Urteil
7 A 315/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0619.7A315.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Wiedereinschreibung als Promotionsstudent bei der Beklagten. 2 Er erwarb im Mai … die allgemeine Hochschulreife am X. Gymnasium in A-Stadt, verfügt über ein abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Studium an der Hochschule A-Stadt, University …, und absolvierte im Mai 2000 den Master of Business Administration der … University (UK). Er ist berufstätig, seit … im Vertrieb der Stadtwerke A-Stadt, derzeit in der Position als Leiter des Geschäftskundenvertriebs. 3 In der Zeit von Anfang 2009 bis Ende 2011 war der Kläger schon einmal als Promotionsstudent bei der Beklagten eingeschrieben und parallel dazu war er Student der im Jahre 2008 gegründeten … . 4 Diese bot im Rahmen verschiedener Kooperationen mit der Beklagten berufsbegleitend ein forschungsorientiertes Weiterbildungsstudium mit integrierter Promotion an. Die während des Studiums erstellte Forschungsarbeit konnte im Anschluss an dieses Studium als Dissertation im formalen Promotionsverfahren bei der Beklagten eingereicht werden. Für die Inanspruchnahme der Leistungen sowie die Nutzung ihrer Einrichtungen verlangte die … von den Teilnehmern eine Gebühr in Höhe von 48.000 € (jetzt: 42.000 €) für 3 Jahre. 5 Zwischen der Beklagten und der … kam es ab 2010 trotz der bestehenden Kooperationen vermehrt zu Auseinandersetzungen, deren hauptsächlicher Grund Bedenken der Beklagten hinsichtlich einer möglichen unzulässigen Promotionsberatung durch die … waren. Über das „konsensuale Fazit“ dieser „Erörterungen“ vom 20.01.2010 zwischen der … und der Beklagten wurde der Kläger von der Beklagten informiert. Danach war das Ziel des Weiterbildungsprogramms „fortan“ nicht die („integrative“ oder „formal angeschlossene“) Promotion, sondern die Promotionsfähigkeit der Teilnehmer(innen). Ziel eines Besuchs der … sei allein die methodische und wissenschaftliche Hinführung zur Befähigung für die Aufnahme der Arbeiten an einer Dissertation. Die Promotionsfähigkeit könne sich in der erfolgreichen Entwicklung eines Exposés für ein Dissertationsvorhaben - nicht jedoch in weitergehenden Arbeiten an der Dissertation - ausdrücken. 6 Infolge der Auseinandersetzungen kündigte die Beklagte die mit der … bestehenden Kooperationen teilweise auf. 7 Am 09.11.2010 beschloss der Promotionsausschuss der Beklagten, dass „für alle Altfälle, d.h. bereits existierende Vertragspartner der …“, die getroffenen Vereinbarungen fortgelten sollten (Bestandsschutz). Bei allen Absolventen der … werde der Promotionsausschuss jedoch von seinem Recht Gebrauch machen, ohne weitere Begründung Drittgutachter rsp.-gutachterinnen zu ernennen. 8 Die Beklagte änderte dann am 15.08.2012 ihre Promotionsordnung. Insbesondere wurde der § 5 Abs. 3 PromO um die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergänzt, nach der ein Promovend erklären muss, dass er insbesondere nicht die Hilfe sogenannter Promotionsberaterinnen/ Promotionsberater in Anspruch genommen hat und dass Dritte von ihm weder unmittelbar noch mittelbar Geld oder geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten haben, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen. 9 Den Abschluss der Auseinandersetzungen mit der … bildete dann ein Beschluss des Senats am 24.10.2012 in nichtöffentlicher Sitzung, der nach außen aber erst mit der Veröffentlichung des Beschlusses im April 2013 kommuniziert worden ist. Nach diesem Beschluss hält der Senat eine Immatrikulation von Teilnehmern der … als Doktorand für nicht statthaft, da bei Inanspruchnahme von Leistungen … die nach § 5 Abs. 3 PromO in der Fassung vom 15.08.2012 geforderte Versicherung nicht abgegeben werden könne. 