Gerichtsbescheid
10 A 335/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0909.10A335.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe 1 Die Klägerin begehrt mit ihrer am 04.08.2016 erhobenen Klage die Verpflichtung der Beklagten lediglich zur Bescheidung ihres beim Bundesamt unter dem Az. geführten Asylantrags vom 02.04.2014. Hierüber kann nach Übertragung mit Beschluss vom 09.09.2016 durch den Einzelrichter und nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). 2 Die Klage ist lediglich auf eine Verurteilung zur Bescheidung ohne konkretes materielles Klageziel gerichtet. 3 Für eine solche gerichtliche Verpflichtung lediglich zum Erlass eines Bescheides ohne Rücksicht auf dessen Inhalt besteht im Falle der zu treffenden gebundenen Entscheidung indes isoliert kein Rechtschutzinteresse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1997 – 6 B 6/97 – Juris-Rn. 28 m. w. N. u. a. BVerwG, Urteil vom 28.03.1968 – VIII C 22.67 – BVerwGE 29, 239 ff., Juris-Rn. 10; zustimmend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2009 – 3 O 422/08 – Juris-Rn. 4). 4 Diese allgemeinen Grundsätze gelten im Asylverfahren uneingeschränkt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.07.2016 – 20 ZB 16.30003 – Juris-Rn. 12 ff. m. w. N. 5 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht bei einem zulässigen Verpflichtungsantrag (gerichtet auf eine bestimmte Begünstigung) in der Sache selbst durchentscheiden müsste (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264/94 – Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr 12, Juris-Rn. 14 f.; hierauf bezugnehmend auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32/14 – Juris-Rn. 14). Es steht der Klägerin offen, die potentiellen Nachteile, die sich durch ein mögliches gerichtliches „Durchentscheiden“ in der Sache ergeben könnten (vgl. BVerwG a. a. O., z. B. Verlust einer Tatsacheninstanz (Anhörung und Beweiserhebung durch das Bundesamt), zeitlicher Aufwand einer entsprechenden mündlichen Verhandlung, ggf. auch Verlust einer Kontrollinstanz) im Rahmen einer zulässigen Verpflichtungsklage in Kauf zu nehmen. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 7 Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass mit dieser Entscheidung nicht in der Sache über den Asylantrag vom 02.04.2014 entschieden ist und dass dem Gericht ein rechtfertigender Grund für eine derart verzögerte Bescheidung des Asylbegehrens der Klägerin durch das Bundesamt nicht ersichtlich ist.