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Urteil

6 A 159/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1221.6A159.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Tourismus- und Stadtmarketing A-Stadt GmbH. 2 Die Stadt A-Stadt ist Mehrheitsgesellschafterin dieser GmbH, die laut ihres Gesellschaftsvertrages einen Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern hat. Er setzt sich zusammen aus fünf von der Stadt A-Stadt zu entsendenden Mitgliedern und vier von der … mbH zu entsendenden Mitgliedern. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder ist auf vier Jahre begrenzt. In der Sitzung vom 25. Juni 2015 beschloss die Klägerin, die als Gemeindevertretung der Stadt A-Stadt für die Bestellung der fünf Aufsichtsratsmitglieder zuständig ist, vier Männer und eine Frau als Mitglied, bzw. als Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. 3 Diesem Beschluss lagen seitens der im Stadtverordnetenkollegium vertretenen Fraktionen folgende Entsendungsvorschläge vor: 4 1. CDU-Fraktion – zwei Männer 5 2. SPD-Fraktion – eine Frau und ein Mann 6 3. WGH-Fraktion – ein Mann 7 4. Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – zwei Frauen. 8 Über diese Vorschläge wurde in der Reihenfolge ihres Einganges abgestimmt. Nachdem den Vorschlägen 1) bis 3) entweder mit mehr ja- als nein-Stimmen bzw. einstimmig gemäß § 39 Abs. 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) zugestimmt worden war, kam der unter Nummer 4) angeführte Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nicht mehr zur Abstimmung, ausweislich des Protokolls über die Sitzung der Klägerin vom 25. Juni 2015 zu TOP 9 mit der Begründung, es seien fünf Personen in den Aufsichtsrat der … GmbH entsendet worden. 9 Am 30. Juni 2015 legte der Beklagte gegen den Beschluss der Klägerin vom 25. Juni 2015 Widerspruch ein gemäß § 43 GO. Er führte zur Begründung aus, durch diese Beschlussfassung werde die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz (GstG) verletzt, weil sowohl in Bezug auf die Mitglieder als auch auf die Stellvertretungen eine geschlechterparitätische Besetzung hätte erfolgen müssen. Mithin seien jeweils drei Frauen und zwei Männer als Mitglieder bzw. als Ersatzmitglieder zu benennen, da in der vorigen Amtszeit weibliche Mitglieder im Aufsichtsrat unterrepräsentiert gewesen seien. Entsprechende Personalvorschläge der Fraktionen seien bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt worden. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 GO forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihren Beschluss aufzuheben, um in ihrer nächsten Sitzung eine rechtskonforme Beschlussfassung herbeizuführen. Zu diesem Zweck legte der Beklagte für die Sitzung des Stadtverordnetenkollegiums am 24. September 2015 einen Beschlussvorschlag zur Aufhebung des Beschlusses vom 25. Juni 2015 vor. 10 Die Klägerin beschloss in der Sitzung vom 24. September 2015 den Vorschlag des Beklagten abzulehnen. Daraufhin beanstandete der Beklagte am 28. September 2015 gemäß § 43 Abs. 3 GO diesen Beschluss mit der Begründung der Beschluss vom 25. Juni 2015 sei aufzuheben, da er gegen § 15 Abs. 1 GstG verstoße. 