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Urteil

4 A 271/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:0522.4A271.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des Erlasses der Winterdienstgebühr für das Jahr 2015 und die damit verbundene Rückforderung der zuvor erlassenen Winterdienstgebühr für das Jahr 2015 durch die Beklagte. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … in …Mit Bescheid vom 20.01.2015 wurde er zu einer Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr für das Jahr 2015 in Höhe von 796,56 € veranlagt. Gegen diesen Bescheid erhob er am 22.01.2015 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er sei aufgrund seiner Rente in Höhe von ca. 1.200,00 € nicht in der Lage, die geforderte Gebühr zu zahlen. Der Widerspruch wurde von der Beklagten auch als Erlassantrag gewertet. 3 Mit Schreiben vom 24.03.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Widerspruchsverfahren ruhend gestellt werde, da die Gebührensatzung der Beklagten gerichtlich überprüft werde. 4 Nach Auswertung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wurde sein Erlassantrag mit Bescheid vom 09.06.2015 abgelehnt. 5 Aufgrund einer fehlerhaften Veranlagung im Bescheid vom 20.01.2015 erging am 23.06.2015 ein geänderter Bescheid für das Jahr 2015 in Höhe von 1.022,16 €. Gegen diesen Bescheid und gegen die Ablehnung des Erlassantrags erhob der Kläger am 03.07.2015 Widerspruch. Er trug im Wesentlichen vor, sein Grundstück grenze an die Straße … an und nicht wie veranlagt an die ... Daraufhin erging am 18.08.2015 erneut ein geänderter Bescheid für das Jahr 2015 in Höhe von 892,80 €. 6 Aufgrund der nunmehr eingetretenen Erhöhung der Straßenreinigungsgebühr im Vergleich zum ursprünglichen Bescheid vom 20.01.2015 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 15.09.2015 die Winterdienstgebühr für das Jahr 2015 in Höhe von 762,60 € erlassen. Mit Bescheid vom selben Tag erging ein geänderter Gebührenbescheid für das Jahr 2015 in Höhe von 130,20 €. 7 Mit einem als „Widerrufsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom 17.02.2016 wurden der Bescheid vom 15.09.2015 hinsichtlich des Erlasses der Winterdienstgebühr aufgehoben und die erlassene Winterdienstgebühr für das Jahr 2015 zurückgefordert. Zur Begründung trug die Beklagte im Wesentlichen vor, ihr sei am 09.02.2016 bekannt geworden, dass der Kläger mit Kaufvertrag vom 14.12.2015 eine Immobilie erworben habe, deren Kaufpreis 60.000,00 € betragen habe. Da sich die Nebenkosten beim Kauf einer Immobilie auf 10 % der Kaufsumme summierten, könne man daher von einer Gesamtsumme von 66.000,00 € ausgehen. Aus einem Schreiben des beauftragten Notars sei ersichtlich, dass der Erwerb durch ein Darlehen über 57.000,00 € finanziert worden sei. Die Restsumme von 9.000,00 € hätte der Kläger zur Begleichung der Straßenreinigungsgebühren einsetzen müssen. Aufgrund der unvollständigen Angaben des Klägers hinsichtlich seiner Vermögenslage könne dieser sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden VwVfG) berufen. 8 Mit Schreiben vom 16.03.2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.02.2016 und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die neu erworbene Immobilie werde ausschließlich von seinem Sohn genutzt und finanziert. Er selbst sei lediglich als Eigentümer eingetragen, da die Finanzierung über seinen Namen abgeschlossen worden sei. 9 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 31.03.2016 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. In diesem Rahmen führte sie aus, die Begleichung der bereits für den Kläger bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Beklagten sei vorrangig vor einer weiteren Verschuldung gewesen. Eine Verfolgung des Anspruchs der Beklagten hätte zum Zeitpunkt des Erlasses zu keiner Existenzgefährdung des Klägers geführt, da dieser finanziell in der Lage gewesen sei, ein weiteres Objekt zu erwerben. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2017, zugestellt am 13.03.2017, wies die Beklagte den Widerspruch vom 16.03.2016 gegen den Bescheid vom 17.02.2016 zurück. Zur Begründung trug sie vor, der Erlassbescheid sei gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zu widerrufen gewesen, da aufgrund des Eigentumserwerbs die Erlassvoraussetzungen nach § 227 der Abgabenordnung nicht mehr vorgelegen hätten. 11 Aufgrund der rückwirkenden Änderung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten zum 01.01.2015 erging am 25.09.2018 ein geänderter Gebührenbescheid auch für das Jahr 2015 in Höhe von 725,40 €. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 25.10.2018 Widerspruch. 12 Der Kläger hat am 06.04.2017 Klage erhoben. 13 Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruch vom 09.05.2016. Er habe im Hinblick auf den Eigentumserwerb weder unvollständige Angaben getätigt noch die Beklagte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 17.02.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2017, zugestellt am 13.03.2017, Aktenzeichen …, aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zudem trägt sie vor, aus den bisher vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass dessen Sohn dauerhaft die laufenden Kosten des neu erworbenen Objektes trage. 19 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist keine Erledigung durch den Gebührenbescheid vom 25.09.2018 eingetreten, da dieser aufgrund des Widerspruchs vom 25.10.2018 nicht bestandskräftig geworden ist. 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. 22 Der Bescheid vom 17.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Die nicht erfolgte, nach § 87 Abs. 1 LVwG vor Erlass des Bescheides erforderliche Anhörung wurde durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG geheilt, da die Beklagte in diesem Rahmen das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung gezogen hat (BeckOK VwVfG/Schemmer, 43. Ed. 1.4.2019, VwVfG § 45 Rn. 42 bezüglich der gleichlautenden Vorschriften des VwVfG). 24 Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Erlassbescheids ist § 116 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 2, Satz 4 LVwG, nicht dagegen der von der Beklagten im Bescheid vom 17.02.2016 sowie im Widerspruchsbescheid vom 02.03.2017 benannte § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Die Nennung einer falschen Rechtsgrundlage führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen einer einschlägigen Rechtsgrundlage erfüllt sind. Bei der Prüfung, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, hat das Verwaltungsgericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welche Normen die erlassende Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt hat. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 – 9 C 28/89 –, juris, Rn. 12). Dies gilt grundsätzlich auch für Ermessensverwaltungsakte – wie dem vorliegenden –, wenn die Normen demselben Zweck dienen und die Ermessenserwägungen den Bescheid auch nach der zutreffenden Vorschrift tragen (OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2013 – 1 B 748/13 –, juris, Rn. 24). Hier ist die Nennung der falschen Rechtsgrundlage unschädlich. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides wird nicht in seinem Wesen verändert, wenn man ihn auf die zutreffende Vorschrift stützt. Es handelt sich sowohl beim Widerruf als auch bei der Rücknahme um die Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Die Beklagte hat alle Voraussetzungen geprüft, die im Prüfungsumfang der richtigen Rechtsgrundlage enthalten sind. Ihre angestellten Ermessenserwägungen tragen auch die richtigerweise vorzunehmende Rücknahme des Erlassbescheides. Obwohl die Beklagte von der Vornahme eines Widerrufs ausgegangen ist, hat sie die im Rahmen einer Rücknahme erforderliche Prüfung gemäß § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG (der inhaltsgleich zum von der Beklagten zitierten § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist) vorgenommen, ob sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil er den Erlassbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Es liegt seitens der Beklagten lediglich eine Falschbezeichnung der Rechtsgrundlage vor, die nicht zu einer Wesensveränderung führt. 25 Es liegen alle Voraussetzungen für die Rücknahme des Erlassbescheides nach § 116 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 2, Satz 4 LVwG vor. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Gewährt der Verwaltungsakt eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung oder ist hierfür Voraussetzung, darf er nicht zurückgenommen werden, soweit die oder der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und ihr oder sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich die oder der Begünstigte jedoch nicht berufen, wenn sie oder er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, wobei der Verwaltungsakt in einem derartigen Fall in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Dies ist vorliegend der Fall. 26 Bei dem Bescheid vom 15.09.2015 handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da der Erlass der Winterdienstgebühr für das Jahr 2015 für den Kläger einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet. Zudem ist der Erlassbescheid einem Bescheid, der Voraussetzung für das Gewähren einer Geldleistung ist, gleichgestellt, weil die Interessenlage im Hinblick auf das Behaltendürfen einer Zuwendung derjenigen entspricht, die im Hinblick auf das „Verschontbleiben“ vor einer finanziellen Belastung besteht (BeckOK VwVfG/J. Müller, 43. Ed. 1.1.2019, VwVfG § 48 Rn. 54). 