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Urteil

7 A 222/15

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0509.7A222.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 12.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 wird in Nr. 1 Satz 1 aufgehoben, soweit darin die vollständige Entnahme des im Gatter befindlichen Muffelwildes angeordnet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 5/6 und dem Beklagten zu 1/6 auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Beseitigungsanordnung mit Androhung der Ersatzvornahme in Bezug auf ihr Jagdgatter in … . 2 Sie ist als Eigentümerin und Jagdausübungsberechtigte Betreiberin des Jagdgatters … mit einer Größe von ca. 160 bis 200 ha im Kreis S..., das sich dort seit dem Jahr 1906 befindet. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Klägerin über waldrechtliche Genehmigungen zur Waldsperrung oder Genehmigungen nach anderen Rechtsgrundlagen verfügt. 3 Durch das Gesetz zur Neufassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) vom 13.10.1999 (GVOBl. 1999 Nr. 14, S. 300 ff) wurde § 29 Abs. 4 Nr. 4 LJagdG dahingehend gefasst, dass es verboten ist, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd oder der Hege einzugattern. § 39 Abs. 3 LJagdG wurde dahingehend gefasst, dass Eingatterungen zum Zwecke der Jagd oder der Hege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt waren, für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch für 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen bleiben. Das Gesetz trat am 29.10.1999 in Kraft. Aufgrund von Änderungen des Landesjagdgesetzes in den Folgejahren ist das Verbot von Jagdgattern - bei gleichbleibendem Wortlaut - seit dem 24.02.2012 in § 29 Abs. 5 Nr.4 LJagdG und seit dem 01.04.2015 in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG normiert. 4 Vor Ablauf der 15 Jahre, mit Schreiben vom 23.04.2014, wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Frist für die Eingatterung am 28.10.2014 auslaufe und bat um Vorlage eines Konzeptes zur Regulierung des Wildbestandes im Rahmen der erforderlich werdenden Gatterbeseitigung. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass gebietsfremde Tierarten (z.B. Muffelwild) nicht in die freie Wildbahn gelangen dürften. 5 Der Beklagte verfügte mit Bescheid vom 12.05.2015, bis zum 30.11.2015 das im Gatter befindliche Muffelwild vollständig zu entnehmen, bis zum 01.04.2016 die Beseitigung der Einzäunung in Richtung bestimmter Gemeinden und bis zum 31.10.2016 die Entfernung der restlichen Einzäunung. Ferner wurde die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden mit 2.000 € für die Entnahme des Muffelwildes und mit 56.000 € für die Beseitigung des Zaunes veranschlagt. Ein Sofortvollzug des Bescheides wurde nicht angeordnet. 6 Gegen diesen, der Klägerin am 15.05.2015 zugestellten Bescheid legte diese am 26.05.2015 Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 20.08.2015 begründet wurde und der mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2015 zurückgewiesen wurde. 7 Am 21.12.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. 8 Durch das Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 27.05.2016 wurde u.a. § 29 LJagdG erneut geändert und in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG nunmehr nicht nur bestimmt, dass es verboten ist, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zwecke der Jagd oder der Hege einzugattern, sondern dass es auch verboten ist, „in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen“. Desweiteren wurde § 29 Abs. 8 eingefügt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Jagdbehörde Ausnahmen von dem Jagdverbot in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 27 Bundesjagdgesetz entsprechend. Diese Änderungen traten zum 24.06.2016 in Kraft. 9 Mit Schreiben vom 13.05.2016, eingegangen am 07.07.2016, beantragte die Klägerin deshalb beim Beklagten die Gestattung der Jagd. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine Überpopulation von Schwarz- und Rotwild zu befürchten sei und deshalb die Antragstellerin zwingend vom Jagdverbot freizustellen sei. 10 Mit Bescheid vom 16.08.2016 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab und verwies insbesondere darauf, dass eine Anordnung nach § 27 BJagdG erteilt werden könne, wenn nachgewiesen werde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 05.09.2016 Widerspruch. 11 Am 02.09.2016 stellte die Klägern den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – Verfahren 7 B 191/16, 4 MB 48/16. Das Eilverfahren blieb erfolglos. Die Hauptsacheklage ist unter dem Az. 7 A 309/16 anhängig. 12 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begründet die Klage im Wesentlichen damit, dass in § 29 Abs. 5 Ziffer 5 Fall 1 LJagdG seit dem Jahr 1999 enthaltene Eingatterungsverbot sei schon formell nicht verfassungsgemäß und verstoße gegen den Vorrang von Bundesrecht nach Art. 72 Abs. 1 GG a.F. i.V.m. § 20 Abs. 2 BJagdG, da es die Grenzen der im Jahre 1999 geltenden Ausfüllungskompetenz der Länder gegenüber der jagdrechtlichen Rahmenkompetenz des Bundes überschreite. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Bundesjagdgesetzes sei der Landesgesetzgeber nur ermächtigt gewesen, das „Wie“ der Jagdausübung in Wildparks zu regeln, nicht hingegen das „Ob“ der Jagdausübung. 