OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 11/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:0520.12B11.19.00
5mal zitiert
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragssteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung einer untersagten Erwerbstätigkeit im Ruhestand. 2 Der am 31.05.1952 geborene Antragssteller stand als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 31.05.2017 wurde er in den Ruhestand versetzt. In den letzten fünf Jahren seiner Dienstzeit (01.06.2012 - 21.05.2017) war er als Geschäftsfeldmanager in der …….. (…..) – Geschäftsfeld …. – eingesetzt. Dort verantwortete er die Steuerung, Verträge, Absprachen sowie die Ergebnisse von geschäftlichen Beziehungen und vertraglichen Angelegenheiten mit Auftragnehmern der Bundeswehr. 3 Mit E-Mail vom 11.09.2018 zeigte der Antragsteller seine Absicht an, eine Beschäftigung als freier Mitarbeiter für die .... aufzunehmen. Er wolle das Unternehmen im Aufgabenbereich maritime Spezialfahrzeuge beraten, um einen Prototyp „Unbemanntes Seefahrzeug“ zu konstruieren. Zudem solle die Beratung im Bereich bemannter Einsatzboote mit den Schwerpunkten Fahrerassistenzsysteme und operativer Einsatz erfolgen. Ziel der technischen Beratung sei die zügige Schaffung eines marktfähigen, 12 A 78/19 4 unbemannten Überwasserfahrzeugs für den zivilen internationalen Markt. Seine Tätigkeit für die .... sei auf wissenschaftliche Tätigkeit gerichtet und nicht genehmigungsbedürftig. 5 Die .... wurde mit Gesellschaftervertrag vom 05.06.2018 gegründet, wobei Herr .... und Herr .... Gesellschafter und Geschäftsführer sind. 6 Die bereits im Jahr 2008 gegründete .... GmbH entwickelt und vertreibt Simulationssoftware und dafür benötigte Hardware. Gesellschafter sind Herr .... und ebenfalls Herr ...., welcher auch Geschäftsführer ist. Sie führte Simulationsstudien für die Wehrtechnische Dienststelle 71 auf Grundlage von Verträgen durch, die während der Dienstzeit des Antragsstellers als Geschäftsfeldmanager abgeschlossen wurden. So zeichnete er unter dem 22.09.2015 und dem 26.04.2016 Verträge zur „Entwicklung neuer Funktionen für die bestehende 3D-basierte taktische Lagedarstellung und darauf aufbauend Entwurf sowie Umsetzung einer Simulationsumgebung für Hafenschutzsysteme“ und zur „Planung und Entwicklung einer Simulationsumgebung für Hafenschutzsysteme“ mit. Darüber hinaus hatte er weiteren Kontakt zur .... GmbH in Form von Info-Angeboten, Mittelanforderungen, technischen Stellungnahmen und Lieferscheinen. 7 Nach Anhörung untersagte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 11.02.2019 dem Antragsteller die beabsichtigte Tätigkeit als freier Mitarbeiter bei der .... bis zum 31.05.2022 und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an. 8 Zur Begründung trug sie vor, es bestehe die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 105 Abs. 2 S. 1 Bundesbeamtengesetz (- BBG -). Diese rühre aus der früheren dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsfeldmanager der ....her, weil er geschäftliche Verbindungen zur .... GmbH gehabt und die .... eine wirtschaftliche Verbindung zur .... GmbH habe. 9 Insbesondere habe er in erheblichem Umfang Einfluss auf die wirtschaftlichen Interessen der .... GmbH genommen. Erst sein Vorantreiben des Projektes ….., seine Beteiligung an der Entscheidung über die Auswahl der .... GmbH als Vertragspartner und die Mitzeichnung der Verträge hätten die Vertragsabschlüsse zwischen der ....und der .... GmbH ermöglicht. 10 Zudem habe der Antragsteller ein erhebliches Amtswissen über Abläufe, Personen und Zuständigkeiten innerhalb der ....erworben. Es bestehe die Befürchtung, er könnte die Angehörigen der ....bzw. sein früheres Geschäftsfeld durch Kontaktaufnahme beeinflussen, um so der .... GmbH oder der .... einen Vorteil zu verschaffen. 11 Aufgrund der engen wirtschaftlichen Verbindung zwischen der .... GmbH und der .... könne bei Kenntnis der Gesamtumstände der Anschein entstehen, der Abschluss eines Beratervertrages stehe im Zusammenhang mit den zuvor abgeschlossenen Verträgen zwischen der ....und der .... GmbH. Hieraus folge die Gefahr, dass künftige Geschäftsfeldmanager sich diesen Sachverhalt zum Vorbild nähmen, um eigene – vergleichbare – Karrieren anzustreben. Da der Antragsteller nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf des 30.11.2017, sondern bereits zum 31.05.2017 in den Ruhestand getreten sei, gelte für ihn die fünfjährige Anzeigepflicht nach § 105 Abs. 1 S. 2. 2 HS BBG. 12 Schließlich sei das erforderliche besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben, wobei die Gründe für die Untersagung und die Begründung für die Anordnung identisch seien. 13 Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 20.02.2019 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. 14 Unter dem 14.03.2019 hat er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. 