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Urteil

2 A 20/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0824.2A20.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 12.10.2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 23.12.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung zur Herstellung einer Bodenplatte zur Zwischenlagerung von Pferdemist und Kalk auf dem Grundstück A-Stadt, A-Straße zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Kostenschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer 21,5 x 30 m großen Bodenplatte für Kalk und Pferdemist. Er ist Landwirt in A-Stadt, A-Straße. Der Hof liegt im Außenbereich. Der Kläger bewirtschaftet 488 ha Ackerfläche, davon 78 ha Eigenland und 410 ha Pachtland. Er hat daneben noch eine kleine Tierhaltung. Er plant, die Bodenplatte nördlich anschließend an sein Wirtschaftsgebäude zu errichten. Von dort sollen ca. 660 m³ Pferdemist jährlich auf seine Flächen als Ersatz für mineralischen Dünger ausgebracht werden. 2 Zwei bereits in den Jahren 2012 und 2013 eingereichte Bauanträge für andere Standorte der Bodenplatte wurden jeweils mangels Einvernehmen der Gemeinde bestandskräftig abgelehnt. 3 Am 29.6.2015 stellte der Kläger erneut einen Bauantrag. Nach Aufforderung durch den Beklagten stimmten die untere Naturschutzbehörde sowie die untere Wasserbehörde dem Bau der Bodenplatte zu. 4 Die Beigeladene versagte am 18.08.2015 jedoch das gemeindliche Einvernehmen mit der Begründung, das Vorhaben widerspreche der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Der Mist solle bis zu seiner Verbringung dort gelagert werden, wo er entstehe. Die Förderung von „Misttourismus“ sei in § 35 BauGB nicht vorgesehen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine hofnahe Zwischenlagerung. Er bewirtschafte Flächen in einem Radius von mindestens 20 km um seinen Betrieb. Er könne den Mist im Bedarfsfall von einem anderen beliebigen Ort abholen. Es gebe keine zwingenden Gründe, dem beantragten Vorhaben eine Privilegierung zuzugestehen. 5 Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags nahm der Kläger ergänzend Stellung: Der Erwerb von Wirtschaftsdünger zur Ausbringung auf den betriebseigenen Flächen sowie die Lagerung von Kalk als notwendigen Dünger diene eindeutig dem Betrieb. Die Lagerung von Mist auf den landwirtschaftlichen Flächen sei dauerhaft nicht zulässig. Er betreibe keinen Misttourismus. Er beliefere die Pferde-Betriebe mit Stroh und erhalte im Sinne einer gewünschten Kreislaufwirtschaft den Mist zurück. Das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde sei zu ersetzen. 6 Mit Bescheid vom 12.10.2015 versagte der Beklagte die Baugenehmigung unter Hinweis auf das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen. 7 Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger am 26.1.2016 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, das beantragte Vorhaben sei privilegiert im Außenbereich zulässig, weil es betriebsnotwendig sei. Der Dünger sei für die großen Ackerflächen betriebsnotwendig. Er könne nicht darauf verwiesen werden, dass er in dem engen zeitlichen Raum, der ihm für die Düngung seiner Flächen bleibe, zunächst viele verschiedene Betriebsstätten abklappern müsse, um den Dünger zusammenzufahren. 8 Der Kläger beantragt, 9 unter Aufhebung der Bescheide vom 12.10.2015 und 23.12.2015 den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Herstellung einer Bodenplatte zur Zwischenlagerung von Pferdemist und Kalk zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Einvernehmen sei von der Beigeladenen zumindest nicht eindeutig rechtswidrig versagt worden. Viehhaltungsbetriebe müssten den Nachweis führen, dass der anfallende Mist in räumlicher Nähe gelagert werden könne. Nur dann sei ein Stall planungsrechtlich zulässig. Der Kläger könne deshalb nicht geltend machen, seine Mistplatte diene der Verhinderung von möglichen unzulässigen Ablagerungen. 13 Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass durch Transport und Zwischenlagerung von Mist vor dessen eigentlicher Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsbelastungen hervorgerufen würden. In diesem Sinne sei in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB für die energetische Nutzung von Biomasse eine Regelung getroffen worden. 14 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie schließt sich der Argumentation des Beklagten an. 17 Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 18 Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das hierbei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen. 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 21 Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO. Die dies versagenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 22 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das ist hier der Fall. 23 Die Herstellung der Bodenplatte ist privilegiert zulässig. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen liegen vor. 24 Die ausreichende Erschließung ist gesichert, die Bodenplatte mit 645 qm Grundfläche nimmt darüber hinaus nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche von 488 ha ein. Die Bodenplatte dient auch dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Durch das Tatbestandsmerkmal des Dienens soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktional zugeordneten Beziehung steht. Ein Vorhaben dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Dagegen ist nicht erforderlich, dass das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig oder gar unentbehrlich ist (std. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 – IV C 9.70 –, juris). 25 Eine funktionale Beziehung zwischen dem Bauvorhaben und dem Betrieb des Klägers besteht zwanglos. Der zu lagernde Pferdemist und Kalk soll gerade auf den Ackerflächen des Klägers ausgebracht werden, um die Getreideflächen mit Dünger zu versorgen. Durch den Dünger wachsen die Pflanzen und tragen zur Ernte bei, die den Betrieb des Klägers ausmacht. Anders wäre dies nur zu bewerten, wenn der Kläger den Dünger auch gewerblich lagern würde, um ihn auf Flächen anderer Betriebe auszubringen oder weiterzuverkaufen. Der Kläger gibt aber unbestritten an, den Dünger nur für seinen eigenen Betrieb aufzuwenden. Für die Annahme eines „Misttourismus“ fehlen damit Anhaltspunkte. Hinzu kommt der Umstand, dass der Pferdemist nach Angaben des Klägers von den Betrieben eingesammelt wird, denen er Stroh für die Haltung der Tiere liefert. Der aus Pferdekot und Stroh zusammengesetzte Mist stammt damit sogar anteilig aus der Bodenertragsnutzung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers. 26 Durch die Zwischenlagerung braucht der Kläger in der Düngeperiode den Pferdemist nicht erst bei einer Vielzahl von Betrieben einzusammeln, sondern kann diesen direkt von dem Lager auf seine Felder ausbringen. Dadurch wird die Arbeit während der Düngeperiode optimiert und rationalisiert. 27 Es besteht zudem eine räumliche Nähe des Bauvorhabens zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe. Saat, Düngung und Ernte sind die Schwerpunkte der betrieblichen Abläufe eines Ackerbauers. Eine Nähe zu den Feldern genügt hier und ist nach dem Eindruck vor Ort gegeben. 28 Dem danach privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Insbesondere ruft das Vorhaben zur Überzeugung des Gerichts keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. 29 Für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann auf die Begriffsbestimmungen und Grundsätze des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), insbesondere § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zurückgegriffen werden. In Betracht kommen im vorliegenden Fall alleine schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Beigeladene und Beklagter befürchten, dass die Transportfahrten zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft (im Ort A-Stadt) führen. 30 Zur Beurteilung von Geruchsimmissionen dient die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL - Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - V 61-570.490.101/IV 64 - 573.1 - vom 04.09.2009, Amtsblatt SH S. 1006). Sie kann bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (OVG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2014 – 1 LA 52/14 –, juris). 31 Nach Ziff. 3.1 GIRL ist eine Geruchsimmission zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d.h. abgrenzbar, ist gegenüber Gerüchen aus dem Kfz-Verkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung, d.h. die relative Häufigkeit der Geruchsstunden - (hier) den Wert von 0,15 für Dorfgebiete überschreitet. 32 Zunächst dürfte bei beweglichen Geruchsquellen wie den Treckern mit Anhängern voll Mist schon die Abgrenzbarkeit der Gerüche nicht gegeben sein. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass er die Jahresmenge von ca. 660 m³ Mist (und Kalk) in ca. 20 Fahrten mit einem seiner 35 m³ fassenden Anhänger abholt. Selbst wenn die Anhänger nicht bei jeder Fahrt voll beladen sind, ergeben sich selbst bei angenommenen 30 Fahrten jährlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Dorfgebiet von A-Stadt Geruchsimmissionen ausgesetzt wird, die auch nur in die Nähe der Grenzwerte von 0,15 (d.h. 15 % der Jahresstunden) kommen und damit als unzumutbare Geruchsbelastung anzusehen wären. 33 Schließlich hält das Gericht einen Rückgriff auf die Anforderungen für Biogasanlagen aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 b) BauGB, wonach die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben stammen muss, nicht für zulässig. Bereits nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Vorhaben unterliegen gerade nicht den Einschränkungen, die der Gesetzgeber für die (gewerbliche) energetische Nutzung von Biomasse vorgesehen hat. 34 Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO stattzugeben. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.