13 Es liege ein Verstoß gegen Art. 31 GG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 BJagdG vor, wonach Schwarzwild nur in solchen Einfriedungen gehegt werden dürfe, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten und wonach das Aussetzen von Schwarzwild verboten sei. Damit schreibe der Bundesgesetzgeber eine entsprechende Einfriedung für die Hege von Schwarzwild zwingend vor. Es sei nicht damit vereinbar, dass der Landesgesetzgeber dann die Jagd innerhalb einer solchen, zwingend vorgeschriebenen Einfriedung verbiete. 14 Es liege eine Enteignung, und zwar in Bezug auf die Rechtsposition des Eigentums und Jagd- bzw. Jagdausübungsrechts sowie in Bezug auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, vor und nicht nur eine neue Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die Einstellung des Gatterbetriebes beschränke nicht nur generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes, sondern entziehe konkrete Eigentums- und Nutzungspositionen. Bei einem ungefähren Verkehrswert von … Euro pro Hektar für einen einfachen Forst- und Jagdbetrieb ohne Gatter sei der Betriebswert der eingegatterten Forstfläche um das Zwei- bis Vierfache dieser Summe höher, da derartige Sondernutzungen außerordentlich selten seien, insbesondere in der Nähe zur Metropolregion B-Stadt. Durch die Eingatterung unterliege dieses Revier keinerlei Prädatorendruck durch den sich ausbreitenden Wolf, die Rot- und Schwarzwildbestände blieben konstant. Diese Schutzwirkung des Gatters werde durch die Beseitigungsanordnung vollständig aufgehoben, sodass eine Enteignung vorliege, die zum einen nur zulässig sei, wenn ein erheblicher Nachteil für das Gemeinwohl drohe. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. 15 Der im Gesetzesentwurf der Landesregierung (Drs. 14/1942) vom 09.02.1999 angegebene Normzweck der „naturnahen Jagd“ sei generalklauselartig und stelle keine ausreichende Rechtfertigung für die erfolgte Gesetzesänderung dar. Jagdgatter als historische Form der Jagdausübung stünden dem Gesetzeszweck der „naturnahen Jagd“ nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LJagdG nicht entgegen. Diese Jagdmethode sei weit natürlicher, historisch gerechtfertigter und weniger technikgeprägt als die „modernen“ Jagdformen mit Laserentfernungsmessern, Leuchtvisieren, Wilduhren und Wildkameras. 16 Jagdgatter hätten im Übrigen keinen negativen Einfluss auf den physiologischen und biologisch/ethologischen Zustand von Wildtieren in Gattern, da die Tiere weder in ihrem Bewegungstrieb behindert würden noch Hunger leiden würden und die Gatterhaltung sei auch aus wildbrethygienischen Gründen unbedenklich. 17 Zum anderen sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt, weil der Klägerin schwere ökonomische Schäden drohten, ohne dass es eine entsprechende Entschädigungsregelung gebe. 18 Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da der Gesetzgeber bei ähnlichen Wildtiernutzungen in künstlichen Einrichtungen anderen Eigentümern die Einzäunung ihrer Flächen zu anderen privatnützigen Zwecken gestatte, was ein Vergleich mit landwirtschaftlichen Produktionsgattern, Forstschutzgattern, Golfplätzen und Segelflugplätzen und anderen Freizeiteinrichtungen zeige und da Jagd und Fischerei ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden. Das Angeln an Angelteichen in künstlich angelegten und mit Besatzfischen versehenen Teichen diene ebenfalls neben der wirtschaftlichen Nutzung der Freizeitgestaltung und die Gäste zahlten Geld, um innerhalb künstlicher Einrichtungen eingesetzte, gefütterte, ansonsten aber frei lebende Wildtierarten zu angeln und zu töten. Es bestehe kein Unterschied zwischen einem „Jagdpuff“ und einem „Angelpuff“. Jagdgatter seien auch in anderen Bundesländern erlaubt. 19 Es liege ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vor. Die Normen würden gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, da sie nicht regelten, was nach Ablauf der Übergangsfrist mit den Gattern zu geschehen habe. 20 Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 20 der EU-Grundrechtecharta vor, da in anderen europäischen Staaten die Jagd in Jagdgattern erlaubt sei, was dort zu Wettbewerbsvorteilen führe. 21 Es liege ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Zusatzprotokoll der EU-Menschenrechtskonvention vor. 22 Es liege auch eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung vor. Es fehle schon an einer Rechtsgrundlage für ein Einschreiten der Jagdbehörde. Außerdem sei das Rotwildgatter ein Kulturdenkmal, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten sei. Die Beseitigungsanordnung sei schon deshalb unverhältnismäßig, da es mildere, abgestufte Maßnahmen gegeben hätte, um die Nutzung von Jagdgattern einzuschränken, wie die Einrichtung von Überstiegen zur Sicherung der Betretungsmöglichkeit, Regelung von Höchstabschusszahlen oder Höchstwildbeständen oder besondere Schonzeiten oder Verbot von bestimmten Jagdmethoden wie Verbot von Einzelabschüssen. 23 Die Beseitigungsanordnung sei daher rechtswidrig. 