10 Am 16.12.2015 beantragte der Kläger die Wiedereinschreibung als Promotionsstudent an der … mit dem Ziel der Aufnahme eines Promotionsstudiums für das Sommersemester 2016 zur Erreichung eines Doktortitels im Bereich Wirtschaftswissenschaften. Er benannte als vorläufiges Thema seines Dissertationsvorhabens den Titel „Konfliktmanagement zwischen Geschäftspartnern“. Als Betreuer für die Dissertation benannte er Prof. Dr. …, der eine reguläre Professur an der … innehat und damals zu den Vorstandsmitgliedern des Fördervereins der … gehörte. 11 Zur Begründung seines Antrages gab er in diesem Zusammenhang an, dass sein Interesse an dem genannten Promotionsthema im Rahmen einer beruflichen Veränderung im Jahre 2013 geweckt worden sei. Er wolle sich mit der Aufnahme des Promotionsstudiums methodisch und wissenschaftlich inhaltlich weiterbilden. Er habe an seiner Dissertationsschrift bisher nicht gearbeitet und es gebe eine zeitliche Zäsur von fünf Jahren zwischen seiner Teilnahme an der … und seinem jetzigen Promotionsvorhaben. 12 Mit Bescheid vom 18.07.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle als ehemaliger Teilnehmer der … nicht die Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion gemäß der §§ 4 ff PromO der Universität A-Stadt vom 15.08.2012. Gemäß § 5 Abs. 3 PromO müsse er eine eidesstattliche Versicherung abgeben, in der er u.a. zu bestätigen habe, keine Hilfe von Promotionsberatern in Anspruch genommen und keine Gelder an Dritte im Zusammenhang mit dem Inhalt der Dissertation gezahlt zu haben. Tatsächlich habe der Kläger von 2009 bis 2011 Promotionsberatungsangebote in Anspruch genommen. Als solche habe nämlich der Senat der Universität A-Stadt die von der … angebotenen Kurse in seiner Sitzung am 24.10.2012 eingestuft. 13 Die Beklagte verfolge mit ihrer Regelung das legitime Ziel, die Redlichkeit der Promotionen an der … zu schützen. Zwar würde das Leistungsangebot der … seit Anfang 2010 aufgrund der Vereinbarung vom 20.01.2010 nur noch als forschungsorientiertes Weiterbildungsstudium beschrieben. Dies umfasse aber die Erstellung eines Exposés für eine Dissertation und auch Beratungsleistungen und Begleitung im Hinblick auf dieses Exposé. Dies sei auch als eine Beratungsleistung zu bewerten. 14 Diese Einschätzung habe das Verwaltungsgericht Schleswig (Beschluss vom 28.08.2013 - 7 B 31/13 -) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Beschluss vom 07.07.2014 - 3 MB 24/13 -) ausdrücklich bestätigt, ebenso wie die Rechtmäßigkeit der seit dem 15.08.2012 geltenden Regelung des § 5 Abs. 3 Promotionsordnung. 15 Allein die Teilnahme an dem Leistungsangebot der … reiche daher aus, um deren ehemalige Teilnehmer an der … nicht zur Promotion zuzulassen. Ob der Kläger zwischenzeitlich ein neues Thema zur Bearbeitung ausgewählt und selbstständig bearbeitet habe, sei daher unerheblich. Dies gelte umso mehr, als der genannte Betreuer der neuen Arbeit, Prof. Dr. …, zuvor auch an der … aktiv gewesen sei. Da eine Zulassung zur Promotion nach der Promotionsordnung vom 15.08.2012 nicht möglich sei, könne gemäß § 7 Einschreibeordnung auch keine Einschreibung als Promotionsstudent erfolgen. 16 Gegen diesen, dem Kläger am 22.07.2016 zugestellten Bescheid, richtet sich der am 01.08.2016 eingelegte Widerspruch. Der Kläger führte zur Begründung aus, sein Fall sei mit dem durch das Verwaltungsgericht Schleswig und das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Im dortigen Fall sei eine Dissertation nach einer nur zweimonatigen Immatrikulationsdauer an der … eingereicht worden und der Betreuer der Dissertation sei derselbe gewesen wie derjenige, bei dem die dortige Klägerin eine Abschlussarbeit während ihrer Zeit an der … erarbeitet habe. Dies habe die gerichtliche Wertung zur Folge gehabt, dass die Klägerin des dortigen Verfahrens u.a. „eine Beratungsleistung und Begleitung im Hinblick auf ihr Exposé in