Beschluss
3 B 205/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1103.3B205.16.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehung durch den Bescheid vom 20.10.2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der Begründung des Eilantrages ist zu entnehmen, dass sich der Eilantrag allein gegen die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezüglich der Fahrerlaubnisentziehung im Rahmen des Bescheides vom 20.10.2016 richtet. Mit dem Eilantrag wird geltend gemacht, die Begründung der Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entspreche nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO; diese Sofortvollzugsanordnung sei aber auch materiell rechtswidrig, weil hier kein gelegentlicher Konsum von Cannabis erwiesen sei. 2 Dieser Auffassung folgt das Gericht nicht. 3 Die Sofortvollzugsanordnung bezüglich der Fahrerlaubnisentziehung ist in dem angefochtenen Bescheid gesondert in ausreichendem Maße mit einem besonderen Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet worden, so dass die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind. Dass hier anlässlich einer Betäubungsmittelproblematik der Sofortvollzug im Hinblick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs angeordnet wurde, ist ohne weiteres nachvollziehbar und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Das Verfahren vorliegende weist keine Besonderheiten auf, die es verbieten würden, eine Begründung zu wählen, die für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle zutrifft (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2013, 2 MB 9/13). 4 In einem solchen Fall ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich anzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat; dabei ist bezüglich des Gewichts der betroffenen Interessen der jeweilige Sachvortrag der Beteiligten zugrunde zu legen. 5 Vorliegend spricht nach dem jetzigen Sach- und Streitstand Überwiegendes dafür, dass die Fahrerlaubnisentziehung unter dem Gesichtspunkt des Cannabis-Konsums einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten wird. Allerdings ist die Fahrerlaubnisentziehung nicht offensichtlich rechtmäßig, denn die entscheidungserhebliche Tatsachenfrage, ob mehrfach Cannabis konsumiert wurde, und damit ein zumindest gelegentlicher Cannabis-Konsum vorliegt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Es kommt hier somit auf eine Folgenabschätzung an. Dabei ist dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung einer Gefährdung der Verkehrssicherheit aufgrund erneuter Fahrten unter Drogeneinfluss ein größeres Gewicht beizumessen als dem Interesse des Antragstellers, bis zur Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können. 6 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel iSd Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln iSd Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Nach Nr. 9.2.1 iVm Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wird ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein. Nach Nr. 9.2.2 ist eine Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gewährleistet ist. 7 Vorliegend bestehen schwerwiegende Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage zur FeV. 8 Eine fehlende Trennungsfähigkeit in dem vorgenannten Sinne ist hier aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung einer Blutprobe durch das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) erwiesen. 9 Maßgebend für die Annahme eines unzureichenden Trennungsvermögens ist, ob der oder die Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigungen möglich sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, 3 C 3/13). Die Kammer geht davon aus, dass eine gemessene THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist. Damit folgt sie der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 09.05.2005 – 4 MB 43/05; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 – 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 – 12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff.). Grundlage dieser Rechtsprechung ist insbesondere der Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20.11.2002, aktualisiert durch Beschluss vom 22.05.2007 (Blutalkohol 44 -2007-, 311). Danach ist ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung möglich, so dass dies als Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG festgelegt wurde. Die im September 2015 aktualisierten Empfehlungen der Grenzwertkommission zur Beurteilung des Trennungsvermögens beinhalten keine Abkehr von dem vorgenannten Grenzwert, so dass sie keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung dieses Gesichtspunktes bieten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 08.09.2016 - 3 MB 36/16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). 