Urteil
12 A 67/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0519.12A67.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu 2), die dieser selbst trägt, trägt der Kläger. Die Kosten des Beigeladenen zu 1) sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses. 2 Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Flurstücks … des Flur … in der Gemarkung … . Das Liegenschaftsbuch weist die 6.208 m² große Grundstücksfläche als Ackerland- (3.285 m²) und Grünlandfläche (2.923 m²) aus. Gegenwärtig wird das Grundstück durch den Kläger mit einer Fläche von ca. 920 m² als Gemüsegarten, zur Tierhaltung (Hühner, Gänse, Schafe) und mit der restlichen Fläche als Hobby-Freizeitfläche bzw. Fläche zur Selbstversorgung genutzt. Das Grundstück ist bebaut mit einer Freizeithütte mit Werkstatt, einem Häuschen zur Unterbringung von Gartengeräten, zwei Gewächshäusern, einer kleinen Hütte zu Unterbringung von Gartenmöbeln, einem Stall für Meerschweinchen und einem Gänsestall. Diese baulichen Anlagen wurden Mitte der 80er Jahre bzw. Ende der 90er Jahre mit Genehmigung errichtet. 3 Im Grundbuch sind in Abteilung II Wegerechte zugunsten des Flurstücks … (Eigentümer: Beigeladener zu 2) und des Flurstücks … (Eigentümer: Beigeladener zu 1)) eingetragen. 4 Der Beigeladene zu 1) benötigt zum Ausgleich der mit dem Bau der Verbindungsstraße von der Bundesautobahn A 7 (Quickborn) zur Bundesstraße B 433 (A-Stadt-…) verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft das streitgegenständliche, im Eigentum des Klägers befindliche Grundeigentum. Diese Ersatzmaßnahme wurde in dem Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 6.12.1999 (Az. LS 141- 553.32 - K-SE/PI) festgelegt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auf Seite 4 unter Ziffer 2.2.2 Nr. 2 die Nebenbestimmung, dass mit der Umsetzung der Ersatzmaßnahme „Renaturierung des Zwickmoores“ zeitgleich mit den Straßenbauarbeiten zu beginnen ist. Der Planfeststellungsbeschluss ist bestandskräftig. 5 Im Jahre 2002 begann der Beigeladene zu 1) die erforderlichen Flächen für die Renaturierung des Zwickmoores zu erwerben, wobei man sich zunächst vorwiegend auf die größeren Flächen konzentrierte. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Grundstücksfläche konnten sich die Beteiligten im Vertragswege nicht über den Verkauf der Fläche einigen. Im Jahr 2008 bot der Beigeladene zu 1) über die Stadt A-Stadt dem Kläger für den Erwerb der Fläche einen Preis in Höhe von 2,20 €/m² (insgesamt 13.657,60 €). Mit Schreiben vom 4.12.2013 bot der Beigeladene zu 1) dem Kläger für den Erwerb der Fläche einen Preis in Höhe von 6,57 €/m² für das Grünland und 3,00 €/m² für das Ackerland, mithin einen Betrag in Höhe von 30.252,90 €. Mit Schreiben vom 11.2.2014 bot der Beigeladene zu 1) dem Kläger die Rückpacht einer im vorderen Bereich des Grundstücks belegenen Teilfläche an. Die weiteren Erwerbskonditionen blieben unverändert. Der Kläger lehnte diese Angebote des Beigeladenen zu 1) ab. 6 Der Beigeladene zu 1) beantragte daraufhin mit Schreiben vom 6.3.2014 die Einleitung eines Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsverfahren bei der Beklagten. 7 Mit Schreiben vom 30.4.2014 beauftragte die Beklagte den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. … mit der Erstellung eines Gutachtens über die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung. Der Sachverständige legte das Gutachten am 8.7.2014 vor. Demnach handelt es sich bei den betroffenen Flächen um eine rein agrarwirtschaftliche Fläche, deren Wert mit 49.205,00 € zu beziffern sei. Der Zeitwert der baulichen Anlagen auf dem Grundstück wurde mit 7.000,00 € beziffert. 8 Am 19.1.2015 erließ die Beklagte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2014 den Beschluss, dass das streitgegenständliche Grundstück entsprechend den Festsetzungen des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses vom 6.12.1999 für den Ausgleich der durch den Neubau der Verbindungsstraße entstandenen Eingriffe in Natur und Landschaft, unter Beibehaltung des in Abteilung 2 eingetragenen Wegerechts zugunsten des Beigeladenen zu 2) enteignet wird. Der Übergang des Eigentums sollte aufgrund eines gesonderten Beschlusses nach Bestandskraft des Enteignungsbeschlusses und Zahlung einer Entschädigungssumme in Höhe von 56.205,00 € erfolgen. 