11 Die Klägerin hat am 11. Juli 2016 Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie sich nunmehr gegen die Beanstandung durch den Beklagten wendet. Die Klägerin macht geltend, die Beanstandung des Beklagten sei rechtswidrig, da für den Fall der Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat § 15 Abs. 1 GstG nicht anwendbar sei. Der Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes sei nach § 2 GstG schon nicht eröffnet, weil dieses jedenfalls nicht für juristische Personen des Privatrechts, wie hier die … GmbH, um deren Aufsichtsratsbesetzung es gehe, gelte. Die privatrechtliche Rechtsform der Gesellschaft sperre vielmehr die Anwendbarkeit des Gleichstellungsgesetzes auf die Besetzung eines GmbH Aufsichtsrates. Darüber hinaus erfasse das Gleichstellungsgesetz auch ehrenamtlich tätige Personen im Aufsichtsrat nicht. Zwar nehme der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 GstG nur Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte vom Geltungsbereich des Gesetzes ausdrücklich aus. Indessen müsse diese Ausnahmevorschrift erst recht für ehrenamtlich Tätige gelten. Weiterhin seien die Tatbestandsvoraussetzungen von § 15 Abs. 1 GstG nicht erfüllt. Bereits die Entstehungsgeschichte der Norm spreche dagegen, dass die Vorschrift für die Entsendung in Aufsichtsräte von Kapitalgesellschaften gelten solle, weil es in der Entwurfsfassung der Gleichstellungsregelung zur Gremienbesetzung in § 13 Abs. 1 der Ursprungsfassung noch „Beschäftigte“ geheißen habe. Der Erstentwurf des Gesetzes habe also die Anwendung der Gleichstellungsregelung zur Gremienbesetzung nur für den Fall beabsichtigt, dass die zu entsendenden Personen im arbeitsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Sinne an einen öffentlichen Dienstherrn gebunden seien. Die Änderung des Wortlauts von „Beschäftigte“ in „Vertreterinnen und Vertreter“ sei ausweislich der Plenarprotokolle ohne Begründung erfolgt. Mithin sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die Änderung der Formulierung den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht ausweiten wollte. Dafür spreche bereits die eigentliche Bezeichnung des Gesetzes, nämlich zur Gleichstellung von Frauen im öffentlichen Dienst. Die Mitglieder des Stadtverordnetenkollegiums seien aber ehrenamtlich tätig und insoweit nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis. Selbst wenn § 15 Abs. 1 GstG vorliegend einschlägig sein sollte, so gelte von der Rechtsfolge der Sollvorschrift vorliegend eine Ausnahme, weil die Vorgabe der geschlechterparitätischen Besetzung des Aufsichtsrates einen unzulässigen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung darstelle. Diese Vorgabe verletzte die in ihr Ermessen gestellte Entscheidung über die Auswahl der entsprechenden Mitglieder. Die Besetzung des Aufsichtsrates sei vielmehr entsprechend dem Verfahren nach d‘Hondt unter Berücksichtigung der Fraktionsstärke vorzunehmen, so dass die Personalvorschläge der kleineren Fraktionen unberücksichtigt bleiben müssen, wenn die verfügbaren Aufsichtsratsplätze bereits durch die Personalvorschläge der großen Fraktionen besetzt seien. Dabei sei es den Fraktionen überlassen, ggf. qualifizierte Frauen in ihren Personalvorschlag aufzunehmen. Dementsprechend sei die Klägerin auch nicht verpflichtet zu überprüfen, ob geeignete Frauen von den Fraktionen in hinreichender Anzahl vorgeschlagen werden könnten. Vielmehr müsse die Klägerin die Beweggründe ihrer Auswahlentscheidung nicht offenlegen, weil das dem Grundsatz der geheimen Abstimmung widerspreche. Die starre Zahlenvorgabe für die Auswahlentscheidung sei als Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie für den Ausgleich von Nachteilen für Frauen nicht erforderlich sei. Das Gebot der Gleichberechtigung und das Gleichstellungsgesetz erforderten zum Abbau bestehender Geschlechterdiskriminierungen nicht die Anwesenheit von Männern und Frauen im Aufsichtsrat in gleicher Anzahl. Weiterhin müsse eine Ausnahme von der Sollvorschrift des § 15 Abs. 1 GstG greifen, weil die Entsendungsentscheidung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat ihr als demokratisch legitimiertes Organ obliege, so dass sie nicht gezwungen