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Beschluss

12 B 42/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:0807.12B42.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Zuweisung bzw. gegen eine Zuweisung. 2 Der … geborene Antragsteller ist unverheiratet und kinderlos. Er bekleidet das Amt eines technischen Fernmeldehauptsekretärs (Bes.Gr. A 8 BBesO) und ist der ... zur Dienstleistung zugewiesen. 3 Mit Bescheid vom 03.04.2017 wies die ... ihm gemäß § 4 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) befristet für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.12.2019 die Tätigkeit eines „Sachbearbeiters Verwaltung PTI“ in dem Unternehmen ... am Standort B-Stadt zu. 4 Mit Schreiben vom 18.01.2019 teilte die ... dem Antragsteller ihre Absicht mit, die vorübergehende Zuweisung vom 03.04.2017 wegen stark rückläufiger Arbeitsmengen vorzeitig zu widerrufen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. In einem weiteren Schreiben vom 18.01.2019 unterrichtete die ... den Antragsteller davon, dass ihm mit Wirkung vom 01.05.2019 dauerhaft eine Tätigkeit im Unternehmen ... als „Sachbearbeiter Technik Versand Austausch Service“ am Dienstort B-Stadt zugewiesen werden solle, und gab ihm auch insoweit Gelegenheit zur Äußerung. 5 In seinen Stellungnahmen vom 01.02.2019 wies der Antragsteller darauf hin, dass die starke Rückläufigkeit der Arbeitsmengen für ihn nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr solle der Widerruf nach seiner Auffassung aufgrund einer Mobbing-/Bossingsituation vollzogen werden. Von seiner eigentlichen Aufgabe sei er aufgrund eines Konfliktes zwischen zwei Mitarbeitern entbunden worden. Es bestünden ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten in … und in … Seine Lebensgefährtin wohne und arbeite in B-Stadt. Seine getrenntlebenden, 82 bzw. 79 Jahre alten Eltern wohnten in C-Stadt. Er müsse sie regelmäßig unterstützen und mit ihnen diverse Termine wahrnehmen. Bei einer Versetzung nach ... sei das nicht mehr zu leisten. 6 Nach Beteiligung der Betriebsräte des abgebenden und des aufnehmenden Unternehmens widerrief die ... mit Bescheid vom 14.05.2019 die Zuweisung vom 03.04.2017 gemäß § 49 VwVfG mit Ablauf des 31.08.2019 und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Mit einem weiteren Bescheid vom 14.05.2019 wies die ... dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 01.09.2019 dauerhaft im Unternehmen ... als abstrakt - funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit als Sachbearbeiter der Besoldungsgruppe A 8 entsprechend im technischen Bereich und konkret die Tätigkeit als „Sachbearbeiter Technik Versand Austausch Service“ am Dienstort ... zu. 7 Mit Anwaltsschreiben vom 14.06.2019, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 17.06.2019, legte der Antragsteller gegen den „Widerruf der Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen ... vom 14.05.2019“ Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seine bisherigen Ausführungen und auf die Stellungnahme des Betriebsrates vom 11.04.2019. 8 Am 01.07.2019 hat der Antragsteller beim hiesigen Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er, ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen aus: 9 Es fehle an einem besonderen Vollzugsinteresse. Es gebe keinen sachlichen Grund für seine Zuweisung an einen derart weit von seinem Wohnort entfernten Dienstort. Er habe sich dienstrechtlich nichts zuschulden kommen lassen. Es gebe allerdings zwischen ihm und seinem Vorgesetzten Meinungsverschiedenheiten. Dies rechtfertige jedoch nicht die Versetzung von seinem Wohnort an einen künftigen Dienstort in .... Wenn die Antragsgegnerin meine, dass er sich fortbilden solle, könne sie dies auch an einem Dienstort in B-Stadt tun. Er sei von ca. 200 Mitarbeitern in A-Stadt der einzige, der zukünftig seinen Dienst in ... ausüben solle. Dies deute auf Willkür hin. Der Betriebsrat habe sich gegen seine dauerhafte Zuweisung nach ... ausgesprochen. Die Antragsgegnerin habe seine soziale Situation nicht hinreichend abgewogen. Die Ansicht der Antragsgegnerin, er könne für seine Eltern einen Pflegedienst organisieren, sei zynisch. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin genieße den gleichen Schutz, als wenn er verheiratet wäre. Er sei aus offenbar schikanösen Gründen so weit versetzt worden, dass er in seiner gesamten menschlichen und psychischen Situation weiter geschädigt werde. 10 Er habe auch nicht nur gegen einen Teil des Bescheides Widerspruch eingelegt. Gegen die Zuweisung nach ... gemäß Verwaltungsakt vom 01.02.2019 habe er bereits ausdrücklich Widerspruch erhoben. Sein Widerspruch vom 14.06.2019 sei dahingehend auszulegen, dass er sich gegen den gesamten Bescheid und nicht nur gegen den Widerruf der mit Bescheid vom 03.04.2017 ausgesprochenen Zuweisung richte. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf der Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen ... vom 14.05.2019 wiederherzustellen. 13 Die Antragsgegnerin ist dem Antrag unter Übersendung der Verwaltungsvorgänge entgegengetreten. II. 14 Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 15 1. Soweit der Antragsteller sich gegen seine mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.05.2019 ausgesprochene Zuweisung nach ... wendet, ist bereits zweifelhaft, ob diese überhaupt Gegenstand dieses auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens ist. Der in der Antragsschrift formulierte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezieht sich lediglich auf den „Widerruf der Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen ... vom 14.05.2019“ und nicht auf die ebenfalls mit - gesondertem - Bescheid vom 14.05.2019 verfügte Zuweisung des Antragstellers nach .... In der Begründung seines Antrages führt der Antragsteller allerdings aus, warum die Zuweisung aus seiner Sicht rechtswidrig ist bzw. es jedenfalls an einer Rechtfertigung für den angeordneten Sofortvollzug fehlt. Selbst wenn somit auch die für sofort vollziehbar erklärte Zuweisung Gegenstand dieses Rechtsstreits sein sollte, hätte der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg. Denn sein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verb. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre insoweit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht statthaft, da die Zuweisungsverfügung bestandskräftig geworden ist (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 19.06.2018 - W 4 S 18.719 - juris Rn. 15 mit weit. Nachw.). 16 Die Antragsgegnerin hat zwei getrennte Bescheide jeweils mit Datum vom 14.05.2019 erlassen. Die eine Verfügung regelte den Widerruf der 2017 ausgesprochenen Zuweisung und die andere die Zuweisung des Antragstellers zum Unternehmen ... am Dienstort .... Der Antragsteller hat ausdrücklich nur gegen den Widerruf seiner mit Bescheid vom 03.04.2017 ausgesprochenen Zuweisung der Tätigkeit eines „Sachbearbeiters Verwaltung PTI“ in dem Unternehmen ... am Standort B-Stadt Widerspruch eingelegt, sich zur Begründung dann allerdings auf seine bisherigen Ausführungen und die Stellungnahme des Betriebsrates vom 11.04.2019 bezogen. Letztere hat die Frage der Zumutbarkeit der Zuweisung für den Antragsteller zum Gegenstand. Von einem anwaltlich vertretenen Antragsteller ist jedoch zu erwarten, dass ein eingelegter Rechtsbehelf klar erkennen lässt, gegen welche Maßnahme der Behörde er sich richtet. Das Widerspruchsschreiben ist insofern nicht missverständlich und bedarf auch keiner Auslegung nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.09.1999 - 11 B 14/99 - juris Rn. 2), denn Widerspruch wurde ausdrücklich nur „gegen den Widerruf der Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen ... vom 14.05.2019“ eingelegt. So hat ihn die Antragsgegnerin auch verstanden. Dass sich die - kurze - Begründung des Widerspruchs auch auf die Zuweisung nach ... beziehen könnte, reicht nicht aus, um anzunehmen, dass sich der Widerspruch über die eindeutige Formulierung hinaus auch noch auf einen weiteren Verwaltungsakt erstreckt. 17 Die Schreiben des Antragstellers vom 01.02.2019 beinhalten seine Stellungnahmen im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Widerruf seiner bisherigen Zuweisung und zur geplanten Zuweisung nach .... Darin kann nicht ein „vorweggenommener“ Widerspruch insbesondere gegen die Zuweisung gesehen werden, der einen erneuten Widerspruch nach Bekanntgabe der belastenden Verfügung entbehrlich macht. Widerspruch kann nur gegen einen bereits erlassenen belastenden Verwaltungsakt oder gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes erhoben werden. Gegen einen bevorstehenden Verwaltungsakt kann mangels Beschwer und wegen der für jeden Rechtsbehelf geltenden Bedingungsfeindlichkeit Widerspruch nicht eingelegt werden. Er wird durch den nachfolgenden Erlass des Verwaltungsaktes nicht wirksam (Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 68 Rn. 4 mit weit. Nachw.). 18 Der die Zuweisung nach ... regelnde Bescheid ist schließlich auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Insbesondere bedurfte es keines Hinweises auf einzuhaltende Formvorschriften (BVerwG, Urteil vom 27.02.1976 - IV C 74/74 - juris Rn. 18 ff.; Kimmel, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 58 Rn. 19). 