Beschluss
8 B 45/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1114.8B45.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.000,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.08.2016, mit der er aufgefordert wird, das auf dem Grundstück H... Str. … in R..., Sylt errichtete „mobile Gebäude“ (bis zum 15.09.2016) zu entfernen. Der Antragsgegner führte aus, bei dem (mobilen) Gebäude handele es sich optisch um eine bauwagenähnliche Anlage. Es verfüge jedoch über die Ausstattung einer vollständigen Wohnung (Bad, Küche, Wohnraum). Es handele sich nicht um einen (verfahrensfreien) Bauwagen. Das Aufstellen dieser Anlage sei formell baurechtswidrig, die Beseitigungsverfügung könne daher erfolgen, da die stritte Anlage von dem Grundstück entfernt werden könne, ohne dass an ihr selbst ein Substanzverlust eintrete. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Der Antragsteller macht geltend, er habe die Einbauten (Küche) entfernt. Dies wurde bei einer Kontrolle durch einen Mitarbeiter der Gemeinde bestätigt. 2 Mit dem am 16.09.2016 eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 23.08.2016. II. 3 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist angesichts der Anordnung des Sofortvollzugs statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Bei der in diesem Verfahren erforderlichen Interessenabwägung ist das Interesse des Antragstellers daran, von dem Vollzug der Ordnungsverfügung vorläufig - bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung - verschont zu werden, abzuwägen gegen das vom Antragsgegner geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist auch die Erfolgsaussicht des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs zu berücksichtigen. 4 Nach diesen Grundsätzen ist das Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug der Maßnahme höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers daran, von dieser Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung erweist sich nämlich als unbegründet. 5 Gemäß § 59 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 3 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem vom Antragsteller auf seinem Grundstück abgestellten Wagen handelt es sich um eine „bauliche Anlage“, auf die die LBO anwendbar ist und die nicht gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 13 a LBO verfahrensfrei ist. Wie der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem vom Antragsteller auf seinem Grundstück abgestellten Wagen um eine bauliche Anlage iSv § 2 Abs. 1 LBO. Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Hierzu zählen auch Wagen, die abgestellt werden, um für eine bestimmte Zeit als Unterkunft genutzt zu werden, wie z.B. Bau- oder Toilettenwagen (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 13 a und c LBO) oder Wohnwagen (OVG Schleswig, U.v. 16.12.1993 - 1 L 82/92 - juris Rn 7-9). 6 Es handelt sich allerdings nicht um eine verfahrensfreie „Baustelleneinrichtung“ (§ 63 Abs. 1 Nr. 13 a LBO). Dazu gehören Anlagen, die „vorübergehend aufgestellt oder benutzt“ werden und bei denen zu der konkreten Baustelle ein enger räumlicher Zusammenhang sowie zu einem konkreten Bauvorhaben ein enger zeitlicher und funktionaler Zusammenhang besteht. Die zulässige Größe der Fläche, welche die Baustelleneinrichtung einnehmen können, richtet sich nach der Größe, die für die konkreten Bauvorhaben erforderlich ist (Domning/Möller/Bebensee, § 63 LBO Rn. 165 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn Container ohne Bezug zu konkret laufenden Bauarbeiten im Sinne einer Baustelleneinrichtung aufgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn Holzschuppen für Renovierungsarbeiten eines Bahnwärterhauses erworben und aufgestellt, aber nicht mit den Renovierungsarbeiten begonnen wird (Bayerischer VGH, Urteil vom 26.09.1988 - 14 B 87.02669 -, BayVBl. 1989, 181 f; vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Werksstand: 41. Update 08/16, § 65 Rn. 195, abrufbar über juris). 7 Diese Anforderungen erfüllt der vom Antragsteller aufgestellte Wagen nicht. Dabei handelt es sich dem äußeren Eindruck nach und angesichts der Maße (L: 6 m, B: 3,70 m) sowie der Einrichtung um ein Mobilhome. Bei diesem handelt es sich um „bewegliche Ferienhäuser“. Diese bestehen aus einem auf einen Stahlrahmen montierten „Gehäuse“, das wie ein Ferienhaus eingerichtet ist und Unterkunft für - je nach Größe - zwei bis acht Personen bietet. Diese Wagen verfügen in der Regel über zwei Achsen und können über eine Deichsel von einem Fahrzeug gezogen werden. Mit der Länge von 6 m und einer Breite von 3,70 m sowie einer Firsthöhe des Tonnendaches von 3 m übersteigt dieser Wagen die Größe eines „normalen“ Bauwagens, erst recht wenn berücksichtigt wird, dass der Antragsteller beabsichtigt, eine Unterkunft für einen „Ein-Mann-Betrieb“ zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung seiner Maßnahme hat er