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Urteil

8 A 82/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0323.8A82.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Ministeriums sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft sowie einer Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB. 2 Der Kläger ist Wohnungseigentümer des mit einer Eigentumswohnanlage bebauten Grundstücks Ostseestraße 2a, A-Stadt-Travemünde (Flurstück 57/43 der Flur 2, Gemarkung Rönnau). Das Flurstück 57/43 der Flur 2, Gemarkung Rönnau liegt im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 32.76.00 - Rönnauer Weg/Möhlenberg, Bereich III in der Fassung der 1. Änderung (B-Plan Nr. 32.76.01). 3 Am 21.10.2015 beantragte die Hansestadt A-Stadt als Bauherrin bei der Beklagten (also ihr selbst) die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für 400 Flüchtlinge auf dem (bislang unbebauten) Nachbargrundstück, dem Flurstück 57/23 der Flur 2, Gemarkung Rönnau. Das Flurstück ist im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 32.76.00 - Rönnauer Weg/Möhlenberg, Bereich IV belegen. Das Grundstück steht im Eigentum der KWL GmbH, deren Alleingesellschafterin die Hansestadt A-Stadt ist. 4 Die B-Pläne 32.76.00 sowie 32.76.01 setzen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung jeweils ein Sondergebiet (Soziales und Kultur) fest. Nach Nr. 1.1.3. der textlichen Festsetzung des B-Plans 32.76.01 sind im Bereich III. folgende Nutzungen zulässig: 5 - Wohnungen in Gäste- und Appartementhäusern und Betriebe des Beherbergungsgewerbes für einen wechselnden Personenkreis, die in funktionalem Zusammenhang mit den Einrichtungen im Bereich I stehen 6 - Wohnungen für einen nicht wechselnden Personenkreis. Der Anteil der Wohnungen für einen nicht wechselnden Personenkreis darf 49 % der Geschossfläche nicht überschreiten. Die Größe der Wohnungen darf max. 95 m² Bruttogeschossfläche erreichen und es sind höchstens 2 Wohn/Schlafräume zulässig. 7 Nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzung des B-Plans 32.76.00 sind im Bereich IV Archive und Bibliotheken zulässig. Der B-Plan Nr. 32.76.00 wurde aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Kulturzentrums, angegliederte Sozialeinrichtungen, für ein Bundeszentralarchiv für Lastenausgleichsakten und komplementäres Wohnen zu schaffen (Ziff. 5.1 der Begründung zum B-Plan 32.76.00). 8 Nach der planungsrechtlichen Beurteilung vom 17.11.2015 (Bl. 13 Beiakte B) widerspricht das Vorhaben den Festsetzungen des B-Plans Nr. 32.76.00 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, da nach diesem im Bereich IV nur Archive und Bibliotheken zulässig seien. Da die in den § 246 Abs. 8 bis 13 des § 246 BauGB aufgeführten Erleichterungen für Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen für das geplante Vorhaben nicht in Betracht kämen, könne eine Genehmigung nur auf Grundlage von § 246 Abs. 14 BauGB geprüft werden. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Abweichung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung treffe die höhere Verwaltungsbehörde. Die hierzu erforderlichen Abstimmungen mit dem Innenministerium seien einzuleiten. 9 Unter dem 11.12.2015 gestattete das beigeladene Ministerium eine Abweichung gemäß § 246 Abs. 14 BauGB von den Vorschriften des Baugesetzbuchs für das Bauvorhaben der Beklagten. 10 Unter dem 22.12.2015 erteilte die Beklagte sich selbst die beantragte Baugenehmigung (Reg.-Nr. 2488/2015). Nach Ziff. III. ist die Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums vom 11.12.2015 Bestandteil der Baugenehmigung. 11 Der Kläger legte am 28.01.2016 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. 12 Am 12.02.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen die Abweichungsentscheidung vom 11.12.2015 ein. 13 Mit Bescheid vom 13.05.2016 erweiterte das beigeladene Ministerium die Abweichungsentscheidung vom 11.12.2015 gegenüber der Beklagten. 14 Mit Bescheid vom 17.05.2016 ergänzte die Beklagte die von ihr erteilte Baugenehmigung vom 22.12.2015 um drei Auflagen in Form einer Rückbauverpflichtung (Nr. 1), der Errichtung mechanischer Lüftungsanlagen zur Lärmreduzierung auf 45 dB (A) und zwecks hinreichendem Luftaustausches (Nr. 2) und einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der nach dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen durch drei der Baukörper (Nr. 3). 