Beschluss
10 B 150/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:0201.10B150.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin (Herkunftsland: Irak) reiste am 19. März 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. März 2018 einen Asylantrag. 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 19. November 2018 – – gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziff. 1). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, im Fall einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der nichtfristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziffer 3). Im letzten Satz (Satz 4) der Abschiebungsandrohung wurde festgehalten, dass die Antragstellerin nicht in den Irak abgeschoben werden darf. Unter Ziffer 2 des Bescheides wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). 3 Zur Begründung führte die Antragsgegnerin unter anderem aus, dass der Antragstellerin bereits in Bulgarien internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen. Die Ausreisfrist werde nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. 4 Mit Schriftsatz vom 30. November 2018, eingegangen am gleichen Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Klage (Az. 10 A 616/18), mit der sie in erster Linie die Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2018 begehrt. 5 Ebenfalls mit Schriftsatz vom 30. November 2018 beantragt die Antragstellerin, 6 festzustellen, dass die Klage vom heutigen Tag gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 19. November 2018 aufschiebende Wirkung hat. 7 Die Antragsgegnerin beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. 10 Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter die Rechtssache mit Beschluss vom 1. Februar 2019 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat, § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG. 11 Besteht – wie hier – zwischen den Beteiligten eines Verwaltungsrechtsverhältnisses Streit darüber, ob eine Anfechtungsklage gegen eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufschiebende Wirkung hat, so ist anerkannt, dass Rechtsschutz gleichfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist. Dem Anliegen des Betroffenen, einer sogenannten faktischen Vollziehung entgegenzuwirken, wird dadurch Rechnung getragen, dass das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs feststellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. November 2018 – 21 CE 18.854 – juris, Rn. 47 m.w.N.). 12 Der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Antrag bereits mangels Statthaftigkeit unzulässig oder lediglich unbegründet ist. Die Klage gegen den angefochtenen Bescheid entfaltet keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Nach der gesetzlichen Regelung des § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz – neben den hier nicht interessierenden Fällen der §§ 73, 73b und 73c AsylG – nur in „sonstigen Fällen“ im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Um einen solchen Fall handelt es sich bei einer auf § 35 AsylG gestützten Abschiebungsandrohung, die – wie hier – ergeht, wenn der Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wird, gerade nicht. In diesem Fall beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. 13 Darauf, dass das Bundesamt die Ausreisefrist entgegen der gesetzlichen Vorgaben auf 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens festgesetzt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgeblich für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage ist mit Blick auf die Regelung des § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG allein die zu setzende und nicht die vom Bundesamt tatsächlich gesetzte Ausreisefrist (so auch VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 23 L 896.17 A – juris, Rn. 4; VG München, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – M 21 S 17.44736 – juris, Rn. 21; VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2018 – VG 5 L 259/18.A – juris, Rn. 4; VG Kassel, Beschluss vom 3. September 2018 – 2 L 2184/18.KS.A – juris, Rn. 7; VG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 14 L 826/18.A – juris, Rn. 3; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Mai 2018 – AN 17 S 18.50410 – juris, Rn. 15; andere Ansicht VG Freiburg, Beschluss vom 2. August 2018 – A 4 K 3698/18 – juris, Rn. 7; VG München, Beschluss vom 23. April 2018 – M 26 S 18.30201 – juris, Rn. 13; VG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2018 – 9 AE 2692/18 – juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; VG Arnsberg, Beschluss vom 5. September 2018 – 5 L 1270/18.A – juris, Rn. 4, wonach die tatsächlich getroffene Entscheidung des Bundesamtes zu Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung maßgeblich sei). 14 Der Antrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn man ihn gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend auslegt, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO begehrt. Nach dem oben Gesagten, wäre der Antrag zwar statthaft, da die Klage gegen den angefochtenen Bescheid keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ein so verstandener Antrag ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses für die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes unzulässig (so im Ergebnis auch VG Göttingen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 B 377/18 – juris, Rn. 14 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2018 – 34 L 213.18A – juris, Rn. 6 m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 8. Mai 2018 – AN 17 S 18.50410 – juris, Rn. 19 f; VG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 14 L 826/18.A – juris, Rn. 5 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 2. August 2018 – A 4 K 3698/18 – juris, Rn. 12 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 5. September 2018 – 5 L 1270/18.A – juris, Rn. 5). 