24 Der Totalabschuss des Muffelbestandes sei auch aus jagdrechtlichen Gründen nicht haltbar. Ausrottungsabschüsse seien dem deutschen Jagdrecht grundsätzlich fremd. Die Auflösung von Wildbeständen könne deshalb nur eine Ultima ratio sein, um extreme Schäden zu vermeiden. Deshalb sei zuvor zu klären, ob die jeweils vorkommende Wildart, deren Bestand ausgerottet werden solle, tatsächlich für das Schadenspotenzial verantwortlich sei. Der Totalabschuss von Wildvorkommen sei auf absolute Ausnahmefälle beschränkt. Ein derartiger Sonderfall sei hier nicht ersichtlich. Für die Auflösung des Mufflonbestandes in … gebe es keinen hinreichend wichtigen Grund, insbesondere nicht im Hinblick auf die Erhaltung der Biodiversität. 25 Wegen der Verfassungsverstöße sei eine Vorlage des § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG (Jagdgatter) nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. 26 Die Klägerin beantragt, 27 den Bescheid vom 12.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 aufzuheben, 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Er verweist auf die angefochtenen Bescheide und hält die Verbotsregelung insbesondere für eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG, die mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Auch die übrigen verfassungsmäßigen Bedenken der Klägerin werden nicht geteilt. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 32 Die angefochtene Beseitigungsanordnung ist im tenorierten Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), lediglich die verfügte vollständige Entnahme des Muffelwildes erweist sich als rechtswidrig. 33 Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide sind die §§ 29 Abs. 5 Nr. 5, 39 Abs. 3 i.V.m. 33 Abs. 1 LJagdG. 34 Nach § 29 Abs. 5 Nr. 5 (vormals Nr. 4) LJagdG in der hier maßgeblichen Alternative des § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 ist es verboten, Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zweck der Jagd oder der Hege einzugattern. Nach § 39 Abs. 3 LJagdG dürfen Eingatterungen zum Zwecke der Jagd oder der Hege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt waren, für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch für 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen bleiben. Das LJagdG trat am 29.10.1999 in Kraft. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG haben die Jagdbehörden u.a. darüber zu wachen, dass die Bestimmungen nach diesem Gesetz erfüllt werden und nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 LjagdG haben sie zu diesem Zweck die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen zu treffen. 35 Das Eingatterungsverbot ist nicht verfassungswidrig, sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht kommt. 36 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Normen im Jahr 1999 (vgl. GVOBL SH 1999, S. 300 ff.) galt für die Länder nach Art. 75 Abs. 1, Nr. 3 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG a.F. der Rechtsrahmen des § 20 Abs. 2 BJagdG. Nach § 20 Abs. 2 BJagdG durften die Länder u.a. „die Ausübung“ der Jagd in „Wildparken“ regeln. 37 Das Verbot in § 29 Abs.5 Nr. 5 i.V.m. § 39 Abs. 3 LJagdG bewegt sich in diesem Rahmen. Jagdgatter stellen dabei „Wildparke“ i.S.d. Vorschrift dar. Entgegen der Ausführungen der Klägerin folgt aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 BJagdG nicht, dass die Regelungsbefugnis der Länder nicht zu Verboten von Jagdgattern führen kann. Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 BJagdG „die Ausübung …wird durch die Länder geregelt“ ist die seitens der Klägerin vorgetragene Unterteilung in "Ob" und "Wie" nicht ersichtlich. Die Überschrift der Vorschrift "Örtliche Verbote" spricht vielmehr für eine umfassende Regelungsbefugnis der Länder für die aufgezählten Flächen. 38 Das landesrechtliche Verbot in § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG verbietet hier zudem nicht die Jagdausübung insgesamt, sondern nur die Jagdausübung in Form der Gatterjagd. Auch wird nicht jede Form der Eingatterung eines Grundstücks verboten, sondern nur die Eingatterung zum Zweck der Jagd. Damit erfolgt eine Regelung der Jagdausübung. Das landesrechtliche Verbot von Jagdgattern liegt somit innerhalb des Rahmens von § 20 Abs. 2 BJagdG. 39 Die Norm verstößt nicht gegen Bundesrecht, das gem. Art. 31 GG vorgehen würde. In der Klagbegründung wird insoweit ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1, 2 BJagdG gesehen, als durch die Befolgung der Beseitigungsanordnung Schwarzwild ausgesetzt werden würde. 40 Nach § 28 Abs. 1 und 2 BJagdG darf Schwarzwild nur in Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen verhindern und es ist u.a. verboten, Schwarzwild auszusetzen. Der Regelungsinhalt des § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG beschränkt sich aber auf ein allgemeines Eingatterungsverbot, ohne dass es darauf ankommt , ob im Einzelfall in einem Jagdgatter Schwarzwild überhaupt vorhanden ist oder nicht. Beide Normen haben damit völlig unterschiedliche Regelungsinhalte, sodass die Norm des § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG nicht gegen § 28 Abs. 1 und 2 BJagdG verstößt. 41 Es liegt keine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG vor. 42 Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist eröffnet. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen sowohl das Grundeigentum als auch das Jagd- und Jagdausübungsrecht (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 75. EL September 2015, Art. 14 Rdnr. 204 m.w.N.). 