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Beschluss

4 B 96/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:0204.4B96.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die mit Vollstreckungsauftrag 1111201804764 vom 28.09.2018 eingeleitete Zwangsvollstreckung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einzustellen, soweit sie damit Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge für die Zeiträume 8/17 bis 10/17 und 11/17 bis 01/18 vollstreckt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 57 % und der Antragsteller zu 43 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 52,88 € festgesetzt. Gründe 1 Der unter dem 14.11.2018 gestellte „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 VwGO“ ist entsprechend dem Begehren des Antragstellers gem. §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einstellung der durch den Vollstreckungsauftrag 1111201804764 vom 28.09.2018 eingeleiteten und mit Schreiben vom 06.09.2018 und 26.10.2018 angekündigten Zwangsvollstreckung begehrt. 2 Der so verstandene Antrag ist teilweise zulässig und begründet. 3 Der Antrag nach §123 Abs. 1 VwGO ist statthaft. Es liegt kein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO vor, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur dann statthaft, wenn in der Hauptsache ein Verwaltungsakt angegriffen wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller wendet sich hier gegen die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin, wie diese mit Schreiben vom 06.09.2018 und 26.10.2018 angekündigt wurde. Bei den Schreiben vom 06.09.2018 und 26.10.2018 handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG. Den Schreiben fehlt es insoweit an einem Regelungsgehalt. Es kommt ihnen lediglich Informationscharakter zu. 4 Der Zulässigkeit des Antrages steht es auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang keine entsprechende Hauptsache anhängig gemacht hat. Die Möglichkeit der Antragstellung vor Klageerhebung in der Hauptsache ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vorläufigkeit der in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO getroffenen Anordnung wird durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO sichergestellt, wonach das Gericht, wenn keine Hauptsache anhängig ist, auf Antrag anordnen kann, dass der Antragsteller auf die Hauptsache anhängig zu machen hat. Wird der Anordnung nicht Folge geleistet, ist die getroffene Anordnung aufzuheben (vgl. § 926 Abs. 2 ZPO). 5 Das Verfahren in der Sache 4 A 371/18 stellt nicht die Hauptsache zu dem vorliegenden Eilverfahren da, da das Verfahren nicht die Vollstreckung von Geldforderungen durch die Antragsgegnerin zum Gegenstand hat. In der Sache 4 A 371/18 hat der Antragsteller die Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen erhoben. Klagegegner ist mithin der Beigeladene. Die Antragsgegnerin ist in dem Verfahren 4 A 371/18 nicht beteiligt. 6 Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag auf die Einstellung der Vollstreckung von „Vollstreckungskosten“ in Höhe von 24,50 € abzielt, fehlt es dem Antragsteller allerdings an dem für die Zulässigkeit des Antrages notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller sucht insoweit um vorbeugenden Rechtsschutz nach, da er die vorläufige Einstellung einer Vollstreckung begehrt, deren Voraussetzungen aufgrund gesetzlicher Regelungen erst mit Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme geschaffen werden können. Es wäre insoweit eine Prüfung hypothetischer Maßnahmen der Antragsgegnerin vorzunehmen. 7 Bei den Vollstreckungskosten in Höhe von 24,50 € handelt es sich nach Auffassung der Kammer um Pfändungsgebühren im Sinne der §§ 12 Nr. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 der auf der gesetzlichen Ermächtigung nach §§ 322 Abs. 2 Satz 1, 249 LVwG beruhenden Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (im Folgenden VVKVO), die für die Pfändung beweglicher Sachen anfallen und regelmäßig mit Erteilung des Vollstreckungsauftrages entstehen, so § 18 Nr. 2 VVKVO. Pfändungsgebühren sind Kosten, die für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren erhoben werden (vgl. § 12 Nr. 2 VVKVO) und die durch Verwaltungsakt von der Vollstreckungsbehörde festzusetzen sind. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVKVO werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt und gemeinsam mit der Hauptforderung beigetrieben (§ 25 Abs. 2 Satz 4 VVKVO). 8 Im derzeitigen Stadium des Vollstreckungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zwar den Gerichtsvollzieher mit Vollstreckungsauftrag vom 28.09.2018 angewiesen, die Pfändung von Sachen vorzunehmen. Zur Ausführung der Amtshandlung – hier der Sachpfändung – ist es jedoch bislang nicht gekommen. Infolgedessen konnten die Pfändungsgebühren nicht – wie von § 25 Abs. 2 Satz 1 VVKVO – vorgesehen festgesetzt und damit auch die Voraussetzung für eine Beitreibung, d.h. Vollstreckung der Pfändungsgebühren gemäß § 25 Abs. 3 Satz 4 VVKVO noch nicht geschaffen werden. Sollte die Antragsgegnerin die Vollstreckungsgebühren gegenüber dem Antragsteller noch festsetzen, stehen dem Antragsgegner Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Festsetzung zur Verfügung. 9 Der Antrag auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist in der Form der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – soweit er zulässig ist – teilweise begründet. 10 Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), soweit die Antragsgegnerin beabsichtigt, mit der durch Vollstreckungsauftrag 1111201804764 vom 28.09.2018 eingeleiteten Zwangsvollstreckung Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge für die Zeiträume 8/17 bis 10/17 und 11/17 bis 01/18 zu vollstrecken. 11 Ein Anordnungsanspruch liegt insoweit vor, da die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nicht gegeben sind. Soweit die Antragsgegnerin beabsichtigt, Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zu vollstrecken, richtet sich die Zulässigkeit der Vollstreckung nach den §§ 262 ff. LVwG. Gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG darf die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen – zu denen die Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zählen – erst beginnen, wenn der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung durch einen (wirksamen) Verwaltungsakt zur Leistung des geschuldeten Betrages (Leistungsbescheid) aufgefordert worden ist. 12 Die Kammer erkennt nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, soweit die Antragsgegnerin Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge für die Zeiträume August 2017 bis Oktober 2017 und November 2017 bis Januar 2018 vollstreckt. 13 Ein gegenüber dem Antragsteller wirksamer Leistungsbescheid im Sinne des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG setzt dessen Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller voraus, vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Die Kammer hat nach Durchführung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung jedoch erhebliche Zweifel an der Bekanntgabe von Leistungsbescheiden, mit denen der Beigeladene Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge gegenüber dem Antragsteller für die Zeiträume August 2017 bis Oktober 2017 und November 2017 bis Januar 2018 in Höhe von je 52,50 € zuzüglich je 8,00 € Säumniszuschlag festsetzte und den Antragsteller zur Zahlung des festgesetzten Betrages aufforderte. 14 Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, § 110 Abs. 2 Satz 3 LVwG. 15 Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren angedeutet und in dem Verfahren (Az.: 4 A 371/18) klargestellt, die Bescheide, mit denen die Rundfunkbeiträge zuzüglich Säumniszuschlägen für die Zeiträume August 2017 bis Oktober 2017 und November 2017 bis Januar 2018 festgesetzt wurden, nicht erhalten zu haben. Die Antragsgegnerin hat dazu vorgetragen, dass ihr die Bescheide nicht vorlägen, sie daher zu der Fragestellung des Zugangs von Leistungsbescheiden beim Antragsteller nicht abschließend vortragen könne und hat insoweit auf den Beigeladenen verwiesen. 16 Zwar liegen nach der Rechtsprechung der Kammer Zweifel am Zugang eines Verwaltungsaktes nicht bereits dann vor, wenn der Zugang schlicht bestritten wird (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 33). Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren – beispielsweise durch Schilderung eines atypischen Geschehensablaufs –, dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 33; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 41 Rn. 43 m.w.N.). In einem solchen Fall muss der Vortrag geeignet sein, berechtigte Zweifel zu begründen, warum ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger nicht innerhalb von drei Werktagen erreicht (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007, Az.: 5 LA 136/06, juris Rn. 7). 17 Im vorliegenden Fall begründen jedoch schon ausnahmsweise die vom Beigeladenen vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit dem Vortrag des Antragstellers berechtigte Zweifel an der Bekanntgabe entsprechender Leistungsbescheide an den Antragsteller. So befinden sich im vorliegenden Fall in der Verwaltungsakte des Beigeladenen schon keine Bescheide, mit denen der Beigeladene Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge für den Zeitraum von August 2017 bis Oktober 2017 bzw. von November 2017 bis Januar 2018 festsetzte und die erkennbar an den Antragsteller als Bekanntgabeadressaten gerichtet waren. Zwar enthält der Verwaltungsvorgang des Beigeladenen auf Blatt 70 einen Festsetzungsbescheid, mit dem der Beigeladene für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.10.2017 einen Betrag in Höhe von 60,50 € festsetzte. Dieser Bescheid nennt allerdings weder eine Beitragsnummer, noch enthält dieser einen Adressaten im Adressfeld. Daher kann diesem Bescheid weder entnommen werden, dass er an den Kläger als Inhaltsadressaten gerichtet war, noch ob und wenn ja an welche Person oder Adresse der Bescheid tatsächlich versandt wurde. 18 Der Verwaltungsvorgang des Beigeladenen enthält ferner auf Blatt 73 zwar einen Festsetzungsbescheid für die Beitragsnummer 574 017 213, mit dem der Beigeladene für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 31.01.2018 einen Betrag in Höhe von 60,50 € festsetzte. Auch diesem Bescheid lässt sich der Bekanntgabeadressat allerdings nicht entnehmen, da auch das Adressfeld dieses Bescheides nicht ausgefüllt ist. 19 Dem gefundenen Ergebnis steht § 269 Abs. 5 LVwG nicht entgegen. Die Kammer ist der Auffassung, dass dieser Regelung jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass es für die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen keinerlei Rolle spielt, ob die in § 269 Abs. 1 LVwG genannten Voraussetzungen überhaupt vorliegen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18). 20 Auch ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Die Antragsgegnerin hat bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, indem sie dem Vollstreckungsbeamten am 28.09.2018 einen Vollstreckungsauftrag (1111201804764) erteilt hat. Der Vollstreckungsbeamten hat auch bereits am 01.10.2018 einen Vollstreckungsversuch unternommen, im Zuge dessen er den Antragsteller jedoch nicht angetroffen hat. 21 Soweit die Antragsgegnerin beabsichtigt, mit der durch Vollstreckungsauftrag (1111201804764 vom 28.09.2018) eingeleitete Zwangsvollstreckung Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge für den Zeitraum 02/18 bis 04/18 sowie fremde Mahngebühren in Höhe von 5,50 € zu vollstrecken, ist der Antrag unbegründet. Der Antragssteller hat insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 22 Soweit die Antragsgegnerin Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge für den Zeitraum von Februar 2018 bis April 2018 vollstreckt, liegen die Voraussetzungen der §§ 262 ff. LVwG und insbesondere die Vorgaben des § 269 Abs. 1 LVwG vor. 23 Nach Durchführung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller durch einen Leistungsbescheid im Sinne des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 30.04.2018 in Höhe von 52,50 € zuzüglich 8,00 € Säumniszuschlag aufgefordert worden ist. Ausweislich seines Verwaltungsvorganges setzte der Beigeladene mit Bescheid vom 04.05.2018 gegenüber dem Antragsteller einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 52,50 € zuzüglich 8,00 € Säumniszuschlag fest und forderte ihn zur Zahlung des festgesetzten Betrages auf (vgl. Blatt 78 der Verwaltungsakte). 24 Die Kammer geht auch davon aus, dass der Bescheid vom 04.05.2018 dem Kläger gegenüber bekannt gegeben worden ist. Im Gegensatz zu den oben genannten Bescheiden enthält der Bescheid vom 04.05.2018 sowohl eine Beitragsnummer als auch einen Bekanntgabeadressaten. Der Bescheid wurde an den Antragsteller unter der Adresse ... in ... gerichtet und entsprechend des dazugehörigen Historiensatzes am 14.05.2018 zur Post gegeben. 