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 28.01.2016 zurück. Zur Begründung wird dort ausgeführt, dass die Abweichung von den Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf Grundlage der erneuten Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums vom 13.05.2016 zulässig sei. 16 Mit Schreiben vom 18.05.2016 erhob der Kläger gegen die Ergänzung zur Baugenehmigung vom 17.05.2016 Widerspruch. 17 Gegen die ergänzende Abweichungsentscheidung vom 13.05.2016 legte der Kläger mit Schreiben vom 17.06.2016 Widerspruch ein. Die Widersprüche vom 12.02.2016 und 17.06.2016 gegen die Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2016 zurückgewiesen. 18 Der Kläger hat am 17.06.2016 Klage erhoben und diese am 10.10.2016 um die Abweichungsentscheidung der Beigeladenen erweitert. 19 Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen aus dem Eilverfahren verwiesen. Darüber hinaus wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Sondergebiet IV lediglich eine Teilfläche des Gesamtensembles „Pommernzentrum“ darstelle. Die Verknüpfungen der einzelnen Bereiche im Plangebiet seien offensichtlich. Der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers werde verletzt. Die Bewohner des Pommernzentrums hätten einen Anspruch auf Erhalt des vollständigen Sondergebietes mitsamt seiner funktionalen Wechselbezüglichkeit. Der funktionale Zusammenhang der Nutzungen werde durch den erweiterten Ergänzungsbescheid der Beigeladenen sabotiert. Die Unterbringung von jetzt 363 Flüchtlingen in dem Sondergebiet sei rücksichtslos und verletze nachbarliche Belange. Eine gesellschaftliche Integration in dem Sondergebiet, das überwiegend aus Ferienwohnungen, einer Altenwohnanlage sowie Gästehäusern bestehe, sei schon aufgrund der geringen Infrastruktur nicht möglich. Durch die Unterbringung der Flüchtlinge sei mit einem vermehrten Fahrzeugverkehr zur Versorgung zu rechnen. Die Flüchtlinge würden den Park u.a. als Abkürzung zur Ivendorfer Landstraße benutzen und so Einfluss auf die Wohnruhe und das Sicherheitsgefühl der Anwohner nehmen. Das Bauvorhaben halte weder die Baugrenzen ein noch die übliche Belegungsdichte. Letztlich würden allein in dem Sondergebiet IV mehr Menschen zusammengedrängt leben als im gesamten übrigen Sondergebiet. Der Rückgang der Zuweisungen von Flüchtlingen an die Beklagte rechtfertige es nicht, die ursprüngliche Planung aufrechtzuerhalten. Ein dringender Bedarf gemäß § 246 Abs. 14 BauGB bestehe nicht bzw. jedenfalls nicht mehr. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, als der erweiterten Abweichungsentscheidung der Beigeladenen vom 13.05.2016. Die Beklagte habe auch keine Unterlagen über die Dringlichkeit des Unterkunftsbedarfs vorgelegt. Die Aufhebung der Abweichungsentscheidung und der ergänzenden Abweichungsentscheidung ziehe die Aufhebung der Baugenehmigung nach sich. 20 Der Kläger beantragt, 21 1. den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 22.12.2015 (Az. 2488/2015) in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 17.05.2016 (Az. 2488/2015) und des Widerspruchsbescheides (Az. W0217/2016) vom 17.05.2016 aufzuheben; 22 2. den erweiterten Ergänzungsbescheid vom 13.05.2016 (Az.: 2488/15) sowie den Widerspruchsbescheid vom 14.08.2016 (Az.: /2016) aufzuheben. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung beruft sie sich auf die Baugenehmigung vom 22.12.2015, den Ergänzungsbescheid vom 17.05.2016, die Abweichungsentscheidung der Beigeladenen vom 11.12.2015 in der Fassung des Bescheides vom 13.05.2016, den Widerspruchsbescheid vom 17.05.2016 und den Beschluss des OVG Schleswig vom 27.06.2016 – 4 MB 18/16 -. 26 Das beigeladene Ministerium beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Zur Begründung beruft es sich ebenfalls auf die Baugenehmigung vom 22.12.2015, den Ergänzungsbescheid vom 17.05.2016, die Abweichungsentscheidung vom 11.12.2015 in der Fassung des Bescheides vom 13.05.2016, den Widerspruchsbescheid vom 17.05.2016 und den Beschluss des OVG Schleswig vom 27.06.2016 – 4 MB 18/16 -. Die Rechtsauffassung des OVG Schleswig hinsichtlich des nicht vorliegenden Gebietserhaltungsanspruchs werde geteilt. Bei der Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB handele es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. 