43 Da bereits insofern der Schutzbereich eröffnet ist, bedarf die Frage, ob auch das Unternehmen der Klägerin, also ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, unter Art. 14 Abs. 1 GG fällt (vgl. Axer in BeckOK, Grundgesetz, Epping/ Hillgruber, 28. Edition, Stand: 01.03.2015, Art. 14 Rdnr. 51 ff m.w.N.) keiner Entscheidung. 44 Durch die Verbotsnormen der §§ 29 Abs. 5, Nr. 5 Fall 1, 39 Abs. 3 LJagdG wird in diesen Schutzbereich auch eingegriffen. Entgegen der Ausführungen in der Klagbegründung stellt dies jedoch eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und keine Enteignung i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG dar. 45 Eine Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter, subjektiver durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein, selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu völlig entwerten (BVerfG, Urteil vom 06.12.2016, 1 BvR 2821/11, 46 1 BvR 321/12 und 1 BvR 1456/12 - zitiert nach juris). 47 Die Vorschriften im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen daher generell und abstrakt, wie weit die geschützte Rechtsposition überhaupt reicht (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 -, zitiert nach juris). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Normgeber durch eine inhaltsbestimmende Regelung bestehende Rechte oder Befugnisse abschafft oder beschränkt (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 26/92 -, NJW 1993, 2949). Wenn mit dem Verbot der Jagdgatter die Wilderträge der Klägerin reduziert werden, stellt dies nach den obigen Maßstäben keine Enteignung dar. Selbst wenn hierin eine teilweise Abschaffung/Beseitigung ihres Jagdausübungsrechts zu sehen sein sollte, entzieht die öffentliche Hand weder dieses Recht noch überträgt sie das Grundeigentum auf sich selbst. Vielmehr verbleibt das Jagd- und Jagdausübungsrecht grundsätzlich bei der Klägerin. Es werden lediglich die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts dadurch verändert, dass der Klägerin der bestehende Vorteil der Gatterjagd, der aufgrund des Jagdgatters besteht, entzogen wird und damit eine bloße Gewinn- und Erwerbschance beschränkt wird. 48 Eine Enteignung ist auch nicht in Bezug auf die Jagdgatter „per se“ anzunehmen. Ein Substanzverlust ist nicht gegeben. Der Klägerin verbleibt die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung des Gatters, z.B. durch Nutzung als landwirtschaftliches Produktionsgatter. 49 Die neue Inhalts- und Schrankenbestimmung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. 50 Hinsichtlich der Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit hat der Gesetzgeber einen erheblichen Beurteilungs- und Prognosespielraum (Jarass/ Pieroth, GG Kommentar, 13. Auflage, Art. 14 Rdnr. 36 ff). Im Einzelnen muss die betreffende Regelung im Hinblick auf das entsprechende Ziel geeignet sein und muss es fördern. Die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse muss vom jeweiligen Sachbereich her geboten sein. Weiter darf die Inhalts- und Schrankenbestimmung den Eigentümer nicht mehr beeinträchtigen, als es der gesetzgeberische Zweck erfordert. Es darf keine mildere, gleich geeignete Alternative zur Verfügung stehen und die Belastung des Eigentümers muss in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen stehen und damit zumutbar sein. Die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die Belange des Gemeinwohls müssen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. 51 Diesen Anforderungen genügt das gesetzliche Verbot der Jagdgatter. 52 Als zu erreichender Zweck des Jagdgatterverbots findet sich in der Gesetzesbegründung (vgl. SH Drucksache 14/1942 S. 26), dass in Anlehnung an die Grundsätze der „naturnahen Jagd“ des § 1 Abs. 2 LJagdG einer ständigen Behinderung der natürlichen Wildeinstandsverhältnisse und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entgegengewirkt werden soll. Sinn des Verbots von Jagdgattern ist es also, eine durch Art. 20a GG gedeckte Verbesserung des natürlichen Lebensraums wilder Tiere zu erreichen und somit so wenig wie möglich in die natürlichen Abläufe einzugreifen. 53 Es liegt in der Einschätzungsprärogative des Landesgesetzgebers, welche Ziele er im Rahmen der naturnahen Jagd erreichen will. Die von ihm angestrebten Ziele des Verhinderns der ständigen Behinderung der natürlichen Wildeinstandsverhältnisse und des Verhinderns einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stellen im Rahmen des Art. 20a GG legitime Gesetzeszwecke dar. Einer weiteren sachlichen Rechtfertigung, die die Klägerin fordert und vermisst, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Das Argument der Klägerin, die in Jagdgattern noch stattfindende historische Form der Jagdausübung entspreche eher einer „naturnahen Jagd“ als die modernen Methoden zur Aufspürung des Wildes mit Laserentfernungsmessern, Leuchtvisieren, Wilduhren und Wildkameras, geht an der Sache vorbei, da die verschiedenen Arten des Aufspürens von Wild nicht vom Regelungszweck des Gatterverbotes erfasst werden. Die Klägerin rügt mit diesem Vorbringen im Wesentlichen die das Gesetz tragenden Gründe. Indes ist der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnisse dazu berufen, seine gesetzgeberischen Ziele umzusetzen. 