27 Der Bescheid ist unanfechtbar, da die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgelaufen ist. 28 Der Erlassbescheid ist auch rechtswidrig. Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist es entscheidend, ob die Erlassvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (im Folgenden KAG) i. V. m. § 227 der Abgabenordnung (im Folgenden AO) vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der des Ergehens des Bescheids (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.07.2004 – 6 C 24/03 –, juris, Rn. 13). Dies ist hier nicht der Fall. 29 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 227 AO können die Behörden, die die Abgaben erheben, Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. In Betracht kommt hier ausschließlich das Vorliegen einer Unbilligkeit aus persönlichen Gründen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Pflichtige erlassbedürftig und erlasswürdig ist. Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Erhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Pflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde, wobei eine Existenzgefährdung vorliegt, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (Koenig/Fritsch, 3. Aufl. 2014, AO § 227 Rn. 28 ff.). Erlasswürdigkeit setzt ein Verhalten voraus, das nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt und bei dem die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht auf einem Verhalten des Pflichtigen selbst beruht (Koenig/Fritsch, a. a. O., Rn. 36). 30 Der Kläger ist bereits nicht erlassbedürftig. Es ist nicht ersichtlich, dass er ohne den Erlass der Winterdienstgebühr für das Jahr 2015 in Höhe von 762,60 € seinen notwendigen Lebensunterhalt zumindest vorübergehend nicht mehr hätte bestreiten können. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit Kaufvertrag vom 14.12.2015 eine Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 60.000,00 €, der am 31.12.2015 fällig war (Bl. 67 der Beiakte A), erworben hat, fernliegend. 31 Soweit der Kläger vorträgt, die Immobilie werde ausschließlich durch seinen Sohn finanziert, hat er dies nicht entsprechend nachgewiesen. Aus den überreichten Unterlagen lässt sich lediglich entnehmen, dass der Sohn des Klägers am 01.04.2016 Erbbauzinsen in Höhe von 85,51 €, am 25.04.2016 die Grundsteuer B in Höhe von 83,91 € sowie am 02.05.2016 Darlehenszinsen in Höhe von 321,58 € gezahlt hat (Bl. 99 ff. der Beiakte A). 32 Aber auch wenn der Sohn des Klägers die laufenden Kosten der Immobilie alleine tragen würde, ist nicht davon auszugehen, dass für den Kläger aufgrund der Erhebung der Winterdienstgebühr für das Jahr 2015 eine Existenzgefährdung im Raume stand. Aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 14.12.2015 über 57.000,00 € bei einem Kaufpreis von 60.000,00 € ergibt sich, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt in einem derartigen Umfang kreditwürdig war. 33 Der Umstand, dass der Erlassbescheid am 15.09.2015 ergangen ist, die Grundschuldbestellung aber drei Monate später erfolgte, ändert daran nichts. Es ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation des Klägers nicht innerhalb dieses kurzen Zeitraumes so grundlegend geändert hat, dass er im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides erlassbedürftig war, drei Monate später allerdings derart kreditwürdig, dass er ein Darlehen über 57.000,00 € aufnehmen konnte. 34 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass der Sohn des Klägers den sich aus der Differenz des Finanzierungsbetrages in Höhe von 57.000,00 € und der einschließlich Erwerbsnebenkosten von etwa zehn Prozent des Kaufpreises entstehenden Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 66.000,00 € ergebenden Betrag in Höhe von 9.000,00 € gezahlt habe. 35 Aufgrund der anzunehmenden Kreditwürdigkeit des Klägers wäre ihm die Aufnahme von Kreditmitteln zur Begleichung seiner bei der Beklagten bestehenden Schulden möglich gewesen. Vor dem Hintergrund, dass ein Erlass eine Begünstigung eines einzelnen Schuldners zulasten der Allgemeinheit darstellt, so dass von ihm eine gewisse Einschränkung seines privaten Aufwands verlangt werden muss, bevor ihm ein Erlass gewährt wird (BFH, Urteil vom 04.11.1977 – III R 97/74 –, juris, Rn. 16), ist er nicht nur verpflichtet, alle verfügbaren Mittel einzusetzen und seine Vermögenssubstanz anzugreifen, außer dies würde seinen finanziellen Ruin bedeuten. Auch die Aufnahme von Kreditmitteln zur Begleichung seiner Schulden ist grundsätzlich zumutbar (Koenig/Fritsch, 3. Aufl. 2014, AO § 227 Rn. 33). 