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Beschluss

8 B 12/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0804.8B12.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.03.2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.03.2016, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt wurde und eine Ausreiseaufforderung sowie Abschiebungsandrohung betr. die Türkei ausgesprochen wurden, ist zulässig, aber unbegründet. 2 Der Antrag ist zulässig. 3 Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat der Widerspruch gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann die Einstellung des Vollzuges nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.07.2011 - 4 MB 40/11 -). Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung folgt die Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO daraus, dass der Widerspruch gegen Vollstreckungsmaßnahmen gegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung hat. 4 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unbegründet. 5 Bei der im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das von der Behörde geltend gemachte Vollzugsinteresse im Falle der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), wenn sich der angefochtene Bescheid als (bei summarischer Prüfung) offensichtlich rechtmäßig erweist. Umgekehrt überwiegt das Aussetzungsinteresse, wenn die offensichtliche Rechtswidrigkeit festgestellt werden kann. Wenn offenbleibt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eine Eingriffsnorm vorliegen, die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides also nicht festgestellt werden kann, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. 6 Vorliegend überwiegen die von der Behörde geltend gemachten Vollzugsinteressen. Der Bescheid vom 15.03.2016 ist offensichtlich rechtmäßig. 7 Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu. 8 Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). 9 Die Antragstellerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht. Ihre Ausreise ist nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. 10 Für die 59-jährige, ledige und kinderlose Antragstellerin folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie) kein Anspruch auf einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick darauf, dass sie mit einem (volljährigen) Neffen in A-Stadt zusammenlebt und auch ihre Geschwister und deren Kinder in Deutschland leben. Auch bei Wohnsitznahme in der Türkei durch die Antragstellerin könnte der Kontakt zu den Familienangehörigen in Deutschland durch u.a. technische Kommunikationsmittel und wechselseitige Besuche aufrecht erhalten werden. 11 Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe in der Türkei keine Familienangehörigen, der Kontakt zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen sei für sie lebensnotwendig und im Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung in die Türkei leide sie unter Depressionen, bei einer Abschiebung bestehe Suizidgefahr, führt dies nicht zur Annahme eines (im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG lediglich zu prüfenden - vgl. § 42 AsylG -) inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses in Form eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit). 12 Die Suizidgefährdung eines Ausländers steht inlandsbezogen seiner Abschiebung nicht entgegen, wenn durch entsprechende Sicherungsvorkehrungen der Ausländerbehörde sichergestellt ist, dass sich diese Gefahr nicht während des Abschiebungsvorgangs realisieren kann (OVG Saarland, Beschluss vom 19.02.2015 - 2 B 400/14 -, juris). Bei Vorliegen eines die Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne der abzuschiebenden Person bescheinigenden fachärztlichen Attestes hat die Ausländerbehörde vor der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen deren Gesundheitszustand durch einen Amtsarzt, der ggf. fachärztlichen Beistand hinzuzuziehen hat, überprüfen zu lassen und eine von diesem zugelassene Aufenthaltsbeendigung nach dessen Vorgaben vorzunehmen (OVG Saarland, a.a.O.; vgl. VG Saarland, Beschluss vom 13.09.2013 - 10 L 1195/13 -, juris; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, juris; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 24.02.2014 - 4 MB 12/14 -). 13 Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Saarland vom 19.02.2015 in seiner Antragserwiderung ausdrücklich hervorgehoben, dass er entsprechende Sicherungsvorkehrungen bei Bedarf in Absprache mit dem amtsärztlichen Dienst vornehmen würde. Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieses Vorbringens bestehen nicht. Selbst wenn die vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ... in der fachärztlichen Stellungnahme vom 31.03.2015 und in dem ärztlichen Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ... vom 22.03.2016 getroffene Diagnose (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F 32.2 G, Panikattacken F 41.0 G) zuträfen und auch die Ausführungen von ... in der fachärztlichen Stellungnahme vom 31.03.2015 geschilderte massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin bei einer Reise ohne die Familie zuträfen, wäre damit keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung iSv § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegeben. 