OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 C 166/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1109.9C166.16.0A
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie zum Wintersemester 2016/2017 vorläufig zum 2. Fachsemester im Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) zuzulassen. Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung bei der Antragsgegnerin. Darüber hinaus macht sie im Wege der Klage (9 A 197/16) gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin geltend, sie sei zu Unrecht bei der Vergabe der Studienplätze nicht als Härtefall berücksichtigt worden. 2 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 3 Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 30.09.1994 - 3 M 49/94 - SchlHA 1995, 22 und v. 30.08.2005 - 3 MB 38/05 - juris). 4 Es kann offen bleiben, ob hier ein Anordnungsgrund besteht. Zum einen hat die Antragstellerin die angeforderte eidesstattliche Versicherung noch nicht vorgelegt, zum anderen hat sie einen Studienplatz an der FH Flensburg im Studiengang Betriebswirtschaft aus eigenem Entschluss aufgegeben (Exmatrikulation nach einem Fachsemester zum 31.08.2013) und derzeit noch einen Studienplatz in Aachen inne, wobei sie insoweit allerdings geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen müsse sie wieder zu ihrer Familie nach A-Stadt ziehen. 5 Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. 6 Im Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) stehen bei der Antragsgegnerin im 2. Fachsemester keine freien Studienplätze zur Verfügung. 7 Nach § 1 Nr. 4 der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2016/2017 (ZZVO Wintersemester 2016/2017 vom 08.07.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 47 ff.) erfolgt die Zulassung für höhere Fachsemester bei der Antragsgegnerin im Rahmen der frei werdenden Studienplätze. Die Zahl der frei werdenden Studienplätze bestimmt sich dabei gem. § 2 Nr. 1 ZZVO nach der für das Eingangssemester ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität. Ist wie im hier streitgegenständlichen Studiengang die Zulassungszahl unter Einbeziehung einer Schwundquote ermittelt worden, bestimmt sich gem. § 2 Nr. 2 ZZVO die Zahl der frei werdenden Studienplätze nach Nr. 1 unter Berücksichtigung dieser Schwundquote. 8 Für die Berechnung der Kapazität im Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) ist damit von der für die Ausgangskohorte, nämlich das 1. Fachsemester Sommersemester 2016, ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen. Dies waren nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung, auf die Bezug genommen wird, 80 Plätze. Substantiierte Bedenken gegen die Kapazitätsberechnung hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind aufgrund einer erheblichen Überbuchung deutlich mehr Studierende zugelassen worden als Plätze festgesetzt waren. Die Antragsgegnerin hatte für das Studienjahr Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 eine Jahreskapazität von 206 Plätzen errechnet, von denen 126 im Winter- und 80 im Sommersemester besetzt werden sollten. Tatsächlich wurden für das Studienjahr insgesamt 245 Plätze belegt; im Sommersemester 2016 wurden statt 80 103 Studierende für das 1. Fachsemester eingeschrieben. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass etwaige Fehler in der Kapazitätsberechnung zu zusätzlichen Studienplätzen geführt hätten. Im 2. Fachsemester waren nach Abschluss des Vergabeverfahrens noch 89 Studienplätze belegt, so dass - auch ohne Berücksichtigung der Schwundquote - keine Plätze frei geworden sind. 9 Da keine Plätze zu vergeben waren, hat die Antragsgegnerin auch kein Vergabeverfahren durchgeführt. Es war deshalb auch nicht zu prüfen, ob die Antragstellerin aus Härtegründen vorrangig zu berücksichtigten gewesen wäre. Damit ist weder außerhalb noch innerhalb der Kapazität ein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht. 10 Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z.B. B. v. 20.07.2012 - 3 NB 18/10 -).