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Beschluss

2 B 104/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0119.2B104.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 745,91 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013 bis 2015 und die Vorauszahlung für 2016. 2 Der Antragsteller, der seine Hauptwohnung in A-Stadt unterhält, ist Eigentümer einer Zweitwohnung in B-Stadt, …. 3 Am 28.12.2012 schloss der Antragsteller mit … T... einen weiterhin geltenden gewerblichen Vermittlungsvertrag zur Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste. 4 Danach stellt der Antragsteller die Wohnung dem Vermittler ganzjährig zur Vermietung bei einer Provision von 20 % der Bruttomiete zur Verfügung. Eine Eigennutzung durch den Eigentümer ist danach ausdrücklich ausgeschlossen. Die Schlüsselgewalt erhält laut Vertrag der Vermieter. 5 In Erklärungen gegenüber dem Antragsgegner gab der Antragsteller zunächst – am 28.06.2016 - an, die Wohnung sei in 2013 an 99 Tagen, in 2014 an 71 Tagen und in 2015 an 89 Tagen an wechselnde Feriengäste vermietet worden. Später – am 01.07.2016 - korrigierte er die Angaben mit dem Zusatz, diese seien auch so bei der Einkommensteuer erklärt worden, dahingehend, dass in 2013 an 100 Tagen, in 2014 an 100 Tagen und in 2015 an 99 Tagen eine Vermietung erfolgt sei. Dies korrigierte er wiederum am 12.07.2016 insoweit, als in 2015 Vermietungen an 108 Tagen erfolgt seien. Nunmehr trägt er unter dem 13.12.2016 vor, die Wohnung sei in 2013 an 100 Tagen, in 2014 an 102 Tagen und in 2015 an 106 Tagen an wechselnde Feriengäste vermietet worden. Dazu legte er – teilweise mit den vorstehenden wechselnden Angaben zur Anzahl der Vermietungstage - als Beleg im Laufe des Vorverfahrens und inzwischen während des Gerichtsverfahrens – zuletzt vom 13.12.2016 – eine Aufstellung der Vermietungszeiträume incl. der Anzahl der Übernachtungen sowie per Fax übersandte und in den Verwaltungsakten kaum entzifferbare Aufstellungen der Überweisungen der Vermittlungsagentur für die erfolgten Vermietungen vor. 6 Wiederholten Aufforderungen des Antragsgegners, zuletzt vom 14.11.2016, eine „überprüfbare Liste der Gäste incl. Anschrift, vollständigem Namen und Daten über Verweilzeiten“ vorzulegen, kam der Antragsteller hinsichtlich der Angabe der Anschriften und Namen der Mieter seiner Wohnung – bislang - nicht nach. 7 Gegenüber dem Antragsgegner gab der Antragsteller an, die Namen und Adressen der Mieter seien ihm nicht bekannt, da alle Vermietungen über die Agentur gelaufen seien. 8 Außerdem erklärte er unter genauer Bezeichnung der Kalenderdaten, er selbst habe sich in 2013 an 5 Tagen, in 2014 an 6 Tagen und in 2015 an 4 Tagen zu Kontrollzwecken und für diverse im Einzelnen dargelegte Reparatur- und Renovierungsarbeiten bzw. Besprechungen mit Handwerkern in der Wohnung aufgehalten. 9 Mit Bescheid vom 14.11.2016 wurde der Antragsteller für 2013 bis 2015 auf der Grundlage eines Verfügbarkeitsgrades von 100 % jeweils zu einer Zweitwohnungssteuer iHv 745,91 € herangezogen. Gleichzeitig wurde für 2016 eine Vorauszahlung in derselben Höhe gefordert. 10 Am 22.11.2016 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2016 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. 11 Am 23.12.2016 hat der Antragsteller im Verfahren 2 A 274/16 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es handele sich um eine reine Kapitalanlage. Vertraglich sei eine Eigennutzung ausgeschlossen. Soweit er sich in der Wohnung aufgehalten habe, sei dies zum Zweck der weiteren Vermietbarkeit erfolgt, um Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten auszuführen. Dies stelle keine Eigennutzung dar. Selbst wenn er zweitwohnungssteuerpflichtig sein sollte, sei die Höhe zu beanstanden. Angesichts der Vermietungstage sei ein Verfügbarkeitsgrad von 30 % zugrunde zu legen. 12 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 13 die aufschiebenden Wirkung der in dieser Sache parallel anhängig gemachten Anfechtungsklage (2 A 274/16) gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 14.11.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 23.11.2016 anzuordnen. 