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Beschluss

2 B 30/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0717.2B30.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.750,- € festgesetzt. Gründe 1 Den Antrag der Antragstellerin legt die Kammer nach der klarstellenden Erläuterung der Antragstellerin vom 28.06.2017 über ihren zunächst gestellten Antrag vom 30.05.2017, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom selben Tag (nur) gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 02.05.2017 anzuordnen, gemäß § 88 VwGO hinausgehend dahin aus, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 21.04.2017 auch gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverfügung vom 22.03.2017 beantragt wird. 2 Der so verstandene Antrag ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 1. 3 Das nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverfügung ist unbegründet. 4 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkt. Hat die Behörde – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. 5 Nach diesem Maßstab ist das öffentliche Interesse an der streitbefangenen bauaufsichtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 22.03.2017 höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin, die Beseitigungsanordnung vorerst nicht befolgen zu müssen. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung vom 22.03.2017 als offensichtlich rechtmäßig. 6 Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 59 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 Landesbauordnung (LBO). Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsanordnung darf demnach ergehen, wenn die baulichen Anlagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung formell und materiell baurechtswidrig sind und keinen Bestandsschutz genießen. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der streitgegenständlichen Werbeanlage vor. 7 Die Werbeanlage auf dem Flurstück … der Flur … Gemarkung N. / R... (Holstein) ist formell illegal. Die Aufstellung der Anlage verstößt gegen § 62 Abs. 1 LBO. Hiernach bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 68, 76 und 77 LBO nichts anderes bestimmt ist. Für Werbeanlagen hat der Gesetzgeber in § 11 LBO Regelungen getroffen. Die Werbeanlage mit einer Größe von 15 m² unterfällt nicht den verfahrensfreien Vorhaben nach § 63 Abs. 1 Ziff. 12 a) bis f) LBO. Es handelt sich auch nicht um einen fliegenden Bau i.S.v. § 76 Abs. 1 LBO. Auch mittels eines Gestänges aufgestellte und gespannte Werbeplakate wie das hier vorgefundene sind als ortsfeste Einrichtungen der Außenwerbung baugenehmigungspflichtig, wenn sie für längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmter Stelle (etwa auf Grundstücken neben einer Straße) abgestellt werden. Maßgeblich ist, ob mit der Werbeanlage von einem festen Standort geworben wird (vgl. für ein Werbeschild auf einem Wagen OVG Münster, Beschl. v. 17.02.1998, - 11 A 5274/96 -; VG Schleswig, Beschl. v. 27.06.2011 – 2 B 33/11 -). Eine Baugenehmigung für die Anlage der Antragstellerin liegt jedoch nicht vor. 8 Die Errichtung der Werbeanlage ist auch materiell illegal. Da die Werbeanlage im Außenbereich aufgestellt wurde, richtet sich die Zulässigkeit bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Hier beeinträchtigt die Werbeanlage jedoch die natürliche Eigenart der Landschaft und verunstaltet das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 Ziff. 5 BauGB). 9 Bauordnungsrechtlich steht der Werbeanlage § 11 Abs. 3 LBO entgegen. Nach § 11 Abs. 3 S. 1 LBO sind Werbeanlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig. Das bedeutet, dass generell im Außenbereich – wie hier – keine Werbeanlagen errichtet werden dürfen. Nach § 11 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 bis 5 LBO gibt es davon zwar Ausnahmen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 11 Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 LBO liegen jedoch nicht vor. 10 Nach dieser Vorschrift sind von dem generellen Errichtungsverbot von Werbeanlagen im Außenbereich ausgenommen einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegeabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen. Davon kann hinsichtlich der Werbeanlage der Antragsstellerin jedoch keine Rede sein. Das Werbeschild ist nicht im Interesse des Verkehrs, sondern einzig im Interesse von … aufgestellt worden, um potentielle Kunden von der Autobahn auf die Abfahrt R... und zu dem Schnellrestaurant zu führen. 11 Schließlich hat der Antragsgegner auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Antragsgegner hat seinen Ermessensspielraum erkannt und sich zur Begründung seiner Ermessensentscheidung im Wesentlichen auf die formelle sowie im Besonderen auf die materielle Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlagen berufen. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 109 LVwG. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nämlich nicht in dem Sinne ein „Für und Wider“ gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Vielmehr geht es ausschließlich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, von dem aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies nach den konkreten Umständen für opportun hält. Sie braucht daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren; etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhalts gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise auf ein bauaufsichtliches Vorgehen zu verzichten (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 28.08.1980 - 4 B 67/80 -, BRS 36, Nr. 93). Solche Umstände hat der Antragsgegner nicht ausgemacht. 12 Eine andere Beurteilung wird auch nicht etwa durch die Behauptung gerechtfertigt, der Antragsgegner dulde derartige Werbeanlagen und solche seien entlang der A 1 im Bereich der Stadt B… und der Gemeinde S… vorhanden. Vielmehr verhält sich der Antraggegner gerade rechtmäßig, wenn er die Herstellung baurechtmäßiger Zustände in seinem Zuständigkeitsbereich mit Nachdruck verfolgt. Der Antragsgegner geht dabei auch nicht etwa willkürlich nur gegen die Antragstellerin vor, sondern greift systematisch alle ihm bekannt werdenden Werbeanlagen in seinem Zuständigkeitsbereich in vergleichbarer Lage auf und geht gegen diese von Amts wegen vor. Das ist nicht zu beanstanden. 13 Die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung genügt auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. 14 Der Antragsgegner hat bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Recht darauf abgestellt, dass es nicht hingenommen werden könne, dass Bauherren, die gegen die LBO verstießen, besser gestellt würden als Bauherren, die diese Bestimmung einhalten. Es könne auch nicht geduldet werden, dass durch das eventuelle Einlegen eines Rechtsbehelfs die aufschiebende Wirkung eintrete und die Werbeanlage weiterhin an ihrem Standort verbleibe, dies würde eine unzumutbare Bevorteilung desjenigen nach sich ziehen, der sich über gesetzliche Bestimmungen hinwegsetzt. Das könne in der Öffentlichkeit eine negative Vorbildwirkung erzeugen. Besonders bei rechtswidrig aufgestellten Werbeanlagen gehe eine erhöhte Signalwirkung für andere Werbung betreibende Firmen aus und die Beseitigung sei auch ohne übermäßige Aufwendungen möglich und wirtschaftlich vertretbar. 15 Die Werbeanlage ist ohne Substanzverlust leicht abzubauen und im Falle des Obsiegens in der Hauptsache auch problemlos wieder aufzustellen. Die Aufstellung der Anlage hat auch eine negative Vorbildwirkung, da für den Fall, dass sie am vorhandenen Standort auch nur zunächst belassen würde, andere Interessierte dadurch erst auf die Idee kommen, dort ebenfalls eine Werbeanlage aufzustellen. Somit liegen insgesamt ausreichende besondere Umstände vor, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung rechtfertigen. 16 Die der streitbefangenen Beseitigungsverfügung beigefügte Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung für den Fall der Nichtbefolgung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 236 LVwG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts des Nutzungs- bzw. „Verlust“-wertes der Werbeanlage, um dessen Beseitigung es geht, mit einer Höhe von 500,00 € angemessen. 2. 17 Der Widerspruch der Antragstellerin vom 30.05.2017 gegen die sofort vollziehbare Zwangsgeldfestsetzung vom 02.05.2017 hat gemäß § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO gerichtet ist. Er ist trotz der bereits am 02.06.2017 durch die Stadtkasse A-Stadt erfolgten Einziehung des Zwangsgeldes nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzungen des Zwangsgeldes nach §§ 229, 237 LVwG sind – wie auch die Antragstellerin in ihrem Widerspruch vom 30.05.2017 zugesteht – erfüllt: die zugrunde liegende Beseitigungsverfügung vom 22.03.2017 ist wegen der Anordnung des Sofortvollzugs vollziehbar (§ 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG), die Antragstellerin hat die Beseitigungsverfügung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist befolgt und das Zwangsgeld wurde in dieser Verfügung gemäß §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 236 Abs. 1 LVwG angedroht. 18 Der Antrag war deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich bei einer Beseitigungsanordnung ohne Substanzverlust an dem Genehmigungswert orientiert. Für das Baugenehmigungsverfahren wäre angesichts der Größe von 15 m² ein Streitwert von 3.500,-- € anzusetzen. Demnach ergibt sich hier ein Streitwert von 1.750,-- €.