Beschluss
8 B 35/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0902.8B35.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 02.06.2016 und 13.06.2016 wird hinsichtlich Ziff. 1 und 2. wiederhergestellt und hinsichtlich Ziff. 3 angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig (nachfolgend 1.) und begründet (nachfolgend 2.). 1. 2 Der Eilantrag der Antragstellerin und deren Widerspruch vom 25.06.2016 beziehen sich nach Überzeugung der Kammer sowohl auf den im Verwaltungsvorgang befindlichen Bescheid vom 13.06.2016, Az.: …-… (Bl. 2 der Beiakte B) als auch auf den unter dem 02.06.2016 zum gleichlautenden Aktenzeichen erlassenen Bescheid vom 02.06.2016 (Anlage Ast 6, Bl. 28 der Gerichtsakte). Nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners (Frau ... vom Fachdienst Recht) vom 02.09.2016 ist der Bescheid vom 02.06.2016, der an die Antragstellerin direkt adressiert war, seitens des Antragsgegners erst per E-Mail an den Prozessbevollmächtigten und dann nochmals auf dem Postwege - nunmehr allerdings unter dem Datum 13.06.2016 - an ihn versandt worden. Dies sei erfolgt, um etwaige Fehler in der Zustellung zu vermeiden. Diese Vorgehensweise kann der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen werden und ist im Übrigen auch von keinem der Beteiligten problematisiert worden. Im Übrigen ist für die Kammer durch die Begründung und die Angabe des Aktenzeichens im Antrag und im Widerspruch auch hinreichend erkennbar, dass sich der Widerspruch und Eilantrag auf die Bescheide vom 02.06.2016 und 13.06.2016 erstreckt. 3 Im Übrigen erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass der Rücknahmebescheid nicht an den Prozessbevollmächtigten zugestellt werden musste. Der Rücknahmebescheid als Ausgangsbescheid musste nach § 110 Abs. 1 S. 1 LVwG lediglich bekanntgegeben werden. Ist ein Bevollmächtigter bestellt - wie vorliegend - kann die Bekanntgabe ihm gegen vorgenommen werden (§ 110 Abs. 1 S. 2 LVwG). § 152 Abs. 1 S. 2 LVwG findet nur Anwendung, wenn eine Zustellung durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist (§ 146 LVwG), etwa bei einem Widerspruchsbescheid (vgl. § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO). 4 Der Antrag ist im Übrigen dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich Ziff. 1 und 2 des Bescheides vom 02.06.2016 und 13.06.2016 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und hinsichtlich Ziff. 3 des Bescheides die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt wird, da der Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziff. 3) nach § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung hat, so dass insoweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der statthafte Rechtsbehelf ist (vgl. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO). 2. 5 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch begründet. 6 Im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abzuwägen gegen das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs in die Abwägung einzustellen. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch gegen die Bescheide vom 02.06.2016 und 13.06.2016 voraussichtlich erfolgreich sein wird und daher das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt. 7 Voraussetzung für die Rücknahme der Baugenehmigung vom 22.09.2015 (Ziff. 1 der Bescheide vom 02.06.2016 und 13.06.2016) ist gemäß § 116 Abs. 1 LVwG, dass diese rechtswidrig ist. Das ist nach Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Die Baugenehmigung vom 22.09.2015 erweist sich vielmehr als rechtmäßig. 8 Da die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO erteilt worden ist, in dem eine Vereinbarkeit mit Vorschriften der LBO nicht Prüfungsgegenstand ist, kann eine Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung vom 22.09.2015 von vornherein nicht aus einem Verstoß gegen § 31 Abs. 6 LBO resultieren. Hiervon gehen aber die Bescheide vom 02.06.2016 und 13.06.2016 (unzutreffend) aus. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 31 Abs. 6 LBO vorliegt, kann daher für das vorliegende Verfahren dahinstehen. 9 Die Baugenehmigung vom 22.09.2015 verstößt nicht gegen das Bauplanungsrecht. Das Vorhaben fügt sich insbesondere hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein und verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. 10 Mit der Baugenehmigung vom 22.09.2015 ist der Antragstellerin auf dem Grundstück F.-Str. in A-Stadt der Neubau von insgesamt drei Wohnungen genehmigt worden, und zwar ohne Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes zum Nachbargrundstück der Beigeladenen (F.-Str, A-Stadt). Die geplante Bebauung soll nicht nur in dem Bereich erfolgen, wo sich auch derzeit bereits ohne die Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes ein Gebäude befindet, sondern es ist eine weitergehende Bebauung im (bislang unbebauten) rückwärtigen Grundstücksteil F.-Str. an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beigeladenen vorgesehen (vgl. den Lageplan, Bl. 21 der Beiakte A). Diese Bebauung erweist sich auch hinsichtlich des bislang nicht bebauten Bereichs als planungsrechtlich zulässig. Die Beigeladenen haben auf ihrem Grundstück (F.-Str.) Gebäude ohne die Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes zum Grundstück der Antragstellerin errichtet. Aus diesem Grund kann auch die Antragstellerin ohne die Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes zum Grundstück der Beigeladenen in geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO) Gebäude errichten. Die einzuhaltenden Abstandsflächen auf dem Vorhabengrundstück werden daher auf dem Lageplan (Bl. 21 der Beiakte A), der Anlage zur Baugenehmigung vom 22.09.2015 geworden ist, zutreffend dargestellt. 