Anspruch genommen habe“. Er habe sich hingegen ein ganz anderes Thema ohne inhaltliche Übereinstimmung mit seinem Thema während der Weiterbildung bei der … ausgesucht, bisher noch kein Wort für das Promotionsvorhaben niedergeschrieben, respektive kein Exposé erstellt und wolle seine Dissertation auch nicht bei dem damaligen Betreuer während dieser Weiterbildungsveranstaltung der …, sondern bei einem anderen, hauptamtlichen Professor der X-Universität A.Stadt durchführen. Daher habe er für sein neues Vorhaben weder eine Promotionsberatung in Anspruch genommen noch werde er eine solche in Anspruch nehmen, so dass er unproblematisch die von ihm nach § 5 Abs. 3 PromO geforderte eidesstattliche Versicherung abgeben könne. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlich aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück und führte ergänzend aus, es sei unerheblich, in welchem Zeitpunkt der Kläger den Text seiner Dissertation verfasse. Allein seine Teilnahme an der … berechtige die X-Universität, ihn auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 PromO iVm § 7 Einschreibordnung nicht zur Promotion zuzulassen bzw. als Promotionsstudent einzuschreiben. Da sich in der Praxis kaum nachweisen lassen werde, wann Idee und Text einer Promotion entstanden sind, gebe es keine andere Möglichkeit, die Redlichkeit der Promotionen an der X-Universität zu schützen. Hinzukomme, dass der von ihm ausgewählte Doktorvater, der hauptamtlich an der X-Universität tätige Professor Dr. …, damals Gründer und treibende Kraft der … gewesen sei. Auch wenn er im Absolventenjahrgang des Klägers keine Leitungsfunktion übernommen haben sollte, könne ein Zusammenhang zwischen der … und dem geplanten Promotionsvorhaben des Klägers nicht ausgeschlossen werden. 18 Hiergegen richtet sich die am 14.12.2016 eingereichte Klage. Der Kläger macht geltend, er könne die von ihm geforderte eidesstattliche Versicherung abgeben. 19 Die … sei seinerzeit von der Beklagten sogar im Internet mit Nachdruck beworben worden. Das Programm der … sei als „Teil des universitären Angebots für Berufstätige“ dargestellt worden, um im Vorfeld einer Promotion die eigenen wissenschaftlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiter zu entwickeln und insbesondere das wissenschaftliche Schreiben unter Anleitung von Hochschullehrern der X-Universität und anderer Hochschulen zu üben. In diesem Rahmen habe er seinerzeit auf der Grundlage eines – so sei es mit ihm kommuniziert worden – mit der X-Universität abgestimmten Curriculums an dem Angebot der … teilgenommen. 20 Die damals erarbeiteten wissenschaftlichen Texte seien über den Umfang eines Zeitschriftenartikels nicht hinausgegangen und hätten sich inhaltlich mit damals von der Forschungsgruppe vorgegebenen Themen beschäftigt. Sein Thema sei damals „Fragen zu Einflussfaktoren für die Performance von Vertriebspartnern“ gewesen. Ein inhaltlicher Zusammenhang zu der nunmehr zu erstellenden künftig vorzulegenden Dissertation bestehe schon deshalb nicht, weil der Kläger das neue Thema „Konfliktmanagement zwischen Geschäftspartnern“, an dem er bereits wissenschaftlich forsche, erst im Verlauf der letzten Jahre entwickelt habe. 21 Außerdem habe die damalige wissenschaftliche Leitung bei einer Privatdozentin, Frau Dr. … , die nicht hauptamtlich an der x-Universität tätig sei, gelegen. 22 In Bezug auf das heutige Thema habe er keine Promotionsberatung in Anspruch genommen. Schon allein der zeitliche Abstand von sechs Jahren lasse erkennen, dass es keinen Zusammenhang zwischen den damaligen Weiterbildungsinhalten und dem Inhalt einer künftigen Dissertation gebe. Dass er sich im Rahmen der damaligen Weiterbildung mit Methoden und Techniken wissenschaftlicher Arbeit auseinandergesetzt habe und durch Erstellung von wissenschaftlichen Übungstexten, die korrigiert und bewertet worden seien, geschult worden sei, sei unschädlich. 