9 In dem streitgegenständlichen Enteignungsbeschluss, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 7 ff. der Akten verwiesen wird, führte die Beklagte unter anderem aus: 10 Der Antrag auf Enteignung und Feststellung einer Entschädigung sei zulässig und gemäß § 44 StrWG i.V.m. PrEG begründet. Mit dem Planfeststellungsbeschluss stehe der Beigeladenen zu 1) eine ausreichende rechtliche Grundlage für ihren Enteignungsantrag zur Seite, da er unter Abwägung aller rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkte den Neubau der Verbindungsstraße festlege. Bestandteil dieses Planfeststellungsbeschlusses sei auch der landschaftspflegerische Begleitplan, in dessen Teil 3 die Renaturierung des … als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme vorgesehen sei. Auch auf Bundesebene seien naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Ausführung eines etwa nach § 17 FStrG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens nach ständiger Rechtsprechung notwendig im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 2 FStrG, da der Gesetzgeber die fachplanerische Zulassung der Durchführung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen abhängig gemacht habe. Entsprechend müsse dies auch für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gelten, die zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft durch den Bau einer Kreisstraße anstatt einer Bundesfernstraße im Planfeststellungsbeschluss enthalten gewesen seien. Auch diese seien, da ihre Zulassung von der Durchführung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen abhänge, notwendig im Sinne des dem § 19 Abs. 2 Satz 2 FStrG entsprechenden § 44 Abs. 1 Satz 2 FStrG. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung sei den Betroffenen die Möglichkeit gegeben worden, Einwendungen gegen die Baumaßnahmen und die Trassenführung sowie gegen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erheben. Der Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Kläger nicht zugestellt worden sei, führe wegen § 41 Abs. 5 StrWG zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Danach sei der Planfeststellungsbeschluss lediglich dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden sei, zuzustellen. Im Übrigen gelte § 141 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LVwG. Der Planfeststellungsbeschluss sei dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden sei, mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden. Zudem habe eine Ausfertigung des Enteignungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes in den Rathäusern der Städte Quickborn und A-Stadt form- und fristgerecht öffentlich und zu jedermanns Einsicht vom 20.5.1997 bis einschließlich 20.6.1997 ausgelegen. Im Weiteren sei der Planfeststellungsbeschluss auch nicht nach § 41 Abs. 7 StrWG außer Kraft getreten, denn mit dem Bau der Straße selbst und den Ausgleichsmaßnahmen in unmittelbarer Umgebung der Trasse sei innerhalb von fünf Jahren nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen worden. Das Bauvorhaben sei darüber hinaus seit über 10 Jahren fertiggestellt worden. Auch die Nebenbestimmung 2.2.2 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses führe nicht zu einer fehlenden Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil man in Umsetzung der Ersatzmaßnahme „Renaturierung des …“ seit dem Jahre 2002 mit dem Erwerb der Flächen für die Renaturierungsmaßnahme begonnen habe. 11 Der nach § 41 StrWG erlassene Planfeststellungsbeschluss entwickle enteignungsrechtliche Vorwirkung. Der Eigentümer könne deshalb nicht gelten machen, das Vorhaben sei nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich und die Inanspruchnahme fremden Eigentums zu seiner Verwirklichung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG unzulässig. Neben den Angaben aus dem Grunderwerbsverzeichnis (siehe Bl. 122 d. Beiakten), welches Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses sei, ergebe sich bereits aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluss (siehe Bl. 56 ff. d. Beiakten), Teil 3, Renaturierung … , zudem für den Kläger, dass konkret sein Grundstück von den Renaturierungsmaßnahmen betroffen sei, sodass sich auch die Frage der Unbestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses nicht stelle. 