29 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten während der mündlichen Verhandlung, die vor Ort stattgefunden hat, in Augenschein genommen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte des Eilverfahrens (8 B 4/16) und die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (8 A 82/16) verwiesen. Entscheidungsgründe 31 Der Klagantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet (nachfolgend 1.). Der Klagantrag zu 2. erweist sich bereits als unzulässig (nachfolgend 2.). 32 1. Die zulässige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 22.12.2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 17.05.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2016 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 33 Eine zum Erfolg des Antrags führende Nachbarrechtsverletzung ergibt sich nicht schon aus der objektiven Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung, sondern nur dann, wenn durch die Baugenehmigung Rechtsnormen verletzt werden, die zumindest auch dem Schutz der Nachbarschaft dienen, also drittschützende Wirkung haben. Eine solche drittschützende Wirkung vermitteln insoweit nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. 34 Die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch (sog. Gebietserhaltungsanspruch) auf Einhaltung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2016 – 4 MB 18/16 –). 35 Der Gebietserhaltungsanspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass das Grundstück, dessen Eigentümer sich auf den Anspruch beruft und das Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, in einem Baugebiet liegen (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 -, Rn. 12 ff., juris; BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, S. 427 - Rn. 5, juris). Sie beruht auf der Annahme, dass die Festsetzung von Baugebieten im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer baugebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Dies gilt grundsätzlich für die planerisch ausgewiesenen und die faktischen (§ 34 Abs. 2 BauGB) Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO, die Ergebnis eines typisierenden Ausgleichs möglicher Nutzungskonflikte sind. Setzt die Gemeinde einen entsprechenden Gebietstyp fest, bestimmt sie Inhalt und Schranken des Eigentums in Sinne des gewählten Gebietstyps und unterwirft die Grundstückseigentümer entsprechenden wechselseitigen Bindungen. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung den gebietstypischen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern durchsetzen. Der Gebietserhaltungsanspruch ist aber nicht auf die Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO beschränkt, sondern kann auch in Sondergebieten nach §§ 10 f. BauNVO zur Geltung kommen. Allerdings gibt es für das hier gemäß § 11 BauNVO festgesetzte Sondergebiet nach der Baunutzungsverordnung keine den §§ 2 bis 9 BauNVO vergleichbaren Beschränkungen. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind, bei der Gemeinde. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Ohne nähere Bestimmung der Gemeinde zum Zweck des Sondergebiets und den dort zulässigen Nutzungen lässt sich allein aus § 11 BauNVO nicht ableiten, welche Nutzungen im Plangebiet für den Bauherrn zulässig und vom Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 09.04.2009 - 7 B 1855/08 -, Rn. 13 ff., juris). Ein Gebietserhaltungsanspruch innerhalb eines nach § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebietes lässt sich deshalb nur dann rechtfertigen, wenn die planerischen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück ebenso festgesetzt sind wie für das Grundstück des Anspruchstellers. Nur dann liegen die den Gebietserhaltungsanspruch rechtfertigenden wechselseitigen Bindungen vor. 36 Hiervon ausgehend lässt sich der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch nicht damit begründen, dass das Grundstück des Klägers und das Grundstück, in dem das Vorhaben errichtet werden soll, in einem durch Bebauungsplan 32.76.00 (geändert durch Bebauungsplan Nr. 32.76.01) ausgewiesenen Sondergebiet „Soziales und Kultur“ liegen, denn in dem Bereich III, in dem die Wohnung des Klägers liegt, sind völlig andere bauliche Nutzungen zulässig als im Bereich