23 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse sich hier den Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens und der Begründung von Vertrauensschutz entgegenhalten lassen, zumal sie damals nach außen die Wahrnehmung kommuniziert habe, einer künftigen Promotion stehe die Teilnahme an der … nicht entgegen. Dies ergebe sich auch aus dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 09.11.2010 für sog. „Altfälle“. 24 Der Kläger beantragt, 25 den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2016 idF des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Promotionsstudent zu immatrikulieren. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass allein die Tatsache, dass der Kläger die auf eine Promotion ausgerichteten Leistungen der … in Anspruch genommen habe, seiner Immatrikulation zum Promotionsstudenten entgegenstehe, selbst wenn sein jetziges Promotionsvorhaben in keiner Beziehung zu seiner damaligen Fortbildung bei der … stehe. 29 Die damals angebotene Fortbildungsmaßnahme der … sei eine unzulässige Promotionsberatung im Sinne des § 5 Abs. 3 PromO in der Fassung vom 15.08.2012 bzw. in der nunmehr geltenden Fassung vom 30.01.2017. Auch wenn vordergründig lediglich insbesondere die Hilfe beim Finden eines Doktorvaters, einer geeigneten Fakultät und eines geeigneten Dissertationsthemas geschuldet gewesen sei, sei wiederholt ein forschungsorientiertes Weiterbildungsstudium mit integrierter Promotion beworben worden, bei der die Arbeit am eigenen Forschungsprojekt im Vordergrund gestanden habe, die in der Einreichung einer wissenschaftlichen Arbeit als Promotion habe münden sollen. 30 Es habe außerdem ein krasses und auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bestanden. Die … habe sich daher mit ihrem Weiterbildungsprogramm in hohem Maße dem Verdacht der Unredlichkeit und damit zumindest dem bösen Schein einer unzulässigen Promotionsberatung ausgesetzt. 31 Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nunmehr versuche, durch die in § 5 Abs. 3 PromO a.F. bzw. § 13 Abs. 5 S. 3 PromO n.F. enthaltenen strikten Zulassungsvoraussetzungen ihren Ruf zu schützen oder zu rehabilitieren. Vorliegend gehe es schon um die Abwehr von Verdachtsmomenten, so dass allein erheblich sei, dass der Kläger die … besucht habe. Damit habe er die Dienste einer Promotionsberatung in Anspruch genommen. Auf die weitere Frage, ob sich diese Dienste noch in seinem Promotionsvorhaben niederschlagen, komme es nicht an. 32 Zudem sei zu berücksichtigen, dass nach wie vor zumindest ein personeller Bezug zur … durch den benannten Doktorvater Professor Dr. … bestehe, der seinerzeit in die … involviert gewesen sei. Dies bedeute, dass nach wie vor keine sachliche Distanzierung zum Problemkreis der … gegeben sei und die Möglichkeit eröffnet sei, dass sich der Kläger die Früchte der Betreuung an der … wieder zunutze mache, zumal er nach einer Immatrikulation als Promovend nicht an das neu benannte Promotionsthema gebunden sei. 33 Daher sei auch der zeitliche Abstand von etwa sechs Jahren (eigentlich nur vier Jahren vom Ende des Besuchs der … Ende 2011 bis zum Immatrikulationsantrag vom Dezember 2015) ohne Bedeutung. 