Beschluss
2 B 80/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0914.2B80.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. 2 Ihr am 8.09.2016 gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres parallel zum vorläufigen Eilrechtsschutzverfahren am 15.08.2016 mit Schreiben vom 12.08.2016 erhobenen Widerspruchs gegen die den Beigeladenen unter Befreiung von der Baugrenze im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.04.2016 anzuordnen, beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO. Insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und die dazu erteilte Befreiung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. 3 Der Antrag ist indessen unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der beigeladenen Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der ihnen erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wieder gutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. 4 Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. 5 Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihnen erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.04.2016 für die Errichtung eines Anbaus an das Reihenendhaus der Beigeladenen Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. 6 Dabei ist ein Verstoß der auf der Grundlage des § 69 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO bereits nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn in einem solchen Verfahren wird außer bei Sonderbauten die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt. Nach den eingereichten Bauvorlagen und den dort dargestellten Abstandsflächenberechnungen hält das Bauvorhaben allerdings zum Grundstück der Antragsteller hin den erforderlichen Abstand von drei Metern mit 3,70 m deutlich ein. 7 Klarzustellen ist zunächst, dass aus der erteilten Befreiung von angeblich nach dem Bebauungsplan einzuhaltenden Baugrenzen zum einen bereits deshalb keine Nachbarrechtsverletzung abgeleitet werden kann, weil der Bebauungsplan überhaupt keine Baugrenzen festsetzt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin irrtümlich die nur als Darstellung ohne Normcharakter eingezeichneten Grundrisse der schon bei Aufstellung des Bebauungsplans vorhandenen Bebauung für Baugrenzen gehalten. Zudem liegen die Grundstücke der Beteiligten in unterschiedlichen Bebauungsplänen. Während das Vorhabengrundstück Heidehofweg 132 d im Geltungsbereich des 1968 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 7 1. Änderung der damaligen Gemeinde Harksheide liegt, beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit auf dem mit einem Gartenhofhaus bebauten Grundstück der Antragsteller Segeberger Chaussee 101 b nach dem dort geltenden Bebauungsplan Nr. 126 „nördlich Segeberger Chaussee, westlich Am Böhmerwald“. 8 Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer Baugrenzen grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Bei den Kriterien des Maßes der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche handelt es sich um solche, die nur bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens des Satzungsgebers - wobei ein solcher hier nicht feststellbar ist - Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -; (VG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2016, - 2 B 33/16 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2014, - 1 MB 8/14 -, Beschl. v. 22.04.2015, - 1 MB 9/15 -). Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutze der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschluss v. 23.06.1995, - 4 B 52/95 -). 9 Aber auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit allein maßgeblichen Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. 10 Das Wohnbauvorhaben ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht rücksichtslos hinsichtlich seiner Ausmaße und Wirkungen des Baukörpers. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. 11 Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 15.01.2007 - 1 ME 80/07 - und vom 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -; s.a. Beschlüsse der Kammer vom 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, vom 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, v. 28.06.2012 - 2 B 30/12 und v. 08.12.2014, - 2 B 85/14 -). 12 Davon kann hier aber angesichts der Größenverhältnisse und des Abstandes der Gebäude zueinander keine Rede sein. So stehen sich in deutlich über 8 m Entfernung zwei Gebäude (das 8,98 m breite, giebelständige eingeschossige Gartenhofhaus mit ausgebautem Dachgeschoss der Antragsteller) mit 6,86 m Firsthöhe im Süden und das auf einer Breite von 7,88 m zweigeschossige Reihenendhaus mit Walmdach mit 7,21 m Firsthöhe im Norden gegenüber. Der sich westlich über weitere ca. 6 m erstreckende Teil des streitbefangenen Anbaus wird lediglich eingeschossig mit Flachdach ausgeführt. Für die Annahme einer unzumutbaren Verschattung ist angesichts der Himmelsrichtungen, in denen die Gebäude zueinander liegen, ohnehin kein Raum. 13 Nach alledem ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Das Gericht hat davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt haben und damit auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht eingegangen sind. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller mit 15.000,00 € für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht. Für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren ergab sich wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung eine Halbierung dieses Wertes.