14 Der Antragsgegner beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. II. 16 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 17 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dieser Sache parallel anhängig gemachten Anfechtungsklage (2 A 274/16) stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO iVm § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar und ist zulässig (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO); er ist jedoch unbegründet. 18 In öffentlichen Abgaben- und Kostensachen kommt nach der Rechtsprechung der Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - um eine solche handelt es sich bei der vorliegend streitbefangenen Zweitwohnungssteuerveranlagung - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe regelmäßig zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgreich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder wenn die Vollziehung für den abgaben- bzw. kostenpflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 19 Bei Anwendung dieses Maßstabs unterliegt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 14.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2016 über die Heranziehung des Antragstellers zur Zweitwohnungssteuer, Festsetzung für 2013 bis 2015 und Vorauszahlung für 2016, nach dem Erkenntnisstand der Kammer keinen ernstlichen Zweifeln. Ein Erfolg der parallel zum Aktenzeichen 2 A 274/16 erhobenen Klage ist nicht überwiegend wahrscheinlich. 20 Rechtsgrundlage der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 3 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde B-Stadt (ZWStS). 21 Nach § 1 dieser Satzung erhebt die Gemeinde B-Stadt eine Zweitwohnungssteuer. Steuergegenstand ist gemäß § 2 ZWStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken seiner persönlichen Lebensführung oder der seiner Familienmitglieder verfügen kann. 22 Der Antragsteller erfüllt den Steuertatbestand des § 2 ZWStS, denn er war in den Jahren 2013 bis 2016 Inhaber einer Zweitwohnung im Gebiet der Gemeinde B-Stadt, über die er zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen konnte. 23 Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasst. Die Aufwandsteuer besteuert die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers. 24 Ein besteuerbarer konsumtiver Aufwand liegt bei einer Zweitwohnung jedoch dann nicht vor, wenn es sich um eine reine Kapitalanlage handelt, weil diese Wohnung dann zu keinem Zeitpunkt der persönlichen Lebensführung dient und keine Verwendung von Einkommen oder von Vermögen zur Befriedigung eines über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwands darstellt. Auf die Dauer des Innehabens kommt es bei der Abgrenzung zur reinen Kapitalanlage generell nicht an. Auch der vorübergehende Gebrauch stellt einen steuerpflichtigen Aufwand dar, wenn er der persönlichen Lebensführung dient. 25 Für die Erfüllung des Steuertatbestandes kommt es auch nicht auf die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber an. Auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung wird ein besteuerbarer Aufwand betrieben. Es genügt, wenn der Inhaber die Zweitwohnung auch für den eigenen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf seiner Angehörigen vorhält und somit jedenfalls für eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraumes offen gehalten wird. 26 Ob dies der Fall ist, ist anhand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Maßgeblich für die subjektive Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung ist dabei nicht die unüberprüfbare innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers. Die innere Tatsache ist vielmehr auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände zu beurteilen. In diesem Sinne kommt es für den Nachweis der subjektiven Zweckbestimmung nur auf äußere Kriterien an. Der gesamte objektive Sachverhalt muss deshalb daraufhin überprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen lässt. 27 Dabei kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen usw. - die tatsächliche Vermutung erschüttern. Erhobene Einwände können die Gemeinden allerdings ihrerseits gegebenenfalls entkräften und dadurch die ursprüngliche tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuertatbestandes wiederherstellen. 28 Da die Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer ausgelegt ist, lässt sich die Frage, ob und in welchem Umfang konsumtiver Aufwand in Folge des Vorhaltens einer Zweitwohnung im Erhebungsjahr betrieben wurde, nur rückschauend nach Ablauf des Steuerjahres abschließend beurteilen. Entscheidend sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände im Erhebungsjahr. 