15 Der Antragsteller trägt vor, er beabsichtige lediglich, seine besonderen technischen Fähigkeiten weiterzugeben, indessen nicht, irgendwelche persönlichen Kontakte oder Informationen oder sonstige Umstände auszunutzen. 16 Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Info-Angebote der .... GmbH seien nicht umgesetzt worden, so dass dorthin keine enge Beziehung bestehe. Zugleich relativiere sich der Vertragswert von 170.000 €, der auf seine Initiative hin geschlossen worden sei, dadurch, dass dieser Vertrag letztlich nur einen Durchlaufposten darstelle und für den Auftragnehmer mit einer sehr geringen Gewinnabschöpfung verbunden gewesen sei. Die Verträge mit der .... GmbH hätten den Umfang von einem bis zu eineinhalb Personaljahren nicht überschritten; es handele sich nicht um einen wirtschaftlich erheblichen Einfluss. 17 Des Weiteren sei ein von der Antragsgegnerin erwähnter Vertrag erst ein halbes Jahr nach seiner Versetzung in den Ruhestand geschlossen worden. 18 Hinsichtlich des Projektes .... sei der Beitrag der .... GmbH als gering zu bewerten. Erst in jüngerer Zeit, nach dem Erreichen seines Ruhestandes, habe sich die Zusammenarbeit mit .... verändert und vertieft. 19 Schließlich sei die Festsetzung des Beschäftigungsverbotes bis zum 30.05.2022 unverhältnismäßig, weil er lediglich sechs Monate vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei. Durch die gesetzgeberische Regelung solle lediglich verhindert werden, dass es zur Abwanderung von Beamten in lukrative Arbeitsverhältnisse komme, was vorliegend indes nicht der Fall sei. 20 Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), 21 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.02.2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2019 wiederherzustellen. 22 Die Antragsgegnerin beantragt, 23 den Antrag abzulehnen. 24 Sie beruft sich auf ihre Ausführungen im Rahmen des Bescheids vom 11.02.2019 und trägt ergänzend vor, der Antragssteller habe während seiner Tätigkeit die Möglichkeit der Einflussnahme auf Entscheidungen in Bezug auf die .... GmbH gehabt. Hierbei sei es nicht von Belang, ob der Antragsteller tatsächlich von seinen übertragenen Handlungs-, Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zu deren Vorteil Gebrauch gemacht habe. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Möglichkeit der entscheidungslenkenden Einflussnahme bestanden habe. Diesbezüglich sei lediglich auf die Sicht eines verständigen Bürgers in Bezug auf die Gesamtumstände der wirtschaftlichen Bedeutung des Auftrags für das Unternehmen abzustellen. Zudem seien die sich aus der Auftragserteilung ergebenden wirtschaftlichen Möglichkeiten des Auftragnehmers für seine Marktpositionierung entscheidend. 25 Schließlich sei von Bedeutung, dass der Antragssteller in seiner Dienstzeit fachlich aktiv an der Auftragsvergabe verschiedener Verträge mitgewirkt bzw. diese im Vorfeld lenkend beeinflusst habe, so dass auch die nach seinem Ruhestandseintritt abgeschlossenen Verträge in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen seien. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 27 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet. 28 Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Klage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt ausnahmsweise unter anderem in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonderes angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). 29 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 30 Die nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung entspricht (noch) den gesetzlichen Anforderungen. 31 Grundsätzlich erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (grundlegend: OVG Schleswig, Beschl. v. 19.06.1991 – 4 M 43/91 - juris Rn. 22; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 84). Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. 32 Das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ist regelmäßig ein qualitativ anderes Interesse als das Interesse am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb in der Regel andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden. Ausnahmsweise kann auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug genommen oder es dürfen diese Erwägungen wiederholt werden, wenn sich aus der dortigen Begründung die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lassen (OVG Schleswig, Beschl. v. 19.06.1991 a.a.O. Rn. 22). In einem solchen Fall muss die Behörde allerdings ausdrücklich feststellen, dass sie in den Gründen des Erlasses des Verwaltungsaktes auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 86 m.w.N.). 