54 Aus diesem Grunde ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, ob ein Jagdgatter einen negativen Einfluss auf den physiologischen und biologisch/ethologischen Zustand der darin gehaltenen Wildtiere hat und ob die Tiere in dem Gatter in ihrem Bewegungstrieb behindert würden oder Hunger leiden würden und ob die Gatterhaltung aus wildbrethygienischen Gründen bedenklich ist. 55 Legitimer Zweck der neuen Regelung ist allein ein Verhindern der ständigen Behinderung der natürlichen Wildeinstandsverhältnisse und ein Verhindern einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. 56 Bezogen auf diese Ziele ist der Eingriff auch verhältnismäßig. 57 Das Verbot der Jagdgatter erscheint zur Zweckerreichung geeignet. Alternative Maßnahmen, die gleich geeignet wären, aber für die Eigentümer von Jagdgattern mit einer geringeren Rechtsbeeinträchtigung verbunden wären, waren und sind nicht ersichtlich. 58 Dasselbe gilt auch für die Erforderlichkeit der Maßnahme. 59 Die Klägerin macht insoweit zwar geltend, dass aufgrund angrenzender Straßen eine Erweiterung des Lebensraums des jagdbaren Wildes gar nicht möglich sei. Mangels Ausnahmeregelungen und ohne eine verfassungsrechtlich gebotene verfassungskonforme Auslegung der §§ 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1, 39 Abs. 3 LJagdG durch den eindeutigen Wortlaut könnte das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles zwar zur Verfassungswidrigkeit der streitigen Normen insgesamt führen, wenn das gesetzgeberische Ziel von vornherein nicht erreichbar wäre. Dafür, dass für die wildlebenden Tiere gar keine Erweiterung ihres Lebensraums nach Entfernung der Gatter möglich ist, ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Des Weiteren ist das Problem des begrenzten Lebensraumes für wilde Tiere durch menschliche Einflüsse und Gestaltung der Landschaft aufgrund geeigneter Maßnahmen steuerbar (z.B. Wildschutzzäune, Duftzäune). 60 Auch die Angemessenheit des Verbots ist gegeben. Der Eingriff ist nur als gering zu bewerten, da andere Jagdformen weiter möglich bleiben und allenfalls eine Erleichterung der Jagd aufgrund der Gatter, und damit nur eine Jagdmethode unter vielen, genommen wird, die auch durch andere technische Hilfsmittel erreicht werden kann. 61 Auch in Bezug auf das Grundeigentum stellt sich das Verbot nur als geringer Eingriff dar, da nicht generell die Umzäunung eines Grundstücks untersagt wird, sondern nur Gatter zum Zweck der Jagd. Durch das Verbot werden zwar auch Investitionen entwertet, die für die Erhaltung der Gatter im Vertrauen auf deren Fortbestand von den Betreibern erbracht worden sind. Dem Schutz dieses Vertrauens wurde vom Gesetzgeber jedoch durch das Einräumen einer sehr langen Übergangsfrist von 15 Jahren in § 39 Abs. 3 LJagdG Rechnung getragen. Für bereits bestehende Jagdgatter verringert diese lange Übergangsfrist von 15 Jahren die Schwere des Eingriffs. 62 Die oben dargelegten Zwecke sind daher gewichtig genug, um den Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. Soweit im Einzelfall zusätzlich die Verkehrssicherheit auf benachbarten Straßen beeinträchtigt sein kann, kann dies ebenfalls bei der Wahl der nach § 33 LJagdG zu treffenden Maßnahmen, etwa durch teilweise Abzäunungen an den Straßen, Verringerung des Bestands bzw. allgemein durch die zukünftige Schaffung von Wildübergängen berücksichtigt werden, weswegen ebenfalls nicht von einer unangemessenen abstrakt generellen Regelung gesprochen werden kann. 63 Entgegen der Ausführungen der Klägerin bedarf es folglich keiner Entschädigung bzw. keiner Junktim-Klausel. Es liegt, wie oben dargelegt, keine Enteignung vor, so dass die Entschädigungsregelungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht eingreifen. Bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung muss aber die Umgestaltung und Beseitigung eines Rechts nicht durchweg mit einer Entschädigungs- oder Übergangsregelung abgemildert werden (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 -, zitiert nach juris). Wenn, wie oben dargelegt, bereits die entschädigungslose Maßnahme aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses verhältnismäßig ist, bedarf es keiner zusätzlichen Entschädigungsregelung. Der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Bestandsschutz des Eigentums verlangt im Rahmen des Möglichen vorrangig, eigentumsbelastende Regelungen ohne kompensatorische Ausgleichszahlungen verhältnismäßig auszugestalten, etwa durch Ausnahmen und Befreiungen oder durch langfristige Übergangsreglungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.2016, a.a.O., zitiert nach juris). Die aus Gründen des Vertrauensschutzes eingeräumte 15-jährige Übergangsfrist des § 39 Abs. 3 LJagdG ist am 28.10.2014 abgelaufen. 64 Die Normen verstoßen auch nicht den gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG. 65 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte verschiedene Behandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 – 1 BvL 38/92 -, NJW 1993, 1517 m.w.N.). 66 Geht es nicht um eine Ungleichbehandlung von Personengruppen, sondern von Sachverhalten und sind auch keine Freiheitsrechte betroffen, genügt eine Willkürprüfung (BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 – 1 BvL 50/79 -, zitiert nach juris). 