12 Gemäß § 44 Abs. 2 StrWG sei dem Enteignungsverfahren der festgestellte Plan zu Grunde zu legen; er sei für die Enteignungsbehörde bindend. Die Kompetenz der Enteignungsbehörde erschöpfte sich zwar nicht im bloßen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses. Sie habe gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 StrWG festzustellen, ob die Enteignung für die Ausführung des planfestgestellten Vorhabens notwendig sei. Daran bestünden vorliegend jedoch keine Zweifel. Der Kläger sei Eigentümer einer Fläche des ehemaligen … , welches renaturiert werden solle, da anders die mit dem Bau der Verbindungsstraße …– A-Stadt hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft nicht kompensiert werden könnten. Im landschaftspflegerischen Begleitplan werde im Einzelnen dargelegt, warum die Renaturierung des … als naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme eine geeignete Möglichkeit darstelle, die durch den Bau der Verbindungstraße hervorgerufenen Eingriffe zu kompensieren. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Enteignung lägen vor. 13 Ein zwangsweiser Rechtserwerb sei erforderlich, da ein Eigentumserwerb im Vertragswege gescheitert sei. Auch in der mündlichen Verhandlung am 9.12.2014 habe keine Einigung erzielt werden können. Grund hierfür sei nicht die Höhe des angebotenen Kaufpreises, sondern die generelle Auffassung des Klägers, dass der Planfeststellungsbeschluss unwirksam bzw. nicht vollziehbar sei und es daher nicht zu einem Verkauf der Fläche kommen müsse. Der Kläger habe gemäß § 44a StrWG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 PrEG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für das ihm Genommene. Der Beigeladene zu 1) habe dem Kläger als angemessenen Wertausgleich für die Inanspruchnahme der enteigneten Flächen und baulichen Anlagen eine Entschädigung in Höhe von 56.205,00 € zu zahlen. Die Entschädigung für die Enteignung des Grundeigentums bestehe gemäß § 8 Abs. 1 PrEG in dem vollen Wert des abzutretenden Grundstückes einschließlich der baulichen Anlagen. Die von dem Gutachter ermittelte Entschädigung erscheine angemessen und plausibel. Zugunsten des Nebenberechtigten sei keine Entschädigung zu zahlen, da der Beigeladene zu 1) bereit sei das in Abteilung 2 eingetragene Wegerecht zu übernehmen. 14 Mit Anwaltsschreiben vom 19.2.2015 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. 15 Er ist der Ansicht, der Enteignungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Als Beteiligter im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses sei er bekannt gewesen und dennoch seien weder seine Eltern (als Rechtsvorgänger) noch er informiert worden. Die „enteignungsrechtliche Vorwirkung“ könne jedenfalls nur ihre Wirkung entfalten, wenn dies auch für einzelne Grundstücke konkret festgestellt sei, was hier jedoch nicht geschehen sei. Die Anordnungen des Planfeststellungsbeschlusses seien verwirkt, weil dessen strenge zeitliche Vorgaben nicht eingehalten worden seien. Entgegen Blatt 4 des Beschlusses sei mit der Umsetzung der Ersatzmaßnahme „Renaturierung des … “ nicht zeitgleich mit den Straßenbaumaßnahmen begonnen worden. Auf der geplanten Straße sei seit mindestens 10 Jahren der Verkehr aufgenommen worden, während im „…“ keinerlei Maßnahmen zu erkennen seien. Auch die Fünfjahresfrist des § 41 Abs. 7 StrWG sei nicht unterbrochen. Ausdrücklich bestritten werde, dass bereits seit dem Jahre 2002 mit dem Grunderwerb für die Renaturierungsflächen begonnen worden sei. Zwar sei richtig, dass der Enteignungsbeschluss nach den Vorschriften des Landesstraßengesetzes enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfalte; dennoch seien die besonderen Voraussetzungen des Enteignungsverfahrens gesondert abzuprüfen. Dementsprechend sei weder die Geeignetheit noch die Erforderlichkeit der Maßnahmen nachgewiesen. 