33 Dies ist vorliegend der Fall. 34 Zwar zieht die Antragsgegnerin die Begründung des Verwaltungsaktes maßgeblich auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung heran. Gleichwohl erfolgt trotz dieser (Teil-) Identität kein bloßer Verweis auf den Wortlaut des Gesetzestextes. Stattdessen wird anhand des Einzelfalls auf die .... GmbH eingegangen. Auch wird ausdrücklich darauf hingewiesen und die Befürchtung geäußert, dass die Tätigkeit des Antragstellers für die .... GmbH auf frühere dienstliche Tätigkeiten zurückgeführt werden kann, und dieser Umstand als Beleg dafür herausgestellt, dass dies dem Ansehen der Bundeswehr abträglich sein kann. Die Behörde bringt damit deutlich zum Ausdruck, dass sie in solchen möglichen Mutmaßungen gerade die Gründe für das Erfordernis der sofortigen Vollziehung sieht. 35 Auch in materieller Hinsicht ist gegen den angeordneten Sofortvollzug nichts zu erinnern. 36 Im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, bei dem das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse überwiegt, hat der Antrag regelmäßig keinen Erfolg. In diesem Zusammenhang kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die das Gericht summarisch überprüft, maßgebliches Gewicht zu. Ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. 37 Diesen Grundsätzen folgend überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung vom 11.02.2019 das private Interesse des Antragsstellers, einstweilen von einer solchen Maßnahme verschont zu bleiben. 38 Der Verwaltungsakt vom 11.02.2019 erweist sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Das gilt sowohl hinsichtlich der Untersagung als solcher als auch bezüglich der angeordneten Zeitdauer. Zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. 39 Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 105 Abs. 2 S. 1 BBG. Danach ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Nach § 105 Abs. 2 S. 2 BBG ist die Untersagung für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor. 40 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 S. 1 BBG liegen vor. 41 Der Antragssteller ist Ruhestandsbeamter. Bei der von ihm angestrebten freien Mitarbeit als Berater der .... handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes und bei der Beratung zur Schaffung eines Prototyps „Unbemanntes Seefahrzeug“ um eine Tätigkeit, die im Zusammenhang mit seiner vorherigen Tätigkeit als Geschäftsfeldmanager in der ....(….) steht. Die angestrebte Beschäftigung ist auch eine solche, aufgrund derer zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 42 Die Bestimmung des § 105 Abs. 2 S. 1 BBG bezweckt einen angemessenen Ausgleich der kollidierenden Verfassungsnormen des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (-GG-) und des Art. 33 Abs. 5 GG, wobei das individuelle Grundrecht des einzelnen Beamten aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht weiter eingeschränkt werden soll als es die Rücksichtnahme auf dienstliche Interessen erfordert. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 30.06.1976 - 6 C 46/74 juris Rn. 24). Nebenamtliche Tätigkeiten von aktiven Beamten unterliegen dabei den verfassungsimmanenten Schranken des Art. 33 Abs. 5 GG, der im Interesse der pflichtgemäßen und vollen Diensterfüllung und der Vermeidung von Interessenkonflikten eine Einschränkung von Nebentätigkeiten zulässt (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2007- 2 BvR 1121/06 - juris Rn. 19). Der Zweck der Sicherung der gegenwärtigen Dienstleistung scheidet hingegen bei Ruhestandsbeamten aus. Bei diesem Personenkreis ist der Rahmen der zulässigen Beschränkungen enger gezogen. 43 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 105 Abs. 2 S. 1 BBG der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeit, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte dient. Die Bestimmung schützt in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Dienstes in der öffentlichen Verwaltung. Dabei geht es sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Beamten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Verwaltung – hier der Bundeswehr – betrifft. Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Beamten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere „Karriereaussichten“ beeinflussen lassen sollen (BVerwG, Urt. v. 06.12.1989- 6 C 52/87 - juris Rn. 18). Weiterhin soll – über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend – verhindert werden, dass das Amtswissen eines früheren Beamten bei Aufnahme von Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt wird. 44 Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung und der Bundeswehr ergeben sich bereits immer dann, wenn der ausgeschiedene Beamte eine Erwerbstätigkeit zugunsten eines Dritten ausüben will, auf dessen Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise Einfluss nehmen konnte, weil er an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen abschließend, beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt war (BVerwG, Urt. v. 06.12.1989 - 6 C 52/87- juris Rn. 33). In diesen Fällen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen und deshalb der konkrete Anschein begründet, dass die dienstliche Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen Interesse ausgerichtet ist, sondern dass die Aussichten für eine Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem Beamtentum gefördert und deshalb die Interessen Außenstehender bevorzugt berücksichtigt werden. 45 Die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu besorgen, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 – 2 C 37/78 – juris Rn. 23). Die Besorgnis der Beeinträchtigung ist mehr als die bloße nicht auszuschließende Möglichkeit einer fern liegenden Gefahr der Beeinträchtigung (BVerwG, Urt. v. 13.02.1969 – 2 C 119/65 - juris Rn. 39) und weniger als eine in hohem Maße bestehende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung in absehbarer Zeit (Battis, in: Battis, BBG, § 109 Rn. 7). 46 Zu den dienstlichen Interessen zählen nur diejenigen, die eine unmittelbare oder mittelbare Verbindung mit der Amtsführung des jeweiligen Beamten haben (Battis, in: Battis, BBG, § 99 Rn. 8 m.w.N.). Dazu zählen insbesondere das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine funktionierende integre Verwaltung, die Unbefangenheit und Parteilichkeit der Mitarbeiter ohne falsche kollegiale Rücksichtnahme (OVG Greifswald, Beschl. v. 16.08.2004- 2 M 174/04 - juris Rn. 11). 47 Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass hier eine Kollision zwischen dienstlichen und privaten Interessen und eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen ist. 48 Dies gilt insbesondere für die Absicht des Antragsstellers, als freier Mitarbeiter für die .... tätig zu werden, mit welcher sein Dienstherr bisher laufende Geschäftsbeziehungen pflegt und diese insbesondere in den letzten Jahren noch intensiviert hat, und dort verschiedene Projekte zu betreuen. Insofern verfängt die Argumentation des Antragstellers, die Vertragsbeziehungen hätten sich erst in seiner Ruhestandszeit verändert und intensiviert, nicht. Vielmehr spricht vieles dafür, dass aufgrund dieser Tatsachen hier die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen ist. 49 Die angestrebte Erwerbstätigkeit steht auch im mittelbaren Zusammenhang mit seiner vorherigen Tätigkeit als Geschäftsfeldmanager bei der … . Er hat in dieser Funktion auf verschiedene Projekte im Rahmen seiner Steuerungsfunktion eingewirkt und diese jedenfalls in die Wege geleitet und teilweise auch abgeschlossen. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragssteller die Verträge nach seinem Eintritt in den Ruhestand nicht (mehr) selbst geschlossen hat. Vielmehr reicht es aus, dass er bereits zuvor aufgrund seiner verfahrenslenkenden Position bereits erheblichen Einfluss auf die weitere Ausgestaltung nehmen konnte. Zudem haben fachtechnische Beiträge und Stellungnahmen auch eine zeitliche Fortwirkung, weil der letztliche Abschluss eines Vertrages jedenfalls mittelbar auf den vorherigen - namentlich seinen – Stellungnahmen – beruht. 50 Diese Verträge weisen mit Volumen von knapp 500.000 € und knapp 170.000 € auch eine ausreichende wirtschaftliche Bedeutung auf. 51 Es kann ferner auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtswissen des Antragstellers nahezu unbeachtlich ist. Vielmehr sprechen seine während seiner aktiven Dienstzeit ausgeübte jahrelange Tätigkeit in dem Bereich der ....und seine herausgehobene Position dafür, dass erhebliche Kontaktmöglichkeiten bestehen, die auch aus persönlichen Beziehungen resultieren. 52 Dies alles rechtfertigt die Annahme, dass dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine integre Verwaltung gestört wird. 53 Da es sich hinsichtlich der Untersagung um eine gebundene Entscheidung handelt, bleibt kein Raum für eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin. 54 Die Untersagungsverfügung ist auch hinsichtlich der angeordneten Zeitdauer für die Anzeigepflicht rechtmäßig. Nach § 105 Abs. 2 S. 2 BBG endet die Anzeigepflicht bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze drei Jahre, im Übrigen (so im Fall des Klägers) fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (hier: 31.05.2022). Tatsächliche Gründe, die darauf hinweisen könnten, dass ein kürzerer Zeitraum einer Untersagung ausreichend wäre, sind in der Sache nicht erkennbar und vom Antragssteller auch nicht substantiiert vorgetragen. 55 Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Denn zwischen der aktiven Dienstzeit des Antragsstellers – bis zum 21.05.2017 – und der nunmehr angestrebten Tätigkeit liegt ein vergleichsweise kurzer Zeitraum; deshalb kann angenommen werden, dass das Amtswissen des Klägers noch relativ aktuell ist und einen erhöhten Nutzen im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit hat. Hinzu kommt seine zuvor inne gehabte exponierte Stellung, die gerade Vorbildunktion aufweist und für ein besonderes Eilbedürfnis streitet. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.