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Beschluss

7 B 196/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1125.7B196.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen die Ungültigerklärung und Einziehung des (Drei-) Jahresjagdscheines aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird hinsichtlich der Abgabe der jagdrechtlichen Erlaubnisurkunde in Nr. 2 des Bescheides wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 des Bescheides wird hinsichtlich der Abgabe des Jagdscheines angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 2/3 und dem Antragsgegner zu 1/3 auferlegt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.09.2016 wird hergestellt bzw. wiederhergestellt, 3 ist zulässig aber nur im tenorierten Umfang begründet. 4 1. Gemäß § 45 Abs. 5 WaffG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 - dem Widerruf der Waffenbesitzkarten - keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird. Damit geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass es im öffentlichen Interesse liegt, den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sofort wirksam werden zu lassen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht mehr gegeben sind. Der Antragsgegner hat die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen, weil die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 c) WaffG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) nicht mehr gegeben sei. Nach § 80 Abs. 5 iVm § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO kann in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung angeordnet werden. 5 Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO iVm § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 -). In diese sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen, ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig und liegt – wie hier – ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG) vor, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit doch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage bzw. das Widerspruchsverfahren im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrages und der erfolgreichen Klage bzw. des Widerspruches gegenüber zu stellen sind. 6 Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten abzulehnen. 7 Der Bescheid erweist sich in Bezug auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten als offensichtlich rechtmäßig. Der Widerruf hat seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erteilung der Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Treten nachträglich Tatsachen ein, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, ist diese zwingend zu widerrufen; der Verwaltung ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der dem Antragsteller persönlich erteilten Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen vor, da abgestellt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides nachträglich eine Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte entfallen ist. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt. 8 Die Entscheidung des Antragsgegners, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG nicht besitzt, ist nicht zu beanstanden. 9 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Inhaber einer Erlaubnis die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Schusswaffen oder Munition abhandenkommen oder das Dritte diese Gegenstände an sich nehmen. 10 Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und durch Wertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende Zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.1998 - 1 B 245/97 -, juris). Dabei trifft die Behörde im Streit die materielle Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit herleitet. Der Mangel an Zuverlässigkeit setzt nicht etwa den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Liegen Tatsachen vor, die eine solche Annahme rechtfertigen, besteht also eine begründete Besorgnis dieser Art, fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, ohne dass dem Betroffenen deshalb generell Unzuverlässigkeit oder Charakterlosigkeit vorzuwerfen wäre (vgl. Meyer, Die neuere waffenrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, GewArch 1998, S. 89 ff., 90). Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden (so OVG NW, Beschluss vom 15.05.2013 - 20 A 419/11 -, juris). 11 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsgegner die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers im Ergebnis zu Recht verneint. Aus dem gesamten Geschehen lässt sich in zutreffender Weise der Schluss der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ziehen. 12 Waffen und Munition sind vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen, also auch vor dem Zugriff der Ehefrau des Antragstellers. Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, dass die Ehefrau Zugriff auf den Schlüssel zum Waffenschrank hatte. Damit ist den Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung nicht Genüge getan. 