werden könne, sich für eine bestimmte Anzahl von Frauen zu entscheiden, obwohl möglicherweise geeignete Kandidatinnen nicht zur Verfügung stehen. Auch könne sie nicht faktisch gezwungen werden, ungeeignet erscheinende Kandidatinnen wählen, oder ggf. über deren Geeignetheit streiten zu müssen. Eine durch die Bevölkerung legitimierte Entsendungsentscheidung finde so nicht mehr statt. Vielmehr seien im Entsendungsverfahren die Mehrheitsverhältnisse der einzelnen Fraktionen zu berücksichtigen, weil insoweit das „Spiegelbildlichkeitsprinzip“ gelte. Darüber hinaus stehe dem § 15 Abs. 1 GstG in dem Verständnis des Beklagten höherrangiges Bundesrecht entgegen. Zunächst schreibe das Gesellschaftsrecht Mindestfrauenanteile für die Aufsichtsräte nur bei solchen Gesellschaften vor, die der Mitbestimmung unterliegen oder börsennotiert seien, so dass im Umkehrschluss für kleinere Gesellschaften, wie die hier streitbefangene … GmbH eine geschlechterparitätische Besetzung des Aufsichtsrates nicht vorzusehen sei. Nach dem Bundesgleichstellungsgesetz seien Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50 % beteiligt sei, wie hier, von dem Anwendungsbereich des Gleichstellungsrechts ausgenommen. Schließlich fehle dem Landesgesetzgeber für das Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein die Gesetzgebungskompetenz, da der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Nr. 11 GG für das Recht der Wirtschaft Gebrauch gemacht habe, so dass nach Art. 72 Abs. 1 GG insoweit für den Landesgesetzgeber keine Zuständigkeit bestehe. 12 Die Klägerin beantragt, 13 festzustellen, dass die Beanstandung des Beklagten vom 28. September 2015 des von ihr in der Sitzung am 24. September 2015 unter TOP 7 gefassten Beschlusses rechtswidrig ist. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er macht geltend, das Gleichstellungsgesetz sei auf die streitbefangene Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern anwendbar, weil das Gesetz gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GstG für Gemeinden gelte und auf deren Gremienbesetzung anwendbar sei. Danach sei die geschlechterparitätische Besetzung des Aufsichtsrates zwingend, weil spezifische Anforderungen des Gesellschaftsrechts dem nicht entgegenstünden. Schließlich sei auch das Demokratieprinzip nicht verletzt, weil der sogenannte Spiegelbildlichkeitsgrundsatz für die Besetzung des Aufsichtsrats nicht gelte. Vielmehr seien die Aufsichtsratsmitglieder an die Weisungen der Gemeinde gebunden, handelten damit exekutiv und müssten in ihrer Zusammensetzung nicht die politischen Kräfteverhältnisse der Gemeindevertretung wiedergeben. Da hinreichend qualifizierte Frauen für die Aufsichtsratsbesetzung vorgeschlagen worden seien, sei ein Ausnahmetatbestand von der Sollvorschrift des § 15 Abs. 1 GstG nicht gegeben. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO im Kommunalverfassungsstreit zulässig, weil der Klägerin gemäß § 43 Abs. 3 Satz 3 GO gegen die Beanstandung des Beklagten die Klage vor dem Verwaltungsgericht zusteht. 19 Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Beanstandung des Beklagten nicht rechtswidrig in das der Klägerin aus § 104 Abs. 1 Satz 3 GO zustehende Recht zur Regelung der Vertretung der Gemeinde in externen Gesellschaften eingreift. Vielmehr hat der Beklagte gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 GO zurecht den Beschluss der Klägerin vom 24. September 2015 beanstandet. Nach dieser Vorschrift hat der Bürgermeister den Beschluss der Gemeindevertretung, mit dem seinem Widerspruch gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 GO nicht abgeholfen wird zu beanstanden, wenn auch der neue Beschluss das Recht verletzt. 