16 Die Maßnahme sei nicht mehr geeignet, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Die Erkenntnisse des naturschutzfachlichen Gutachtens im Planfeststellungsbeschluss könnten nicht mehr zur Entscheidung herangezogen werden. Die naturräumliche Situation habe sich gänzlich verändert. Das Gelände sei jetzt seit rund einem Jahrzehnt mit einem dichten Waldbestand besetzt. Die Enteignung sei – zumindest in dem beabsichtigten Maße – nicht erforderlich, um den durch den Planfeststellungsbeschluss angestrebten Effekt zu erreichen. Dies folge zum einen bereits aus Blatt 79 e des Beschlusses selbst, wonach verschiedene Nutzungsvarianten (Pacht vorn/hinten) sogar als Möglichkeiten angedacht worden seien. Zum anderen ergebe sich dies aus den Flächenverhältnissen: Schon die Betrachtung der kartographischen Materialien (beispielsweise Blatt 6 des Planfeststellungsbeschlusses) zeige dieses. Hieraus ergebe sich, dass ein Vielfaches der Fläche als Fläche für den naturschutzrechtlichen Ausgleich in Anspruch genommen werde. Eine solche Maßnahme sei nur gerechtfertigt, wenn die durch den Straßenbau in Anspruch genommene Fläche ökologisch eine besonders hohe Wertigkeit besitze. Dies sei jedenfalls nicht nachgewiesen. Der landschaftspflegerische Begleitplan wie auch der Planfeststellungsbeschluss enthielten sich der Frage, welche Flächen mit welcher Wertigkeit dem Naturhaushalt entzogen würden, sodass eine entsprechende Abwägung überhaupt nicht möglich sei. Ferner sei nicht geklärt, welche Flächen in welchem Umfang mit welcher Qualität dem entgegenstehen müssten. Flächen, die (angeblich) dringend für die Renaturierung gebraucht würden, seien bereits im Vorwege aus dem Programm herausgenommen worden. Dieser Tatsache sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die Planfeststellungsbehörde in vergleichbaren Fällen in unmittelbarer Nähe seines Grundstücks den Beschluss geändert habe. 17 Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung sei nicht zuletzt abzuklären, ob die hier im Streit stehende Einzelmaßnahme Grundrechte verletze. Auch im Rahmen dieser Prüfung „auf letzter Stufe“ seien Eingriffe (in das Eigentum) und öffentliches Interesse gegeneinander abzuwägen. 18 Betrachte man die Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, so ergebe sich ganz eindeutig, dass das angestrebte Ziel (Ausgleich) auch mit milderen Mitteln (nämlich Entwicklung des … ohne die streitgegenständliche Fläche) erreicht werden könne. Letztlich gehe es darum (so Blatt 44 des naturschutzfachlichen Gutachtens), dass die Renaturierung des Moores zunächst durch Vermessung, Beseitigung aufkommender Gehölze und durch die sich dann anschließende Besiedlung mit Moorvegetation erreicht werden solle. Es sei fraglich, ob diese Maßnahmen überhaupt noch möglich seien und (selbst wenn sie möglich seien) der angestrebte Effekt jemals erreicht werden könne: der räumliche Bereich, der für die Renaturierung vorgesehen sei, werde in Teilen noch naturfern genutzt und soweit er naturbelassen sei, habe sich eine so veränderte Vegetation ergeben, dass die geplanten Maßnahmen nicht mehr mit Erfolg durchgeführt werden könnten. Sofern sie aber durchgeführt werden könnten, könne der gewünschte ökologische Effekt dadurch ausreichend gewahrt werden, dass lediglich der hintere Teil des streitgegenständlichen Grundstücks in Anspruch genommen werde. Dies habe man mit Schreiben vom 11.1.2015 dem antragstellenden Beigeladenen zu 1) ausdrücklich angeboten unter Bezugnahme auf den Ortstermin im Enteignungsverfahren. Der Grund für die Ausweisung von Ausgleichsflächen sei unter anderem das durch das Vorhaben (die Straße) notwendige Zerschneiden eines Waldes, der für die Naherholung von Bedeutung sei (Gutachten, Blatt 1). Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens Ende der 90er Jahre möge ein Bedarf für Ausgleichsmaßnahmen vorhanden gewesen sein. Inzwischen sei jedoch das für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen vorgesehene Gelände jedenfalls zum Teil seit über 10 Jahren mit Wald bewachsen, sodass es insoweit keiner Kompensation mehr bedürfe. Diese Entwicklung sei auch nicht vorherzusehen gewesen, da der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich von einer zeitlichen Parallelität zwischen Straßenerrichtung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen ausgegangen sei. 19 In entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 LVwG SH stehe ihm daher ein Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1) als Vorhabenträger auf Rücknahme des Antrags zur Enteignung und Entschädigungsfeststellung zu. § 142 Abs. 2 Satz 2 LVwG SH bestimme, dass wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht einer oder eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes aufträten, die oder der Betroffene Vorkehrungen verlangen könne, welche die nachteiligen Wirkungen ausschlössen. Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 LVwG SH bzw. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG werde durch die Planfeststellung nicht nur die Zulässigkeit des Vorhabens im engeren Sinne, sondern auch die der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange festgestellt. Als derartige Anlagen sei auch die Herstellung von Flächen zur Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichmaßnahmen anzusehen. Daraus folge, dass sich das in § 142 Abs. 2 Satz 2 LVwG SH verbriefte Recht auf nachträgliche Anordnungen nicht nur (wie im Regelfall) auf nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen des Vorhabens im engeren Sinne beziehe, sondern auch auf nachteilige Wirkungen durch im Rahmen notwendiger Folgemaßnahmen geänderter bzw. zu ändernder Anlagen. Nachteilige Auswirkungen entstünden ihm im vorliegenden Fall durch eine nach einer ex post Betrachtung viel zu großzügige Festsetzung naturschutzrechtlicher Ausgleichsflächen zur Renaturierung und der damit einhergehenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung. 20 Die Rücknahme des Enteignungsantrags wiederum mache den Enteignungsbeschluss ebenfalls nachträglich rechtswidrig, wodurch ihm aufgrund einer hier im Lichte von Art. 14 GG anzunehmenden Ermessensreduktion auf null ein Anspruch auf Widerruf des Enteignungsbeschlusses gemäß § 49 VwVfG (in Verbindung mit § 32 PrEG) zustehe. Schließlich sei im Rahmen des § 142 Abs. 2 Satz 2 LVwG SH ein Betroffener so zu stellen, als wäre die später eingetretene nachteilige Wirkung bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung vorhergesehen worden. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Enteignungsbeschluss der Beklagten vom 19.1.2015 (IV 328 - 144-4- 4.1-60-03/14), durch den das im Grundbuch von … Blatt 2333 eingetragene und in der Gemarkung mit der Flurstücksnummer … bele- gene Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig- Holstein – Betriebssitz … – vom 6.12.1999 (LS 141-553-32-K-SE/PI) unter Aufrechterhaltung des Wegerechts des Nebenberechtigten zugunsten des Antragstellers (Kreis …) enteignet wird, aufzuheben. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Enteignungsbeschlusses vom 19.1.2015 und trägt ergänzend vor, dass die Zulässigkeit einer für das Vorhaben erforderlichen Enteignung dem Grunde nach mit der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses feststehe. Weiteren Enteignungsschritten könne nicht mehr die Unzulässigkeit des Vorhabens entgegengehalten werden. Ein Planfeststellungsbeschluss, dem durch das Gesetz, hier § 44 Abs. 2 StrWG, Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde verliehen sei, entscheide abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignungen einzelner Grundstücke. Der landschaftspflegerische Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluss sei gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG Bestandteil des Fachplans. Sowohl die Übersichtskarte des landschaftspflegerischen Begleitplans als auch das Grunderwerbsverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses sähen den Zugriff auf das Grundeigentum des Klägers vor. Im Speziellen komme dem Planfeststellungsbeschluss somit enteignungsrechtliche Vorwirkung auch im Hinblick auf das Grundstück des Klägers zu. Der Kläger könne daher das „Ob“ der Enteignung im Enteignungsverfahren nicht mehr in Frage stellen. 26 Mit Beschluss vom 5.6.2015 sind der antragstellende Kreis … sowie der Nebenberechtigte Herr … zum hiesigen Verfahren beigeladen worden. 