Urteil
12 A 207/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1222.12A207.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einer Strukturerhebung. 2 Der Kläger betreibt einen Transport- und Kurierdienst in A-Stadt. Mit Heranziehungsbescheid vom 11. März 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, Auskünfte über sein Unternehmen zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2014 bis zum 29. März 2016 zu übermitteln. Der Bescheid wurde mit einer bedingten Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 500,00 € verbunden. 3 Mit Schreiben vom 27. April 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid ein und führte zur Begründung aus, dass der Bescheid erst nach Ablauf der gesetzten Frist zugegangen sei. Die Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung seien daher nicht erfüllt. 4 Mit Bescheid vom selben Tag setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € fest. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2016 Widerspruch ein. 5 Am 13. Mai 2016 erteilte der Kläger die gewünschten Auskünfte zur Dienstleistungsstatistik. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016 wies die Beklagte den Widerspruch vom 27. April 2016 als unzulässig zurück. Die Widerspruchsfrist sei am 14. April 2016 verstrichen, da der Heranziehungsbescheid gemäß § 41 Abs. 2 HmbVwVfG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gelte. Die Zustellung sei daher am 14. März 2014 erfolgt. 7 Mit Bescheid vom selben Tag stellte die Beklagte das mit Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 27. April 2016 eingeleitete Verwaltungsvollstreckungsverfahren sowie das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren ein. 8 Der Kläger hat am 17. Juni 2016 Klage erhoben. 9 Zur Begründung trägt er vor, der Heranziehungsbescheid sei ihm erst am 23. April 2016 zugestellt worden. Der Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016 sei rechtswidrig, da er zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden sei. Durch die Übermittlung der gewünschten Informationen zur Dienstleistungsstatistik sei keine Erledigung eingetreten, denn der Bescheid entfalte hinsichtlich der Kostenfolge weiterhin Rechtswirkung. Der Einstellungsbescheid vom 26. Mai 2016 beziehe sich ausschließlich auf das Vollstreckungsverfahren sowie auf das durch den Widerspruch vom 11. Mai 2016 eingeleitete Widerspruchsverfahren. Der Beklagte sei hinsichtlich des Heranziehungsbescheids vom 11. März 2016 selbst nicht von einer Erledigung ausgegangen, da er noch über den Widerspruch entschieden habe. Selbst wenn sich die Hauptsache erledigt haben sollte, so ergäbe sich ein Feststellungsinteresse aus der für ihn ungünstigen Kostenlast hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens. Der Ausgangsbescheid sei auch wegen der Fristsetzung unter Androhung eines Zwangsgeldes rechtswidrig. Die Fristsetzung sei fehlerhaft, da der Bescheid erst nach Ende der Frist zugegangen sei. Im Übrigen sei der Heranziehungsbescheid auch nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG nichtig, da er mangels Bekanntgabe binnen der enthaltenen Frist tatsächlich nicht vollziehbar sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Heranziehungsbescheid vom 11. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2016 aufzuheben 12 hilfsweise beantragt er, 13 festzustellen, dass der Heranziehungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig war. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er vertieft seine Ausführungen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Heranziehungsbescheid vom 11. März 2016 sich erledigt habe, indem der Kläger der ihm obliegenden Auskunftspflicht nachgekommen sei. Der Heranziehungsbescheid sei nicht durch den Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016 gestaltet worden, da er zum Zeitpunkt des verspätet eingelegten Widerspruchs bereits bestandskräftig gewesen sei. 17 Die Beteiligten haben Ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den konsentierten Berichterstatter erklärt (Schriftsätze vom 8. September, 16. November, 29. November und 21. Dezember 2016). 18 Wegen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage, über die der Berichterstatter im Einvernehmen der Beteiligten im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 87a Abs. 2, 3; 101 Abs. 2 VwGO entscheiden kann, ist teilweise unzulässig und hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 20 Die Klage ist unzulässig, soweit die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids vom 11. März 2016 begehrt wird (1). Sie ist zulässig und begründet, soweit sie die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 betrifft (2). 21 1. Der Hauptantrag ist bezüglich des Heranziehungsbescheides unzulässig, da es dem Kläger an der erforderlichen Beschwer fehlt. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger eine Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO. 22 Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist hier nicht der Fall, da durch die Auskunftserteilung des Klägers am 13. Mai 2016 Erledigung eingetreten ist und somit die Beschwer weggefallen ist. Erledigung tritt nach ständiger Rechtsprechung ein, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde vollstreckt wurde oder vom Bürger erfüllt wurde und wenn irreparable Tatsachen eingetreten sind, sodass eine Folgenbeseitigung sinnlos ist und an den Verwaltungsakt auch keine Kostenfolgen geknüpft sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 1989, – 5 S 3157/88 –, juris). Der Kläger hat die geforderten Auskünfte erteilt. Die Auskunftserteilung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden und auch die Daten können nicht zurückgeholt werden. Kostenfolgen ergeben sich aus dem Heranziehungsbescheid ebenfalls nicht. 23 Der hilfsweise gestellte Antrag, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog festzustellen, dass der bereits vor Klageerhebung erledigte Heranziehungsbescheid rechtswidrig gewesen ist, ist ebenfalls unzulässig. Es fehlt dem Kläger bereits das hierzu erforderliche Feststellungsinteresse. Ein solches Interesse kann jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein solches Feststellungsinteresse nicht aus der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Widerspruchsverfahrenskosten. Angesichts der Erledigung des Heranziehungsbescheids während des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger ohnehin keinen Anspruch auf Erstattung der ihm im Vorverfahren entstandenen Kosten bzw. auf eine Kostengrundentscheidung durch den Beklagten (vgl. VG München, Urteil vom 4. September 2008, - M 15 K 06.2544 -, juris). Erledigt sich der Widerspruch wie hier im Widerspruchsverfahren, ist dieses (formlos) einzustellen; eine Widerspruchsentscheidung in der Sache darf in diesem Fall nicht mehr ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, - 8 C 30/87 -; BayVGH, Beschluss vom 19. April 2007, - 11 ZB 06.2058 -, beide juris). Fehlt aber eine solche stattgebende Entscheidung über den Widerspruch, ist eine Kostengrundentscheidung nicht möglich, die ihrerseits Voraussetzung für die Erstattung der dem Widerspruchsführer im Vorverfahren entstandenen Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gem. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 HmbVwVfG ist. Von dem Heranziehungsbescheid geht auch keine hinreichend konkrete Widerholungsgefahr aus; eine solche ist weder von dem Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. 24 2. Hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 ist die Klage zulässig und begründet. Neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides umfasst das Klagebegehren die Aufhebung des von dem Beklagten erlassenen Widerspruchsbescheides (§ 88 VwGO). Insoweit ist die Klage begründet. Das bedarf der Klarstellung im angefochtenen Urteil. Nach Erledigung des mit dem Widerspruch angefochtenen Heranziehungsbescheides (vgl. § 43 Abs. 2 HmbVwVfG) durfte eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen. Das Widerspruchsverfahren war vielmehr einzustellen. Durch den dennoch ergangenen Widerspruchsbescheid ist der Kläger in seinen Rechten beschwert; denn durch die Zurückweisung seines Widerspruchs als verspätet wird der Eindruck erweckt, der (zu diesem Zeitpunkt bereits erledigte) Heranziehungsbescheid sei bestandskräftig geworden. Der Widerspruchsbescheid ist daher aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989, - 8 C 30/87 -, juris). 25 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.