Urteil
1 A 66/14
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1201.1A66.14.0A
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung der ihrer Aufenthaltserlaubnis beigefügten Wohnsitzauflage. 2 Die 1932 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste im Dezember 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.07.2012 wurde ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syriens festgestellt. Aufgrund dessen wurde der Klägerin am 14.08.2012 eine zunächst bis zum 30.09.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Wohnsitznahme auf das Land Schleswig-Holstein beschränkt ist. Die Klägerin, die mit ihrer Tochter in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB XII. 3 Mit Schreiben vom 01.03.2013 beantragte die Klägerin die Aufhebung der Wohnsitzauflage bei der Beklagten mit dem Ziel einer Wohnsitznahme in Verden/Aller (Niedersachsen) zu nehmen. Sie habe einen Schlaganfall erlitten, sei aus diesem Grunde dauerhaft pflegebedürftig und beabsichtige deshalb, zu ihrem Sohn XXX, welcher als Flüchtling anerkannt sei, nach Verden zu ziehen. Der Landkreis Verden stimmte einem Umzug der Klägerin auf Nachfrage des Beklagten nicht zu. Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 24.04.2013 die Streichung der Wohnsitzauflage ab. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit einer Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte nach Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie ein. 4 Am 19.09.2013 wurde der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG mit erneuter Nebenbestimmung, dass die Wohnsitznahme nur in Schleswig-Holstein erlaubt sei, erteilt. Mit weiterem Schreiben vom 25.10.2013 beantragte die Klägerin, auch die dieser Aufenthaltserlaubnis beigefügte Wohnsitzauflage aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig, hilfsweise unbegründet zurück. Die angefochtene Auflage habe sich durch die Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 19.09.2013 erledigt, die dieser Aufenthaltserlaubnis beigefügte Wohnsitzauflage sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Widerspruch sei jedoch auch in der Sache unbegründet. Anders als bei anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen sei eine solche Wohnsitzauflage an subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zulässig. Hier seien wohnsitzbeschränkende Auflagen rechtlich anerkannt, sobald die Aufenthaltserlaubnisinhaber ihren Lebensunterhalt nicht ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln sicherstellen könnten. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die die Klägerin betreffende Wohnsitzauflage indes nicht nur aus fiskalischen Gesichtspunkten, sondern insbesondere auch aus integrationspolitischen Gründen ergangen sei. Soweit auf hiervon abweichende Gerichtsentscheidungen verwiesen werde, beträfen diese jeweils individuellen Fallkonstellationen, die jedoch keine Indizwirkung für den vorliegenden Sachverhalt entfalten würden. Im Übrigen genieße die Klägerin unbegrenzte Freizügigkeit, die Wohnsitzauflage schränke diese nicht generell ein, sondern ordne nur eine Residenzpflicht an. Die Klägerin könne sich im gesamten Bundesgebiet freizügig bewegen. Eine Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zwecks Umzugs in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde komme auch deswegen nicht in Betracht, weil die erforderliche Zustimmung der Aufnahmeausländerbehörde fehle. 5 Die Klägerin beantragte erneut mit Schreiben vom 14.11.2013 die Streichung der Wohnsitzauflage. Mit weiterem Bescheid vom 27.01.2014 lehnte der Beklagte erneut den Antrag in Bezug auf die zu dem Zeitpunkt aktuelle Aufenthaltserlaubnis ab. Eine Streichung der Auflage nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 AufenthG komme in Betracht, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung berechtigt sei oder wenn dies zum Zweck des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums erforderlich sei oder dieses der Herstellung einer Familieneinheit diene. Die verfügte Wohnsitzauflage diene der Erreichung von migrations- und integrationspolitischen Zielen; ohne diese könne es in bestimmten Gebieten bzw. Großstädten zu einer Konzentration sozialhilfeabhängiger Ausländer kommen und damit einhergehend sei die mögliche Entstehung von sozialen Brennpunkten zu befürchten. Es könne auch zu einer Überlastung der Migrations- und Beratungsstellen kommen. Um das Ziel der Integration zu erreichen, sei eine wohnsitzbeschränkende Auflage angemessen und für die Zieleinreichung ein geeignetes und auch das mildeste Mittel. Der hiergegen eingelegte und mit einem Verstoß gegen höherrangiges Recht begründete Widerspruch ist durch Widerspruchsbescheid vom 10.04.2014 als unbegründet zurückgewiesen worden. 