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Beschluss

3 B 26/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0314.3B26.17.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. 2 Die Sofortvollzugsanordnung aufgrund eines besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in dem angefochtenen Bescheid gesondert und noch in ausreichendem Maße begründet worden, so dass die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begründung allgemein gehalten ist und nicht auf den individuellen Fall ausgerichtet ist. Die Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht so zu verstehen, dass die Behörde stets verpflichtet ist sich mit einem konkreten Einzelfall auseinanderzusetzen. In Fällen, in denen das besondere Vollzugsinteresse mit der Begründung des Verwaltungsakts selbst zusammenfällt, darf die Behörde die Begründung ausnahmsweise auch so fassen, dass sie für eine Vielzahl anderer Fälle verwendet werden kann (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 3 B 40/16 –, juris). Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – ist dies in der Regel der Fall. 3 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen, jedenfalls, wenn ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat. 4 Vorliegend ist entscheidend, dass der streitige Bescheid als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist. 5 Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchanordnung ist § 31 a StVZO. Danach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 6 Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor und das der Straßenverkehrsbehörde eingeräumte Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. Die Fahrtenbuchanordnung erweist sich auch im Übrigen nicht als unverhältnismäßig. 7 Von einem erheblichen Verkehrsverstoß im Sinne des § 31 a StVZO, der mit dem in Rede stehenden Fahrzeug begangen wurde, ist nach den aktenkundigen Feststellungen auszugehen. Der Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen überschritt am 16.08.2016 um 19:22 Uhr in , BAB 7, km 122,770 in Richtung Flensburg die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h. 8 Die Feststellung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person war trotz angemessener Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldstelle nicht möglich. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist immer dann auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die getroffenen Aufklärungsmaßnahmen sind dann angemessen, wenn die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. 9 Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit können sich an der Einlassung des Fahrzeughalters ausrichten (vgl. hierzu zB OVG Schleswig, Urteil vom 13.09.1995, 4 L 127/95). Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, insbesondere dann, wenn es um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur sinnvoll ist, wenn der Täter vor Ablauf der 3-monatigen Verjährungsfrist so rechtzeitig mittelt werden kann, dass die daran anknüpfenden verkehrsrechtlichen Maßnahmen eingeleitet werden können (st. Rspr.des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3/80 –, juris). 10 Nach diesen Maßstäben war die Feststellung des Fahrers hier nicht möglich, da die Antragsgegnerin alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung getroffen hat. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin lagen hier keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze im oben genannten Sinne vor. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der bloßen Tatsache, dass eine männliche Person mit dem Familiennamen A. am 08.09.2016 bei der Antragsgegnerin angerufen hat und auf dem Lichtbild eine männliche Person zu erkennen ist. Zum einen hatte sich aus der Anfrage bei der Meldebehörde A-Stadt zwecks eines Bildabgleiches mit nahen Verwandten lediglich die Auskunft über Herrn A. ergeben, der ausweislich des Lichtbildes des Meldebüros A-Stadt offenkundig nicht Fahrer des Fahrzeugs zur Tatzeit gewesen ist. Weitere Informationen über männliche Familienangehörige hatte die Anfrage nicht ergeben. Auch eine weitere Ermittlung der Polizei vor Ort war hier nicht erfolgsversprechend. Zwar stellt dies in der Regel eine angemessene und zumutbare Ermittlungsmaßnahme dar, indes ergaben sich die äußerst geringe Erfolgsaussichten auf Ermittlung des Fahrers aufgrund des Telefongesprächs vom 17.10.2016. In diesem Gespräch erklärte die Antragstellerin, dass sie keine weiteren Angaben machen wolle. Zudem erklärte sie auf die Nachfrage, wann der Polizeibeamte persönlich bei der Familie vorbeikommen könne, dass man selten zu Hause sei und auch weitere Angaben nicht machen könne. In Anbetracht dieser Angaben der Antragstellerin sowie der Tatsache, dass diese bereits am 16.09.2016 durch ihre Prozessbevollmächtigten erklärt hatte, sie mache von ihrem Schweigerecht Gebrauch, ist es nachvollziehbar, dass von dem Versuch einer Ermittlung vor Ort abgesehen wurde. Es war der Polizei nicht zumutbar hier weitere Ermittlung anzustreben, zumal sich aufgrund der negativen Auskunft der Meldebehörde in Bezug auf weitere Familienangehörige keine besondere Beweisanzeichen ergeben hatten, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuteten. 