Urteil
4 A 161/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0301.4A161.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen Rundfunkbeitragsbescheide. 2 Er ist Inhaber einer Wohnung und entrichtete die Rundfunkbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Unter dem 01.04.2015 und dem 01.05.2015 (Bl. 17, 20 Beiakte A) erließ der Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide für den Zeitraum vom Januar 2013 bis zum März 2015. Der Kläger legte gegen die Bescheide mit Schreiben vom 28.04.2015 und 18.05.2015 Widerspruch ein und machte zur Begründung v. a. geltend, dass der RBStV verfassungswidrig sei. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2016 (Bl. 57 Beiakte A), zugestellt am 10.06.2016 (Bl. 58 Beiakte A), als unbegründet zurückgewiesen. 3 Der Kläger hat am 07.07.2016 Klage erhoben, mit welcher er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. 4 Er beantragt, 5 das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen 6 bzw. das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen bis zur Entscheidung des BVerfG über die anhängigen Verfassungsbeschwerden, 7 die Beitragsbescheide vom 01.04.2015 und vom 01.05.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2015 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. 11 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 19.07.2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 GG vorzulegen, da das erkennende Gericht die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Vorschriften des RBStV nicht für verfassungswidrig hält (s.u.). 14 Weiterhin besteht auch keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 94 VwGO (analog) auszusetzen, bis über anhängige Verfassungsbeschwerden betreffend die Rechtmäßigkeit des RBStV entscheiden ist. Die Entscheidung steht insoweit im Ermessen des Gerichts (Kopp/Schenke 22. Aufl. 2016, § 94 VwGO Rn. 6). Das Gericht hält es in Anbetracht der Vielzahl anhängiger Verfahren und unter Beachtung seiner Rechtsgewährungspflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten nicht für sinnvoll, sämtliche Verfahren auf unabsehbare Zeit auszusetzen im Hinblick auf die bloße Möglichkeit, das das BVerfG hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit zu einer anderen Beurteilung kommt als die bisherige einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte. Dem Kläger bleibt es unbenommen und zumutbar, insoweit entsprechend den prozessrechtlichen Vorgaben den Rechtsweg auszuschöpfen. 15 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 16 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 17 Das erkennende Gericht (vgl. Grundsatzurteile vom 10.06.2015, 4 A 90/14 und 4 A 105/14, zitiert nach Juris) hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des RBStV in Verbindung mit dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.12.2011 (GVOBl. Schleswig-Holstein 2011, S. 345). Es folgt insoweit der einheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Deutschland, die mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016, 6 C 6/15, zitiert nach Juris) bestätigt worden ist. 18 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung insbesondere bezweifelt hat, dass die vorliegenden statistischen Erkenntnisse die Folgerung tragen, dass die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil darstellt, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen, rechtfertigt dies kein Abweichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.03.2015 (6 C 6/15, Juris) insoweit ausgeführt: 19 „Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Diese statistischen Erhebungen können auch ohne entsprechende Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, weil es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).30Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird.“ 20 (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15 –, BVerwGE 154, 275-296, Rn. 30) 21 Soweit der Kläger geltend macht, dass die Erkenntnisse der „Media-Perspektiven“ nicht zugrunde gelegt werden könnten, da sie bei der ARD angesiedelt sei, verkennt er zum einen, dass alleine hieraus noch keine sachlich begründeten Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der ermittelten Zahlen hergeleitet werden können und zum anderen, dass auch die sich aus dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamtes ergebenden Zahlen die rechtliche Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts tragen. Einer spezifischen Erhebung entsprechender Zahlen auf Landesebene bedarf es nach Auffassung des erkennenden Gerichts (und unausgesprochen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welches in seiner o.g. Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Landesrecht zu entscheiden hatte) nicht. 22 Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Rundfunkbeiträge in dem angefochtenen Bescheid sind Fehler weder geltend gemacht worden noch erkennbar. Auch gegen die streitgegenständliche Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 8,00 € bestehen keine Bedenken. Die Festsetzung des Säumniszuschläge findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Amtsblatt SH 2012, S. 1268 ff) i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV. Danach wird für den Fall, dass geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro, fällig. Der Säumniszuschlag wird mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Der festgesetzte Säumniszuschlag entspricht in formeller und materieller Hinsicht den genannten normativen Vorgaben. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 S. 1 RBStV), ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Es existiert kein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass eine Abgabenpflicht nicht ohne Konkretisierung durch einen Bescheid kraft Gesetzes entstehen könnte und erst im Falle einer Säumigkeit eine Festsetzung durch Bescheid erfolgt. Dies entspricht auch der Regelung des RBStV, der – wie gezeigt - die Entstehung und Fälligkeit des Rundfunkbeitrags regelt und erst bei Rückständigkeit der Rundfunkbeiträge eine Festsetzung durch Bescheid erlaubt (§ 10 Abs. 5 S. 1 RBStV). 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.