Beschluss
8 B 15/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0623.8B15.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung (vom 16.2.2016) zur Durchführung genehmigungspflichtiger Abgrabungen und Baumfällungen sowie vorbereitender Erdarbeiten für den Neubau einer psychosomatischen Tagesklinik mit 25 Plätzen und 35 Mitarbeitern auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt. Die Antragsgegnerin hatte unter dem 15.06.2015 einen Vorbescheid für dieses Vorhaben erlassen, wonach das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei. Über den dagegen erhobenen Widerspruch hat sie noch nicht entschieden. Die Antragstellerin macht geltend, Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks (Flurstück x) zu sein, das (auf der anderen Seite des XXX-Weg) südwestlich vom Vorhabengrundstück gelegen ist. Weder das Vorhabengrundstück noch das Grundstück der Antragstellerin sind überplant. 2 Sie hat gegen (den Vorbescheid und) die Baugenehmigung vom 16.02.2016 Widerspruch eingelegt und beantragt, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. 4 Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und beantragt unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom 5.4.2016 (8 B 5/16), der andere südöstlich des XXX-Weggelegene Nachbarn betrifft, 5 diesen Antrag abzulehnen. 6 Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. II. 7 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 iVm § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. Bei der in diesem Verfahren nur möglich summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin in geschützten Nachbarrechten verletzt. 8 Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, in deren Rahmen das Interesse des beigeladenen Bauherren an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung gegen das Interesse eines Nachbarn daran, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, abzuwägen ist. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch die Bewertung der streitigen Baugenehmigung als rechtmäßig oder rechtswidrig zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BGB keine aufschiebende Wirkung haben. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des Vorhabens den Vorrang eingeräumt hat. Ein Rechtsbehelf hat in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten nur dann Erfolg, wenn eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte festgestellt werden kann. Es ist also nicht maßgeblich, ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, es kommt vielmehr darauf an, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des Rechtsschutz suchenden Nachbarn dienen. Ein Nachbar kann sich in diesem Zusammenhang nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Demnach liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs gegen die für ein benachbartes Grundstück erteilte Baugenehmigung nur dann vor, wenn auf Seiten des Antragstellers/der Antragstellerin geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschützte Nachbarrechte beeinträchtigt oder gefährdet werden. 9 Nach diesem Maßstab überwiegt hier das Interesse der Beigeladenen daran, die Baugenehmigung sofort, also ohne den Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten, ausnutzen zu können. Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung Rechte der Antragstellerin verletzt. 10 Zwar regelt die angefochtene Baugenehmigung nur vorbereitende Arbeiten und macht die Antragstellerin Beeinträchtigungen ihres Grundstücks geltend, die sich erst aus dem Betrieb der Tagesklinik ergeben (Lärm, Verkehr). Dennoch ist hier die Widerspruchsbefugnis und damit auch die Antragsbefugnis zu bejahen, weil der Erteilung der Baugenehmigung für vorbereitende Arbeiten eine positive Einschätzung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens durch die Antragsgegnerin zu Grunde liegt. Dies hat sie auch in dem Vorbescheid zum Ausdruck gebracht. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, schon die vorbereitenden Arbeiten und das von der Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde gelegte „vorläufige positive Gesamturteil“ hinsichtlich des Vorhabens im Hinblick auf die Verletzung von Nachbarrechten im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich daher inzident auch auf die Frage, ob die planungsrechtliche Zulassung des Vorhabens durch die Antragsgegnerin zu einer Verletzung der Antragstellerin in ihren geschützten Nachbarrechten führen wird. Das lässt sich nicht feststellen. 11 Nachbarschützend und in diesem Zusammenhang zu überprüfen sind solche Regelungen, die das Verhältnis von Grundstücksnachbarn zueinander betreffen, insbesondere die sich aus der räumlichen Nähe ergebende Rücksichtnahme. Daher kommt es nicht darauf an, ob sich das Vorhaben, das sich in einem unbeplanten Gebiet befindet, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil diese Vorschrift nicht generell drittschützend ist. Drittschutz kommt dieser Vorschrift nämlich nur dann zu, wenn das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das Bestandteil des Merkmals des „sich Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, verletzt wird. Das Rücksichtnahmegebot ist allerdings keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128/98 - Juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 17.01.2012 - 1 MB 33/11 -). 12 Die Antragstellerin kann sich bei der hier gegebenen Konstellation nicht auf einen sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, soweit hiernach eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet wird. Danach kann sich ein Nachbar dagegen wehren, dass auf dem Nachbargrundstück ein seiner Art nach mit dem Gebiet nicht verträgliches Vorhaben genehmigt wird (BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 -; Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13/94 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 07.06.1999 - 1 M 119/98 - jeweils juris). 13 Nach diesen Grundsätzen käme hier ein Gebietserhaltungsanspruch in Betracht, wenn das Grundstück, auf dem das angefochtene Vorhaben verwirklicht werden soll, in dem Gebiet läge, in dem sich auch das Grundstück der Antragstellerin befindet. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die beiden Grundstücke sind nicht überplant und befinden sich auch nicht in einem einheitlichen faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB. Das Gebiet, in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, wird durch den A-Straße begrenzt. Südlich des XXX-Weg befinden sich (im Bereich A-Straße und südlich davon) nur Wohnhäuser. Nördlich vom A-Straße(in diesem Abschnitt), der hier ca. 14 m breit ist und in der Mitte einen Grünstreifen aufweist, der mit hohen Bäumen bestanden ist, befinden sich das „Ungdomskollegiet“, ein Wohnhaus für Schüler dänischer Schulen mit 60 Plätzen sowie im Anschluss daran die Anlagen eines Tennisvereins, nördlich daran schließen sich die Anlagen eines Sportvereins an. Diese Bebauung ist dem Einzelrichter aus eigener Anschauung bekannt. 14 Diese unterschiedliche Bebauungsstruktur beiderseits des XXX-Weg rechtfertigt für die bauplanungsrechtliche Bewertung die Schlussfolgerung, dass das in diesem Bereich südlich der Straße gelegene faktische reine Wohngebiet von dem völlig andersartigen Gebiet zu trennen ist, das nördlich davon liegt. Der A-Straße trennt diese beiden Gebiete nicht nur in dem Bereich, in dem die beiden Straßenbereiche durch einen Grünstreifen getrennt werden, sondern auch im weiteren Verlauf der sich westlich anschließenden Rechtskurve und der sodann folgenden Linkskurve. Das angefochtene Vorhaben liegt somit nicht in „demselben Gebiet“ wie das Grundstück der Antragstellerin, so dass ein Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt ist. 15 Daher kommt es auch - in diesem Zusammenhang - nicht darauf an, ob das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuzurechnen ist oder Teil eines sich nördlich des XXX-Weg befindlichen Bebauungszusammenhangs ist. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Gebietsunverträglichkeit des Betriebs der Tagesklinik mit überregionalem Einzugsgebiet ist daher hier nur unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtslosigkeit rechtlich relevant. 16 Die angefochtene Genehmigung (und der Betrieb der Tagesklinik, deren Errichtung mit der angefochtenen Genehmigung vorbereitet werden soll) verstößt allerdings nicht gegen das aus § 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleitende Rücksichtnahmegebot. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei gilt jedoch allgemein, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es danach im wesentlichen auf die Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 - Juris Rn. 17). Dabei ist im Rahmen eines Nachbarwiderspruchs gegen ein Bauvorhaben zu prüfen, ob die durch die Baumaßnahme eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Die Schwelle der Unzumutbarkeit ist jedenfalls nicht schon bei bloßen Lästigkeiten überschritten. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - OVG 2 S 50.10 - Juris Rn. 12). Nach diesen Grundsätzen lässt sich hier die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht feststellen. 17 Die Antragstellerin macht insoweit geltend, der durch die Kinder und Jugendlichen, die in der Tagesklinik behandelt werden und die sie begleitenden Personen sowie der durch die Mitarbeiter und Versorgungsfahrten ausgelöste Verkehr und der damit verbundene Lärm sowie die durch Parksuchverkehr ausgelöste Unruhe seien unzumutbar. Die für eine derartige Schlussfolgerung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen lassen sich hier jedoch nicht feststellen. 18 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Verkehrsführung des XXX-Weg in diesem Bereich (Nr. xx) so ausgestaltet ist, dass der von Osten kommende Verkehr auf die nördliche Spur geführt wird und auf dem Rückweg entweder weiter Richtung Westen fließt oder nach einer Wende auf Höhe des südlich vom Grundstück der Antragstellerin gelegenen Grundstücks (Flurstück x auf der südlichen Spur wieder ostwärts geleitet wird. Da in der Betriebsbeschreibung für das geplante Projekt angegeben ist, dass Kinder im Alter von 5 bis 13 Jahren behandelt werden, ist damit zu rechnen, dass diese zumindest teilweise gebracht und wieder abgeholt werden. Außerdem müssen 35 Mitarbeiter dieses Grundstück erreichen und wird mittags Essen angeliefert und ist mit gelegentlichen weiteren Ver- und Entsorgungsfahrten zu rechnen. Für eine realistische Kalkulation der zu erwartenden Fahrzeugbewegungen ist nicht davon auszugehen, dass alle Kinder und Jugendliche mit Privatfahrzeugen gebracht werden. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass zumindest teilweise auch öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden. In diesem Bereich des XXX-Weg befindet sich vor dem „Ungdomskollegium“ die Haltestelle einer Buslinie. Weiterhin ist damit zu rechnen, dass nicht alle der Mitarbeiter mit einem PKW - sondern teilweise zu Fuß oder mit dem Fahrrad – ihren Arbeitsplatz aufsuchen werden. Für den durch die Kinder und Jugendlichen ausgelösten Fahrzeugverkehr ist weiterhin zu berücksichtigen, dass einige Kinder und Jugendliche, die sich den ganzen Tag über in der Tagesklinik aufhalten, da sie dort beschult werden, morgens gebracht und nachmittags oder abends abgeholt werden, also zwei Fahrten täglich anfallen. Andere, die sich nur für kürzere Zeit in der Einrichtung aufhalten, werden von den Eltern oder einer anderen Betreuungsperson hingebracht und nach Beendigung der Maßnahme wieder abgeholt. Da es sich um eine Tagesklinik handelt, die nur werktäglich von 7.00 bis 17.00 Uhr geöffnet hat, findet dieser Verkehr nur an den genannten Tagen innerhalb des genannten Zeitraums statt. 19 Für die Bewertung dieser Zunahme des Fahrzeugverkehrs ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der A-Straße keine ruhige Anliegerstraße ist, sondern als Verbindung in den Westen bzw. Südwesten Flensburgs genutzt wird (über den Grünen Weg Richtung xxx oder über die xxx ebenfalls Richtung xxx oder weiter südlich Richtung xxx). Das bedeutet, dass nicht alle Verkehrsteilnehmer, die von Osten kommend in den A-Straße einfahren, in Höhe des Flurstücks x drehen und Richtung Osten zurückfahren werden. Einige der Mitarbeiter werden auch von Westen kommend das Vorhabengrundstück erreichen. Diese müssen dann allerdings - nach gegenwärtigem Planungsstand - um die Zufahrt zu erreichen, zunächst den A-Straße auf der südlichen Seite bis in Höhe des XXX-Weg entlang fahren, dann wenden um auf der nördlichen Seite die Zufahrt zur Tagesklinik erreichen. 20 Insgesamt handelt es sich um eine Zunahme von Fahrzeugbewegungen, die zwar von den Anwohnern der südlichen Seite des XXX-Weg in diesem Bereich als lästig empfunden werden mag, jedoch nicht derart schwerwiegende Auswirkungen hat, dass von einer qualifizierten Störung der Grundstücksnutzung gesprochen werden kann. Diese Bewertung ergibt sich aus der Vorbelastung der Straße und dem Umstand, dass es sich um Verkehrsbewegungen handelt, die nur werktäglich innerhalb der Arbeitszeit stattfinden und insgesamt das Maß der in einem Wohngebiet - während der Arbeitszeit - hinzunehmenden Schwankungen von Verkehrsaufkommen nicht übersteigen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht in das Prozesskostenrisiko begeben hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). 23 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. In Nachbarstreitigkeiten wird nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts ein Betrag von 15.000,-- € angesetzt, wenn die Beeinträchtigung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks geltend gemacht wird. Dieser Betrag ist für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zu halbieren.