15 Das gerichtliche Eilverfahren im Asylrecht dient – wie jedes andere Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch – dazu zu verhindern, dass vor einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes erfolgt, die auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht oder nur unter nicht wieder gut zu machenden Beeinträchtigungen rückgängig gemacht werden könnte. Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis an der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung, wenn nach Maßgabe der Bundesamtsentscheidung eine derartige Vollziehung ohnehin nicht droht (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 80 Rn. 498 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 136). 16 Eine solche Konstellation liegt hier vor. Der Antragstellerin droht auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides keine Vollstreckung aus einem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt. Ausweislich der im Eilverfahren allein streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung des angefochtenen Bescheides (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) endet die Ausreisefrist im Fall der Klageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Vor Abschluss des Klageverfahrens bietet die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung der insoweit zuständigen Ausländerbehörde mangels Bestimmung einer entsprechenden Ausreisefrist seitens des Bundesamtes (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes) von vorn herein keine geeignete Grundlage für die Vollziehung der Abschiebung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde eine Abschiebung vor Ablauf der in der Abschiebungsandrohung genannten Frist betreiben würde. Ausweislich der Ausführungen im angefochtenen Bescheid geht auch das Bundesamt wegen der Festsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens davon aus, dass die Abschiebungsandrohung nicht sofort vollziehbar ist (vgl. zur Unvereinbarkeit dieser Praxis mit dem AsylG bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 – zitiert nach Pressemitteilung vom 15. Januar 2019). 17 Aufgrund dieser Erwägungen kann die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes auch nicht aus der Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG herleiten (so aber beispielsweise VG Magdeburg, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 1 B 651/17 -, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 – 28 L 741.17 A – juris, Rn. 8 f. und vom 22. Dezember 2017 – 23 L 896.17 A – juris, Rn. 5; VG Kassel, Beschluss vom 3. September 2018 – 2 L 2184/18.KS.A – juris, Rn. 14 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 27. November 2018 – AN 14 S 18.50864 – juris, Rn. 16 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss 19. Juni 2018 – A 5 K 1489/18 – juris, Rn. 20). 18 Zwar bestimmt § 37 Abs. 1 AsylG, dass die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung bereits dann unwirksam werden (S. 1) und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat (S. 2), wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Damit verschafft die Regelung dem Antragsteller aber keinen rechtlichen Vorteil, der über denjenigen hinausgeht, den er auch mit einer stattgebenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen würde. § 37 Abs. 1 AsylG führt lediglich dazu, dass die Folgen, die auch ein Erfolg in der Hauptsache hätte, zeitlich früher eintreten (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 B 377/18 – juris, Rn. 15 m.w.N.). 19 Allein dieses (vermeintliche) Interesse der Antragstellerin an einer schnelleren – endgültigen – Entscheidung vermag ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht zu begründen. Denn die Möglichkeit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung soll den Antragsteller – wie bereits dargestellt – lediglich vor drohenden Vollstreckungsmaßnahmen schützen, nicht aber eine beschleunigte Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes, die grundsätzlich dem Hauptsachverfahren vorbehalten ist, ermöglichen (vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2018 – 5 L 259/18.A – juris, Rn 5 ff.). Der asylrechtliche Eilrechtsschutz ist nach der gesetzlichen Konzeption auf die Verhinderung der Vollziehung der Abschiebung beschränkt. Auf sonstige (Folge-)Wirkungen ist er hingegen nicht angelegt (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 8. Mai 2018 – AN 17 S 18.50410 – juris, Rn. 19). 20 Darüber hinaus ist zu beachten, dass die in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Rechtsfolgen gerade nur dann eintreten, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO „entspricht“. Damit unterstellt aber die Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG ihrerseits auf Tatbestandsebene, dass ein vom Antragsteller gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst zulässig und begründet war. Insofern dürfte es auch einen unzulässigen Zirkelschluss darstellen, die Rechtsfolge des § 37 AsylG zur erstmaligen Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses heranzuziehen, um so einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erst zu der für eine Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG wiederum erforderlichen Zulässigkeit zu verhelfen (so auch VG Göttingen, a.a.O., juris Rn. 17 m.w.N.). 21 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtige Rechtsverfolgung der Antragstellerin 2018 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die voranstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).