6 Die Klägerin hat am 28.04.2014 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen zunächst ausgeführt, eine wohnsitzbeschränkende Auflage an Personen mit subsidiärem (internationalem) Schutz sei ein Verstoß gegen Art. 32 der RL-2011/95/EU vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie). Die Auflage stelle eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit dar. Diese Entscheidung werde auch durch das Urteil des OVG NRW vom 21.11.2013 bekräftigt, mit welcher eine Wohnsitzauflage, die zum Zwecke der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt worden sei, aufgehoben worden sei. 7 Im laufenden Klagverfahren ist der Klägerin mit Datum vom 04.09.2015 eine weitere Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden, die eine gleichlautende wohnsitzbeschränkende Auflage enthält. 8 Der Rechtsstreit wurde zunächst durch Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2014 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 9 Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 19.08.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH in zwei gleichgelagerten Verfahren von subsidiär Schutzberechtigten die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Wohnsitzauflage mit Art. 33 und/oder Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie vereinbar sei, wenn diese darauf gestützt werde, eine angemessene Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten innerhalb des Staatsgebietes zu erreichen und wenn sie auf migrations- oder integrationspolitische Gründe gestützt werde, etwa um soziale Brennpunkte durch die gehäufte Ansiedlung von Ausländern in bestimmten Gemeinden oder Landkreisen zu verhindern und ob insoweit abstrakter migrations- oder integrationspolitische Gründe ausreichten oder solche konkret festgestellt werden müssten. 10 Mit Urteil vom 01.03.2016 (verbundene Rechtssachen C-443/14 und C-444/14) hat der EuGH ausgeführt, dass Art. 33 der Richtlinie dahingehend auszulegen sei, dass er einer Wohnsitzauflage nicht entgegenstehe, wenn sie mit dem Ziel erteilt werde, die Integration von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern, sofern sich die Personen mit subsidiärem Schutzstatus nicht ihn einer Situation befänden, die im Hinblick auf das genannte Ziel mit der Situation von Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhielten, objektiv vergleichbar sei. Letzteres zu prüfen sei Sache des vorlegenden Gerichts. 11 Zur Beantwortung dieser Fragen ist es in den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren, in denen das Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist, nach der EuGH-Entscheidung nicht mehr gekommen, da sich diese beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren auf andere Art erledigten. 12 In der am 27.07.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung der Einzelrichterin hat der Beklagte zu Protokoll erklärt, dass er den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Wohnsitzauflage vom 16.11.2013 dahingehend auslege, dass sich dieser Antrag auf jedwede Wohnsitzauflage auch nachfolgender Aufenthaltserlaubnisse beziehe. Der Beklagte werde sich daher nicht auf eine zwischenzeitlich eingetretene Erledigung wegen Auslaufens der bei Klagerhebung gültigen Aufenthaltserlaubnis berufen. 13 Die Beteiligten sind darüber hinaus zur beabsichtigten Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer angehört worden. Diese ist durch Beschluss vom 28.07.2016 erfolgt. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die ihrer Aufenthaltserlaubnis beigefügte Wohnsitzauflage aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass die Wohnsitzauflage in Einklang auch mit höherrangigem Recht stehe. Sie sei insbesondere auch aus migrations- und integrationspolitischen Zwecken erteilt worden. Überwiegende persönliche Gründe könne die Klägerin nicht geltend machen; eine Pflege sei auch an ihrem jetzigen Wohnort sichergestellt, sie sei daher nicht zwingend auf die Betreuung durch ihren in Verden lebenden Sohn angewiesen. Der Landkreis Verden/Aller habe auch einem Zuzug der Klägerin nicht zugestimmt. 19 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin beigefügte wohnsitzbeschränkende Auflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S.1 VwGO). 22 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin im laufenden Gerichtsverfahren wiederum eine erneute Aufenthaltserlaubnis mit der gleichen Wohnsitzbeschränkung erteilt worden und insoweit ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Der Beklagte hat in der zunächst durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärt, sich nicht auf eine zwischenzeitlich eingetretene Erledigung der Anfechtung der vorangegangenen Nebenbestimmung zu berufen. Die Einbeziehung der derzeit aktuellen (gleichlautenden) Wohnsitzbeschränkung zur Aufenthaltserlaubnis ist aus Gründen der Prozessökonomie daher auch ohne erneutes Widerspruchsverfahren zulässig. 23 Rechtliche Grundlage für die der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin beigefügte, selbständig anfechtbare Wohnsitzauflage (BVerwG, Urteil vom 15.1.2008 - 1 C 17.07 – Juris.) ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (neugefasst durch Bekanntmachung v. 25.2.2008 in der Fassung der Änderung durch Art. 8 Abs. 6 des Gesetzes v. 31.7.2016, BGBl. I 1939). 24 Die seit dem 06.08.2016 geltende spezielle Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG findet vorliegend gemäß § 12a Abs.7 AufenthG keine Anwendung, da danach die Absätze 1 bis 6 nicht für Ausländer gelten, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte. Dies ist bei der Klägerin der Fall. 25 Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel, der in der Regel für das gesamte Bundesgebiet erteilt wird (§ 12 Abs. 1 AufenthG), mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Die Erteilung einer Wohnsitzauflage ist grundsätzlich zulässig, weil sie gegenüber der in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - BVerwG 1 C 17.07 - BVerwGE 130, 148). Sie ordnet zwar eine Pflicht zur Wohnsitznahme und -nutzung an diesem Ort an, schränkt die Möglichkeit, sich im Bundesgebiet im Übrigen frei zu bewegen und aufzuhalten, aber nicht ein. 26 Danach steht die Erteilung und entsprechend auch die Streichung einer Wohnsitzauflage gemäß § 12 Abs.2 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, welches gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. 27 Einer solchen wohnsitzbeschränkenden Auflage steht zunächst einmal nicht entgegen, dass der (Sozialhilfeleistungen beziehenden) Klägerin subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG gewährt worden ist. 28 Nach deutschem Aufenthaltsrecht dürfen Wohnsitzauflagen Drittstaatsangehörigen allgemein und ohne Beschränkung auf bestimmte Gruppen auferlegt werden (§ 12 Abs. 2 AufenthG). Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (- AVwV-AufenthG- hier: Ziffern 12.2.5.2.1 und 12.2.5.2.2) werden sie grundsätzlich gegenüber Inhabern eines Aufenthaltstitels, der aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wird, verfügt, wenn der Begünstigte Leistungen der sozialen Sicherung bezieht. Für leistungsbeziehende Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge, d.h. für Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs.1 und 2 AufenthG, kommen wohnsitzbeschränkende Auflagen nur in Betracht, soweit deren Verhängung auch aus migrations-und integrationspolitischen Gründen erforderlich ist (Ziff.12.2.5.2.3 AVwV-AufenthG). Denn gegenüber anerkannten Flüchtlingen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Wohnsitzauflagen nicht allein zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - BVerwG 1 C 17.07 - BVerwGE 130, 148). Dies ergibt sich aus Art. 23 GFK, wonach anerkannte Flüchtlinge bei der Gewährung von Leistungen der öffentlichen Fürsorge "die gleiche Behandlung" erhalten müssen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die "gleiche Behandlung" im