Urteil
3 A 60/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0816.3A60.16.0A
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen Fahrtenbuchanordnung. 2 Der Kläger ist Halter eines Kraftfahrzeuges Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen xx.yy Mit diesem Fahrzeug wurde am 21.08.2015 in N ein Verkehrsverstoß begangen, in dem die dort außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten wurde. Das hierzu gefertigte Beweisfoto (Bl. 2 des Verwaltungsvorganges) zeigt verschwommene Konturen eines männlichen Fahrers, der eine Sonnenbrille trägt. 3 Unter dem 11.09.2015 übermittelte die zuständige Bußgeldstelle - der Kreis Dithmarschen - dem Kläger eine Anhörung als Betroffener. In diesem Schreiben heißt es u.a., wenn der Kläger die Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe, werde er hiermit als Zeuge angehört. Er werde gebeten, innerhalb einer Woche ab Zugang des Schreibens die Personalien des Verantwortlichen anzugeben. 4 Mit Anwaltsschreiben vom 21.10.2015 wurde die Fahrereigenschaft des Klägers bestritten. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem Lichtbild Bl. 2 der Akte sei zweifelsfrei erkennbar, dass es sich bei dem Fahrer des Tatfahrzeuges nicht um den Kläger handele. Unabhängig davon, dass der Kopf des Fahrers zu ca. 2/3 durch Lichtreflektionen verdeckt seien, habe der Fahrer ein sehr rundliches Gesicht, eine hohe Stirn und dichte buschige dichte Koteletten, während der Kläger ein schlankes Gesicht habe und stets glatt rasiert sei. 5 Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Bußgeldstelle des Kreises Dithmarschen vom Amt P ein Passfoto des Klägers hinzu. Ein entsprechendes Foto des Klägers befindet sich bei den Akten (Bl. 29 der Bußgeldakte). Hierzu findet sich in der Bußgeldakte ein Vermerk der Sachbearbeiterin dahingehend, dass nach Abgleich mit dem Passfoto mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass es sich bei dem Fahrzeugführer um den Kläger handele. Die Frage, ob das Verfahren durchgezogen werden solle, wurde von einer Vorgesetzten am 06.11.2015 verneint. Das Verfahren wurde eingestellt. 6 Mit Schreiben des Beklagten vom 17.11.2015 wurde der Kläger zu der Absicht angehört, eine Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten anzuordnen. 7 Hierzu ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2015 erklären, eine Fahrtenbuchauflage würde gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Der Kläger habe den verantwortlichen Fahrzeugführer zur angeblichen Tatzeit schriftlich benannt. Mehr habe er nun wirklich nicht tun können. 8 Mit Bescheid vom 19.11.2015 ordnete der Beklagte für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx.yy bzw. für ein Ersatzfahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten an. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf § 31 a StVZO ausgeführt, eine Täterfeststellung sei nach dem Verkehrsverstoß vom 21.08.2015 nicht möglich gewesen, weil der Kläger den Fahrzeugführer nicht benannt habe. Soweit der Kläger angegeben habe, den verantwortlichen Fahrzeugführer schriftlich benannt zu haben, liege dieses Schreiben nicht vor. 9 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.11.2015 Widerspruch ein. 10 Am 31.12.2015 - nach Eintritt der Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit - machte der Kläger u.a. geltend, er habe den ihm übermittelten Anhörungsbogen an den Kreis Dithmarschen übersandt. Dem Schreiben beigefügt war eine nicht unterzeichnete Kopie eines Teils des Anhörungsbogens, in dem ein CB aus Brasilien als verantwortlicher Fahrer bezeichnet wird. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, eine Rückfrage beim Kreis Dithmarschen habe ergeben, dass der vom Kläger erwähnte Anhörungsbogen dort nicht vorliege. Die angegebene Adresse sei mangels konkreter Adressangaben ohnehin nicht verwertbar. Das Vorbringen des Klägers werde als Schutzbehauptung bewertet. 12 Am 02.03.2016 hat der Kläger Klage erhoben. 