25 Die Historiensätze des Antragsgegners sind nach Auffassung der Kammer ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe der Bescheide zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.08.2015, Az.: 4 M 103/15, juris Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 05.04.2016, Az.: 4 A 199/14; Beschluss vom 02.11.2017, Az.: 4 B 109/17, juris Rn. 35). Damit besteht insoweit Raum für die in § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG aufgestellte Vermutung, dass der Bescheid dem Antragsteller am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben wurde. 26 Diese Vermutung konnte der Antragsteller im vorliegenden Fall auch nicht durch Hervorrufen begründeter Zweifel entkräften. Zwar war der Antragsteller ausweislich eines vom Beigeladenen im Juli 2018 eingeholten Meldedatenabgleichs seit Juli 2017 nicht mehr in der ... sondern vielmehr der ... in ... gemeldet. Der Antragsteller hat jedoch zum einen selbst vorgetragen, (erst) ab dem 30.09.2017 nicht mehr in der ... gewohnt zu haben. Zum anderen hat den Antragsteller auch ein Mahnschreiben des Beigeladenen vom 19.06.2018, das in den Briefkasten seiner Mutter, die selbst in der ... wohnhaft ist, eingeworfen worden sei, erreicht. Dieses Mahnschreiben hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren selbst eingereicht. 27 Es liegen ferner die Voraussetzung des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 LVwG vor. Die mit Bescheid vom 04.05.2018 geforderte Leistung – hier Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge für den Zeitraum von Februar 2018 bis April 2018 – ist fällig. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Monatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GOVBl. 2011 Nr. 18, S. 345 ff.). Der Beigeladene hat den Antragsteller außerdem mit Schreiben vom 19.06.2018 in Übereinstimmung mit § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG zur Zahlung des im Bescheid vom 04.05.2018 festgesetzten Betrages in Höhe von 60,50 € gemahnt. 28 Soweit die Antragsgegnerin durch den Vollstreckungsauftrag vom 28.09.2018 die Vollstreckung von Mahngebühren in Höhe von 5,50 € eingeleitet hat, liegen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall ebenfalls vor. 29 Die Zulässigkeit der Vollstreckung von Mahngebühren richtet sich im Regelfall nach § 25 Abs. 2 Satz 1 HS 2 und 4 VVKVO. Danach werden Mahngebühren im Mahnschreiben festgesetzt und die insoweit festgesetzten Kosten zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben. 30 Nach Auffassung der Kammer findet § 25 Abs. 2 Satz 1 HS 2 und 4 VVKVO auch auf Fälle wie den vorliegenden Anwendung, in dem die Mahnung nicht durch die Vollstreckungsbehörde sondern den Gläubiger – hier den Beigeladenen – erfolgt. 31 § 25 Abs. 2 VVKVO regelt die Festsetzung und die Beitreibung von Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren, zu denen nach § 12 Nr. 1 VVKVO auch die schriftliche Mahnung zählt. Nach Auffassung der Kammer sind Amtshandlungen in diesem Sinne nicht nur solche, die von der Vollstreckungsbehörde ausgeführt werden. Vielmehr kommt es darauf an, dass die ausgeführte Handlung, für die Kosten geltend gemacht werden, als behördliche Handlung im Vollstreckungsverfahren im Sinne der §§ 262 bis 322 LVwG anzusehen ist. 32 Dies ergibt sich aus § 12 VVKVO, der die kostenpflichtigen Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren auflistet. § 12 VVKVO stellt hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit der vorgenommenen Amtshandlungen nicht auf die ausführende Behörde ab, sondern macht deutlich, dass nur die aufgelisteten Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren nach den §§ 262 bis 322 LVwG erfasst werden. 