20 Hier verletzt der neue Beschluss vom 24. September 2015 das Recht, weil er die rechtwidrige Beschlussfassung vom 25. Juni 2015 aufrechterhält. 21 Der Beschluss vom 25.06.2015 zur Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Aufsichtsrat der Tourismus- und Stadtmarketing A-Stadt GmbH ist rechtswidrig, weil er den Anforderungen an die geschlechterparitätische Gremienbesetzung gemäß § 15 Abs. 1 GstG nicht genügt. Nach dieser Vorschrift sollen u.a. bei der Entsendung von Vertretern und Vertreterinnen in Aufsichtsräte, deren Zusammensetzung, wie hier, nicht besonders geregelt ist, Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Dem entgegen hat die Klägerin am 25. Juni 2015 beschlossen vier Männer und eine Frau als Mitglied bzw. als Ersatzmitglied zu entsenden. 22 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 15 Abs. 1 GstG auf den hier streitbefangenen Entsendungsvorgang anwendbar. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GstG gilt die Regelung zur geschlechterparitätischen Gremienbesetzung zwar nicht für die Tourismus- und Stadtmarketing A-Stadt GmbH, deren Aufsichtsratsgremium besetzt werden soll, wohl aber für die entsendende Gemeinde. Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 GstG kommt es jedoch nicht auf die Körperschaft deren Gremium besetzt werden soll, sondern nur auf die aktiv entsendende Körperschaft, hier also die Stadt A-Stadt, an, weil die Regelung zur Gremienbesetzung ausdrücklich für Benennungen und Entsendungen in den externen Aufsichtsrat gilt und nicht für die Aufnahme in den Aufsichtsrat oder den Aufsichtsrat selbst. 23 § 15 Abs. 1 Satz 1 GstG erfasst entgegen der Ansicht der Klägerin auch den hier streitbefangenen Entsendungsvorgang von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Zwar ist der Wortlaut dieser Vorschrift nicht eindeutig, weil dort von Vertreterinnen und Vertretern die Rede ist, ohne ausdrücklich klarzustellen, ob insoweit auch die Mitglieder der Gemeindevertretungen erfasst sein sollen. Auch erstreckt sich der Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes gemäß § 2 GstG nicht ausdrücklich auf die Mitglieder von Gemeindevertretungen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GstG werden Mitglieder von Gemeindevertretungen aber auch nicht wie Ehren- und kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte ausdrücklich vom Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes ausgenommen. Weiterhin bezeichnet das Gleichstellungsgesetz in § 1 Satz 2 die Förderung der Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst als Gesetzeszweck. Die Mitgliedschaft in einer Gemeindevertretung und die Ausübung eines Kommunalmandates gehört jedoch nicht zum öffentlichen Dienst. Der Begriff des öffentlichen Dienstes wird im Grundgesetz nicht festgelegt, nach herrschender Meinung ist dieser Begriff aber formell zu verstehen, so dass die Tätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entscheidend ist (vgl. Sachs Grundgesetz Art. 33 RdNr. 50 mwN). Mithin zählen Gemeindevertreterinnen nicht zu den „Frauen im öffentlichen Dienst“. 24 Gleichwohl ist § 15 GstG für die hier streitbefangene Gremienbesetzung einschlägig, weil diese Vorschrift bei umfassender Normauslegung auch für diesen Fall Geltung beansprucht. 