Sinne von Art. 23 GFK ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen. 29 Für subsidiär Schutzberechtigte gilt diese Einschränkung grundsätzlich nicht, denn eine entsprechende Regelung findet sich in der Richtlinie 2011/95/EU nicht. Art. 29 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, international schutzberechtigten Personen die "notwendige Sozialhilfe" wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren, fordert jedoch nicht, sie auch hinsichtlich der Modalitäten der Zahlung gleich zu behandeln, wie das in Art. 23 GFK geregelt ist. 30 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Vorlagebeschlüssen vom 19.08.2014 (1 C 1/14, 1 C 3/14 und 1 C 7/14, Juris) dem EuGH (u.a.) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 31 „2. Ist eine Wohnsitzauflage gegenüber Personen mit subsidiärem Schutzstatus mit Art. 33 und/oder Art. 29 EURL 95/2011 vereinbar, wenn sie darauf gestützt wird, eine angemessene Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten auf deren jeweilige Träger innerhalb des Staatsgebiets zu erreichen? 32 3. Ist eine Wohnsitzauflage gegenüber Personen mit subsidiärem Schutzstatus mit Art. 33 und/oder Art. 29 EURL 95/2011 vereinbar, wenn sie auf migrations- oder integrationspolitische Gründe gestützt wird, etwa um soziale Brennpunkte durch die gehäufte Ansiedlung von Ausländern in bestimmten Gemeinden oder Landkreisen zu verhindern? Reichen insoweit abstrakte migrations- oder integrationspolitische Gründe aus oder müssen solche Gründe konkret festgestellt werden?“ 33 Mit Urteil vom 01.03.2016 (verbundene Rechtssachen C-443/14 und C-444/14) hat der EuGH entschieden, dass zunächst einmal eine Wohnsitzauflage, wie sie hier in Rede stehe, auch dann eine Einschränkung der gewährleisteten Freizügigkeit darstelle, wenn sich diese Person frei im Hoheitsgebiet des schutzgewährenden Mitgliedstaates bewegen und sich dort vorübergehend außerhalb der in der Wohnsitzauflage bezeichneten Orte aufhalten (Vorlagefrage 1). Sodann seien Art. 29 und 33 der Richtlinie 2011/95 dahingehend auszulegen, dass sie einer Wohnsitzauflage entgegenstünden, wenn sie zum Zweck einer angemessenen Verteilung von Sozialhilfelasten verfügt werde, wenn in der anwendbaren nationalen Regelung nicht vorgesehen sei, dass solche Maßnahmen Flüchtlingen, Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhielten und Angehörigen des Mitgliedstaates im Fall des Bezugs der genannten Leistungen auferlegt würden. 34 Art. 33 der Richtlinie sei dahingehend auszulegen, dass er einer Wohnsitzauflage nicht entgegenstehe, wenn sie mit dem Ziel erteilt werde, die Integration von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern, sofern sich die Personen mit subsidiärem Schutzstatus nicht in einer Situation befänden, die im Hinblick auf das genannte Ziel mit der Situation von Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhielten, objektiv vergleichbar sei. Letzteres zu prüfen sei Sache des vorlegenden Gerichts, welches zu prüfen habe, ob der Umstand, dass ein subsidiär Schutzberechtigter Sozialhilfe beziehe, impliziere, dass er in stärkerem Maß mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein werde als ein anderer Drittstaatsangehöriger, der sich (aus anderen Gründen) rechtmäßig in Deutschland aufhalte und Sozialhilfe beziehe. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn sich Drittstaatsangehörige, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig in Deutschland aufhielten, aufgrund der nationalen Vorschriften erst nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von gewisser Dauer im Aufnahmemitgliedstaat Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnten. Ein solcher Aufenthalt könnte nämlich darauf hindeuten, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen hinreichend in diesen Mitgliedstaat integriert seien, so dass sie sich mit subsidiär Schutzberechtigten nicht in vergleichbarer Situation befänden. 