33 Die schriftliche Mahnung durch den Vollstreckungsgläubiger ist eine Maßnahme im Vollstreckungsverfahren nach den §§ 262 ff. LVwG. Dies ergibt sich aus der Systematik des LVwG, das ausschließlich in dem Abschnitt über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen Vorgaben in Bezug auf die Mahnung enthält. So ergibt sich aus §§ 269 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 270 LVwG, ab wann die Mahnung zulässig ist, dass sie vom Gläubiger veranlasst wird und welchen Mindestinhalt die Mahnung hat. 34 Dem steht auch § 269 Abs. 1 Satz 1 LVwG nicht entgegen, der die Mahnung zur Voraussetzung der Vollstreckung macht. Insoweit ist zwischen dem Vollstreckungsverfahren nach den §§ 262 ff. LVwG und der Vollstreckung als solcher zu unterscheiden. Die Mahnung ist keine Vollstreckungshandlung und auch im Übrigen nicht Teil der Vollstreckung, bereitet diese jedoch – im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach den §§ 262 ff. LVwG – vor. 35 Die Mahngebühren wurden nach Auffassung der Kammer auch in dem Mahnschreiben des Beigeladenen vom 19.06.2018 festgesetzt. Das Mahnschreiben ist hinsichtlich der Anforderung von Mahngebühren als festsetzender Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG zu qualifizieren. 36 Soweit die Kammer in der Sache 4 A 194/18 (VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18, juris Rn. 45 ff.) entschieden hat, dass ein in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren vom ... des Beigeladenen verfasstes Mahnschreiben nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG qualifiziert werden kann, ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das in der Entscheidung in der Sache 4 A 194/18 zu beurteilende Mahnschreiben unterscheidet sich in einem zentralen Punkt von dem vorliegenden Fall. 37 Das in der Entscheidung in der Sache 4 A 194/18 zu beurteilende Mahnschreiben, mit dem Mahngebühren angefordert wurden, wurde von dem Beitragsservice des Beigeladenen verfasst. Es schloss mit der Schlussformeln „Mit freundlichen Grüßen – Ihr ... “. Bei dem ... handelt es sich um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2 S 548/16, juris Rn. 24 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 23.07.2018, Az.: 4 B 39/18 , juris Rn. 26). Dies führte nach Auffassung der Kammer dazu, dass das Mahnschreiben bei objektiver Betrachtung nicht als Maßnahme einer Behörde, qualifiziert werden konnte (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18, juris Rn. 47). Lediglich ergänzend hat die Kammer weitere Indizien – wie, dass das Mahnschreiben weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und darüber hinaus jedenfalls undeutlich formuliert war – herangezogen, die bei einer Gesamtbetrachtung des Mahnschreibens gegen die Annahme einer Verwaltungsaktqualität sprachen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18, juris Rn. 48-50). 38 Im vorliegenden Fall hat allerdings der Beigeladene selbst das Mahnschreiben vom 19.06.2018 verfasst. Der Beigeladene ist nach der Rechtsprechung der Kammer die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist (vgl. Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18; Beschluss vom 23.07.2018, juris Rn. 23 f.) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde. Bei objektiver Betrachtung muss das Mahnschreiben vom 19.06.2018 damit – anders als das von der Kammer in der Sache 4 A 194/18 betrachtete Schreiben – als Maßnahme einer Behörde angesehen werden. Zwar enthält auch das Mahnschreiben vom 19.06.2018 weder die Überschrift „Festsetzungsbescheid“ oder – was wünschenswert wäre – ausdrücklich eine Formulierung, dass damit Mahngebühren festgesetzt werden sollen, noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Es ist jedoch zu beachten, dass weder eine Rechtsbehelfsbelehrung, noch eine bestimmte Überschrift Wesensmerkmale eines Verwaltungsaktes nach § 106 Abs. 1 LVwG sind, deren Fehlen für sich genommen gegen die Verwaltungsaktqualität sprechen können. 39 Bei einer Gesamtbetrachtung des Schreibens vom 19.06.2018 wird deutlich, dass der Beigeladene in seiner Funktion als Behörde neben den festgesetzten Rundfunkbeiträgen auch den Differenzbetrag (5,50 € Mahngebühren) gegenüber dem Antragsteller verbindlich als ihm gegenüber geschuldet anfordern wollte, mithin eine Regelung treffen wollte. Bei objektiver Betrachtung des Schreibens muss dieses daher als Maßnahme einer Behörde mit Regelungscharakter und damit als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG angesehen werden. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 41 Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko des Rechtsstreits beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3. VwGO). 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens festsetzt (hier ¼ von 211,50 €).