25 Der Wortlaut von § 15 Abs. 1 GstG ist, wie oben ausgeführt, insoweit unergiebig, steht der von der Kammer getroffenen Norminterpretation aber jedenfalls nicht entgegen. Vielmehr belegt die Historie des aktuellen Gesetzeswortlautes, dass ein enger Anwendungsbereich der Vorschrift zur geschlechterparitätischen Gremienbesetzung vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Nachdem im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gleichstellungsgesetz (Landtagsdrucksache 13/1898) im § 13 der Ursprungsfassung zur Gremienbesetzung noch die Geschlechterparität lediglich bei Benennungen und Entsendungen von Beschäftigten vorgeschrieben war, ist dieser beschränkte Anwendungsbereich in der Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses (Landtagsdrucksache 13/2299) entfallen. Ohne nähere Begründung soll die Geschlechterparität nicht nur bei der Benennung und Entsendung von Beschäftigten, sondern für alle Vertreterinnen und Vertreter in externe Gremien gelten. Diese Beschlussempfehlung ist dann schließlich in § 15 des Gleichstellungsgesetzes geltendes Recht geworden. 26 Ebenso erfordert auch der in § 1 Satz 1 des Gleichstellungsgesetzes normierte Gesetzeszweck einen weiten Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes. Zwar sind Gemeindevertreterinnen in den Regelbeispielen des § 1 Satz 2 GstG nicht ausdrücklich erwähnt. Indessen ergibt sich aus dem Gebot der vorbezeichneten Vorschrift, Frauen im öffentlichen Dienst insbesondere durch ihre gerechte Beteiligung in Gremien zu fördern nicht, dass diese Förderpflicht für Gemeindevertreterinnen durch deren gerechte Beteiligung in Gremien unzulässig ist. Dieses gilt umso mehr, als die Wahrnehmung eines der Gemeinde zustehenden Aufsichtsratsmandates gemäß § 32 Abs. 3 iVm § 25 GO weisungsgebunden ist, so dass sie insoweit bei der Ausübung des Aufsichtsratsmandates den Beschäftigten der Gemeinde gleichstehen. 27 Die geschlechterparitätische Beteiligung von Gemeindevertreterinnen in externen Gremien, wie es durch § 1 Satz 2 Nr. 3 GstG für die Frauen im öffentlichen Dienst als Regelbeispiel für die Verwirklichung der Gleichberechtigung normiert ist, verwirklicht den Gesetzeszweck des Gleichstellungsgesetzes in gleicher Weise. 28 Nach der Systematik des Gleichstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen, dass dieses die Pflicht zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern aus Art. 9 Satz 1 Landesverfassung umsetzt. Die geschlechterparitätische Besetzung gemeinderatsexterner Gremien ist geeignet, die nach der vorbezeichneten Vorschrift gebotene tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Zwar ist der Aufsichtsrat der … GmbH kein kollegiales öffentlich-rechtliches Beschlussorgan im Sinne des Art. 9 Satz 2 Landesverfassung. Gleichwohl steht dieses Regelbeispiel der Anwendung des § 15 GstG auf den hier streitbefangenen Entsendungsvorgang nicht entgegen. Vielmehr ist die paritätische Repräsentanz von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen eine generelle Zielsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (vgl. Sachs, Grundgesetz Art. 3 RdNr. 281 ff. mwN), so dass eine weitreichende Anwendung der Regelung zur geschlechterparitätischen Gremienbesetzung auf Beschlussfassungen der Gemeinde geboten ist. 29 Entgegen der Ansicht der Klägerin greift vorliegend auch die Rechtsfolge des hier anwendbaren § 15 Abs. 1 Satz 1 GstG, wonach Frauen und Männer bei Gremienbesetzungen jeweils hälftig berücksichtigt werden sollen. Eine atypische Konstellation, in der dieses Sollensgebot nicht zu beachten wäre, läge nur dann vor, wenn die Klägerin durch die Verpflichtung zur geschlechterparitätischen Gremienbesetzung vorliegend in ihren Rechten beeinträchtigt würde. Vorliegend käme hier nur die Mandatsfreiheit der Mitglieder der Klägerin zur Beschlussfassung über die Gremienbesetzung in Betracht. Die Mandatsfreiheit wird jedoch bei der Beschlussfassung über die Gremienbesetzung durch die Verpflichtung zur Beachtung der Geschlechterparität nicht verletzt. 