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Beschluss

12 B 51/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0208.12B51.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14.11.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.10.2017 wird bis zur Entscheidung über den Widerspruch wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.232,84 € festgesetzt. Gründe 1 Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Schreiben vom 27.11.2017 für sofort vollziehbar erklärte Zurruhesetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.10.2017 hat Erfolg. 2 Er ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 iVm Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und nach Maßgabe des Entscheidungstenors auch begründet. 3 Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. November 2017 in Bezug auf den Bescheid vom 24.10.2017 enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde angeordnet wird, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Sinn und Zweck dieses Begründungszwanges ist es, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrages ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar und überprüfbar machen. 4 Diesen Anforderungen genügt die hier gegebene Begründung. Sie lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst gewesen ist und die sachlichen Gründe für die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung zum einen in ihrer Fürsorgepflicht dem Antragsteller gegenüber sieht, wonach eine sofortige Dienstaufnahme zu einer erheblichen Verschlechterung dessen Gesundheitszustandes führen könne, zum anderen sieht sie das besondere öffentliche Interesse darin, Klarheit über die Möglichkeit einer Besetzung der freiwerdenden Stelle mit einem anderen angemessen zu beschäftigenden Beamten zu haben. Die Ausführungen gehen über die die Zurruhesetzungsverfügung als solche begründenden Erwägungen hinaus und sind daher geeignet, das über das bloße sogenannte Erlassinteresse, also das jedem Verwaltungsakt innewohnende Interesse der Verwaltung, rechtmäßig zu handeln, hinausgehende besondere Vollzugsinteresse zu belegen. Ob diese Erwägungen letztlich die Entscheidung tragen, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit. 5 Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, auch an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Interessenabwägung kann die Kammer im Hinblick auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit noch eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.10.2017 feststellen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss als offen angesehen werden. Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers vor dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Verfügung. 6 Die Antragsgegnerin ist zwar, gestützt auf die amtsärztlichen Aussagen vom 24.04., 07.06. und 21.08.2017 (E-Mail) von einer (vollständigen) Dienstunfähigkeit des Antragstellers und einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen ausgegangen. Dem steht aber die medizinische Stellungnahme des Diakonissen-Krankenhauses A-Stadt vom 17.07.2017 entgegen. Dort hat der Chefarzt der Neurologie ausgeführt, dass aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen beim Antragsteller bestünden, was sich auch im normalen neurologischen Befund wiederspiegle. Zwar liegt die letzte amtsärztliche Stellungnahme zeitlich später als die Aussage des Diakonissen-Krankenhauses. Die Amtsärztin hat indes in der genannten E-Mail lediglich ausgeführt, dass sie nach Durchsicht der aktuellen Unterlagen bedauere, zu keiner anderen Einschätzung als der in ihrem vorliegenden Gutachten zu kommen. 7 Die Kammer hält dies nicht für ausreichend. Diese Aussage genügt nicht den Anforderungen, die an eine amtsärztliche Stellungnahme zu stellen sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten (bzw. eine amtsärztliche Stellungnahme) darf sich nicht darauf beschränken, nur ein Ergebnis mitzuteilen. Grundsätzlich muss es auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung wie die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37/13 – mwN). 8 Zwar durfte die Amtsärztin in ihrer (ersten) Stellungnahme vom 24.04.2017 (wohl) im Wesentlichen Bezug nehmen auf das Gutachten des Dr. ...vom 08.07.2016, ohne den Antragsteller erneut zu untersuchen. Indes reicht es nicht aus, auf eine nachfolgende, sogar auf einer neurologischen und psychiatrischen Untersuchung des Beamten beruhende und zu einem abweichenden Ergebnis kommende medizinische Stellungnahme lediglich mit einem Satz Stellung zu beziehen, ohne sich in irgendeiner Weise mit dieser abweichenden medizinischen Einschätzung auseinanderzusetzen. Die Aussage der Amtsärztin ist nicht auf tatsächliche Umstände gestützt, die die Feststellung, beim Antragsteller lägen keine neurologischen Einschränkungen vor, entscheidend in Frage stellen könnte. Eine – fundierte - Aussage zum Umfang der neurologischen Störungen hätte unter diesen Umständen ggf. einer weiteren fachpsychiatrischen Untersuchung und Begutachtung bedurft. Insoweit ist die Aussage der Amtsärztin in ihrer E-Mail vom 21.08.2017 aus sich heraus weder verständlich noch nachvollziehbar. 9 Ist nach alledem der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der vorzeitigen Zurruhesetzung. Zunächst ist dabei in den Blick zu nehmen, dass nach der Vorgabe des Gesetzgebers der Widerspruch gegen die vorzeitige Zurruhesetzung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich den Suspensiveffekt auslöst. Darüber hinaus liegen mit der fachärztlichen Bescheinigung des Diakonissen-Krankenhauses vom 17.07.2017 Erkenntnisse vor, die dafür sprechen (könnten), dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers verbessert hat und insoweit (zumindest) nicht mehr von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die besoldungsrechtlichen Folgen der Versetzung in den Ruhestand nach der Vorschrift des § 47 Abs. 4 Satz 2 unabhängig davon eintreten, ob die Zurruhesetzung sofort vollziehbar ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.04.2013 – 3 CE 13.366 – Juris). 10 Insofern ist es nach Auffassung der Kammer geboten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, wobei es ausreichend erscheint, den Suspensiveffekt bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu begrenzen (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 01.07.2015 – 1 B 54/15 – juris). Bis dahin können eine – ausreichende – amtsärztliche Bewertung der medizinischen Stellungnahme des Chefarztes des Diakonissenkrankenhauses vom 17.07.2017 erfolgen und Feststellungen zu der Frage, ob der Antragsteller u. U. doch noch ein Restleistungsvermögen und eine begrenzte Dienstfähigkeit aufweist, getroffen werden. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG iVm Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt worden.