IV, in dem das Vorhaben errichtet werden soll. So sind im Bereich III für einen wechselnden Personenkreis Wohnungen in Gäste- und Apartmenthäusern und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie (bis 49 % der Geschossfläche) Wohnungen für einen nicht wechselnden Personenkreis zulässig. In Bereich IV sind dagegen ausschließlich Archive und Bibliotheken zulässig. Auch die übrigen Bereiche sehen erheblich unterschiedliche Nutzungen und - korrespondierend - Einschränkungen vor. Dies zeigt, dass das für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruchs erforderliche Austauschverhältnis nicht vorliegt. Ein solches Verhältnis lässt sich nicht aus dem in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen betonten funktionalen Zusammenhang der unterschiedlichen Nutzungen innerhalb des Sondergebiets ableiten. Innerhalb eines Bebauungsplans gibt es häufig funktionale Bezüge zwischen unterschiedlichen Baugebieten mit unterschiedlichen baulichen Nutzungen, ohne dass deshalb ein die jeweiligen Baugebiete überschreitender Gebietserhaltungsanspruch zu bejahen wäre. Maßgeblich für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruchs ist nicht der funktionale Bezug bestimmter baulicher Nutzungen, sondern die Ausweisung gleicher Nutzungsmöglichen und Beschränkungen, die die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 a.a.O.). Nur die gleiche Betroffenheit im Hinblick auf die zulässigen baulichen Nutzungen rechtfertigt die Einräumung eines Gebietserhaltungsanspruchs; daran fehlt es hier. 37 Für den Kläger käme deshalb allenfalls ein gebietsüberschreitender Gebietserhaltungsanspruch in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht aber nur, wenn die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Gebiets Drittschutz vermitteln sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 – 4 B 48/12 – Rn.5, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung „Archive und Bibliotheken“ nicht nur die Zulassung derartiger Einrichtungen für den Teilbereich IV, sondern auch den Schutz des Bereichs III vor Störungen durch andersartige Nutzungen bezweckt, sind – auch aus der Planbegründung - nicht ersichtlich. Allein der vom Kläger betonte funktionale Zusammenhang reicht hierfür nicht aus (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2016 – 4 MB 18/16 –). 38 Das Nichtbestehen des Gebietserhaltungsanspruchs führt dazu, dass vorliegend dahinstehen kann, ob die Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums vom 11.12.2015 in Gestalt der Ergänzung vom 13.05.2016 rechtmäßig ist. 39 Auch aus dem vom Kläger geltend gemachten Rücksichtnahmegebot folgt kein Abwehranspruch gegen das Vorhaben. Es sind – auch nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen - keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass seine Wohnung durch die Errichtung und Nutzung des Vorhabens auf unzumutbare Weise gestört wird. Die Schutzbedürftigkeit der Wohnung bemisst sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bereich III, in dem die Wohnung liegt. Diese sehen hauptsächlich Beherbergungsbetriebe und Wohnungen in Gäste- und Apartmenthäusern für einen wechselnden Personenkreis und – eingeschränkt – Wohnungen für einen nicht wechselnden Personenkreis vor. Dieses Nutzungsspektrum ist hinsichtlich seiner Störungsverträglichkeit eher einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO als einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO, in dem Beherbergungsbetriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), zuzuordnen. Die unbeschränkte Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben, die aufgrund der Größe des Gebiets und der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (drei Vollgeschosse, GFZ 0,9) ein erhebliches Ausmaß erreichen können, wäre mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar. Immissionen, die das Wohnen nicht wesentlich stören (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO), dürften dem Kläger deshalb zuzumuten sein (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2016 – 4 MB 18/16 -). 