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Beschluss

4 B 98/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0614.4B98.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 A 345/16) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 23.398,27 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016 anzuordnen, ist unzulässig. 2 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid vom 17.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2016 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen gegen die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes … im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid nicht berücksichtigt werden können (§ 351 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO). Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 29.10.1987 (BFHE 151, 319) entschieden, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Folgen der in dem Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen nur durch Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides gewährt werden kann. Für die Gewerbesteuer gilt nichts anderes. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Gewerbesteuerbescheid ist bereits unzulässig, wenn er – wie hier – mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids begründet wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.06.2008 – 4 CS 08.1409 – juris). Einem solchen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 3 Soweit die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides behördlicherseits ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO, § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO); gleiches gilt nach § 69 Abs. 3 FGO für die finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Vollziehung der der Besteuerung zugrunde liegenden Steuermessbetragsbescheide ist nicht ausgesetzt, die Aussetzung ist auch nicht beantragt worden. 4 Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gewerbesteuerbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, an dessen Rechtmäßigkeit mangels insoweit beachtlichen Vorbringens keine ernstlichen Zweifel bestehen, ist auch nicht deshalb anzuordnen, weil dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer – etwa durch eine spätere Rückzahlung – wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre (BayVGH, Beschluss vom 25.01.1988, BayVBl. 1988, 727). Die Vorschrift setzt das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabenpflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabenpflichtigen darstellt. Im Rahmen der Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist mithin entscheidend darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde, d. h. die Existenzgefährdung gerade durch den Sofortvollzug des Abgabenbescheides verursacht oder entscheidend mitverursacht würde. Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin nicht dargelegt. 5 Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Abgabensachen die Hälfte des geforderten Abgabenbetrages als Streitwert festsetzt. 6 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Antragstellerin bietet nach dem oben Gesagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.