absatz 1 erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abschnitts 2.1 bis 2.3 des Erlasses eine Kostenübernahme auch für im Zeitraum vom 10. Oktober 2013 bis zum Inkrafttreten dieser Regelung begonnene Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auf schriftlichen Antrag. Nach Absatz 2 erfolgt die Kostenübernahme für bereits beantragte Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, bei denen Genehmigungs- und Erstattungsverfahren noch nicht bestandskräftig/rechtskräftig abgeschlossen sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abschnitt 2.1 bis 2.3. Dies gilt auch für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, denen Behandlungszeiträume vor dem Oktober 2013 zugrunde liegen. 25 Der Zentralerlass B-1455/1 setzt die von dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) aufgestellten Vorgaben für die Kostenübernahme von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in rechtmäßiger Weise um und kommt daher vorliegend zur Anwendung. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Erlass die Voraussetzungen der nachträglichen Kostenübernahme während der Übergangszeit daran anknüpft, dass es sich um bereits in der Vergangenheit gestellte Anträge, über die noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist, handeln muss. Anderenfalls wäre eine zeitlich unbegrenzte nachträgliche Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung möglich. 26 Die genannten Voraussetzungen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG a.F. i.V.m. Ziff. 2.5 des Zentralerlasses B-1455/1 für eine nachträgliche Kostenübernahme der streitgegenständlichen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Zeitraum von März bis September 2013 im Wege der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung liegen nicht vor. 27 Nach Ziffer 2.5 des Erlasses war die Kostenübernahme zu versagen, weil kein anhängiges Erstattungsverfahren vor Inkrafttreten des Erlasses existiert. Die streitgegenständlichen Gespräche der Klägerin mit dem für sie zuständigen Truppenarzt am 4. März 2013 und am 18. April 2013 stellen nach Überzeugung der Kammer weder eine mündliche Antragstellung der Klägerin noch eine verwaltungsaktsförmige Ablehnung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG durch den Truppenarzt dar. Nach insoweit übereinstimmender Darstellung der Beteiligten und ausweislich der Aufzeichnungen in der G-Akte wurde die Klägerin im Rahmen der genannten Gespräche durch den Truppenarzt auf die damals geltende - rechtswidrige - Erlasslage hingewiesen. Ihr wurde mitgeteilt, dass nach § 2 Abs. 3 AVwV a.F. zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F keine Erstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Wege der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung bewilligt wird. In der Folge nahm die Klägerin davon Abstand, einen ausdrücklichen schriftlichen Antrag unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordrucks „San/Bw/0218 Kostenübernahmeerklärung“ zu stellen. Dass kein in der Vergangenheit gestellter Antrag auf Kostenübernahme vorliegt wird seitens der Klägerin, wie sich aus dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. November 2015 ergibt, im Übrigen auch nicht mehr in Abrede gestellt. 28 Auf die Frage, ob eine vermeintliche Ablehnung der Kostenübernahme durch den Truppenarzt eine nunmehr der Beklagten zuzurechnende, bestandskräftige Entscheidung ist, kommt es daher nicht an. Die Klägerin hat es versäumt zum damaligen Zeitpunkt rechtszeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dass dies vor dem Hintergrund einer sich im Nachhinein als falsch herausstellenden Auskunft ihres Truppenarztes im Hinblick auf die vor dem 10. Oktober 2013 geltende Rechtslage geschah, ändert hieran nichts. Es steht der Klägerin frei, diesen Umstand im Wege eines Amtshaftungsprozesses zu rügen. 29 Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.