27 Der Beigeladene zu 1) (Kreis …) beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Zur Begründung führte er aus, die zwischen ihm und dem Kläger geführten Gespräche über die Reduzierung der für die Ausgleichsmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche seien ergebnislos geblieben. Die Maßnahme sei insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen. Ein milderes Mittel zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme sei nicht ersichtlich. 30 Der Beigeladene zu 2) (Herr …) hat keinen eigenen Antrag gestellt. 31 Er schließt sich den Ausführungen des Klägers an und trägt im Wesentlichen vor, dass die Enteignung nicht (mehr) zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sei. Die Ökobilanz des Eingriffs habe sich reduziert, weil die Fahrbahnbreite nachträglich reduziert worden sei. Es bestehe daher ein großer Überhang an Ausgleichsfläche, der selbst im Zuge des Änderungsbeschlusses vom 12.06.2013 nur geringfügig kompensiert worden sei. Der Planfeststellungsbeschluss entfalte keine enteignungsrechtliche Vorwirkung, da das klägerische Grundstück nicht konkret bezeichnet sei; zumindest sei der Planfeststellungsbeschluss wegen Zeitablaufs nicht mehr vollziehbar. Auch sei mit der Renaturierung nicht zeitgleich mit dem Straßenbau begonnen worden. Die Renaturierung des … sei zudem ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und ohne jegliche Abwägung mit weiteren, milderen Alternativmaßnahmen als Ersatzmaßnahme festgelegt worden. Wegen diverser Feiertage in der Zeit der Planauslegung liege keine ausreichende Bekanntmachung vor. 32 In dem Verfahren 3 A 392/15 hat der Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, auf dessen Grundlage er enteignet werden soll, begehrt. In der mündlichen Verhandlung jenes Verfahrens hat er am 08.03.2016 seine Klage zurückgenommen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 34 Über die Klage kann entschieden werden, obwohl der Beigeladene zu 2) nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 35 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Enteignungsbeschluss des Beklagten vom 19.1.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 36 Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Enteignung ist § 44 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003, zuletzt geändert durch Art. 68 LVO vom 4.4.2013 (GVOBL. Schl.H. S. 143) i.V.m. dem Preußischen Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum (PrEG) vom 11.06.1874 in der Fassung des 2. Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 13.12.1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.6.2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StrWG haben die Träger der Straßenbaulast zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 41 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist (Satz 2). Im Übrigen findet für das Verfahren vor der Enteignungsbehörde das für die Enteignung von Grundeigentum jeweils geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt. Gemäß Abs. 2 Satz 1 ist der festgestellte oder genehmigte Plan dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein (Abs. 2 Satz 2). 37 In formeller Hinsicht begegnet der Enteignungsbeschluss keinen rechtlichen Bedenken. 38 Die Beklagte war nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StrWG i.V.m. § 1 PrEG als Enteignungsbehörde für die Durchführung des Enteignungsverfahrens zuständig und konnte die Enteignung zugunsten der Beigeladenen zu 1) als Trägerin der Straßenbaulast (vgl. § 11 Abs. 1 b)) StrWG durchführen. Das nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StrWG i.V.m. den §§ 15 ff. PrEG ausgestaltete Enteignungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999 steht dem Beigeladenen zu 1) eine rechtliche Grundlage für ihren Enteignungsantrag zur Seite. Die Enteignung erfolgt auf der Grundlage des zutreffend gestellten Antrags des Beigeladenen zu 1). 