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Beschluss

2 B 26/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0904.2B26.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 90,67 € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. 2 Der am 09.08.2018 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der anhängigen Anfechtungsklage (2 A 204/18), die sich gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 31.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2018 (Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer für 2018 iHv 362,66 €) richtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen, stellt zwar die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO iVm § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar. 3 Der Antrag ist aber gleichwohl unzulässig. 4 Denn es fehlt dem Antrag an der Zugangsvoraussetzung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wozu auch die hier streitbefangene Zweitwohnungssteuerveranlagung zählt, nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.07.2012 - 9 B 818/12 -, NVwZ-RR 2012, 748 m.w.N.). Einen solchen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung haben die Antragsteller bei der Antragsgegnerin nicht gestellt. 5 Ein an die Behörde gerichteter Aussetzungsantrag ist vorliegend auch nicht nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gilt das Antragserfordernis nicht, wenn eine Vollstreckung droht. Dies ist dann der Fall, wenn der Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung eingeleitet sind (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 06/2017, Rn. 515 m.w.N.). Allein die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts wegen fehlender aufschiebender Wirkung des Rechtsbehelfs oder die Fälligkeit der Forderung genügen hingegen nicht. Die Antragsgegnerin hat zwar im Widerspruchsbescheid vom 27.07.2018 auf die bestehende Zahlungsverpflichtung hingewiesen und um Überweisung des Steuerbetrages gebeten; konkrete Maßnahmen der Vollstreckung wegen der Geldforderung sind, soweit ersichtlich, aber nicht in Vorbereitung bzw. für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt. 6 Der einstweilige Rechtsschutzantrag war deshalb bereits als unzulässig mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 7 Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit ¼ des Wertes der streitbefangenen Abgabenforderung i.H.v. 362,66 € (90,67 €).