angegeben, er beabsichtige, im Herbst und Winter an dem Hotel Renovierungsarbeiten durch „einen Handwerker“ vornehmen zu lassen. Da dieser nicht über einen Bauwagen verfüge und er im Hotel keinen Raum für die erforderlichen Pausen zur Verfügung stellen könne, habe er den Wagen angeschafft, um mit diesem eine Gelegenheit für „Kaffeepausen“ zu schaffen. Auch wenn der Antragsteller die anfänglich vorhanden gewesene „Mobilhome“ - typische Einrichtung (Bad und Küche) teilweise entfernt hat, handelt es sich aufgrund der Ausmaße und der Ausführung objektiv nicht um einen Bauwagen. Er entspricht bei weitem nicht den in o.g. Rechtsprechung beschriebenen objektiven Anforderungen an einen „Bauwagen“ im Sinne einer „Baustelleneinrichtung“, der - um verfahrensfrei iSv § 63 Abs. 1 Nr. 13 a LBO zu sein - in räumlich-funktionalem sowie zeitlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Bauvorhaben stehen muss und auch hinsichtlich seiner Größe dem Bauvorhaben angepasst sein muss. Ausreichend wäre daher ein Bauwagen, der für die geplante Unterbringung eines Handwerkers geeignet wäre, also ein Standardbauwagen mit einer Länge von 3,50 m. Solche Bauwagen sind spartanisch ausgestattet (mit zwei Sitzbänken, einem Tisch und einer Heizmöglichkeit). Diese Anforderungen werden hier nicht erfüllt. 8 Es handelt sich objektiv nicht um einen Bauwagen, sondern um ein Mobilhome. Bei der Aufstellung des Wagens und dem Erlass der Ordnungsverfügung (dem Antragsteller am 25.8.2016 zugegangen) war - auch nach den eigenen Angaben des Antragstellers - der zeitliche Zusammenhang zu den Bauarbeiten nicht gegeben, da er angegeben hatte, erst im Herbst oder Winter sollten die Bauarbeiten durchgeführt werden. Außerdem übersteigt der Wagen nach seinen Ausmaßen die erforderliche Größe. Somit ist für die Aufstellung des Wagens eine Baugenehmigung erforderlich. Da diese fehlt, ist die Anlage formell baurechtswidrig, so dass - da sie ohne Substanzverlust entfernt werden kann - die Beseitigung verlangt werden kann (OVG Schleswig, Urteil vom 16.12.1993 - 1 L 82/92 -, juris Rn 2). 9 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer baulichen Anlage ist der Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsverfügung (OVG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 LA 161/03 - ). Seit der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung an den Antragsteller haben sich keine Umstände ergeben, die eine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit - ggf. unter dem Gesichtspunkt eines gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigenden Ermessensfehlers oder der Unverhältnismäßigkeit - ergeben. 10 Selbst wenn inzwischen mit den Bauarbeiten begonnen wurde, fehlt die Verfahrensfreiheit deswegen, weil der vom Antragsteller beschaffte Wagen angesichts seiner Größe (Länge und Breite sowie Höhe) nicht als „Bauwagen“ iSv einer „Baustelleneinrichtung“ gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 13 a LBO angesehen werden kann. Auch wenn weiterhin zugunsten des Antragstellers zugrundegelegt wird, dass er - wie durch Fotos dargelegt - die Kücheneinrichtung entfernt hat und somit (in dem fotografierten Raum) nur noch eine Sitzgelegenheit besteht und dadurch eine Ähnlichkeit mit der Einrichtung eines (echten) Bauwagens hergestellt ist, ist die Beseitigungsverfügung dennoch nicht ermessensfehlerhaft, weil es sich nach wie vor um ein Mobilhome handelt, dessen Aufstellung nicht genehmigungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Vorbringen des Antragstellers zugrundegelegt wird, er werde den Wagen nach Abschluss der Bauarbeiten im Frühjahr entfernen. Die erklärte Absicht, den Wagen nur wie beschrieben nutzen zu wollen, ist gegenüber den objektiven Kriterien (kein Bauwagen) nachrangig. 11 Die Beseitigung ist auch wegen der negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt, da der Antragsgegner im Falle der Duldung des Wagen Schwierigkeiten bekommen könnte, andere Grundstückseigentümer in der Umgebung zu hindern, auf dem Grundstück vorübergehend ein Mobilhome aufzustellen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Münster, Beschluss vom 13.09.1996 - 11 B 1083/96 - juris). Nach alledem lässt sich hier ein Ermessensfehler - im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO - nicht feststellen. 12 Aus Vorstehendem ergibt sich auch das besondere Vollzugsinteresse. 13 Aus den vom Antragsgegner genannten Gründen dürfte das Aufstellen des Wagens auch materiell nicht genehmigungsfähig sein. Auf diese Gesichtspunkte kommt es für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung - da der Wagen durch das Entfernen nicht beschädigt wird - jedoch nicht entscheidend an. 14 Auch die Androhung des Zwangsgelds entspricht aus dem vom Antragsgegner zutreffend dargelegten Gesichtspunkten den gesetzlichen Anforderungen (§§ 237, 236 LVwG). 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.