Beschluss
12 A 945/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1104.12A945.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung vom 02.06.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 12. Kammer – vom 17.05.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Gründe 1 Der Erinnerungsführer wurde durch seine Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte in vorbezeichneter asylrechtlicher Verwaltungsrechtssache gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vertreten. Das Gericht gab der Klage durch mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 04.11.2016 vollumfänglich statt. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids wurde auf die Möglichkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie auf mündliche Verhandlung hingewiesen. 2 Mit Antrag vom 16.12.2016 begehrte der Erinnerungsführer u.a. die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). 3 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 17.05.2017 ohne die geforderte Terminsgebühr fest. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass es beim vollständigen Obsiegen an einer Beschwer fehle und die Kläger deshalb keinen Rechtsbehelf einlegen könnten. Die Zurückweisung gleichwohl eingelegter Rechtsbehelfe bedürfe keines Urteils (und damit einer die Gebühr auslösenden mündlichen Verhandlung), sondern könne auch durch Beschluss erfolgen. 4 Unter Hinweis auf das VG Regensburg (Beschluss vom 30.03.2015, RO 9 K 15.50006 – Juris-Rn. 4) wies er daraufhin, dass es dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck widerspreche, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen der Gründe für das Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gerichts gleichwohl dazu zwingen könnte. 5 Der Erinnerungsführer hat unter dem 02.06.2017 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Er trägt vor, dass er auf mündliche Verhandlung verzichtet hätte und dass der Wortlaut des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Vergütungsverzeichnis keine Einschränkung dahingehend vorsehe, dass die Gebühr nur von derjenigen Partei geltend gemacht werden könne, die beschwert sei. Neuere Entscheidungen (VG Köln, Beschluss vom 15.05.2017 – 8 K 9699/16.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2017, 13 I 6/17) würden dies stützen. Zudem lasse der angegriffene Beschluss außer Acht, dass bei entsprechender Auslegung die Terminsgebühr zu einer Misserfolgsgebühr werde. II. 6 Die in Ermangelung einer Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit §§ 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle – 12. Kammer – vom 02.06.2017 ist unbegründet. 7 Der Urkundsbeamte hat zu Recht in seinem Beschluss vom 17.05.2017 keine Terminsgebühr als Vergütungsbestandteil festgesetzt. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr (auch), wenn (1.) nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und (2.) eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. 8 Es ist vorliegend zwar durch Gerichtsbescheid entschieden worden und der Wortlaut von § 84 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG und die entsprechend im Gerichtsbescheid erteilte Belehrung lassen vermuten, dass auch die zweite Voraussetzung vorliegt. Allerdings ist der Wortlaut nicht eindeutig und stellt nicht klar, ob damit lediglich die rein formelle Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemeint ist oder ob nicht vielmehr die Antragstellung auch konkret zu einer mündlichen Verhandlung führen können muss. 9 Die gesetzliche Begründung zur Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 17/11471, S. 275) stellt klar, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr auf solche Fälle beschränkt werden soll, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann. In der Begründung heißt es: 10 „Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Falle des Gerichtsbescheids sowohl in Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Entstehung der Terminsgebühr soll auf diese Fälle beschränkt werden.“ 11 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat vollständig obsiegt. In einem solchen Fall besteht bereits keine Erforderlichkeit, auf einen etwaigen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Ablehnung eines – mangels Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässigen – Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss nicht notwendigerweise durch Urteil erfolgen. Das Gericht kann den Antrag bei einem solchen Sachverhalt durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 30.03.2015, RO 9 K 15.50006 – Juris-Rn. 4 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27.03.2013, IV R 51/10 – Juris-Rn. 3; ferner Geiger in: Eyermann, VwGO, § 84, Rn. 21; Kunze in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 84 Rn. 13; anderer Ansicht: Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, 32. EL 2016, § 84 VwGO Rn. 43; Kopp/Schenke, VwGO, § 84 Rn. 39). 12 Die hier vertretene Auffassung wird durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid dient einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Er erspart vor allem die Zeit, die Gericht und Beteiligte in eine mündliche Verhandlung investieren müssten, obwohl kein entsprechender Verhandlungsbedarf besteht, da – so die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid – der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Es wäre mit diesem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes – wie hier – mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen. Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hätte im hiesigen Fall aber gerade eine solche rein gebührenauslösende Zielsetzung ohne dass tatsächlicher Verhandlungsbedarf erkennbar wäre. 13 Aus diesem Grund kann es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete unterlegene Beteiligte prozessual das Recht hatte, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handelt es sich nicht um Vergütung für die echten Mühen eines durchgeführten Termins (denn ein solcher hat gerade nicht stattgefunden), sondern um eine fiktive Gebühr, die in erster Linie der Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen dienen soll, die sonst womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen würden. Der Gesetzgeber wollte mit seiner o.g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt besteht. Deshalb ist für die Frage, ob die fiktive Terminsgebühr angefallen ist, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede steht. 14 Unerheblich ist ferner, ob der obsiegende Beteiligte oder gar alle Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Maßgeblich ist für den vorliegenden Kontext nicht, ob das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden können, sondern wie es konkret entschieden hat. Denn die Entscheidungsformen ohne mündliche Verhandlung (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) und durch Gerichtsbescheid (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2) werden im Vergütungsverzeichnis klar unterschieden. 15 Etwas anderes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des VG Köln (Beschluss vom 15.05.2017 – 8 K 9699/16.A) und VG Düsseldorf (Beschluss vom 06. März 2017 – 13 I 6/17 –, juris). Soweit das VG Düsseldorf dort darauf hinweist, dass der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Vergütungsverzeichnis die äußere Auslegungsgrenze bilde, so ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Wie eingangs bereits dargestellt wurde - und das verkennt das VG Düsseldorf - stellt der Wortlaut nicht klar, ob die Formulierung „beantragt werden kann“ im Sinne der formalen Position eines Rechts auf Antragsstellung (diese Position steht dem Erinnerungsführer fraglos zu) zu verstehen ist oder ob auf die konkrete Zulässigkeit eines solchen Antrags abzustellen ist. Für letzteres spricht aber gerade der soeben mit Blick auf die Steuerungswirkung ermittelte Sinn und Zweck der Regelung. Soweit das VG Köln darauf verweist, dass es ausreiche, dass jedenfalls die Beklagte eine mündliche Verhandlung hätte erzwingen können, so verkennt dies ebenfalls, dass dies für die fiktive Terminsgebühr der obsiegenden Kläger gemäß obiger teleologischer Überlegungen unerheblich ist. Die angefochtene Entscheidung des Urkundsbeamten führt auch nicht dazu, dass erfolgreiche Prozessbevollmächtigte unbillig schlechter gestellt würden. Zwar ist es richtig, dass nur im Falle des Unterliegens ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zulässig wäre und damit die Terminsgebühr im Sinne des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Vergütungsverzeichnis entstehen würde. Im Fall des Obsiegens ist ein Prozessbevollmächtigter im Gegenzug seinerseits mit Blick auf die Kostentragungspflicht der unterliegenden Gegenseite aber einem geringeren Ausfallrisiko hinsichtlich der übrigen festgesetzten Kosten ausgesetzt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies folgt bereits aus § 83b AsylG. Zudem sieht das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Erinnerungsverfahren nicht vor. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).