10 Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des UKSH vom 29.09.2016 ergibt sich hier, dass in der Blutprobe des Antragstellers eine THC-Konzentration von 30 ng/ml festgestellt wurde; die Konzentration des THC-Abbauproduktes THC-COOH beträgt 100 ng/ml. Damit ist belegt, dass der Antragsteller vor der Überprüfung durch die Polizei Cannabis konsumiert hat und dann unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Da dem nach Angaben des Antragstellers ein bewusster Konsumakt zugrunde liegt, ist anzunehmen, dass hier eine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits nicht gewährleistet ist. 11 Streitig ist hier zwischen den Beteiligten allerdings die Frage, ob der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, ob es also zumindest zwei selbständige Konsumakte gegeben hat. Während die Fahrerlaubnisbehörde von mehreren Konsumakten ausgeht, macht der Antragsteller geltend, dass mehr als ein Konsumakt nicht nachgewiesen sei. 12 Das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat zu dieser Problemlage ausgeführt, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit, dass ein Verkehrsteilnehmer, der unter Cannabis-Einfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe, bereits nach dem erst- und einmaligen Konsum von Cannabis in eine polizeiliche Kontrolle gerate. Zwar sei ein solcher Ausnahmefall nicht absolut auszuschließen, zu erwarten sei aber ein substantiierter Vortrag zu einem solchen atypischen Geschehensablauf (OVG Schleswig, Beschluss vom 13.01.2010, 2 MB 2/10; Beschluss vom 17.06.2013, 2 MB 9/13). 13 Vorliegend hat der Antragsteller zum Thema Cannabis-Konsum keine Angaben gemacht, die es erlauben, seinen Umgang mit Drogen bzw. seinen auch zukünftigen Umgang mit Drogen sicher einzuschätzen. Im Rahmen der Polizeikontrolle am 19.09.2016 soll er gemäß dem Polizeibericht des Polizeibezirksreviers Kiel gegen 7.45 Uhr erklärt haben, dass er am gestrigen Tage (Sonntag ab Nachmittag) mit 2 Freunden zwei Joints geraucht habe. Dass dies ein Erstkonsum war, ist nicht behauptet worden. Dies wäre auch kaum glaubhaft angesichts der Höhe der für den 19.08.2016 festzustellen THC-Konzentration von 30 ng/ml bzw. des THC-COOH-Wertes von 100 ng/ml Carbonsäure. Zwar lässt sich erst aus THC-COOH-Werten oberhalb von 100 ng/ml ein mehr als einmaliger Konsum von THC herleiten (vgl. dazu eingehend OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006, 1 M 142/06). Vorliegend spricht jedoch der vom Antragsteller dargelegte zeitliche Zusammenhang gegen die Annahme, dass sich in der untersuchten Blutprobe eine Erstkonsum abgebildet haben könnte. Vielmehr deuten die hohen Werte im Zusammenhang mit dem behaupteten zeitlichen Zusammenhang -wenn er zutreffen sollte- sogar auf einen chronischen THC-Konsum hin. 14 Nach gesicherter naturwissenschaftlicher Erkenntnis wird der psychoaktive Wirkstoff THC im Blut bei der Aufnahme durch Inhalation in der Regel sehr schnell abgebaut. So gelangte z.B. Möller im Rahmen der „1. Maastrichtstudie“ zu dem Ergebnis, dass die THC-Konzentration im Serum auch nach dem Konsum hoher Dosierungen (bis 35 mg/ml) bei Gelegenheitskonsumenten innerhalb von 6 Stunden nach Rauchende auf einen Wert unter ca. 1 ng/ml absinkt ( Möller et. al., Blutalkohol 2006, S. 361 ); der „gelegentliche Konsum“ ist dabei wie folgt definiert worden: mindestens 5 mal innerhalb der letzten 12 Monate, wobei nicht unmittelbar vor dem Test konsumiert wurde. 15 Für chronische Konsumenten ist demgegenüber wissenschaftlich erwiesen, dass sich auch längere Zeit nach Beginn einer Abstinenz noch THC im Blut feststellen lässt (vgl. hierzu Möller in Hettenbach/Kalus/Möller, Drogen im Straßenverkehr, 2. Aufl. S. 363 ff.; vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 22.12.2014, 2 O 21/14 mit ausführlicher Darstellung der wissenschaftlichen Erkenntnislage zu intensiven Konsumenten). 16 Ein chronischer Konsum wäre demzufolge eine Erklärung für die besonders hohe THC-Konzentration, die auch mehr als 7 Stunden nach dem behaupteten Konsumakt beim Antragsteller festgestellt wurde. Abschließend beurteilen lässt sich dies im Eilverfahren allerdings nicht. 17 Bei dieser Sachlage ist eine Folgenabschätzung vorzunehmen. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass der Antragsteller vorläufig keine Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führt. Der Gesichtspunkt der Vermeidung einer Unfallgefahr aufgrund erneuter Fahrten unter Cannabiseinfluss wiegt schwerer als das Interesse, vorläufig weiter Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.