67 Die Ungleichbehandlung der verschiedenen eingegatterten Flächen stellt keine Ungleichbehandlung von Personengruppen dar. Insbesondere liegt keine Annäherung an die Merkmale des Art. 3 Absatz 3 GG vor. Eine strenge Prüfung ist auch nicht aufgrund einer schweren nachteiligen Auswirkung auf grundrechtlich geschützte Freiheiten erforderlich. Zwar wird mit dem Verbot der Gatterjagd in das Jagdausübungsrecht und damit in Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen. Da aber ansonsten alle anderen Jagdformen weiterhin zulässig sind, ist dieser Eingriff nicht schwer genug, um eine strenge Prüfung im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen. 68 Aufgrund dieser Maßstäbe ist hier nur eine Kontrolle nach der Willkürformel vorzunehmen. 69 Den in der Klagbegründung als Vergleichsgruppen aufgeführten landwirtschaftlichen Produktionsgattern ist gemein, dass die Jagd innerhalb von Jagdgattern stattfindet. Den übrigen genannten Beispielen (Forstschutzgatter, Golfplätze und Segelflugplätze) ist mit den Jagdgattern nur gemein, dass ein bestimmtes Gelände (zumindest teilweise) eingezäunt wird. Bei Forstschutzgattern, Golfplätzen und Segelflugplätzen findet neben der unbeabsichtigten Tötung von Insekten und anderen Kleintieren durch Pflegemaßnahmen schon keine gezielte Tötung von größeren wildlebenden Säugetieren statt. Zudem kommen auf diesen Flächen schon gar keine größeren Wildtiere nachhaltig vor. Insofern stellen sich hier schon die mit der Jagd verbundenen Ziele eines günstigen Erhaltungszustandes der Wildarten nicht. 70 Im Rahmen der Willkürkontrolle bestehen in Bezug auf die Produktionsgatter sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung dieser angeführten Fallgruppe. Bei der Jagd in landwirtschaftlichen Produktionsgattern steht allein die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund. Die Eingatterung und damit die Jagd in landwirtschaftlichen Gattern soll eine entsprechende Produktion sichern. Im Gegensatz dazu spielt bei der Jagd in einem Jagdgatter neben solchen wirtschaftlichen Aspekten durch einen eventuellen Verkauf des Fleisches auch der Aspekt der Freizeitgestaltung der jagenden Personen (Gesellschaftsjagden) eine herausragende Rolle. Da wirtschaftliche Aspekte bei der hier streitigen Form der Gatterjagd somit nicht allein im Vordergrund stehen, ist eine Erschwerung dieser Jagdausübung durch das Verbot der Eingatterung eher gerechtfertigt, was eine Ungleichbehandlung der Jagdgatter zu den landwirtschaftlichen Produktionsgattern rechtfertigt. 71 Eine verschiedene Behandlung von Jagdgattern und Angelteichen ist ebenfalls gerechtfertigt, da das Jagdrecht mit dem Fischereirecht nicht vergleichbar ist und da beides einem unterschiedlichen Rechtsregime unterliegt. 72 Entgegen der Annahme der Klägerin geht es dabei nicht um die unterschiedliche Behandlung der Gruppe der Sportfischer zu der Gruppe der Jäger und somit nicht um die Differenzierung bei personenbezogenen Merkmalen. Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil (OVG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2004 – 8 KN 43/02 – Rdnr. 45, juris) ergeben sich damit keine Rückschlüsse für das hiesige Verfahren. 73 Das Jagdrecht regelt die Ausübung der Jagd bezogen auf die jagdbaren Tierarten (§ 2 BJagdG). Fische zählen hingegen nicht zu den jagdbaren Tierarten. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 LFischG, wonach aufgezählt wird, welche Tiere zu den Fischen im Sinne dieses Gesetzes gehören und wonach Säugetiere und dem Jagdrecht unterliegende Tierarten explizit ausgenommen werden. Schon aufgrund dieser Differenzierung zwischen jagdbaren Tieren und Fischen kommt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht in Betracht, da die Einrichtung von Jagdgattern aufgrund der beschriebenen Differenzierung mit dem Betrieb von Angelteichen nicht verglichen werden kann. 74 Auch der Hinweis der Klägerin auf anders lautende Regelungen in Bezug auf Jagdgatter in anderen Bundesländern ist unbeachtlich. Der Gleichbehandlungsanspruch ist auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, BVerfGE 79, 127). Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt. Insbesondere folgt aus der unterschiedlichen Behandlung desselben Sachverhaltes durch zwei verschiedene Hoheitsträger kein Indiz für die Verfassungswidrigkeit einer der gewählten Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris). 75 Des Weiteren ist Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt. Soweit der Eingriff in das Jagdausübungsrecht der Klägerin geltend gemacht wird, ist dies bereits durch Art. 14 Abs.1 GG geschützt und Art. 2 Abs.1 GG wird verdrängt. Soweit hingegen die Ausübung der Jagd durch andere Personen aufgrund des Ausschlusses der Gatterjagd betroffen ist, wird zwar der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bei Art. 14 Abs. 1 GG ist aber auch dieser Eingriff nach Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt. 76 § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG. Gesetzliche Vorschriften müssen dabei so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (263)). Aus § 29 Abs. 5 Nr. 5 Fall 1 LJagdG ergibt sich für den Normadressaten eindeutig das Verbot der Jagdgatter. I.V.m. § 39 Abs. 3 LJagdG ist dabei ebenfalls erkennbar, dass dieses Verbot nach Ablauf einer eventuellen Übergangsfrist auch für bereits bestehende Jagdgatter gilt. Der jeweilige Normadressat kann damit die Rechtslage, nämlich das Verbot sämtlicher Jagdgatter, auch der bestehenden, erkennen. 