35 Diesen Ausführungen des EuGH lässt sich zunächst einmal entnehmen, dass abstrakte migrations- und integrationspolitische Gründe als ausreichend anzusehen sind, um eine bestimmte Gruppe – Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen nach Abschnitt 5 des AufenthG erteilt worden ist und die im Sozialleistungsbezug stehen – mit einer Wohnsitzbeschränkung zu beauflagen. Dies folgt daraus, dass der EuGH seiner Antwort auf die dritte Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts die der Ziff. 12.2.5.2.1 AVwV-AufenthG zu entnehmenden abstrakten Zielsetzungen (der Vermeidung von Konzentration sozialhilfeabhängiger Ausländer in bestimmten Gebieten und der damit einhergehenden Entstehung von sozialen Brennpunkten mit ihren negativen Auswirkungen auf die Integration von Ausländern) zugrunde gelegt und eine vergleichende Betrachtung des hieran zu messenden abstrakten Integrationsbedarfs der Gruppe von subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG einerseits und andererseits den sonstigen Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland längerfristig aufhalten, gefordert hat. 36 Zu Letzterem ist festzustellen, dass nach der gebotenen abstrakten Betrachtung bei der Gruppe der Aufenthaltserlaubnisinhaber nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG ein mit sonstigen Drittstaatsangehörigen objektiv nicht vergleichbarer Integrationsbedarf besteht und hieran migrationspolitische Erwägungen anknüpfen können. 37 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – gleich für welchen Aufenthaltszweck – steht grundsätzlich unter der Bedingung, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sind. Hierzu zählt gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln. Hiervon ist gemäß § 5 Abs.3 S.1 AufenthG in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder § 25 Abs. 1-3 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen von Asylberechtigten (Abs. 1), Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten (Abs. 2) sowie Personen, bei denen ein nationales Abschiebeverbot besteht (Abs. 3)) abzusehen. Hieraus folgt, dass diesen Personengruppen von Beginn des längerfristigen Aufenthalts an im Anschluss an ein durchlaufenes Asylverfahren aufenthaltserlaubnisunschädlich Sozialleistungen gewährt werden können. Diese Personen befinden sich in der Regel damit zu diesem Zeitpunkt in einer Lebenssituation, in der eine sprachliche und soziale Integration noch nicht stattgefunden hat und entsprechende Integrationsangebote auch noch nicht zur Verfügung gestanden haben. 38 Demgegenüber sind sonstige Drittstaatsangehörige, die aus anderen Aufenthaltszwecken (Studium, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, familiäre Gründe) eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis erhalten, grundsätzlich auf die eigene Lebensunterhaltssicherung zu verweisen. Sowohl die Teilhabe am Erwerbsleben als auch eine aufgenommene Ausbildung oder ein Studium wie ebenfalls ein Zuzug zu hier lebenden Familienangehörigen zeitigen indes als Folge eine Integration in die gesellschaftlichen Verhältnisse, zumal insbesondere der wesentliche Integrationsfaktor zumindest von einfachen Kenntnissen der deutschen Sprache bei der Gruppe der Aufenthaltserlaubnisinhaber aus familiären Gründen – jedenfalls bei einem Zuzug zu hier lebenden deutschen und ausländischen Ehegatten – grundsätzlich bereits Erteilungsvoraussetzung ist (vgl. §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG). Bei Drittstaatsangehörigen, die sich zu Erwerbs-, Studien- oder Ausbildungszwecken längerfristig rechtmäßig hier aufhalten, liegt schon in dem Aufenthaltszweck selbst z.B. der Spracherwerb als integrationsfördernder Umstand, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ohne entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache weder ein Studium noch eine Ausbildung noch im Regelfall eine unselbstständige Erwerbstätigkeit leistbar sind. 39 Erfolgt mithin grundsätzlich eine Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich nicht aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen bereits mit Beginn ihres Aufenthaltes, so haben diese im Fall eines späteren aufenthaltsrechtlich unschädlichen Sozialleistungsbezuges bereits nicht mehr den Integrationsbedarf, den grundsätzlich die aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen hier aufhältlichen Personen haben, bei denen indes der Sozialleistungsbezug zum Zeitpunkt des am höchsten anzusetzenden Integrationsbedürfnisses am Beginn des Aufenthalts der Regelfall sein dürfte. 