40 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verkehrsimmissionen, auf die der Kläger hingewiesen hat (Personal- und Versorgungsfahrzeuge, Fahrzeuge von Handwerksbetrieben und ähnlichen Dienstleistern zur Vornahme von Reparatur- und Wartungsarbeiten, sonstige Lieferfahrzeuge, Fahrzeuge betreuender Personen [Sprachkurse etc.], Freunde und Bekannte), zu Lasten der Wohnung des Klägers unzumutbare Störungen verursachen werden. So ist insbesondere nicht zu erwarten, dass diese Störungen erheblicher sind als diejenigen, denen die Wohnung durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Bereichs III ausgesetzt ist. Service und Instandhaltungsmaßnahmen für Beherbergungsbetriebe, wie sie im Bereich III zulässig sind, sind ebenfalls mit Verkehrsimmissionen für Handwerker, Lieferanten u.ä. verbunden. Hinzukommen dort die Verkehrsimmissionen der Nutzer dieser Einrichtungen sowie der Bewohner der im Bereich III für dauerhaftes Wohnen zugelassenen Wohnungen. Derartige Störungen sind durch die Bewohner der Flüchtlingsunterkunft nur ausnahmsweise zu erwarten, denn in der Regel haben sie keine Kraftfahrzeuge. Weitere Störungen sind nach dem Maßstab des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots nur zu berücksichtigen, wenn sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage auftreten. Anderen Auswirkungen ist im Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.05.2016 – OVG 2 S 8.16 - Rn. 8, juris). Typische Störungen mögen aufgrund der beengten Unterbringung durch eine intensive Nutzung der Außenwohnbereiche (Spielplätze u.ä.) entstehen. Durch die in der Baugenehmigung festgesetzte Anordnung der Baukörper ist jedoch gewährleistet, dass diese Bereiche im hinteren (südlichen) Bereich des Baugrundstücks liegen, die durch die parallel zur Straße (Gebäude I.2 und II.2) und die rechtwinklig hierzu vorgesehenen Baukörper (Gebäude I.3 und II.3) weitgehend von dem vom Kläger bewohnten Gebäude Ostseestraße 2a abgeschirmt werden. Da die Flüchtlingsunterkunft zudem durch die Ostseestraße von dem Wohnhaus des Klägers getrennt wird, erscheinen wesentliche Störungen seiner Wohnung durch eine bestimmungsgemäße Nutzung der Flüchtlingsunterkunft fernliegend (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2016 – 4 MB 18/16 -). 41 Auch ein etwaiger Wertverlust der Immobilie des Klägers infolge der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft begründet nicht die Annahme der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) des Klägers ist mit dem Bauvorhaben nicht verbunden. Die Hoffnung des Klägers, dass der gegenüberliegende Bereich unbebaut bleibt oder nicht mit einer Flüchtlingsunterkunft bebaut wird, wird nicht von Art. 14 GG geschützt. Art. 14 GG schützt nur den vorhandenen Bestand des Eigentums. Hierzu rechnen nicht bloße Umsatz-, Erwerbs- und Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.1988 – 2 BvR 579/84 -, Rn. 24, juris). Ferner ist bei Art. 14 GG das Vertrauen in das Ausbleiben rechtlich möglichen und zulässigen Staatshandeln ebenso wenig geschützt wie bei anderen Grundrechten (vgl. Pieroth/Schlink , Grundrechte – Staatsrecht II, 23. Aufl., Rn. 912). 42 2. Der Klagantrag zu 2. ist unzulässig. Es handelt sich um einen Anfechtungsantrag nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO bezüglich der seitens des beigeladenen Ministeriums getroffenen ergänzenden Abweichungsentscheidung vom 13.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2016. 43 Der Klagantrag zu. 2 richtet sich ausweislich des klageerweiternden Schriftsatzes vom 10.10.2016 gegen die Hansestadt A-Stadt und damit gegen die falsche Beklagte im Sinne von § 78 VwGO. Dies führt zur Unzulässigkeit des Antrages (vgl. Kopp/Schenke , VwGO, 21. Aufl. 2015, § 78 Rn. 1). 44 Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage, sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten. Nach § 6 S. 2 AGVwGO SH ist die Klage gegen die Landesbehörde zur richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Der in der Klageerweiterung angefochtene Bescheid vom 13.05.2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 14.08.2016 sind vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten erlassen worden, weshalb die Anfechtungsklage gegen das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 LVwG eine oberste Landesbehörde darstellt, zu richten gewesen wäre. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Ministeriums waren für erstattungsfähig zu erklären, da dieses einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.