34 Die Beklagte sei seit dem 15.08.2012 an die nunmehr geltende Promotionsordnung gebunden. Rückwirkungsprobleme bezogen auf die Satzung gebe es nicht. Es liege weder eine „echte“ Rückwirkung noch eine „unechte“ Rückwirkung in Bezug auf die geänderte Rechtslage vor. 35 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zulassung zum Promotionsstudium aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, d.h. aufgrund der früheren Verwaltungspraxis entsprechend der Äußerungen der Beklagten vom 20.01.2010 und 09.11.2010. Er könne insbesondere nicht auf den Fortbestand der damaligen Verwaltungspraxis vertrauen. Vor Beginn des Promotionsverfahrens - Einreichung des Antrages nach § 7 PromO a.F. bzw. § 10 PromO n.F. - sei nach der Rechtsprechung ein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestehenden Rechtslage nicht schutzwürdig (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2014 – 3 MB 24/13). Auch die frühere Verwaltungspraxis könne sich daher in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht durchsetzen, da es keine Gleichheit im Unrecht gebe. 36 Vertrauensschutzerwägungen stünde auch entgegen, dass der Kläger seit den angeblichen Vertrauenstatbeständen vom 20.01.2010 und vom 09.11.2010 erhebliche Zeit habe verstreichen lassen. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 38 Die zulässige Klage ist unbegründet. 39 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Einschreibung. Die Versagung der Zulassung zum Promotionsstudium verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten 40 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da der Kläger seinen Anspruch im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt. 41 §§ 2 und 7 der Einschreibeordnung der Universität A-Stadt vom 08.06.2010 (NBl.MWV Schl.-H. 2010, S. 41) bestimmen, dass neben den allgemeinen Einschreibevoraussetzungen auch die „Voraussetzungen zur Promotion erfüllt“ sein müssen. 42 Maßgeblich ist insoweit die Promotionsordnung der Universität A-Stadt, hier die seit dem 01.03.2017 gültige Promotionsordnung vom 30.01.2017 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2017,S. 7 – PromO n.F.), die die bisher gültige Promotionsordnung (Satzung) der Universität A-Stadt vom 15.08.2012 (NBl. MWAVT SH 2012, S. 56 – PromO a.F.) abgelöst hat. 43 Die PromO regelt die Voraussetzungen der Zulassung zum Promotionsverfahren in den §§ 10 – 15 PromO n.F (§§ 4, 5, 6 und 7 PromO a.F). Insbesondere ist die Zulassung nach § 11 Abs. 3 PromO n.F. (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PromO a.F.) zu versagen, wenn die für die Zulassung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 13 Abs. 5 S. 3 und 4 PromO n.F. (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 PromO a.F.) eine eidesstattliche Versicherung dahingehend, dass nicht die Hilfe sogenannter Promotionsberater in Anspruch genommen wurde und darüber hinaus Dritte weder unmittelbar noch mittelbar Geld oder geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten haben, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen. 44 Diese eidesstattliche Versicherung kann der Kläger nicht abgeben, denn bei der von der … angebotenen und vom Kläger unstreitig in Anspruch genommenen Leistungen handelte es sich um sogenannte Promotionsberatungen. 45 Eine Promotionsberatung im weitesten Sinne erfasst auch den wissenschaftlichen Befähigungserwerb und die Weiterbildung in Bezug auf die Anfertigung einer Dissertation. Der Begriff der Promotionsberatung ist zwar gesetzlich nicht definiert. Soweit sich die Leistungen der Anbieter aber auf die Vermittlung eines Doktorvaters und die Entwicklung, Planung und Optimierung des Promotionsverfahrens erstreckt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2009 – 2 KN 906/06, zitiert nach juris), handelt es sich um eine Promotionsberatung. Das Leistungsangebot der … wurde seit Ende 2009/Anfang 2010 zwar ausdrücklich nur noch als forschungsorientiertes Weiterbildungsstudium umschrieben, welches aber die „Erstellung eines Forschungsexposés für eine Dissertation“ umfasst und auch Beratungsleistungen und Begleitung im Hinblick auf dieses Exposé, das als Grundlage einer wissenschaftlichen Forschungsarbeit dient, die im Anschluss an das Studium als Dissertation eingereicht werden konnte. Dabei handelte es sich um einen fortschreitenden Prozess, welcher durch umfassende Beratungsleistungen begleitet wird. Darin liegt eine Beratung im Hinblick auf das Promotionsverfahren i.S. d. § 13 Abs. 5 Satz 3 PromO n.F. (§ 5 Abs. 3 Satz 3 PromO a.F.). 