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Beschluss

8 B 4/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0329.8B4.17.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1 1.Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13.10.2016 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27.09.2016 gemäß § 69 LBO (Abbruch aller baulichen Anlagen und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten) ist statthaft, da einem Widerspruch gegen die Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht nach § 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO auch für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung. 2 Allerdings ist lediglich der Antrag des Antragstellers zu 1. zulässig, da der Widerspruch vom 13.10.2016 lediglich in seinem Namen erhoben wurde. Die Antragstellerin zu 2. legte keinen Widerspruch ein, sodass auch ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht zulässig ist. 3 Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist dagegen statthaft und auch im Übrigen zulässig. 4 Der Antrag des Antragstellers zu 1. gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unbegründet. 5 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung erlangen auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung. Allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. 6 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass ein Nachbar einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage nicht schon dann hat, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr kann ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn durch die Baugenehmigung Rechtsnormen verletzt werden, die zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dienen, also sogenannte drittschützende Wirkungen haben. Drittschützende Wirkungen vermitteln insofern nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen. 7 Da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 27.09.2016 gemäß § 69 LBO erteilt wurde und somit die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der LBO nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung ist, scheidet die Annahme eines direkten Verstoßes der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften der Landesbauordnung, insbesondere des Abstandsrechtes (§ 6 LBO), aus. Die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften der LBO erlangt jedoch – wie unten dargestellt werden wird – Bedeutung im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes. 8 Dass das Bauvorhaben sich nach der Art der Nutzung (Wohnnutzung) gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner näheren Erörterung. Ob sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf im Rahmen des vorliegenden Nachbarrechtsstreites keiner eingehenden Prüfung hinsichtlich des Einfügens in die nähere Umgebung nach jedem der genannten Kriterien, da die genannten Einfügenskriterien grundsätzlich keinen Nachbarrechtsschutz vermitteln. 9 Aus dem Begriff des Einfügens im § 34 Abs. 1 BauGB leitet sich jedoch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das Nachbarrechtsschutz vermittelt, ab. 10 Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je selbstverständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 11 Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, NordÖR 2005, 314; BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 – 4 B 128/98 -, juris). 12 Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben – ausnahmsweise – auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängenden“ oder (gar) „erdrückenden“ Wirkungen einer baulichen Anlage (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, BRS 71 Nr. 88) oder in Fällen, die – absehbar – zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden, Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, juris). 13 Unter Beachtung vorstehender Grundsätze ist festzustellen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. 14 Es liegt kein die Nachbarrechte des Antragstellers verletzender Verstoß gegen die Abstandsvorschriften des § 6 LBO vor. 15 Das streitbefangene Bauvorhaben weist an der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite maximal eine Wandhöhe von 7,76 m auf, sodass die nach § 6 Abs. 5 S. 1 LBO gebotene Abstandsfläche (0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 m) 3,10 m ergibt. Die genehmigten Bauvorlagen weisen demgegenüber einen Abstand von 3,30 m zwischen dem streitbefangenen Bauvorhaben und der Südgrenze des Grundstückes der Antragsteller auf. 16 Da somit das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht unter einem nachbarrechtsverletzenden Verstoß gegen Abstandvorschriften des § 6 LBO errichtet wird, ist dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme Genüge getan. 17 Der Ausnahmefall einer bedrängenden oder gar erdrückenden Wirkung der baulichen Anlage oder ein Fall, in dem diese zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden, Nutzungskonflikten führt, liegt nicht vor. 18 Zwar erstreckt sich der streitbefangene Baukörper parallel zur südlichen Grenze des Grundstückes der Antragsteller in einer Tiefe von insgesamt 19,39 m, jedoch springt ca. 1/3 dieser Seite des Baukörpers von der Grenze weiter zurück. 19 Angesichts dessen, dass das Einfamilienhaus der Antragsteller 8 m von der südlichen Grenze ihres Grundstückes entfernt ist, ergibt sich durch den streitbefangenen Baukörper keine bedrängende oder gar erdrückende Wirkung. 20 Auch soweit der Antragsteller geltend macht, das streitbefangene Bauvorhaben überschreite eine rückwärtige Baugrenze, kann der Antrag keinen Erfolg haben. 21 Es kann dahinstehen, ob in dem betreffenden Bereich eine faktische rückwärtige Baugrenze vorhanden ist, die vom Bauvorhaben überschritten wird, da insoweit kein Nachbarschutz gegeben wäre. 22 Selbst die durch einen B-Plan festgesetzte rückwärtige Baugrenze ist grundsätzlich nicht nachbarschützend (OVG Schleswig, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 MB 8/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, juris). Auch eine faktische Baugrenze in einem nicht beplanten Baugebiet kann daher grundsätzlich keinen Nachbarrechtsschutz vermitteln (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2016 - 2 B 88/16 -; juris). 23 Dass das Bauvorhaben des Beigeladenen tiefer in den hinteren östlichen Grundstücksbereich vordringt, als das Einfamilienhaus der Antragsteller auf ihrem eigenen Grundstück, verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 24 Insbesondere ist festzustellen, dass der besonders schutzwerte Ruhebereich des Grundstückes der Antragsteller südlich und westlich ihres Einfamilienhauses nicht betroffen ist. 25 Auch soweit der Antragsteller Beeinträchtigungen durch die parallel zu der südlichen Grenze verlaufende Pkw-Zufahrt zu drei hinteren Stellplätzen geltend macht, ist eine Nachbarrechtsverletzung nicht gegeben. 26 Die Vorschrift des § 50 Abs. 11 S. 1 LBO, wonach Stellplätze von den öffentlichen Verkehrsflächen auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen sein müssen, dient ausschließlich Zwecken der Verkehrssicherheit und ist nicht nachbarschützend. 27 Eine Verletzung der Vorschrift des § 50 Abs. 9 S. 1 LBO, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholungen in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört, ist zwar nachbarschützend. Diese Vorschrift wird vorliegend jedoch nicht verletzt. 28 Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstückes der Antragsteller durch die parallel zur südlichen Grenze verlaufenden Zufahrt und die drei hinteren Stellplätze ist nicht festzustellen. 29 Zunächst ist das Grundstück der Antragsteller insoweit vorbelastet, als sich parallel zu ihrer Grenze bis etwa zur Tiefe ihres eigenen Einfamilienhauses auf dem streitbefangenen Grundstück bereits eine Pkw-Zufahrt bis zu einem bis zur Grenze reichenden überdachten Stellplatz vorhanden war. Dadurch, dass letzterer im Zuge der Realisierung der streitbefangenen Bauvorhabens nunmehr entfällt und drei Stellplätze weiter rückwärtig, gegenüber der Südost-Ecke des Grundstückes der Antragsteller, geschaffen werden, ergibt sich keine unzumutbare Verschlechterung der durch Zufahrt und Stellplatz bzw. Stellplätze gegebenen Grundstückssituation. Die Nutzung der drei rückwärtigen Stellplätze erfolgt in erheblicher Entfernung von dem besonders schutzwerten Gartenruhebereich südlich und westlich des Einfamilienhauses der Antragsteller. 30 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Zufahrten und Stellplätze, die mit der zulässigen baulichen Ausnutzung eines Grundstückes einhergehen, vom Nachbarn als sozialadäquat hinzunehmen sind. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Einfamilienhauses für das Hauptsacheverfahren von einem Wert von 15.000,00 € ausgeht, der angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren war (7.500,00 €).