77 Entgegen der Ausführungen der Klägerin ist es im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht erforderlich, dass eine klar erkennbare Verbotsnorm neben dem verbotenen Verhalten bzw. Zustand zugleich regelt, durch welche von mehreren jeweils zulässigen Handlungsalternativen (hier etwa Abbau, Umwandlung in landwirtschaftliches Gatter oder Forschungsgatter) der verbotene Zustand abgestellt werden soll. 78 Erst wenn sich der einzelne Normadressat nicht an das Verbot der §§ 29 Abs. 5, Nr. 5 Fall 1, 39 Abs. 3 LJagdG hält, hat die Jagdbehörde nach § 33 Abs. 1 LJagdG die Befugnis nach pflichtgemäßem Ermessen notwendige Anordnungen zu treffen. Auch diese Eingriffsnorm verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Mit diesem Gebot ist es vereinbar, Ermessen einzuräumen, wenn der der Verwaltung eingeräumte Entscheidungsspielraum durch Gesetzeszwecke, Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen und tatbestandliche Bindungen hinreichend deutlich eingegrenzt wird (vgl. Grzeszick in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 75. EL September 2015, Art. 20 Rdnr. 63 m.w.N.). Eine solche Eingrenzung ist hier dadurch gegeben, als § 33 Abs. 1 LJagdG entsprechend des Wortlauts jeweils nur dem Zweck dienen soll, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um einen Verstoß gegen eine Vorschrift des LJagdG zu verhindern. Zudem hat die Behörde die Ziele des § 1 Abs. 3 LJagdG bei ihrer Ermessenentscheidung zu berücksichtigen. 79 Die Normen verstoßen auch nicht gegen EU-Recht, insbesondere nicht gegen Art. 20 EU-Grundrechtecharta. Dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. EUGH, Urteil 14.09.2010 - C-550/07 P -, juris). Dieser Prüfungsmaßstab entspricht weitgehend dem des Art. 3 Abs. 1 GG, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Zudem dürfte schon der Anwendungsbereich der EU-Grundrechte Charta nach Art. 51 EU-Charta nicht eröffnet sein, da das allein landesrechtlich geregelte Jagdgatterverbot keine Durchführung des Rechts der Union zum Gegenstand hat. Insofern ist auch die in der Klagbegründung dargelegte unterschiedliche Regelung in anderen Mitgliedsstaaten unbeachtlich. 80 Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 1 ZP EMRK vor. Diese Norm steht aufgrund des Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG im Rang einfachen Bundesrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2007 - 2 BvR 126/04 -, juris). Der in dieser Norm gewährleistete Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist entsprechend der Ausführungen bei Art. 14 Abs. 1 GG eine Rechtfertigung des verhältnismäßigen Eingriffs nach Art. 1 Abs. 2 ZP EMRK möglich. Auch die Berücksichtigung der Rechtsprechung der EGMR (vgl. BVerfG a.a.O.) führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis. Das in der Klagbegründung angeführte Urteil des EGMR (EGMR, Hermann./. Bundesrepublik Deutschland, Urteil vom 26.06.2012 - 9300/07, - zitiert nach juris) bestätigt lediglich allgemein das Erfordernis eines verhältnismäßigen Eingriffs, macht aber für die hier zu betrachtende Fallkonstellation des Verbotes von Jagdgattern keine speziellen präjudiziellen Vorgaben. Auch nach Art. 1 ZP EMRK kann ein Eigentümer nicht nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren, sondern hat die Sozialbindung seines Eigentums zu beachten. Die zu Art. 14 GG gemachten Ausführungen gelten hier entsprechend. 81 Die Beseitigungsanordnung selbst ist ebenfalls nicht zu beanstanden und rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 33 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG. Danach haben die Jagdbehörden darüber zu wachen, dass die Bestimmungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts gerichteten Vorschriften erfüllt werden und zu diesem Zweck die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen zu treffen. 82 Die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung liegen vor. Jagdgatter sind nach § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG i.V.m. § 39 Abs. 3 LJagdG verboten. Die Jagdgatter sind seit dem Ablauf der Übergangsfrist, also seit dem 29.10.2014, sowohl formell als auch materiell illegal, da sie spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig sind. 83 Sollten Teile des bestehenden Jagdgatters einen besonderen kulturellen Wert haben, könnte ein Schutz über das Denkmalschutzgesetz erreicht werden, das durch das LJagdG nicht außer Kraft gesetzt wird. 84 Die in der Anordnung geforderten Maßnahmen der sukzessiven Entfernung der Gatterzaunelemente sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Trotz der in § 39 Abs. 3 LJagdG eingeräumten 15-jährigen Übergangsfrist war die Klägerin bisher nicht bereit, das Gatter freiwillig zu entfernen. Damit stellen die angeordneten Maßnahmen nach Ablauf der 15-jährigen Übergangsfrist eine adäquate Möglichkeit dar, einen rechtskonformen Zustand unter Beachtung sämtlicher zu beachtender öffentlichen und privaten Interessen zu schaffen. 85 Entgegen der Ansicht der Klägerin haben diese Anordnungen aufgrund der gewählten Öffnungszeiträume auch keinen Verstoß gegen § 28 Abs. Abs.1 und 2 BJagdG zur Folge. Die Zeiträume 01.04. und 31.10. in der Beseitigungsanordnung sind so gewählt, dass Wildschäden auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen möglichst gering gehalten werden. Außerdem ist Zweck des § 28 Abs. 1 und 2 BJagdG, besonders schadensintensive Wildarten wie Schwarzwild und Wildkaninchen nicht durch künstliche Besatzzuflüsse zu stärken, um Wildschäden dieser Tierarten nach Möglichkeit zu vermeiden. Mit der Gatterbeseitigungsanordnung soll gerade auf eine Auflösung des künstlichen Besatzes innerhalb des Gatters hingewirkt werden, um weitgehend natürliche Wildeinstandsverhältnisse zu schaffen. 