46 Dass seine Teilnahme an der … der Optimierung bzw. Vorbereitung des Promotionsverfahrens diente, wird vom Kläger nicht bestritten. 47 In diesem Zusammenhang trägt er vor, seine an der … verfassten Texte und Arbeiten wiesen keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem nunmehr zu verfassendem Dissertationsthema auf. Vielmehr hätten seine Texte den Umfang eines Zeitungsartikels nicht überschritten. Dies ist aber unbeachtlich, da nach der Satzungsregelung des § 13 Abs. 5 PromO n.F. (§ 5 Abs. 3 PromO a.F.) jegliche Inanspruchnahme einer Promotionsberatung ausreicht, um eine unzulässige Promotionsberatung anzunehmen. 48 Darauf, dass die damalige Korrektur der Texte von einer anderen Dozentin vorgenommen wurde, kommt es ebenfalls nicht an, denn der § 13 Abs. 5 PromO n.F. (§ 5 Abs. 3 PromO a.F.) stellt allein auf die tatsächliche Inanspruchnahme von Promotionsberatungsleistungen ab. Dass die Promotionsberatung von dem späteren Betreuer im anschließenden Promotionsverfahren durchgeführt wird, ist nicht erforderlich. 49 Im Übrigen besteht der vom Kläger bestrittene personelle Zusammenhang zwischen der … und seinem geplanten Promotionsvorhaben, da als betreuender Doktorvater das damalige Vorstandsmitglied des Fördervereins der …, Professor Doktor … , tätig werden soll. 50 Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht auf eine persönliche Vorwerfbarkeit des Verfassers einer Promotion an, zumal Gesichtspunkte für ein dem Kläger vorwerfbares Verhalten in keiner Weise ersichtlich sind. Legitimes Ziel der in der PromO getroffenen Regelung ist allein, dass jeglicher Verdacht auf eine unzulässige Promotionsberatung bei der Abfassung der Dissertation – und damit der böse Schein - verhindert werden soll. Hierdurch soll die Redlichkeit der von der Beklagten abgenommenen Promotionen gewährleistet werden. 51 Dies ist vor dem Hintergrund des der Hochschule zukommenden Selbstverwaltungsrechts und der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden. Vielmehr stellt die Satzungsregelung der Beklagten ein taugliches Mittel dar, um die Redlichkeit ihrer Promotionen zu schützen (vgl. Hartmer/ Detmer, a.a.O., Kapitel V, Rdnr. 40). 52 Den maßgeblichen Regelungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Zulassungsverbot nur greift, wenn sich die Teilnahme an der … auch tatsächlich in der Dissertation niederschlägt. Eine solch weitreichende Auslegung der Vorschrift ist auch insbesondere deshalb nicht geboten, weil der Nachweis einer unlauteren Tätigkeit bei Abfassung der Promotion schwerlich zu erbringen sein dürfte. Ein ausreichender Schutz des von der Beklagten legitim verfolgten Zwecks kann, wenn Promotionsberatungen in Anspruch genommen wurden, daher nur durch einen gänzlichen Ausschluss vom Promotionsverfahren erfolgen. 53 Trotz der Ausführungen des Kläger in der mündlichen Verhandlung ist nicht recht deutlich geworden, für welche abstrakten Leistungen und Angebote der … die Gebühr i. H. v. 16.000,- € pro Studienjahr, insgesamt 48.000,- € pro Teilnehmer, gezahlt wurden. 54 Zumindest setzt sich ein Anbieter bei einer derartigen Fallgestaltung in hohem Maße dem Verdacht der Unredlichkeit aus, selbst wenn die entscheidende wissenschaftliche Leistung bei den Teilnehmern verbleibt (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil v. 02.12.2009 - 2 KN 906/16). Hierdurch entsteht zumindest der Eindruck eines krassen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. 55 Ob letztlich ein wie auch immer geartetes Missverhältnis zwischen den Leistungen von Promotionsberatern und den Gegenleistungen von denen die Leistung in Anspruch nehmenden Promovenden vorliegt, kann aber letztlich offen bleiben (vgl. hierzu OVG Lüneburg, a.a.O.). Vielmehr reicht nach der Satzungsregelung selbst jegliche Inanspruchnahme einer Promotionsberatung aus, um die Eröffnung eines Promotionsverfahrens abzulehnen. 