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Beschluss

11 B 17/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0212.11B17.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge der Antragsteller, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 31.1.2018 gegen die Anordnung der Vorspracheanordnung im Bescheid des Antragsgegners vom 23.1.2018 wiederherzustellen, sowie die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung der Wohnsitzauflage im Bescheid des Antragsgegners vom 23.1.2018 anzuordnen 3 sind zulässig aber unbegründet. 4 Die Anträge sind zulässig und dabei insbesondere statthaft. 5 Der Widerspruch vom 31.1.2018 der Antragsteller löst soweit er sich gegen die Wohnsitzauflage in Ziffer 2 des Bescheides vom 23.1.2018 richtet von Gesetzes wegen keinen Suspensiveffekt aus (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), sodass diesbezüglich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft ist, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 und Abs. 2 VwGO. Der Widerspruch der Antragsteller gegen die Vorspracheanordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 23.1.2018 entfaltet wegen der in Ziffer 3 des Bescheids erfolgten Anordnung des Sofortvollzuges ebenfalls keinen Suspensiveffekt, sodass insoweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft ist, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 und Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 VwGO. 6 Die Anträge sind aber unbegründet. 7 Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Wohnsitzauflage ist unbegründet. 8 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschiebungsinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91). 9 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung der Wohnsitzauflage. Denn der Erlass der Wohnsitzauflage erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, sodass im Rahmen der Interessenabwägung kein Raum dafür ist, von der gesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzuweichen. 10 Rechtsgrundlage für die Auflage zur Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ist § 61 Abs. 1e AufenthG. 11 Diese Vorschrift enthält für die Auflage zur Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung eine spezielle Grundlage, die insbesondere hinreichend bestimmt ist und auch die Befugnis umfasst, eine Anordnung zur Verpflichtung der Wohnsitznahme in einer bestimmten Unterkunft zu erlassen (OVG Schleswig, Beschluss vom 21.12.2017 – 4 MB 93/17). 12 Nach § 61 Abs. 1 AufenthG ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Gem. § 61 Abs. 1e AufenthG können weitere Bedingungen und Auflagen in Bezug auf die räumlichen Beschränkungen, Wohnsitzauflagen und Ausreiseeinrichtungen angeordnet werden. 13 In § 61 Abs. 2 AufenthG ist geregelt, dass die Länder Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen können. In diesen Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Das Land Schleswig-Holstein hat von dieser Ermächtigung durch die Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Boostedt Gebrauch gemacht. Nach Nr. 61.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz des Bundesinnenministeriums dienen solche Ausreiseeinrichtungen als offene Einrichtung der Unterbringung von Personen, die keine oder unzutreffende Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit machen und/oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten verweigern. Die Unterbringung in einer solchen Einrichtung ermöglicht eine intensivere, auf eine Lebensperspektive außerhalb des Bundesgebiets gerichtete psycho-soziale Betreuung. Sie stellt gegenüber der Abschiebehaft ein milderes Mittel dar. Die intensive Betreuung soll zur Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise oder zur notwendigen Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten beitragen. Darüber hinaus ist die gezielte Beratung über die bestehenden Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr möglich (siehe auch Gesetzesbegründung, Bt.Drs. 15/420 S. 92). 14 Nach Maßgaben des Erlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 29.12.2016 „Unterbringung von vollziehbar Ausreisepflichtigen in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige“, der die Anwendung des § 61 Abs. 1e AufenthG konkretisiert, müssen die aufzunehmenden Personen vollziehbar ausreisepflichtig sein (§ 58 Abs. 1 und 2 AufenthG) und dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Des Weiteren muss die Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der aufzunehmenden Personen in absehbarer Zeit realisierbar sein. Dies ist der Fall, wenn das Landesamt für Ausländerangelegenheiten prognostiziert, dass Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung umgehend eingeleitet werden können. Nicht aufgenommen werden Personen aus Staaten, in die nicht oder nicht in absehbarer Zeit zurückgeführt werden kann sowie Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Unterbringung in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige nicht möglich ist. 15 Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 61e AufenthG bei den seit März 2017 vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellern vor. Auch die Prognose des Antragsgegners hinsichtlich der Realisierbarkeit der Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht der Antragsteller in absehbarer Zeit begegnet keinen Bedenken (zu diesem Erfordernis OVG Schleswig, Beschluss vom 21.12.2017 – 4 MB 93/17). 