11 Auch aus den im Anhörungsbogen enthaltenen Formulierungen ergeben sich keine Ermittlungsdefizite der Antragsgegnerin. Bereits aus der Belehrung ergibt sich, dass eine Anhörung als Zeugin beabsichtigt war. Zudem wird ausdrücklich auf das Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen. Darüber hinaus ist auch die bereits dargelegte im Verwaltungsverfahren eingenommene Haltung der Antragstellerin dahin zu würdigen, dass sie unabhängig von der verfahrensrechtlichen Einordnung ihrer Anhörung nicht bereit gewesen ist, irgendwelche sachdienlichen Angaben zu machen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162/87 –, juris). 12 Selbst wenn man unterstellen sollte, dass die Antragstellerin sich unter größter Anstrengung bemüht hat zur Identifizierung des Fahrers beizutragen, so ist auch dieses Vorbringen in diesem Fall unerheblich. Auf eine unverschuldete Nichtkenntnis des verantwortlichen Fahrers kann sich der Fahrzeughalter in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich nicht mit Erfolg berufen. Dem Wortlaut des § 31 a StVZO und dem Zweck dieser Vorschrift entspricht es nämlich, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat, so dass die Führung eines Fahrtenbuches auch dann angeordnet werden kann, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind (so zutreffend OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2007, 8 B 1042/07). Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches kann auch in einem solchen Fall verhältnismäßig sein, nämlich dann, wenn ein Fahrtenbuch geeignet wäre, der abstrakten, in der Risikosphäre des Fahrzeughalters liegenden Gefahr zu begegnen, dass künftig mit einem auf ihn zugelassenen Fahrzeug unaufklärbar bleibende Verkehrsverstöße begangen werden. Etwas anderes gilt dann, wenn die Verantwortlichkeit für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung nicht der Sphäre des Fahrzeughalters zuzuordnen ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn er von der Bußgeldstelle nicht unverzüglich - also in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Tat - mit dem Verkehrsverstoß konfrontiert wird, und diese lange Zeit ursächlich dafür ist, dass er sich nicht erinnern kann, wer der verantwortliche Fahrer war (BVerwG, Beschluss vom 14.05.1997, 3 B 28/97); in diesem Fall liegt die Unmöglichkeit der Aufklärung in der Sphäre der Behörde. Hier hat aber die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Anhörungsbogen vom 29.08.2016 angehört. Diesen Anhörungsbogen hat die Antragstellerin auch erhalten, was sich aus dem Anruf eines Herrn A. vom 08.09.2016 ergibt. Die Tatsache, dass der Anhörungsbogen möglicherweise erst kurz nach Ablauf von 2 Wochen bei der Antragstellerin eingegangen ist, steht dem nicht entgegen. Zum einen handelt es sich bei der gesetzlich nicht geregelten „2-Wochenfrist“ nicht um eine starre Grenze (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 31a StVZO Rn. 6). Darüber hinaus ist eine Überschreitung unschädlich, wenn sie die Position des Halters im konkreten Fall nicht beeinträchtigt (OVG Münster NJW 1995, 3335). Dies gilt für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat ohnehin ausdrücklich von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht und keine Angaben zur Sache gemacht. Sie hat weder den möglichen Täterkreis eingegrenzt, noch die Feststellung des Fahrers durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten gefördert. Die nachträgliche Einlassung vom 16.11.2016, also zum Ende der Verjährungsfrist, dass sie sich bemüht habe den Fahrer zu identifizieren, ist insofern nicht nachvollziehbar. 13 Die Fahrtenbuchauflage ist auch nicht wegen einer fehlenden Androhung dieser Maßnahme in der Anhörung rechtswidrig. Eine solche Androhung setzt § 31a StVZO nicht voraus. Zudem ist diese Argumentation der Antragstellerin in sich widersprüchlich, da das Fehlen einer solchen Androhung nach ihrem eigenen Vortrag, sie habe sich nach allen Kräften bemüht den Fahrer zu identifizieren, nicht kausal sein kann für die gescheiterte Fahrerermittlung. 14 Die weitere Interessenabwägung ergibt, dass ein besonderes öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Zwar liegt keine sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes vor. Allerdings hindert dies die Behörde nicht daran eine Fahrtenbuchauflage für sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu erklären. Als Maßnahme der Gefahrenabwehr ist die Anordnung regelmäßig nur sinnvoll, wenn sie einigermaßen zeitnah wirksam wird. Würde dem Halter die rechtliche Möglichkeit eröffnet, durch Einlegung von Rechtsbehelfen das Wirksamwerden der Fahrtenbuchauflage hinauszuschieben, würde diese weitgehend ins Leere gehen und an Effektivität verlieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrtenbuchs nicht nur die Ermittlung begangener Verkehrsverstöße fördert, sondern vielmehr auch dazu beiträgt, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass er wegen der durch das Fahrtenbuch feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen wird (VGH Mannheim, NZV 1998, 126). 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.