56 Die Inanspruchnahme des Promotionsberatungsangebots der … schließt damit eine Promotion bei der Beklagten grundsätzlich aus. Als ehemaliger Teilnehmer der … kann der Kläger die erforderliche eidesstattliche Versicherung nach § 13 Abs. 5 S. 3 PromO nF. (§ 5 Abs. 3 PromO a.F.) folglich nicht abgeben. 57 Der Kläger kann die Immatrikulation als Promotionsstudent auch nicht aus Vertrauens- oder Bestandsschutzgründen verlangen. 58 Probleme der (echten oder unechten) Rückwirkung von Satzungsregelungen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Erst mit der Zulassung des Bewerbers wird nach § 11 Abs. 1 PromO n.F. (§ 7 Abs. 1 PromO a.F) das Promotionsverfahren eröffnet. Das Promotionsverfahren beginnt daher erst mit der Zulassung des Bewerbers zum Promotionsverfahren (OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2009 – 2 KN 906/06 -, juris; Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Auflage, Kapitel V, Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher die Eröffnung des Promotionsverfahrens, sodass die neue Promotionsregelung nach § 11 Abs. 1 PromO n.F. Anwendung findet, die insoweit aber keine abweichende Regelung zu dem bisher geltenden 7 Abs. 1 PromO a.F. beinhaltet. 59 Der Kläger kann sich aber auch nicht aus Vertrauensschutz-/oder Bestandsschutzgründen auf die bisher von der Beklagten geübte Verwaltungspraxis entsprechend der Erklärungen der Beklagten vom 20.01.2010 und 09.11.2010 zu den „Altfällen“ berufen. 60 Zum einen gibt es seit der Änderung des Satzungsrechts (15.08.2012) eine derartige Verwaltungspraxis, die dem Kläger nach dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu Gute kommen müsste, nicht mehr. Entsprechendes trägt der Kläger auch nicht vor und selbst wenn er es täte, könnte er insofern eine „Gleichheit im Unrecht“ nicht beanspruchen. 61 Zum anderen hat der Kläger aber auch keinen Anspruch auf den Fortbestand der vor dem 15.08.2012 geübten Verwaltungspraxis entsprechend der „Altfallregelung“. Der früher geübten Verwaltungspraxis ist bereits seit der Satzungsänderung zum 15.08.2012 die Grundlage entzogen. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass der Kläger bereits einmal als Promotionsstudent bei der Beklagten immatrikuliert war, denn das Promotionsstudium begründet weder eine Rechts- noch eine Vertrauensschutzposition im Hinblick auf eine spätere Zulassung zum Promotionsverfahren, da das Promotionsverfahren erst mit der Einreichung des Antrages nach § 11 Abs. 1 PromO n.F. (§ 7 Abs. 1 PromO a.F.) beginnt. Vor Beginn dieses Promotionsverfahrens ist ein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestehenden Rechtslage nicht schutzwürdig (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2014 - 3 MB 24/13 -), dies gilt erst recht dann, wenn sich ein Student - wie der Kläger – zwischenzeitlich exmatrikulieren lässt. 62 Hinzu kommt, dass der Kläger seit den angeführten Vertrauenstatbeständen vom 20.01.2010 und 09.11.2010 erhebliche Zeit hat verstreichen lassen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein Normgeber über etliche Jahre hinweg an eine frühere Verwaltungspraxis gebunden sein kann. 63 Die Beklagte ist auch nicht aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens zur Wiedereinschreibung des Klägers als Promotionsstudent verpflichtet. Sie hat sich nicht widersprüchlich verhalten. Sie hat zwar die … zunächst finanziell unterstützt und im Internet beworben. Nachdem die Umstände bekannt wurden, die zur Annahme von unzulässiger Promotionsberatung führen könnten, hat die Beklagte zwar reagiert, indem sie ihre Promotionsordnung geändert hat. Mit den Erklärungen vom 20.01.2010 und 09.11.2010 hat sie aber dem Vertrauensschutz der Teilnehmer der … Rechnung getragen und die veränderte Verwaltungspraxis spätestens ab April 2013 öffentlich bekannt gemacht. Dass der Kläger die anschließende Zeit nicht genutzt hat und nunmehr erst Jahre später die Wiedereinschreibung als Promotionsstudent begehrt, liegt im eigenen Risikobereich des Klägers und ist der Beklagten nicht mehr zuzurechnen. 