29 Hat der Zweitwohnungsinhaber die Zweitwohnung im Erhebungsjahr tatsächlich für den persönlichen Lebensbedarf genutzt, bedarf es nicht erst der Vermutung, dass diese (auch) für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wurde, denn die tatsächliche Nutzung setzt das Vorhalten der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf voraus. In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht, ohne dass es der Ermittlung weiterer Umstände bedarf, dem Grunde nach (OVG Schleswig, Urt. v. 20.04.2005, - 2 LB 61/04 -, Beschl. v. 25.05.2005, – 2 LB 55/04 -). 30 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für die streitbefangene Wohnung die Zweitwohnungssteuer dem Grunde nach für die Jahre 2013 bis 2015 entstanden. 31 Der Antragsteller hat die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung weder erschüttert noch widerlegt. Vielmehr lassen die zu bewertenden Umstände den Schluss zu, dass der Antragsteller die Zweitwohnung für den eigenen Lebensbedarf oder den seiner Familienangehörigen in den Jahren 2013 bis 2015 vorhielt. 32 Hier liegt für den Veranlagungszeitraum zwar ein Vermittlungsvertrag vor, der aufgrund der Regelungen, dass der Eigentümer der Agentur ganzjährig die Vermietung seiner Ferienwohnung an Feriengäste überträgt, eine Eigennutzung des Mietobjekts durch den Eigentümer grundsätzlich ausgeschlossen ist und der Vermieter die Schlüsselgewalt erhält, einen für die Indizwirkung gegenüber der Vermutung des Vorhaltens für den persönlichen Lebensbedarf und zugunsten Annahme einer reinen Kapitalanlage geeigneten Ausschluss der Eigennutzung enthält. 33 Ein solcher Eigennutzungs- und damit auch Eigenbelegungsausschluss in einem Vermittlungsvertrag ist jedoch nur dann geeignet, die Vermutung des Vorhaltens der Wohnung für persönliche Zwecke zu widerlegen, wenn dieser Ausschluss auch tatsächlich „gelebt“ wird (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2013, - 4 LA 59/13 -). Liegt also ein solcher vertraglicher Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschluss vor, sind grundsätzlich alle eigenen oder von ihm gewährten Nutzungen durch den Eigentümer geeignet, Zweifel daran zu begründen, ob der Ausschluss wirklich angewandt also „gelebt“ wird. Davon sind auch Aufenthalte, die ansonsten „zweitwohnungssteuer un schädlich“ wären, also etwa zu Renovierungszwecken, erfasst. Gerade weil der Eigennutzungsausschluss als Indiz für eine reine Kapitalanlage dienen soll, was voraussetzt, dass der Eigentümer oder Besitzer rechtlich gehindert ist, über die Wohnung zu verfügen, kann ein Eigennutzungsausschluss nicht so verstanden werden, als seien nur Eigennutzungen zu Erholungszwecken, nicht aber solche zu Renovierung oder Erhaltung der Vermietbarkeit ausgeschlossen. 34 Bereits deshalb sind regelmäßig bei erfolgten Nutzungen trotz vollständigen Eigennutzungsausschlusses die Einwände der Zweitwohnungssteuerpflichtigen, sie hätten die Wohnung nur zu Renovierungszwecken genutzt, nicht ausreichend, um die o.g. Vermutung zu widerlegen. 35 Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn der Vermittlungsvertrag einen Eigennutzungs- und Eigenbelegungsausschluss vorsieht, der gleichzeitig Aufenthalte, die allein Renovierungs- oder anderen die Vermietung fördernden Zwecken dienen, von diesem Ausschluss ausnimmt und entsprechende Aufenthalte auch tatsächlich nur solchen Zwecken gedient haben. Das ist hier aber nicht der Fall. 36 Darauf, ob derartige Aufenthalte als Nutzung zu Erholungszwecken einzustufen sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vielmehr ist zu beachten, dass der Antragsteller durch seine Aufenthalte, die jeweils mit Übernachtungen verbunden waren, demonstriert hat, dass er trotz des vertraglichen Eigennutzungsausschlusses mit dem damit beabsichtigten Verzicht „auf jede Verfügbarkeit“ in der Lage war, dennoch über die Wohnung zu verfügen. 