30 Zunächst liegt darin entgegen der Ansicht der Klägerin kein Eingriff in das durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht. Die Selbstverwaltung ist vielmehr nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet und in ihrem Kernbereich geschützt (vgl. Sachs Grundgesetz, Art. 28 RdNr. 59 ff). Die Vorgaben zur Besetzung externer Gremien berühren aber nicht den unantastbaren Wesensgehalt der gemeindlichen Eigenverantwortlichkeit. Vielmehr bleiben der Gemeinde ihre grundsätzlichen Gestaltungsbefugnisse erhalten. 31 Weiterhin kann die Klägerin ihren Entsendungsbeschluss auch nicht auf § 46 Abs. 1 GO stützen, wonach jede Fraktion verlangen kann, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. Abgesehen davon, dass § 46 Abs. 1 GO bereits seinem Wortlaut nach nur für die Wahlen zur Besetzung von Ausschusssitzen gilt, findet diese Vorschrift auf die Entsendung von Gemeinderatsmitgliedern in einen externen Aufsichtsrat schon deshalb keine Anwendung, weil diese Entsendung nicht etwa durch Wahlen gemäß § 40 GO erfolgt, sondern durch Entsendungsbeschluss gemäß § 39 GO. Dementsprechend stellt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht das Problem, das Wahlgeheimnis bei der Abstimmung über die Entsendung zu schützen, weil der Entsendebeschluss gemäß § 39 Abs. 2 GO in offener Abstimmung zu fassen ist. 32 Dem Gebot geschlechterparitätischer Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern steht auch nicht der aus dem Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 GG entwickelte sogenannte Spiegelbildlichkeitsgrundsatz entgegen. Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz ist in der Rechtsprechung des BVerfG zum Parlamentsrecht entwickelt worden. Danach gebietet es die repräsentative Stellung des Parlaments, dass es die vom Volk ausgehende Staatsgewalt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder ausübt, so dass Parlamentsausschüsse ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in ihrer Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989, AZ: 2 BvE 1/88; BVerfGE 80, 188). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG die Geltung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes auch auf kommunaler Ebene abgeleitet. Denn der Gemeindevertretung obliegt, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, in der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder die Repräsentation der Gemeindebürger, so dass auch Gemeindevertretungsausschüsse das Stärkeverhältnis der politischen Kräfte in der Gemeindevertretung widerspiegeln müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010, AZ: 8 C 18.08; NVwZRR 2010, 818 mwN). Der so konkretisierte Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gilt nach Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich allerdings nur für die Besetzung der aus der Gemeindevertretung abgeleiteten Teil- und Hilfsorgane, die an der Erfüllung der dem Plenum zugewiesenen Aufgaben als Vertretung des Gemeindevolkes mitwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 aaO). Für die Entsendung in Aufsichtsräte von Gesellschaften des privaten Rechts mit kommunaler Beteiligung ist der Anwendungsbereich des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes indessen nicht eröffnet, weil es sich bei solchen Aufsichtsräten nicht um Teil- oder Hilfsorgane der Gemeindevertretung, die unmittelbar an deren Repräsentativfunktion teilhaben, handelt. Vielmehr sind solche Aufsichtsräte ratsexterne Organe, deren Tätigkeit dem Verwaltungsbereich zuzuordnen ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 02.02.2011, AZ: 4 K 915/10 mwN zitiert nach Juris). Die Mitglieder solcher externer Aufsichtsräte repräsentieren gerade nicht die Willensbildung des Gemeindevolkes in freier Ausübung ihres Mandates, sondern sind von der Beschlussfassung der Gemeindevertretung abhängig; § 32 Abs. 3 iVm § 25 GO. Darüber hinaus ist es auch faktisch ausgeschlossen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates ein verkleinertes Abbild der Klägerin darstellen, weil ihnen neben den von der Klägerin zu entsendenden Mitgliedern weitere Mitglieder angehören, deren Auswahl nicht der Klägerin obliegt (vgl. VG Köln, Urteil vom 02.02.2011 aaO). 