64 Ein Zulassungsanspruch aus übergeordnetem Recht entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Satzung kommt ebenfalls nicht in Betracht. 65 Der Kläger strebt keine wissenschaftliche Tätigkeit an, sondern es geht ihm „nur“ um die Erlangung eines Doktortitels. Insoweit kann offenbleiben, ob ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG vorliegt. Jedenfalls ist anzuerkennen, dass das Recht, einen akademischen Grad zu führen, in engem Zusammenhang mit der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG steht. 66 Nach dem gegenüber Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG engeren Prüfungsmaßstab des Art. 12 Abs. 1 GG bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der neuen Promotionsvorschriften keine durchgreifenden Bedenken. 67 Die Anfertigung einer berufsbegleitenden Promotion gehört zu dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Bereich der Berufsfreiheit. Dem Kläger wird durch die Regelung jedoch nicht die Berufsausübung versagt, sondern die Beklagte hat durch die Einführung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in zulässiger Form nur die Art und Weise der Berufsausübung geregelt. Sie versagt dem Kläger nicht gänzlich das Schreiben einer Dissertation, sondern lediglich, seine Dissertation im Rahmen eines Promotionsverfahrens bei der Beklagten einzureichen, um auf diese Weise einen Doktortitel zu erreichen. Dies ist im Hinblick auf die geschützte Wissenschaftsfreiheit der Beklagten nach Art. 5 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden. Der Zulassungsanspruch des Klägers ist gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Wissenschaftsfreiheit, der die Hochschule zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten berechtigt, nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Der Eingriff in die Art und Weise der Berufsausübung ist gerechtfertigt, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls vorliegen, die die geänderte Promotion rechtfertigen. 68 Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ist es der Beklagten daher erlaubt, das Zulassungsverfahren zur Promotion entsprechend zu regeln. Die Regelung verfolgt einen legitimen öffentlichen Zweck. Die Beklagte will hierdurch die Qualität der an ihrer Universität abgelegten Prüfungen erhalten und zudem jeglichen Verdacht einer unlauteren Methode zur Erlangung des Doktortitels unterbinden. Darüber hinaus bezweckt die Regelung den Eigenschutz der Beklagten hinsichtlich ihres Rufes. Der von der Beklagten verfolgte legitime Zweck wiegt dabei höher, als der Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Promotionsverfahren, der nur die Art und Weise seiner Berufsausübung betrifft. 69 Ein Verstoß der neuen Satzungsregelung vor dem Hintergrund anderer verfassungsrechtlichen Gewährleistungen oder sonstigem höherrangigen Recht ist ebenfalls nicht ersichtlich. 70 Der Kläger muss daher jetzt, trotz seiner hohen finanziellen Aufwendungen und trotz möglicherweise erheblichen Aufwandes und Arbeitseinsatzes mit seinem Begehren zurückstehen, auch wenn durch das Verhalten der Beklagten vor August 2012 der Eindruck vermittelt worden sein mag, dass ihm eine Promotion bei der Beklagten möglich ist. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO, diejenige der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs.1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.