37 Das OVG Schleswig (Beschl. v. 21.09.2006, - 2 LA 27/06 -) hat zu dieser Frage u.a. Folgendes ausgeführt: 38 „Dem Vorhalten für den persönlichen Lebensbedarf stehen nicht schon die vertraglichen Regelungen ... entgegen, nach denen die Klägerin für die angegebene Zeit der zur Verfügungstellung der Wohnung – also ganzjährig – ausdrücklich auf eventuell bestehende eigene Nutzungsrechte oder Nutzungsmöglichkeiten verzichtet hat. Dieser vertraglichen Klausel kommt angesichts der Tatsache, dass die Kläger die Wohnung - wenngleich auch nur kurzzeitig – genutzt hat, keine Bedeutung zu. Dass diese Aufenthalte ... zu Renovierungs-, Instandhaltungs- und Kontrollzwecken stattfanden, ist rechtlich unerheblich. ... Die Klägerin hat Aufenthalte in der veranlagten Wohnung eingeräumt, allerdings dabei die fehlerhafte Rechtsauffassung vertreten, der Aufenthalt zur Durchführung von Reparaturen, Renovierungen und Instandsetzungsarbeiten sei unerheblich, da sie schon auf Grund der Kürze der Aufenthalte keine Zeit zur Erholung gehabt habe. Die hieraus von ihr gezogene Schlussfolgerung, es habe damit keine Eigennutzung stattgefunden und die daran anknüpfende weitere Kritik beruhen auf einer rechtlichen Fehlwürdigung des Begriffs der Eigennutzung. ... Maßgeblich ist lediglich, dass die Klägerin auf Grund der gelebten Verhältnisse die Möglichkeit hat, die erforderlichen Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen selbst durchzuführen und die Wohnung damit auch bestimmungsgemäß zu nutzen, wenn sie nicht über das Vermittlungsbüro an Dritte vermietet ist. Damit ist die Vermutung des tatsächlichen Bestehens der Eigennutzungsmöglichkeit nicht widerlegt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 13.10.2005, - 2 LB 27/05 - ).“ 39 Diese Auffassung wird in ständiger Rechtsprechung weiterhin auch von der jetzt zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts vertreten und führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Regelungen des Vermittlungsvertrages gerade nicht gewährleisten, dass der Antragsteller über die Wohnung nicht verfügungsberechtigt ist. Vielmehr fehlt diesem Eigennutzungsausschluss die rechtlich verbindliche Wirkung, da er nicht „gelebt“ wird, wie die eingeräumten Eigennutzungszeiten gezeigt haben. Wie vom OVG in o.g. Entscheidung dargestellt, ist insofern irrelevant, ob es sich bei den Aufenthalten im Wesentlichen um solche für Renovierungszwecke o.ä. handelte. 40 Das wesentliche Hindernis im vorliegenden Fall, eine reine Kapitalanlage annehmen zu können, besteht deshalb bereits darin, dass wegen der vertragswidrig erfolgten Eigennutzung nicht von einer Indizwirkung eines Eigennutzungsausschlusses zugunsten des Antragstellers ausgegangen werden kann. Ob die Eigennutzungszeiten zudem der Anforderung entsprochen haben, ausschließlich Renovierungs-, Instandhaltungs- oder Kontrollzwecken zu dienen, bedarf daher keiner weiteren Aufklärung. 41 Im vorliegenden Fall muss daher festgehalten werden, dass die Regelungen zum Eigennutzungsausschluss im Vermittlungsvertrag in den Jahren 2013 bis 2015 bereits wegen der eingeräumten Eigennutzungen tatsächlich nicht gelebt worden sind und schon deshalb ungeeignet sind, die zunächst zugunsten des Antragsgegners geltende Vermutung der Vorhaltung der Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung zu widerlegen, was aber erforderlich wäre, um die Annahme einer reinen Kapitalanlage zu rechtfertigen. 42 Für die Beurteilung der Vorauszahlung für 2016 - gem. § 6 Abs. 2 S. 2 ZWStS - ist von entscheidender Bedeutung, dass sich die maßgebliche Beurteilung der Zweitwohnungssteuerpflicht nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Jahre beschränken kann, sondern nur eine Gesamtschau über einen mehrjährigen Zeitraum geeignet ist, hinreichend sicher zu beurteilen, ob es sich um eine Kapitalanlage handelt oder nicht. 43 Insofern wirkt für die Beurteilung der Zweitwohnungssteuerpflicht noch nach, was an tatsächlichen Umständen in 2013 bis 2015 durchgreifende Zweifel an der Umsetzung der Eigennutzungsregeln rechtfertigte. Hinsichtlich der Beurteilung des Vorauszahlungsbescheides für 2016 ist zudem zu beachten, dass es insoweit angesichts des Charakters als Vorauszahlung nicht auf eine rückschauende Betrachtung, sondern auf die Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt des Bescheides ankommt, sodass auch für die Vorauszahlung auf die bis zum 14.11.2016 bekannten gemachten Tatsachen abzustellen ist (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 12.11.2014, - 2 A 58/14 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.04.2015, - 2 LA 9/15 -). Erst im Rahmen der Beurteilung der endgültigen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für 2016 könnte ein etwaig in den letzten 6 Wochen des Jahres geändertes Verhalten in Bezug auf die Beachtung des Eigennutzungsausschlusses berücksichtigt werden. 