40 Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Integrationsbedarf objektiv in einer nicht vergleichbaren Situation mit sonstigen Drittstaatsangehörigen befinden, die über eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen als humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen verfügen. Die wohnsitzbeschränkende Beauflagung der Aufenthaltserlaubnisse von im Sozialleistungsbezug befindlichen subsidiär Schutzberechtigten aus migrations-und integrationspolitischen Gründen, wie sie sich in Ziff. 12.2.5.2.2 AVwV AufenthG wiederfindet, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken; sie stellt insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 33 der Richtlinie 2011/95 dar. Die in Ziff. 12.2.5.2.1. AVwV AufenthG genannten, hiermit verbundenen Zielsetzungen – Verhinderung der Konzentrierung sozialhilfeabhängiger Ausländer in bestimmten Ballungsgebieten und der damit einhergehenden Entstehung von sozialen Brennpunkten – sowie eine gleichmäßige Auslastung vorhandener Integrationsangebote sind geeignete und sachliche migrations-und integrationspolitischen Gründe für eine grundsätzliche Ungleichbehandlung sozialhilfebeziehender Drittstaatsangehöriger. Solche Wohnsitzbeschränkungen sind auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, diese integrations- und migrationspolitischen Belange umzusetzen; insbesondere stellt eine Wohnsitzbeschränkung gegenüber einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auch das mildere Mittel dar. 41 Subsidiär Schutzberechtigte unterliegen dabei auch nicht den sich aus der unmittelbaren Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge ergebenden strengeren Anforderungen an eine Beschränkung der Freizügigkeit und Sozialleistungsgewährung (EuGH, Urteil vom 01.03.2016, Rs. C-443/14, Juris, Rn.31), wie sie sich in Ziff. 12.2.5.2.3. AVwV AufenthG wiederfinden. 42 Die Frage, ob eine solche nach abstrakten Grundsätzen gerechtfertigte Wohnsitzbeschränkung gegenüber subsidiär Schutzberechtigten, denen vor dem 01.01.2016 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, mit Blick auf die Rechtfertigungsgründe der Integration und migrationspolitische Erwägungen einer zeitlichen Beschränkung bedürfen, wie sie sich in der Neufassung des § 12 a AufenthG nunmehr für alle Personengruppen mit Aufenthaltserlaubnissen findet, bedarf hier keiner Klärung. Erweist sich nach den obigen Darlegungen diese Wohnsitzauflage als grundsätzlich rechtlich unbedenklich, bedarf es einer im Einzelfall im Ermessenswege zu treffende Entscheidung der Behörde, diese Auflage zu streichen. Der Bundesgesetzgeber hat hinsichtlich der „Altfälle“ insoweit eine Anwendbarkeit der Neuregelung mit einer zeitlichen Beschränkung gerade ausgeschlossen. 43 Die durch die AVwV AufenthG bewirkte Ermessensbindung findet ihre Grenze allerdings dort, wo wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 - juris), wobei Ausnahmen auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben dürfen (BVerwG, U. v. 19.3.1996 – 1 C 34/93 – juris; BayVGH, U. v. 9.5.2011 – 19 B 10.2384 – juris Rn. 19). 44 Von einem solchen atypischen Sachverhalt ist indes vorliegend nicht auszugehen. Die Klägerin hat individuell neben den erhobenen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken der Wohnsitzbeschränkung von subsidiär Schutzberechtigten geltend gemacht, sie wolle nach Verden/Aller zu ihrem dort mit seiner Familie lebenden Sohn ziehen, da sie nach einem Schlaganfall pflegebedürftig sei. 45 Dies rechtfertigt indes vorliegend keine Ausnahme von einer nach abstrakten Kriterien gerechtfertigten Wohnsitzbeschränkung. Die Klägerin ist nicht zwingend auf die familiäre Unterstützung ihres Sohnes zur Lebensführung angewiesen. Eine Sicherstellung notwendiger pflegerischer und ärztlicher Betreuung ist auch an dem Wohnsitz der Klägerin gewährleistet; die Klägerin lebt in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrer Tochter, von der sie ebenfalls die notwendige familiäre Unterstützung erfahren kann. Der Wunsch der Klägerin, bei ihrem Sohn leben zu wollen, ist indes allein nicht ausreichend, einen atypischen Sachverhalt zu begründen. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.2, 63 Abs.2 GKG,