13 Das Gericht stellt in Rechnung, dass es äußerst schwierig sein mag, einem Mitbewohner, insbesondere einem engen Familienangehörigen wie der Ehefrau, den Zugriff zu einem Waffenschrankschlüssel absolut lückenlos unmöglich zu machen. Unter Eheleuten besteht normalerweise ein besonderes Vertrauensverhältnis, so dass Vorsichtsmaßnahmen gegenüber dem Ehegatten eher als unnötig und möglicherweise auch als ungewöhnlich oder sogar als belastend empfunden werden. Damit besteht die Gefahr, dass im Alltag kleinere Nachlässigkeiten in Bezug auf die Kontrolle des Waffenschrankschlüssels auftreten. Doch erfordert die hohe Verantwortung, die mit dem Privileg des Waffenbesitzes verbunden ist, dass ein Waffenbesitzer nach den oben genannten Kriterien alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, damit ein Unbefugter keinen Zugriff auf seine Waffen und Munition nehmen kann (so VG Bayreuth, Urteil vom 30. Oktober 2015 – B 1 K 15.345 –, Rn. 29, juris) 14 Es ist auch nicht relevant, ob der Antragssteller bewusst gehandelt hat. Nach den genannten Grundsätzen kann im Waffenrecht keine Nachlässigkeit toleriert werden, so dass sich der Widerruf auch als verhältnismäßig erweist. Auch lässt sich nach einem solchen Verstoß nicht ohne Weiteres eine positive Prognose stellen, auch wenn der Antragsteller die Schlüsselaufbewahrung sogleich nach der Beanstandung geändert hat. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller bislang offenbar keine genügenden Gedanken über waffenrechtliche Anforderungen gemacht hat, was derzeit keine positive Prognose rechtfertigt. 15 Wollte man die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens trotz der deutlichen Hinweise aus dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und trotz des hierfür nicht in allen Punkten ergiebigen Beschwerdevorbringens gleichwohl als noch offen bezeichnen, änderte dies nichts am Ergebnis, da dann die oben angesprochene Folgenabwägung ebenfalls zur Zurückweisung des Antrags führte. Angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials, die im Umgang mit Waffen durch dafür unzuverlässige Personen liegt, können unsichere Zustände - auch für einen nur vorübergehenden Zeitraum - nicht hingenommen werden (so OVG SH, Beschluss vom 23.07.2013, - 2 MB 16/13). 16 2. Hinsichtlich der Ungültigerklärung und der Einziehung des Jagdscheines durch denselben Bescheid kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - so der auszulegende Antrag - gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. Grundsätzlich entfaltet der Widerspruch gegen diese Verfügung aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat hier nicht den Sofortvollzug angeordnet, so dass vom Suspensiveffekt des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 VwGO auszugehen ist. Es fehlt im Jagdrecht eine dem § 45 Abs. 5 WaffG entsprechende Vorschrift. Die Sofortvollzugsanordnung in Nr. 4 des Bescheides bezieht sich ausdrücklich nur auf die Nr. 2 und Nr. 3, also die Abgabe der Erlaubnisurkunden und die Abgabe bzw. das Unbrauchbarmachen der Waffen. 17 Das Gericht kann es also bei der Klarstellung belassen, dass der Widerspruch insoweit aufschiebende Wirkung hat. 18 Die Einziehung des Jagdscheins nach § 18 iVm § 17 BJagdG unterliegt darüber hinaus grundsätzlich aber keinen rechtlichen Bedenken. Im Bundesjagdgesetz wurde durch die Anfügung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG der Bezug zu den Zuverlässigkeits- und Eignungsfragen der §§ 5 und 6 WaffG hergestellt. Der Gesetzgeber wollte damit die Anforderungen an die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung eines Jagdscheininhabers verschärfen und die Privilegien von Jagdscheininhabern gegenüber Waffenscheininhabern aufheben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2009 – 4 MB 80/09). Entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BJG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, denen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder Eignung aus §§ 5 und 6 WaffG fehlt. 19 Damit ist vom Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die waffenrechtlichen Vorschriften zwingend zu beachten sind. Demgegenüber kommt den Versagungsgründen des Waffengesetzes in Bezug auf die Erteilung eines Jagdscheines eine zusätzliche Bedeutung zu. Gemäß § 18 BJG ist ein Jagdschein einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. 20 Wie bereits oben festgestellt, ist der Widerruf der Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit nicht zu beanstanden, die Behörde hat aber versäumt für eine Entziehung des Jagdscheines den Sofortvollzug anzuordnen. 21 3. Die übrigen Anordnungen erweisen sich nach dem oben Gesagten als rechtmäßig und sind von der Behörde in Nr. 4 des Bescheides in Bezug auf die Nrn. 2 und 3 des Bescheides mit Sofortvollzug versehen worden. 22 Die Rückgabe der Erlaubnisurkunden nach § 46 Abs.1 WaffG ist die zwingende gesetzliche Folge beim Widerruf der Waffenbesitzkarten. Die Rückforderung erfolgt durch Verwaltungsakt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 52 Rn. 12), der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Auch die Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen an einen Berechtigten nach § 46 Abs.2 WaffG erfolgt durch Verwaltungsakt, der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung (vgl. Hinze, Waffenrecht, § 45 Rn. 71f). 23 Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 VwGO aber noch ausreichend begründet. Zu Recht wird darauf abgestellt, dass im öffentlichen Interesse zu verhindern ist, dass unzuverlässige Personen mit Waffen und Munition umgehen. 24 Die Einziehung des Jagdscheins bei Ungültigerklärung in Nr. 1 des Bescheides hat ihre Rechtsgrundlage in § 118b LVwG (entspricht § 52 VwVfG). Da insoweit aber kein Sofortvollzug angeordnet worden ist, hat der Widerspruch gegen die Abgabe des Jagdscheines aufschiebende Wirkung. 25 4. Der Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung §§ 236, 237 LVwG hat nach § 248 LVwG keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist aber teilweise anzuordnen, da hinsichtlich der Ungültigerklärung des Jagdscheines kein Sofortvollzug angeordnet worden ist und der Antragsteller derzeit nicht zur Herausgabe verpflichtet ist, so dass diesbezüglich auch kein Zwangsmittel angedroht werden kann. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.