39 Die nach § 41 Abs. 5 StrWG zu beteiligenden Personen wurden einbezogen. Danach ist der Planfeststellungsbeschluss lediglich dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. Zwar sieht § 141 Abs. 4 Satz 1 LVwG vor, dass der Planfeststellungsbeschluss auch den bekannten Betroffenen zuzustellen ist. § 41 Abs. 5 StrWG ist jedoch eine gegenüber § 141 Abs. 4 Satz 1 LVwG speziellere Norm. 40 Im Übrigen gilt § 141 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LVwG, wonach eine Ausfertigung des Beschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zwei Wochen zur Einsicht auszulegen ist; der Ort und die Zeit der Auslegung sind in diesem Fall örtlich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt, worauf in der Bekanntmachung hinzuweisen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wurde, mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Zudem haben eine Ausfertigung des Enteignungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes in den Rathäusern der Städte Quickborn und A-Stadt form- und fristgerecht öffentlich zur Einsicht vom 20.5.1997 bis einschließlich 20.6.1997 ausgelegen. 41 Auch in materieller Hinsicht erweist sich der Enteignungsbeschluss als rechtmäßig. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999 steht dem Beigeladenen zu 1) auch insoweit eine ausreichende rechtliche Grundlage für seinen Enteignungsantrag zur Seite. 42 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999 nicht nach § 41 Abs. 7 StrWG außer Kraft getreten, sondern weiterhin vollziehbar. Nach § 41 Abs. 7 Satz 1 StrWG tritt ein Plan außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es sei denn, die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Die Frist nach § 41 Abs. 7 StrWG wird unterbrochen, wenn innerhalb der fünf Jahre nach Unanfechtbarkeit mit der Ausführung des Plans begonnen wird. Als Beginn der Durchführung des Planes gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Ist mit der Durchführung eines Vorhabens begonnen worden, stellt der Vorhabenträger die Arbeiten aber wieder ein, beginnt mit der Unterbrechung der Durchführung die Frist nicht erneut zu laufen. Der Planfeststellungsbeschluss tritt nicht automatisch außer Kraft, wenn die begonnene Durchführung mehr als fünf Jahre eingestellt wird (vgl. Steinweg, in: Praxis der Kommunalverwaltung, 9.2015, L 12 SH, § 41 StrWG Rn. 72). Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass diese Frist bereits dann gewahrt wird, wenn sich der Beginn der Durchführung räumlich auf einen Teilbereich der planfestgestellten Strecke beschränkt. Es wäre wenig sinnvoll, den Träger des Straßenbauvorhabens zu zwingen, zugleich an mehreren Stellen mit dem Bau der Straße zu beginnen, statt systematisch vorzugehen. 43 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999 noch immer vollziehbar im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 2 StrWG. 44 Mit der eigentlichen Baumaßnahme, dem Bau der planfestgestellten Verbindungsstraße von der Bundesautobahn A7 (Quickborn) zur Bundesstraße B433 (A-Stadt-Friedrichsgabe), wurde unstreitig innerhalb der vorgegebenen 5 Jahre nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen. Die Baumaßnahme wurde mittlerweile abgeschlossen und ist seit mehr als 10 Jahren fertiggestellt. 45 Entgegen der Auffassung des Klägers und des Beigeladenen zu 2) wurde auch nicht gegen die Nebenbestimmung 2. zu Ziffer 2.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses verstoßen. Danach soll die Realisierung der Ersatzmaßnahme … möglichst zeitgleich mit dem Straßenbauvorhaben erfolgen. Der Grunderwerb durch den enteignungsbegünstigten Kreis erfolgte soweit ersichtlich spätestens im Jahr 2003 durch die Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens in Bezug auf eine andere zu erwerbende Fläche. Entsprechende Erwerbsbemühungen als Vorstufe etwaiger Enteignungsverfahren sind Grundvoraussetzung der planfestgestellten Ersatzmaßnahme „Renaturierung des …“, so dass diese ebenfalls zu berücksichtigen sind. 46 Der Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999 ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend, § 44 Abs. 2 StrWG. Die Zulässigkeit einer für das Vorhaben erforderlichen Enteignung steht dem Grunde nach mit der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses fest. Weiteren Enteignungsschritten kann nicht mehr die Unzulässigkeit des Vorhabens entgegengehalten werden. Ein Planfeststellungsbeschluss, dem durch das Gesetz - hier § 44 Abs. 2 Satz 2 StrWG - Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde verliehen ist, entscheidet abschließend und für das weitere Verfahren verbindlich über die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignungen einzelner Grundstücke. Seiner enteignungsrechtlichen Vorwirkung steht nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Grundstück etwa nicht „konkret“ genug in dem Planfeststellungsbeschluss bestimmt wäre. Der landschaftspflegerische Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein vom 6.12.1999 ist gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG Bestandteil des Fachplanes. Sowohl die Übersichtskarte des landschaftspflegerischen Begleitplans als auch das Grunderwerbsverzeichnis des Planfeststellungsbeschlusses sehen den Zugriff auf das Grundeigentum des Klägers vor. 47 Der Kläger und der Beigeladene zu 2) können daher das „Ob“ der Enteignung nicht mehr in Frage stellen, da die Rechtsschutzmöglichkeiten im Enteignungsverfahren und -prozess im Anschluss an eine straßenrechtliche Planfeststellung nach den §§ 41 ff. StrWG begrenzt sind. 48 Es ist unstreitig, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999 zum Bau der Verbindungsstraße von der Bundesautobahn A 7 (Quickborn) zur Bundesstraße B 433 (A-Stadt- ) unanfechtbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Planfeststellungsbeschluss nach §§ 41 ff. StrWG enteignungsrechtliche Vorwirkung; er regelt insoweit einen vorweggenommenen Teil der Enteignung (vgl. für die Parallelvorschrift auf Bundesebene - § 17 FStrG - etwa BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, Az. 4 A 1075/04 - juris). Es obliegt folglich dem Planfeststellungsverfahren zu prüfen, ob das Vorhaben im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1982, Az. 4 C 81.79; Urt. v. 8.6.1995, Az. 4 C 4.94 – beide juris). 49 Im Enteignungsverfahren können Rügen gegen die Zulässigkeit des Vorhabens, aber auch hinsichtlich der ebenso planfestgestellten Erforderlichkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht mehr vortragen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Ausführung eines etwa nach § 17 FStrG festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 2 FStrG notwendig, da der Gesetzgeber die fachplanerische Zulassung von der Durchführung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen abhängig gemacht hat (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, Az. 4 A 29/95, - juris). Die Erforderlichkeit des Rechtserwerbs ist im Enteignungsverfahren gemäß § 44 Abs. 2 StrWG ausschließlich anhand des verbindlichen Plans zu beurteilen (vgl. Steinweg, a.a.O., 12.2014, L 12 SH, § 44 StrWG Rn. 5). Auch im landesrechtlichen Straßen- und Wegegesetz sind sämtliche Beteiligten, Behörden und Gerichte an den festgestellten Plan gebunden (§ 44 Abs. 2 StrWG). 50 Die übrigen Einwände des Klägers wie auch des Beigeladenen zu 2) können daher im hiesigen Verfahren aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr geltend gemacht werden. Einwände, die sich mit einem angeblichen faktischen Teilentfall der Planung befassen, müssten ggf. in einem Wiederaufgreifens-Verfahren geklärt werden (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschl. v. 27.5.2015, Az. 3 B 5/15, - juris). Dass ein solches Ansinnen nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg sein muss und durchaus im Einzelfall eine Planänderung bewirken kann, belegt der Änderungsbeschluss vom 12.6.2013 zum Planfeststellungsbeschluss vom 6.12.1999, mit dem eine Teilfläche aus der ursprünglichen Planung herausgenommen wurde. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach waren die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) erstattungsfähig, da dieser sich mit seiner Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) waren nicht erstattungsfähig, weil kein Antrag gestellt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO 52 Rechtsmittelbelehrung 53 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft, wenn diese von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim 54 Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht 55 Brockdorff-Rantzau-Straße 13 56 24837 Schleswig 57 zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem 58 Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht 59 Brockdorff-Rantzau-Straße 13 60 24837 Schleswig 61 einzureichen. 62 Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen.