Urteil
8 A 150/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0715.8A150.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Stadt, A-Straße (Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung A-Stadt). Auf diesem Grundstück befand sich zurzeit des Kaufs (im Jahr 2011) ein Wohnhaus sowie ein Stall-/Scheunengebäude sowie ein weiteres Nebengebäude. Unter dem 11.07.2012 erhielt der Kläger einen Bauvorbescheid für die „Erweiterung eines Einfamilienhauses“. In der „Kurzbeschreibung“ dieses Projekts führte die Architektin aus, der Bauherr plane das bestehende Wohnhaus energetisch zu modernisieren. Dafür solle der Garagenschuppen auf dem Grundstück entfernt werden. Das vorhandene Wohnhaus habe eine Wohnfläche von ca. 82 qm. An das Wohnhaus werde die Garage angebaut. Das Dach werde verlängert und nach den neuesten EnEV fachgerecht gedämmt. Der Bauherr werde das Gebäude mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn bewohnen. 2 Unter dem 15.10.2012 erhielt der Kläger eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Erweiterung eines Einfamilienhauses“. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass der Kläger begonnen hatte, das Vorhaben abweichend von der Baugenehmigung zu verwirklichen, nämlich das Wohnhaus bis auf einen Teil der Grundmauern zu beseitigen und einen Rohbau als Gasbeton-Mauerwerk einschließlich Ringbalken um das vorhandene Altmauerwerk herum zu errichten, verfügte er mit Bescheid vom 06.06.2013 die Baustilllegung. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 27.02.2015 - 8 A 15/15 -). 3 Mit Schreiben vom 27.02.2015 (beim Beklagten eingegangen am 02.03.2015) beantragte der Kläger die Verlängerung des Vorbescheids. Nach Anhörung (Schreiben vom 07.05.2015) lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 01.06.2015 ab. Zur Begründung führte er durch Bezugnahme auf sein Anhörungsschreiben aus, bei der Bauausführung sei das Gebäude nicht erweitert sondern nahezu vollständig abgerissen worden. Der Dachstuhl sei entfernt worden. Es seien ungefähr 1/4 der Außen- oder 1/6 der Innenwände stehengeblieben. Der Bauherr habe ein neues Mauerwerk außerhalb der vorhandenen Reste der alten Außenmauern errichtet. Es sei ersichtlich, dass auch diese Reste noch entfernt werden sollen. Die ursprüngliche Substanz des Gebäudes sei seinerzeit vernichtet worden. Der Bestandsschutz sei dadurch erloschen. Eine Erweiterung des Gebäudes sei nicht mehr möglich. Der Ausnahmetatbestand von § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (alsbaldige Neuerrichtung eines zerstörten Gebäudes) komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Abbruch nicht aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses, sondern gezielt durchgeführt worden sei, um das Gebäude neu zu errichten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass durch einen Bagger ein Schaden an zwei Wänden und am angrenzenden Dachbereich (insgesamt ca. 45 qm) entstanden sei. Die Wände seien nämlich nicht nur im Bereich des Baggerschadens aufgemauert worden, sondern ringsherum. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB entgegen. 4 Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, der Beklagte berücksichtige nicht ausreichend, dass ihm durch den Bauvorbescheid und auch durch die Baugenehmigung umfangreiche Baumaßnahmen gestattet worden seien. Die Baugenehmigung erstrecke sich auf einen teilweisen Abriss des vorhandenen Mauerwerks, auf eine Verbreiterung des Dachstuhls, die Änderung der Dacheindeckung und auf einen umfangreichen Anbau. Bei Beginn der Bauarbeiten sei ein vollständiges Wohngebäude vorhanden gewesen. Dies habe er als Nebenwohnsitz genutzt. Nachdem durch den Baggerunfall ein Schaden an den Außenwänden entstanden sei, habe er das Recht gehabt, diesen zu reparieren. Zwar sei die Planung nicht korrekt umgesetzt worden. Das habe jedoch daran gelegen, dass eine Torflinse festgestellt worden sei und das Vorhaben daher abweichend von der Planung umgesetzt worden sei. Er sei jedoch bereit, die Ausführung zu ändern und wie in den Vorlagen dargestellt durchzuführen. 5 Diesen Widerspruch wies der Beklagte nach Anhörung mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2015 als unbegründet zurück. 6 Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger sein Vorbringen weiterverfolgt. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht weiterhin geltend, es habe Fehler bei der Bauausführung gegeben, er sei jedoch bereit, diese Missstände zu beheben. Die Garage sei spiegelverkehrt errichtet worden. Dies liege ebenfalls an der Torflinse. Daher sei die abweichende Ausführung genehmigungsfähig. Der ursprüngliche Bestand sei abgesehen von dem nach dem Baggerunfall zu reparierenden Schaden auch noch fast vollständig erhalten. Insoweit bestehe auch entsprechender Bestandsschutz. Ihm - dem Kläger - sei zudem eine Änderung der Fassade, also eine neue Verblendung, genehmigt worden. Die geänderten Fenster- und Türöffnungen seien, da sie nur geringfügig von der Planung abwichen, genehmigungsfähig. Das gelte auch für die spiegelverkehrte Anlage der Garagenanlage. Er sei jedoch bereit, diese Abweichungen entsprechend der Baugenehmigung auszuführen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Dachstuhl bisher lediglich abgenommen worden sei. Er stehe somit weiter zur Verfügung. Unzutreffend sei die Auffassung des Beklagten, durch ihn sei eine neue Außenwand um das bisherige Bestandsgebäude errichtet worden. Es habe vielmehr lediglich das neue Verblendmauerwerk hergestellt. Zwischen dem Verblendmauerwerk sowie dem eigentlichen Mauerwerk bestehe in fachlich korrekter Ausführung eine Luftschicht. 7 Der Kläger beantragt, 8 den ablehnenden Bescheid vom 01.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bauvorbescheid vom 11.07.2012 antragsgemäß zu verlängern. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt seiner Bescheide. 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verlängerung des Vorbescheids. 15 Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheids ist § 66 iVm § 75 Abs. 2 LBO. Danach kann der Vorbescheid, der drei Jahre gilt (§ 66 Satz 2 LBO) auf schriftlichen Antrag verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist (§ 66 Satz 3 iVm § 75 Abs. 2 LBO). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, der Verlängerungsantrag ist am 02.03.2015 bei dem Beklagten eingegangen, also vor Ablauf des Vorbescheids vom 11.07.2012. Gemäß § 73 Abs. 1 LBO iVm § 66 Abs. 3 LBO besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids, wenn diesem öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Verlängerung. Insoweit gelten dieselben Maßstäbe wie bei der erstmaligen Erteilung eines Vorbescheids. Angesichts der vom Gesetz angeordneten beschränkten Geltungsdauer eines Vorbescheids ist die Bauaufsichtsbehörde an frühere Rechtsauffassungen nicht gebunden, kann einen Bauvorbescheid also bei gleicher Sachlage ablehnen, wenn diesem öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (Domning/Möller/Suttkus, BauOR S-H, § 72 LBO a.F. Rd. 39). 16 Weitere Voraussetzung für die Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheids ist, dass der Regelungsgegenstand nicht weggefallen ist. Das ist hier der Fall. Das Einfamilienhaus, das nach dem Bauvorbescheid vom 11.07.2012 „erweitert“ werden sollte, ist nicht mehr vorhanden. Der Bauvorbescheid hat sich „auf andere Weise“ (als durch Zeitablauf, Rücknahme oder Widerruf oder eine anders begründete Aufhebung) erledigt (§ 112 Abs. 2 LVwG). Der Kläger hat um das ursprüngliche Gebäude herum eine neue Kalksandstein-Außenmauer errichtet und dabei ca. 3/4 des alten Außenmauerwerks entfernt. Das ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotografien (Beiakte A Bl. 122: Altbau; Bl. 173 bis 180: Neubau). Diese Fotografien, die - wie die Ortsbesichtigungen (vom 26.02.2015 im Verfahren 8 A 15/15 und vom 14.07.2016 in diesem Verfahren) ergeben haben, den jetzigen Zustand zutreffend dokumentieren, belegen, dass es sich um einen Neubau der Außenmauern einschließlich Ringbalken mit dem Ziel handelt, die vorhandenen alten Außenmauern zu beseitigen, da diese offensichtlich keine bauliche Funktion haben. Dieses Gasbeton-Mauerwerk als eine - vom Vorbescheid erfasste - „neue Verblendung der alten Außenmauer zur Erzielung einer besseren Wärmedämmung“ zu bezeichnen (Schriftsatz der Klägervertreter vom 5.11.2015), ist abwegig. 17 Wie in dem Urteil vom 26.02.2015 (8 A 15/15) im Einzelnen ausgeführt worden ist, führt ein Materialaustausch in einem Ausmaß, dass die verbleibende Substanz nicht mehr von entscheidendem Gewicht ist, zu einem Verlust des Bestandsschutzes und der Identität. In dem Bauvorbescheid wird ausdrücklich ausgeführt, dass das im Außenbereich liegende Vorhaben ausnahmsweise gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig ist. Nach dieser Vorschrift ist die „Erweiterung eines Wohngebäudes“ unter bestimmten näher beschriebenen Voraussetzungen zulässig. Darunter fällt der Neubau eines Wohngebäudes eindeutig nicht. Daher kann der Kläger sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass ihm mit (der Baugenehmigung und) dem Vorbescheid ein Umbau genehmigt worden sei, der mit einem teilweisen Abriss und teilweiser Neuerrichtung von Wänden verbunden war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Vorbescheid betraf Maßnahmen - auch Umbaumaßnahmen - an dem damals noch vorhanden gewesenen Wohnhaus. Da dieses jetzt beseitigt ist, kann unter Bestandsschutzgesichtspunkten nicht die Herstellung eines den damaligen Plänen entsprechenden Hauses erreicht werden. Bestandsschutz ist - nach der Änderung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 12.3.1998 - 4 C 10/97 - juris Rn 25 ff) - passiv zu verstehen und schützt vor Ansprüchen auf Beseitigung baulicher Anlagen, die entweder formell legitimiert sind oder für einen relevanten Zeitraum materiell rechtmäßig waren. Ein Anspruch auf Neuerrichtung - aus welchen Gründen auch immer - zerstörter Gebäude lässt sich danach nicht unmittelbar aus Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG herleiten. Als Anspruchsgrundlage kommen - für das Bauplanungsrecht - nur die Regelungen der §§ 30 - 37 BauGB in Betracht. Diese sind hier jedoch nicht einschlägig, was für § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB („Erweiterung eines Wohngebäudes“) schon ausgeführt worden ist. 18 Wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid (unter Bezugnahme auf sein Anhörungsschreiben vom 30.07.2015 und vom 07.05.2015) zutreffend ausführt, liegen die Voraussetzungen anderer Ausnahmetatbestände - hier kommt nur § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht - nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann „die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle“ in Betracht kommen. Die Entfernung der Altsubstanz durch den Eigentümer, um einen Neubau zu errichten, ist jedoch kein mit einem Brand oder einem Naturereignisses vergleichbarer "außergewöhnlicher“ Unglücksfall (Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, § 35 Rn 142 f). 19 Daher besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die „Erweiterung eines Einfamilienhauses“. 20 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.