11 Das Vorhaben verstößt auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. 12 Die Realisierung des Bauvorhabens der Antragstellerin wird zwar dazu führen, dass die Fenster 1 bis 3 (vgl. die Anlage Ast 8, Bl. 41 der Gerichtsakte) und das Fenster 6 (Anlage Bg 4, Bl. 116 der Gerichtsakte) an der nördlichen Gebäudewand auf dem Grundstück der Beigeladenen zugebaut werden, so dass von diesen keine Belichtung und Belüftung der jeweiligen Räumlichkeiten mehr erfolgen kann. Eine Überbauung der Fenster 4 und 5 (vgl. die Anlage Ast 8, Bl. 41 der Gerichtsakte) wird indes nicht erfolgen. 13 Diese Überbauung führt jedoch nicht zu einer Rücksichtslosigkeit in dem Sinne, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erfordert (§ 22 Abs. 3 BauNVO). 14 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Umfang zugutekommt, um so mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je selbstverständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.09.2012 - 8 B 40/12 -). 15 Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen ergibt, dass das Vorhaben den Beigeladenen zumutbar ist. Die Antragstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, ihr Grundstück entsprechend der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorherrschenden Bauweise (geschlossen) ebenso wie die Beigeladenen in voller Breite ausnutzen. 16 Bei einer geschlossenen Bauweise ist eine Abweichung im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO nicht allein deshalb erforderlich, weil das auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhandene Gebäude in der Grenzwand Fensteröffnungen aufweist, die baurechtlich genehmigt sind (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20.01.1997 - 5 S 3088/96 -, juris; VGH München, Urteil vom 20.05.1985 - Nr. 14 B 84 A.593 -, BauR 1986, S. 193). Die vorhandene Bebauung kann eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO erst dann erfordern, wenn die dem Baugrundstück zugewandte Wand des Nachbargrundstücks mehrere notwendige Fenster aufweist, die aufgrund der Besonderheiten der Bebauung nicht durch Fenster in der Vorder- und Rückseite ersetzbar sind, so dass eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral entgegenlaufen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995 - 4 B 197/94, Rn. 4, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, Rn. 9, juris). 17 Bei den Fenstern 1 bis 3 sowie 6 handelt es sich nicht um notwendige Fenster. § 48 Abs. 2 S. 1 LBO enthält eine Legaldefinition der notwendigen Fenster. Hiernach müssen Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Anzahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden. 18 Die Fenster 2 und 3 befinden sich in einem Treppenraum (vgl. Anlage Bg 5, Bl. 117 f. der Gerichtsakte) und belüften und beleuchten daher keinen Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 5 LBO. Hiernach sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind (hierunter fallen insbesondere Wohn- und Schlafräume sowie Küchen). Selbst wenn man dem Vorbringen der Beigeladenen Glauben schenkt, dass der Raum, von dem aus die Treppe ins Obergeschoss und damit zu den Fenstern 2 und 3 führt, als Wohndiele genutzt wird, erfüllen die Fenster 2 und 3 nicht den Zweck, diese Wohndiele zu belüften und zu belichten. Dies lässt sich nach Überzeugung der Kammer den beigefügten Fotos. (Anlage Bg 5, Bl. 117 f. der Gerichtsakte entnehmen). Überdies handelt es sich bei dem Fenster 2 um ein Glasbausteinelement (vgl. Anlage Ast 8), das sich nicht als notwendiges Fenster eignet (vgl. Domning/Möller/Suttkus , Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Stand: 17. Aktualisierung 09/2014, § 48 LBO Rn. 25). 19 Das Fenster 6 belichtet nach dem Vortrag der Beigeladenen nur den Flur im Obergeschoss und damit ebenfalls keinen Aufenthaltsraum. 20 Auch das Fenster 1 ist nicht notwendig. Es deutet zwar einiges darauf hin, dass sich das (kleine) Fenster 1 in einem Aufenthaltsraum befindet. Die entsprechende Planzeichnung zur Baugenehmigung vom 05.11.1999 (Anlage Ast 12, Bl. 70 der Gerichtsakte) weist die entsprechende Räumlichkeit als „ESSEN NEU“ aus, so dass es sich bei dem Bereich um einen Essbereich handeln dürfte. Für die Belichtung und Belüftung dieses Raumes ist das Fenster 1 aber deshalb nicht erforderlich, weil von demselben Raum eine Wandöffnung in Form einer Tür zum Wintergarten existiert (deutlich erkennbar auch auf der Anlage Ast 8, Bl. 41 der Gerichtsakte), von der aus eine Belichtung und Belüftung dieses Essbereiches auch nach Zubau des Fensters 1 erfolgen kann. 21 Vor dem Hintergrund, dass sich die Rücknahme der Baugenehmigung bereits als rechtswidrig erweist, sind auch Ziff. 2 (Untersagung des Baubeginns) und Ziff. 3 (Zwangsgeldandrohung) in den Bescheiden vom 02.06.2016 und 13.06.2016 rechtswidrig. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen sind hälftig an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu beteiligen, da sie einen Sachantrag gestellt haben. 23 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung der regelmäßigen Wertannahmen des Berufungsgerichts, wonach bei Baugenehmigungen für Wohnhäuser je Wohneinheit 10.000,00 € festzusetzen sind. Im Falle der Rücknahme einer Baugenehmigung ist diese Streitwertannahme entsprechend anwendbar. Da mit der Baugenehmigung vom 22.09.2015 der Antragstellerin drei Wohnungen genehmigt worden sind, beträgt der Streitwert für das Hauptsacheverfahren 30.000,00 € (3 x 10.000,00 €). Dieser Wert ist für das Eilverfahren zu halbieren.