16 Aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Antragstellerin zu 1) ergeben sich für das Gericht weder unter dem Gesichtspunkt der Reisefähigkeit Bedenken hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht in absehbarer Zeit noch Bedenken gegen die Möglichkeit der Unterbringung in der Landesunterkunft für ausreisepflichtige Ausländer. 17 Die geltend gemachten psychischen Beschwerden der Antragstellerin zu 1) stehen einer Unterbringung in der Landesunterkunft für ausreisepflichtige Ausländer nicht entgegen und führen nicht dazu, dass eine solche als unzumutbar angesehen werden muss. Weder aus dem vorgelegten Attest des psychologischen Psychotherapeuten ... vom 24.1.2018 noch aus dem Vortrag der Antragsteller in diesem gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass die geltend gemachten psychologischen Erkrankungen einer Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für ausreisepflichtige Ausländer entgegenstehen. Sowohl die Antragsbegründung in diesem Verfahren als auch das Attest des Therapeuten beschäftigen sich ausschließlich mit der Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1) und der generellen Behandlungsbedürftigkeit. Es ist indes gerichtsbekannt und wird auch durch das Landesamt in einer Nachricht an den Antragsgegner vom 30.1.2018 bestätigt, dass es in der Landesunterkunft einen ärztlichen Dienst gibt, der einer allgemeinmedizinischen Praxis entspricht. Die Sprechzeiten sind montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Weitergehende medizinische Leistungen werden bei Bedarf von Fachärzten oder in Krankenhäusern erbracht. Dass diese Versorgung nicht ausreichend ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 18 Soweit nach dem Vortrag der Antragsteller geltend gemacht wird, dass die Antragstellerin zu 1) nicht reisefähig ist, kann hier offen bleiben, ob dies im Rahmen der bloßen Prüfung der Wohnsitzauflage - eine konkrete Abschiebung steht hier noch gar nicht im Raum- überhaupt relevant sein kann. Denn selbst wenn dies bejaht würde, so steht bei jetziger Sachlage die geltend gemachte Erkrankung der Annahme der Reisefähigkeit nicht entgegen. 19 Das einzige insoweit vorgelegte Attest des psychologischen Psychotherapeuten entspricht schon nicht den Anforderungen an ein Attest, das geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, zu widerlegen, § 60a Abs. 2c AufenthG. Hiernach ist zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erforderlich, in der insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), der Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten sein sollen. 20 Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Attest nicht. Es ist, da es von einem psychologischen Psychotherapeuten ausgestellt worden ist, schon keine ärztliche Bescheinigung. Es fehlt weiter völlig an einer Ausführung zur Methode der Tatsachenerhebung. Es fehlt weiter an einer Diagnose. Insoweit werden mit Panikattacken, Suizidgedanken, Schlaflosigkeit etc. lediglich Symptome benannt ohne eine spezifische Diagnose zu stellen. Weiter verhält sich das Attest auch nicht zu den Folgen bei einer Abschiebung. Insoweit wird lediglich festgestellt, dass in Albanien eine Behandlung nicht erfolgen könne und sich deshalb die nicht näher benannte psychische Erkrankung und Suizidalität verfestigen würde. Auch das Wohl der Antragsteller zu 2) und 3) werde durch eine Rückführung gefährdet. 21 Diese Angaben sind - unabhängig davon, dass sie wie gezeigt den gesetzlichen Anforderungen an eine qualifizierte Bescheinigung nicht gerecht werden- zu unspezifisch, um zu dem Schluss zu führen, dass die Antragsteller nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit transportfähig sind (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn) oder die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für sie bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). 22 Soweit das Attest Angaben zur Behandlungsbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1) enthält, handelt es sich dabei außerdem um zielstaatsbezogene Gründe, die grundsätzlich nicht von der Ausländerbehörde, sondern im Asylverfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sind, das bereits rechtskräftig zu Ungunsten der Antragsteller abgeschlossen ist. 23 Aus diesem Grund besteht für den Antragsgegner derzeit auch kein Anlass, von Amts wegen den Gesundheitszustand der Antragsteller weiter aufzuklären. 