13 Der Kläger trägt vor: 14 Entgegen der Auffassung der Beklagten könne der Misserfolg der polizeilichen Ermittlungen hier nicht dem Kläger zugerechnet werden. Der Kläger habe das Schreiben mit dem Anhörungsbogen mit der Deutschen Post versandt. Da das Schreiben nicht rückläufig gewesen sei, sei auch davon auszugehen, dass das Schreiben dem Kreis Dithmarschen zugegangen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in den Medien aktuell regelmäßig von bei Behörden verloren gegangenen Unterlagen in Asylverfahren berichtet werde. Nicht nachvollziehbar sei daneben auch, weshalb die angegebene Adresse wegen der fehlenden Hausnummer und Postleitzahl nicht verwertbar sein solle. Ohne Zweifel wäre es der Beklagten ohne weiteres unzumutbar und möglich gewesen, den Fahrzeugführer anhand der Angaben des Klägers zu ermitteln. Hilfsweise wende sich der Kläger auch gegen die unverhältnismäßig lange Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten. Bei einer erstmaligen Fahrtenbuchauflage dürfe diese höchsten sechs Monate befristet sein. 15 Im Übrigen könne von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nicht gesprochen werden, da es in dem Vermerk der Bußgeldstelle des Kreises Dithmarschen vom 06.11.2015 heiße, nach Abgleich mit dem Passfoto könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass es sich bei dem Fahrzeugführer um Herrn B handele. Hierzu verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Beschluss vom 28.04.2003 - 7 B 1422/03 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 01.10.2008 - 7 B 2577/08 -). 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2016 aufzuheben. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger trägt vor: 21 Er bleibe dabei, dass die Fahrtenbuchanordnung rechtmäßig sei. Soweit der Kläger auf ein ausgefülltes Anhörungsschreiben verweise, sei festzustellen, dass dieses Schreiben bei der Bußgeldstelle nicht eingegangen sei. Im Übrigen sei die Mitwirkungspflicht mit einem solchen Schreiben, in dem ungenau ein Fahrer in einem fremden Land bezeichnet werde, nicht erfüllt. Der Beklagte mache zunehmend die Erfahrung, dass in Fällen der vorliegenden Art irgendwelche Personen in fremden Ländern als verantwortlicher Fahrer benannt würden, ohne dass dies einen realen Hintergrund habe. 22 Was den Vermerk der Bußgeldstelle des Kreises Dithmarschen vom 06.11.2016 angehe, handelt es sich um eine Einschätzung der Sachbearbeiterin. Eine eindeutige Zuordnung des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt aber aufgrund der mangelhaften Bildqualität sowie der nicht vorhandenen Mitwirkung nicht möglich gewesen. Die Einstellung des Verfahrens sei daher rechtmäßig erfolgt. 23 Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die streitigen Bescheide sind rechtmäßig. 26 Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchanordnung ist § 31 a StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 27 Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor und das der Straßenverkehrsbehörde eingeräumte Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. 28 Von einem erheblichen Verkehrsverstoß im Sinne des § 31 a StVZO, der mit dem in Rede stehenden Fahrzeug begangen wurde, ist nach den aktenkundigen Feststellungen auszugehen. 29 Die Feststellung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person war trotz angemessener Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldstelle nicht möglich. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin ist immer dann auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die getroffenen Aufklärungsmaßnahmen sind dann angemessen, wenn die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. 30 Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit können sich an der Einlassung des Fahrzeughalters ausrichten (vgl. hierzu zB OVG Schleswig, Urteil vom 13.09.1995, 4 L 127/95). Die Erfolgsaussichten der Fahrerermittlung sind bei undeutlichen oder fehlenden Fotos von dem verantwortlichen Fahrer nämlich zumeist gering, wenn der Fahrzeughalter als Beschuldigter oder Zeuge im Bußgeldverfahren nicht ausreichende, oder gar falsche oder irreführende Angaben zu der Person des verantwortlichen Fahrers macht. 31 Vorliegend hat die Bußgeldstelle hinreichende Anstrengungen unternommen, um den in Rede stehenden Verkehrsverstoß aufzuklären. Eine weiterführende Stellungnahme des Klägers zur Frage des verantwortlichen Fahrers ist nicht zu den Akten der Bußgeldstelle gelangt, so dass sich hieraus kein Ermittlungsansatz ergeben hat. Soweit der Kläger geltend macht, er habe in dem Anhörungsbogen Herrn CB aus Brasilien als verantwortlichen Fahrer bezeichnet und dies an die Bußgeldstelle abgesandt, kann dahinstehen, ob der Kläger damit seiner Mitwirkungspflicht trotz der ungenauen Angaben genüge getan hat, denn dieses Schreiben ist nicht zu den Akten der Bußgeldstelle gelangt, wie eine Überprüfung der Bußgeldakte des Kreises Dithmarschen ergibt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieses Schreiben tatsächlich bei der Bußgeldstelle angekommen und dann dort verlorengegangen ist, liegen nicht vor. Wo dieses Schreiben hingelangt ist, ob der Briefumschlag richtig adressiert wurde und ob dieses Schreiben auch tatsächlich, wie behauptet gefertigt und abgesandt wurde, ist unklar. Dies geht zu Lasten des Klägers, der seine Mitwirkungspflicht nur dann erfüllt, wenn seine Informationen auch tatsächlich in den Empfangsbereich der Bußgeldstelle gelangen. 