14 Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das ärztliche Attest vom 22.03.2016 (...) nicht die Mindestanforderungen erfüllt, da die tatsächlichen Grundlagen der Diagnose nicht detailliert aufgeführt sind. 15 Auch die fachärztliche Stellungnahme vom 31.03.2015 (...) leidet darunter, dass als Befund aufgeführt wird, die Antragstellerin leide seit Jahren unter schwer depressiven Zuständen mit Angstzuständen, seit acht Jahren zunehmend, womit offenbar unkritisch die mündlichen Angaben der Antragstellerin zugrundegelegt werden. Eine fachärztliche Behandlung der Antragstellerin hinsichtlich von Depressionen kann nach Aktenlage für die Jahre 2012 bis 2014 nicht angenommen werden. Erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2014 brachte die Antragstellerin zum Ausdruck, sie beabsichtige, sich fachärztlich behandeln zu lassen. Nach den fachärztlichen Behandlungen der Antragstellerin in den Jahren 2008 bis 2011 ist in der Folgezeit offenbar keine fachärztliche Behandlung der Antragstellerin (bis zur fachärztlichen Stellungnahme (...) vom 31.03.2015) erfolgt. 16 Erst wieder am 21.09.2015 begab sich die Antragstellerin (fremdveranlasst durch ihren Neffen mit hausärztlicher Einweisung) zu den Fachkliniken Nordfriesland (Abt. für Allgemeinpsychiatrie) zur stationären Behandlung für zwei Tage, aus der sie regulär ohne Nachsorgemaßnahmen entlassen wurde. Soweit in dem Entlassungsbericht der Fachkliniken Nordfriesland vom 23.09.2015 ausgeführt wird, dass die Antragstellerin in der Klinik klar und glaubhaft von Suizidalität distanziert war, während bei Abschiebung die Umsetzung annehmbar wäre und die Antragstellerin aus ärztlicher Sicht derzeit sowie bis auf weiteres nicht als reisefähig einzuschätzen sei, wäre selbst unter Zugrundelegung dieser Aussage eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung iSd § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. 17 Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes Nordfriesland (amtsärztlicher Dienst) vom 30.09.2015 führt nachvollziehbar aus, dass die Antragstellerin bei einer schweren depressiven Episode länger als zwei Tage stationär aufgenommen worden wäre und das Ausmaß der geschilderten Beschwerden bzw. der Krankheit nicht in Übereinstimmung mit der Inanspruchnahme der medizinisch-therapeutische Hilfe in den letzten Jahren sei. Soweit der amtsärztliche Dienst des Kreises Nordfriesland in seiner Stellungnahme vom 30.09.2015 ausführt, es sei derzeit überhaupt nicht seriös vorherzusehen, ob während oder nach einer Abschiebung eine Suizidalität bestehe, körperlich sei die Antragstellerin auf jeden Fall reisefähig und was die Psyche angehe, gehe man davon aus, dass es einer medizinisch versierten Begleitperson für die Reise bedürfe, kann insbesondere aufgrund der Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung davon ausgegangen werden, dass die von seinem amtsärztlichen Dienst empfohlenen Maßnahmen vom Antragsgegner getroffen werden. 18 Auch wenn zielstaatsbezogene Umstände im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich nicht zu prüfen sind, sei hervorgehoben, dass in der Türkei eine umfassende psychologische und psychiatrische Krankenversorgung auch für mittellose Personen gewährleistet ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2015, Anlage 1 iVm Ziff. IV.1.2; VG Schleswig, Urteil vom 22.01.2014 - 8 A 19/12 -, m.w.N .). 19 Soweit die Antragstellerin sich im vorliegenden Antragsverfahren darauf beruft, ihr stehe eine Aufenthaltserlaubnis auch auf Grundlage des am 01.08.2015 in Kraft getretenen § 25b AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) zu, ist festzustellen, dass ein solcher Anspruch offensichtlich nicht besteht. 20 Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer die dort unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. 21 Die Antragstellerin erfüllt schon die regelmäßige Anforderungen von § 25b Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht, wonach der Ausländer seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit der einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die der Antragstellerin unter dem 19.09.2014 erteilte Duldung war bis zum 18.03.2015 befristet und ist damit bereits vor Inkrafttreten des § 25b AufenthG (01.08.2015) abgelaufen. Unabhängig davon hat die Antragstellerin sich zuvor weder geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis ausgestattet im Bundesgebiet aufgehalten. 22 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin auch die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes überwiegend durch Erwerbstätigkeit) und Nr. 4 (hinreichende mündliche Deutschkenntnisse iSd Niveau A 2) nicht erfüllt. 23 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen des § 25b Abs. 3 AufenthG nicht vor, wonach von den Voraussetzungen der Nr. 3 und 4 abgesehen werden kann, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. 24 Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei an der Erfüllung der genannten Voraussetzungen deswegen gehindert, weil sie Analphabetin sei, erfüllt dieser Umstand die Anforderungen des § 25b Abs. 3 AufenthG nicht. Analphabetismus ist keine Krankheit. Auch wenn es sich bei der Antragstellerin um eine Analphabetin handeln sollte, wäre sie in der Lage gewesen, während ihres über 20-jährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland hinreichende mündliche Deutschkenntnisse iSd Niveaus A 2 zu erwerben. 25 Dass die Antragstellerin auch in der Lage ist, in der Bundesrepublik Deutschland eine Erwerbstätigkeit nachzugehen, zeigt sich bereits daran, dass die Antragstellerin ab Februar 2007 jedenfalls bis Januar 2008 als Reinigungsfachkraft beruflich tätig war (vgl. Bl. 263 ff. Beiakte B). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.