24 Weitere Voraussetzung für eine nach Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sodann vorzunehmende rechtmäßige Ermessensentscheidung über die Wohnsitzauflage nach § 61 e AufenthG ist – auch unter Berücksichtigung der Maßstäbe des § 46 Abs. 1 AufenthG-, dass die Wohnsitzauflage sachgerecht ist. Außerdem muss sie einen sinnvollen Bezug zu dem aufenthaltsrechtlich verfolgten Verfahrenszweck aufweisen. Bei der Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung sind insoweit die Zwecke des § 61 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen, mithin die Förderung der „Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise“, die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 88) sowie die Sicherung der Durchführung der Ausreise. In diesen Zwecken und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie muss die Ermessensentscheidung im Einzelfall ihre Rechtfertigung finden. Die bei einer Unterbringung in der Einrichtung möglichen weiteren Maßnahmen müssen deshalb auch erfolgversprechend sein. Schließlich muss die Maßnahme verfassungsrechtliche Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hat und sich vornehmlich als schikanös darstellt. Die gegebenenfalls widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen sind unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im Rahmen der Ermessensentscheidung angemessen abzuwägen (mwN: OVG Schleswig, Beschluss vom 21.12.2017 – 4 MB 93/17). 25 Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Anforderungen. Denn letztlich erweist sich der Bescheid auch im Hinblick auf die in der Abwägung zu berücksichtigenden Interessen der Antragsteller nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ausreisepflicht überwiegt das private Interesse der Antragsteller, nicht in der Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen. 26 Der Antragsgegner greift in der Begründung die Problematik der bisher nicht erfolgten freiwilligen Ausreise der Antragsteller auf. Das weiter dargestellte Ziel der Wohnsitzauflage der Verfügbarkeit der Antragsteller für weitergehende Beratung hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise einerseits oder bezüglich notwendiger Maßnahmen des Verwaltungszwangs zur vom Gesetz geforderten Durchsetzung der Ausreisepflicht andererseits, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Darüber hinaus werden die Zwecke der planvollen Umsetzung der Ausreisepflicht der Antragsteller, möglichst weitgehende Einbindung der Betroffenen und Bündelung der Vorbereitungshandlungen beim Landesamt angeführt, so dass erkennbar ist, dass diese in die Abwägung einbezogen wurden. 27 Das Gericht teilt auch die im Bescheid zu Tage tretende Einschätzung des Antragsgegners, dass die Ausreise der Antragsteller durch die Auflage zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft gefördert wird. Auch wenn dies nicht durch eine unmittelbare Erhöhung der Mitwirkungsbereitschaft erfolgen sollte, so bewirkt die Maßnahme dennoch zumindest, dass die Antragsteller rein tatsächlich für die Durchsetzung der Ausreisepflicht zur Verfügung steht. 28 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Vorspracheanordnung in Ziffer 1 des Bescheides bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 29 Die Anordnung des Sofortvollzuges entspricht den formellen und materiellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. 30 Die Anordnung entspricht in formaler Hinsicht insbesondere den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO wonach der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorspracheanordnung schriftlich zu begründen hat. Dies ist hier erfolgt, denn der Antragsgegner hat insoweit einzelfallbezogen und nicht floskelhaft dargelegt, warum er bezüglich der Vorspracheanordnung das Vollzugsinteresse ausnahmsweise entgegen der gesetzlichen Wertung als das Aussetzungsinteresse überwiegend ansieht. 31 Die Vollzugsanordnung begegnet auch keinen materiellen Bedenken. Die insoweit auch an dieser Stelle anzustellende Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem öffentlichen Vollzugsinteresse unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Vorspracheanordnung fällt zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. 32 Die Vorspracheanordnung ist rechtmäßig. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in § 82 Abs. 4 AufenthG, wonach u.a. zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen angeordnet werden kann, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde persönlich erscheint. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen unproblematisch vor. Die Vorspracheanordnung dient der effektiven Durchsetzung der rechtmäßigen Wohnsitzauflage. 33 Der Antragsgegner hat insoweit in seiner Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges weiter aufgeführt, dass die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht unmittelbar angeordnet werden könne, da insbesondere auch die erforderlichen Personalpapiere vorliegen. Mit der Argumentation, dass diesbezügliche Maßnahmen nicht ins Leere laufen sollen, unnötiger Aufwand und Kosten vermieden werden sollen und die Ausreise (freiwillig oder mittels Verwaltungszwang) zeitnah -bestenfalls unter Beteiligung der Antragsteller - durchgeführt werden kann, hat der Antragsgegner sodann in ausreichender Weise das überwiegende Vollzugsinteresse materiell-rechtlich begründet. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert hier wegen der einheitlichen Zielrichtung des Eilrechtsgesuchs aller Antragsteller und beider Anträge nur einmal anzusetzen war.