86 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beseitigungsanordnung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, da es mildere abgestufte Maßnahmen gegeben hätte, um die Nutzung von Jagdgattern einzuschränken. Das Gesetzesziel, die Behinderung der natürlichen Wildeinstandsverhältnisse und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Gatter zu erreichen, ist durch andere Maßnahmen als durch das angeordnete Verbot von Jagdgattern nicht zu erreichen. Die von der Klägerin insoweit aufgezählten Maßnahmen wie die Errichtung von Überstiegen zur Sicherung der Betretungsmöglichkeit, Regelung von Höchstabschusszahlen oder Höchstwildbeständen oder besondere Schonzeiten oder Verbot von bestimmten Jagdmethoden wie Verbot von Einzelabschüssen stellen keine geeigneten Maßnahmen zur Erreichung des Gesetzeszwecks der Wiedererreichung natürlicher Wildeinstandsverhältnisse und Beseitigung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. 87 Die Beseitigungsanordnung ist damit rechtmäßig. 88 Indes erweist sich die angeordnete Totalentnahme des Muffelwildes als rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die Abschussanordnung ist § 33 Abs. 1 LJagdG. Danach hat die Jagdbehörde darüber zu wachen, dass die jagdrechtlichen Bestimmungen erfüllt werden und zu diesem Zweck die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnung zu treffen. 89 Nach § 28 Abs. 3 BJagdG ist das Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig. Eine solche Genehmigung liegt hier nicht vor. Nach § 28 Abs. 4 BJagdG kann das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten durch die Länder beschränkt oder verboten werden. § 19 LJagdG bestimmt, dass heimisches Wild nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ausgesetzt werden darf. 90 Zur Begründung wird von dem Beklagten angeführt, dass Muffelwild in der Umgebung des Jagdgatters nicht vorkomme, sodass der gesamte Bestand zwingend zu entnehmen sei, um zu verhindern, dass einzelne Tiere in die freie Wildbahn entweichen und sich dort ansiedeln. Bei dieser Entscheidung hat die Behörde verkannt bzw. nicht bei ihrer Ermessensentscheidung i.S.d. § 114 VwGO berücksichtigt, dass es sich bei dem Muffelwild nicht um eine fremde Tierart i.S.v § 28 Abs. 3 BJagdG handelt. Das Muffelwild unterliegt in Deutschland dem Jagdrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG. Fremde Tierarten sind in jedem Fall Tierarten, die in Deutschland bei Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes nicht heimisch gewesen sind. Damit kommt es auf den Zeitpunkt des 01.04.1953 an, zu dem Muffelwild in Deutschland bereits heimisch war. Indes ist, wenn die Länder den Begriff fremd nicht weiter konkretisiert haben, auf die örtlichen Begebenheiten abzustellen und nicht auf den Umstand, ob das Wild zu den bejagdbaren Tieren zählt oder überregional nicht vorkommt. In Nordrhein-Westfalen gilt Muffelwild nicht als fremde Tierart (vgl. insgesamt Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl., § 28 Rn.4). 91 Nach dem Wildtier-Kataster (2016) Schleswig-Holstein (Landesjägerschaft in Zusammenarbeit mit Uni Kiel, Institut für Natur-&Ressourcenschutz) wurde das Muffelwild um 1900 als Park- und Jagdwild eingebürgert. Bemerkenswert seien die alten Vorkommen in Ostholstein. Eine weitere Mufflonpopulation existiere im Landkreis S... und neuerdings im Dänischen Wohld, die noch 1998 beschriebenen Vorkommen im Segeberger Forst seien erloschen. Weiter gab es in Schleswig-Holstein Einbürgerungsversuche des Mufflons (Heidemann, Witt, Einbürgerung des Mufflons in Schleswig-Holstein, Z.Jagdwiss. 24 1978, S. 24-26), die zum Teil erfolgreich verliefen. Auch im Jahresbericht 2016 zur biologischen Vielfalt - Jagd und Artenschutz - des MELUR wird lediglich formuliert, dass Muffelwild in Schleswig-Holstein überwiegend als nicht heimisch zu betrachten sei. Hierfür spreche auch, dass das Problem mit auswachsenden Schalen, mit Ausnahme eines Vorkommens in Ostholstein, angesichts der Bodenverhältnisse in Schleswig Holstein weit verbreitet sei, zum Teil seien Abschussanordnungen erforderlich. 92 Danach kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Muffelwild um eine in Schleswig-Holstein fremde Tierart handelt. Der Beklagte hätte in seine Ermessensentscheidung das Vorkommen anderer Muffelwildbestände berücksichtigen müssen und die Totalentnahme gerade dieses Bestandes besonders begründen müssen. Es gibt genügende Anhaltspunkte, von einer in Schleswig-Holstein einheimischen Tierart auszugehen. Insbesondere der tierschutzrechtliche Aspekt der Schalenverwachsungen wird lediglich problematisiert, aber quantitativ nicht nachgewiesen. 93 Die Androhung der Ersatzvornahme unter Angabe der veranschlagten Kosten entspricht den §§ 236 und 238 LVwG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Totalentnahme des Muffelwildbestandes ist die Androhung der Ersatzvornahme gegenstandslos, da sich diese Anordnung als rechtswidrig erweist. 94 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 VwGO überwiegend abzuweisen. 95 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.