44 Auch die Höhe der Festsetzung und der Vorauszahlung ist hier unter Zugrundelegung eines Verfügbarkeitsgrades von 100 % nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller meint, es dürfte bei ihm aufgrund seiner Vermietungszeiten maximal ein Verfügungsgrad von 30 % angesetzt werden, verkennt er bereits den Regelungsinhalt der Satzung. 45 Gemäß § 4 Abs. 1 ZWStS bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der Wohnung, multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad gemäß Abs. 5. § 4 Abs. 5 ZWStS unterscheidet den Umfang der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für den Inhaber (Verfügbarkeitsgrad) nach 100 % = mehr als 260 Verfügbarkeitstage, 60 % = bis zu 260 Verfügbarkeitstage und 30 % = bis zu 150 Verfügbarkeitstage. 46 Unter Verfügbarkeitstagen im vorgenannten Sinn ist die Anzahl der Tage des Erhebungsjahres zu verstehen, in denen die Wohnung nicht fremdvermietet ist. Dem Gericht ist zudem bekannt, dass der Antragsgegner zugunsten der Steuerpflichtigen in ständiger Verwaltungspraxis das Steuerjahr mit 360 Tagen bei der Berechnung zugrunde legt. Der nächst geringere Verfügbarkeitsgrad von 60 % wird daher bei mehr als 99 (Fremd-) Vermietungstagen erreicht. 47 Angesichts dessen ist der hier angewandte Verfügbarkeitsgrad von 100 % nicht zu beanstanden, da der Antragsteller eine ausreichende Anzahl von Vermietungstagen nicht nachgewiesen hat. 48 Der Antragsteller hat es trotz ausdrücklicher Aufforderungen des Antragsgegners bewusst unterlassen, für die Beurteilung der Verfügbarkeit wesentliche Angaben zu machen. 49 Für den Verfügbarkeitsgrad muss von dem Antragsteller nach objektiven Gesichtspunkten nachvollziehbar dargelegt werden, dass in den von ihm als Vermietungstagen angegebenen Zeiträumen die Wohnung nicht für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten oder verwendet worden ist. 50 Zu den dazu notwendigen Tatsachen gehören auch nach Auffassung des Gerichts überprüfbare Informationen nicht nur die Höhe des Entgelts und die Vermietungszeiträume, sondern auch solche über die Person der Mieter. 51 Dass Angaben zum Namen der angeblichen Mieter für die Widerlegung der vorgenannten Vermutung erforderlich sind, ergibt sich daraus, dass ohne diese Information insbesondere nicht überprüfbar wäre, ob der Antragsteller selbst die Wohnung für sich oder seine Familienangehören angemietet hat. 52 Nach ständiger Rechtsprechung der mit der Erhebung von Zweitwohnungssteuer befassten Kammer des Verwaltungsgerichts und der zuständigen Senate des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts halten - auch - Eigentümer, die im Falle einer Eigennutzung einen Mietvertrag mit dem Vermietungsunternehmen abschließen und den üblichen Mietzins zahlen, dadurch die Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf vor und sind steuerpflichtig. Eine Rückanmietung der eigenen Wohnung hat nämlich zur Folge, dass die vom Eigentümer zu entrichtende Miete ihm bei der Abrechnung vom Vermietungsbüro abzüglich der Provision wieder zufließt. Der Eigentümer hat im Ergebnis für einen Aufenthalt in der eigenen Wohnung lediglich den Provisionsanteil des Vermietungsbüros, mithin erheblich weniger als bei der Anmietung einer anderen Wohnung zu zahlen (OVG Schleswig, Beschl. v. 15.9.2003, - 2 LA 102/03 -). 53 Klarzustellen bleibt, dass es insoweit nicht um die Frage geht, ob es für die Forderung nach Angaben über die Namen der Mieter einer Rechtsgrundlage bedarf. Es kann vielmehr dahin stehen, ob Antragsteller gezwungen werden kann, diese Angaben zu machen. Er muss sich jedoch zurechnen lassen, dass mangels ausreichender objektiver Darlegungen seinerseits nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu seinen Gunsten festgestellt werden kann, dass ihm die Wohnung wegen einer berücksichtigungsfähigen Fremdvermietung für mehr als 99 Tage im Jahr nicht zur Verfügung stand. 54 Dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Forderung von insgesamt 2.983,64 € eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sodass der einstweilige Rechtsschutzantrag nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen war. 55 Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit ¼ des Wertes der streitbefangenen Abgabenforderung iHv 2.983,64 €.