32 Der Annahme der Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrers steht auch nicht der Umstand entgegen, dass eine Sachbearbeiterin in der Bußgeldstelle am 06.11.2015 der Meinung war, nach Abgleich mit dem Passfoto könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass es sich bei dem Fahrzeugführer um Herrn B handele. Zum einen hat sich diese Auffassung der Sachbearbeiterin in der Bußgeldstelle nicht durchgesetzt, denn eine Vorgesetzte verneinte die Frage, ob das Verfahren durchgezogen werden solle und ordnete an, das Verfahren einzustellen. Diese Entscheidung der Vorgesetzten ist ohne weiteres nachvollziehbar, denn das Beweisfoto (Bl. 2 des Verwaltungsvorganges) ist so undeutlich, dass sich die Fahrereigenschaft des Klägers damit auf keinen Fall erweisen ließe. Hierauf hat der Klägervertreter in seinem Schreiben vom 21.10.2015 an den Kreis Dithmarschen zutreffend hingewiesen. Eine Übereinstimmung des Beweisfotos mit dem beigezogenen Passfoto (Bl. 29 der Verwaltungsakte) kann angesichts der schlechten Qualität des Beweisfotos nicht festgestellt werden. Das Bußgeldverfahren ist damit zu Recht eingestellt worden. 33 Allerdings kommt eine Fahrtenbuchanordnung dann nicht in Betracht, wenn die Bußgeldstelle anhand eines Vergleichs zwischen der bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Fotografie und einem beigezogenen Passfoto den verantwortlichen Fahrer hinreichend sicher feststellen kann, denn in einem solchen Fall besteht kein Anlass das Bußgeldverfahren wegen der Unaufklärbarkeit dieses Gesichtspunktes einzustellen (vgl. hierzu VG Oldenburg, Beschluss vom 28.04.2003, 7 B 1422/03). Von entscheidender Bedeutung in dem vorliegenden Zusammenhang ist dabei, ob die Einschätzung der Bußgeldbehörde objektiv nachvollziehbar ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn ein Ermittlungsbeamter der Bußgeldbehörde subjektiv meint, den Halter als Fahrer erkannt zu haben, die schlechte Qualität des Beweisfotos es aber nicht erlaubt, diesem Schluss objektiv nachzuvollziehen (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 01.10.2008, 7 B 2577/08 m.w.N.). Ist somit maßgeblich, ob das Foto objektiv von solcher Qualität ist, dass die Bußgeldbehörde auf dieser Grundlage den Fahrzeugführer mit der für den Erlass eines Bußgeldbescheides in Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlichen Sicherheit bestimmen konnte, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass hier kein brauchbares Beweisfoto vorlag, so dass sich die Einschätzung der Sachbearbeiterin K. im Bußgeldverfahren nicht nachvollziehen lässt, und sich auch im Bußgeldverfahren nicht durchgesetzt hat. 34 Die Fahrtenbuchanordnung ist auch nicht unverhältnismäßig, denn die dem Kläger auferlegten Belastungen stehen nicht außer Verhältnis zudem mit dieser Anordnung verfolgten Zweck des Fahrtenbuchs, das der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dient. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Fahrzeug des Klägers am 21.08.2015 eine besonders schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, in dem die außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten wurde. Dass ein solcher Verstoß besonders schwerwiegend ist, zeigt sich daran, dass in einem solchen Fall ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen ist, sowie die Eintragung von zwei Punkten in das Fahreignungsregister. Bei dieser Sachlage ist es auch keineswegs zu beanstanden, dass bereits ein Erstverstoß zu einer Fahrtenbuchauflage für den Zeitraum von zwölf Monaten geführt hat, denn dies trägt die Schwere des Verkehrsverstoßes und der Wiederholungsgefahr bezüglich nicht aufklärbarer Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug des Klägers begangen werden könnten, Rechnung. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.