36 Neben der mangelnden Erlassbedürftigkeit war der Kläger im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 15.09.2015 auch nicht erlasswürdig. Es ist nicht ersichtlich, dass er unverschuldet, entschuldbar oder höchstens leicht fahrlässig in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist (vgl. BeckOK AO/Oosterkamp, 8. Ed. 1.4.2019, AO § 227 Rn. 53). 37 Der Rücknahme des Erlassbescheides steht nicht das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bescheides entgegen. Er kann sich gemäß § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG nicht auf Vertrauen berufen, da er den Erlassbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unvollständig waren. Er hat gegenüber der Beklagten keine Angaben bezüglich seiner bestehenden Kreditwürdigkeit getätigt. Dieser Umstand war für den Erlass des erwirkten Bescheides kausal, da die Beklagte mangels Kenntnis über seine Kreditwürdigkeit von seiner Erlassbedürftigkeit und –würdigkeit ausging. Die Angaben sind auch wesentlich, da sie für die Entscheidung der Beklagten von Bedeutung gewesen sind. 38 Hinsichtlich des der Beklagten nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eingeräumten Ermessens liegen keine von Gericht überprüfbaren Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO vor. Es ist zwar festzustellen, dass die Beklagte sich weder im Bescheid noch im Widerspruchsbescheid bezüglich etwaiger Ermessenserwägungen geäußert hat. Allerdings können sich mögliche Abwägungsfehler nicht auf das Ergebnis auswirken, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (Schoch/Schneider/Bier/Gerhardt, 35. EL September 2018, VwGO § 114 Rn. 27). Dies ist hier der Fall. 39 Die Ermessensreduzierung auf Null gilt zum einen hinsichtlich des „Ob“ der Rücknahme, d. h. der Frage, ob die Beklagte überhaupt von ihrer Möglichkeit der Rücknahme des Erlassbescheides Gebrauch macht. Aus der Vorschrift des § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG, nach dem in den Fällen des hier einschlägigen Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, folgt, dass sich in einem derartigen Fall die Wahlmöglichkeiten der Beklagten auf eine Alternative dergestalt reduziert haben, dass nur noch die Rücknahme des Verwaltungsaktes ermessensfehlerfrei ist. 40 Die Ermessensreduzierung auf Null gilt auch hinsichtlich des Zeitraums der Rücknahme. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kann der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG ein intendiertes Ermessen dahingehend enthält, dass die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt. Eine ex nunc wirkende Rücknahme scheidet hier aus, da das von der Beklagten begehrte Aufleben des durch den Erlass erloschenen Anspruchs nur durch die rückwirkende Rücknahme des Erlassbescheides erreicht werden kann. 41 Die Ermessensreduzierung auf Null gilt auch hinsichtlich des Umfangs der Rücknahme. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kann der Verwaltungsakt ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Vorliegend sind allerdings vor dem Hintergrund der für den Erwerb einer Immobilie im Wert von 60.000,00 € ausreichenden Kreditwürdigkeit und demgegenüber einer geschuldeten Winterdienstgebühr in Höhe von 762,60 € keine Anhaltspunkte für eine nur teilweise Rücknahme und damit ein teilweises Aufrechterhalten des Erlassbescheides ersichtlich. 42 Auch im Hinblick auf die mit Bescheid vom 17.02.2016 von der Beklagten gemäß § 117a Abs. 1 LVwG geforderte Erstattung der zuvor erlassenen Winterdienstgebühr hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Aufhebungsanspruch. Zwar hat die Beklagte die verlangte Rückzahlung nicht gemäß § 109 Abs. 1 LVwG begründet. Die Verletzung des § 109 Abs. 1 LVwG, die nicht die Nichtigkeit des Bescheides nach § 113 LVwG zur Folge hat, ist gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, wobei dies gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist. Eine derartige Nachholung der Begründung ist nicht erfolgt. Dies ist allerdings nach § 115 LVwG unschädlich, da offensichtlich ist, dass die Verletzung des § 109 Abs. 1 LVwG die Entscheidung in der Sache, die nicht im Ermessen der Beklagten steht, nicht beeinflusst hat. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.