33 Damit liegt ein atypischer Fall im Sinne der Sollensvorschrift des § 15 Abs. 1 GstG entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits dann vor, wenn einzelne Fraktionen nicht genügend Frauen für die Entsendung in den Aufsichtsrat vorschlagen können, sondern allenfalls dann, wenn gar keine Frauen für die Entsendung vorgeschlagen werden. 34 Auch vermag die Klägerin mit ihrem Einwand, dass bei Außerachtlassung der Mehrheitsverhältnisse in der Gemeindevertretung ein faktischer Wahlzwang für die Vertreterinnen politisch extremer Gruppierungen bestehen könnte, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass ohnehin, wie oben ausgeführt, keine Wahl durchzuführen, sondern eine Beschlussfassung vorzunehmen ist, begründet § 15 Abs. 1 GstG keinen Zustimmungszwang der Klägerin für alle vorgeschlagenen Frauen. Vielmehr ist, wie bei jeder Beschlussfassung, gemäß § 39 Abs. 1 GO Stimmenmehrheit erforderlich. Mithin bleibt es der Klägerin unbenommen, einem Beschlussvorschlag, der die Anforderungen aus § 15 Abs. 1 GstG für eine geschlechterparitätische Gremienbesetzung erfüllt, die Zustimmung zu versagen. Der Klägerin ist es lediglich verwehrt, mit Stimmenmehrheit entgegen § 15 Abs. 1 GstG überwiegend Männer in den Aufsichtsrat zu entsenden. 35 Schließlich wendet die Klägerin ohne Erfolg die Unwirksamkeit des § 15 Abs. 1 GstG wegen entgegenstehenden Bundesrechts ein. Zwar bricht gemäß § 31 GG Bundesrecht entgegenstehendes Landesrecht. Indessen normiert § 15 Abs. 1 GstG kein dem Bundesrecht wiedersprechendes Landesrecht. 36 Zunächst ergibt sich keine Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit § 52 Abs. 1 GmbH-Gesetz, wonach nur mitbestimmungspflichtige Gesellschaften bestimmte Zielgrößen für den Frauenanteil festzulegen haben, weil die Klägerin mit der ihr obliegenden Entsendungsentscheidung nicht Normadressatin des GmbH-Gesetzes ist. § 52 Abs. 1 GmbH-Gesetz schließt interne Sonderregelungen für bestimmte Gesellschafter nicht aus. Ebenso besteht entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein Kompetenzmangel des Landesgesetzgebers gemäß Art. 47 Nr. 11 GG für die landesrechtliche Regelung zur geschlechterparitätischen Gremienbesetzung. Die konkurrierende Gesetzgebungs-zuständigkeit des Bundes für das Recht der Wirtschaft wird durch diese Gleichstellungsregelung nicht betroffen, weil diese nur die internen Verhältnisse der Gesellschafterin Stadt A-Stadt regelt und nicht eine Regelung für die Verhältnisse der GmbH trifft. Schließlich steht auch das Bundesgleichstellungsgesetz der landesrechtlichen Regelung zur geschlechterparitätischen Gremienbesetzung nicht entgegen, weil Bundes- und Landesgleichstellungsgesetze jeweils unterschiedliche sachliche Geltungsbereiche haben. 37 Nach alledem ist § 15 Abs. 1 Satz 1 GstG für den hier streitbefangenen Entsendungsbeschluss einschlägig, ohne das eine atypische Sonderkonstellation vorliegt, in der das Sollensgebot zur geschlechterparitätischen Gremienbesetzung nicht erfüllt werden müsste, so dass die Beanstandung des Beschlusses vom 24. September 2015 durch den Beklagten rechtmäßig ist. 38 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 39 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.