19 Aus Gründen der Rechtssicherheit haben Rechtsmittel gegen bestandskräftige Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung. Zwar besteht die Möglichkeit, bei Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen (§ 60 VwGO). Die Bestandskraft wird jedoch erst mit gewährter Wiedereinsetzung beseitigt. Widerspruch und Anfechtungsklage sind fristgebunden (§§ 70, 74 VwGO). Mit Fristablauf wird der Verwaltungsakt unanfechtbar. Ein nach Fristablauf eingelegter Rechtsbehelf findet einen bestandskräftigen Verwaltungsakt vor, dem gegenüber er begrifflich keine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Dass unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, steht nicht entgegen. Erst die gewährte Wiedereinsetzung beseitigt die eingetretene Bestandskraft, macht den Rechtsbehelf zulässig und lässt die aufschiebende Wirkung entstehen. Die bloße Möglichkeit der Wiedereinsetzung hat diese Rechtswirkung nicht (VG Schleswig, Beschluss vom 18.02.2019 - 11 B 9/19 - juris Rn. 10). 20 2. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verb. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den mit Bescheid vom 14.05.2019 ausgesprochenen Widerruf der Zuweisung ist zulässig, jedoch unbegründet. Gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifende rechtliche Bedenken. 21 In formeller Hinsicht sind die Voraussetzungen der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt. Danach ist im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von einer Behörde angeordnet wird, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst. Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht nur verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält, sondern auch wenn sie nur unzureichend erfolgt ist. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (VG Schleswig, Beschluss vom 13.07.2018 - 12 B 42/18 - juris Rn. 6). 22 Diesen Anforderungen genügt die für die sofortige Vollziehung gegebene Begründung der Antragsgegnerin. Sie lässt erkennen, dass sie sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst gewesen ist und die sachlichen Gründe für die sofortige Vollziehung in dem Wegfall der dem Antragsteller im Unternehmen ... zugewiesenen Tätigkeiten, der Herstellung von Rechtssicherheit und der Klarheit hinsichtlich weiterer Einsatzmöglichkeiten des Antragstellers gesehen hat. 23 In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Widerrufs der Zuweisung schwerer als das private Aufschubinteresse des Antragstellers. 24 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, d.h. unter Berücksichtigung des unstreitigen Vortrages und präsenter Beweismittel, Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass dieser offensichtlich rechtmäßig ist, führt dies in der Regel zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. 25 Der Widerruf der Zuweisung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 1VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Bei der mit Bescheid vom 03.04.2017 ausgesprochenen Zuweisung des Antragstellers zur … handelt es sich um einen - rechtmäßigen - belastenden Verwaltungsakt, da er dem Antragsteller eine Verpflichtung auferlegt, nämlich mit Wirkung vom 01.02.2017 die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Verwaltung PTI in der ... in B-Stadt auszuüben (vgl. zur Abgrenzung zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 48 Rn. 27; vgl. zur mit einer befristeten Zuweisung vergleichbaren Abordnung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.1989 - 4 S 1060/88 - juris Rn. 28). Der Widerruf war hier auch nicht unzulässig. Weder hätte ein Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt neu erlassen werden müssen noch war ein Widerruf aus anderen Gründen - ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, Sinn und Zweck gesetzlicher Regelungen oder allgemeine Rechtsgrundsätze (s. Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, a.a.O., § 49 Rn. 18) - unzulässig. Der Antragsgegnerin kommt in Anwendung des § 49 Abs. 1 VwVfG ein weiter Ermessensspielraum zu (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 29). Der Widerruf der Zuweisung lässt keine Ermessensfehler erkennen. Die Antragsgegnerin führt sachliche Gründe an, die sie zur vorzeitigen Beendigung der ohnehin bis zum 31.12.2019 befristeten Zuweisung berechtigen. Die Antragsgegnerin begründet den Widerruf damit, dass die Arbeitsmengen derjenigen Aufgaben, die der Antragsteller als Sachbearbeiter Verwaltung PTI zu bearbeiten habe, stark zurückgegangen seien. Eine nochmalige Überprüfung nach Anhörung des Antragstellers habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Im Grunde bestätigt der Antragsteller den Rückgang der von ihm zu bearbeitenden Aufgaben selbst, indem er in seiner Stellungnahme vom 01.02.2019 darauf hinweist, dass er von seiner eigentlichen Aufgabe, die Dokumentation zu disponieren, durch den Teamleiter entbunden worden sei und nunmehr eine andere Mitarbeiterin diesen Bereich bearbeite. Von der Antragsgegnerin kann nicht verlangt werden, einen Mitarbeiter weiterhin zu entlohnen, ohne dass dieser in angemessenem Umfang eine Arbeitsleistung erbringt. 26 In formeller Hinsicht bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen den Widerruf der Zuweisung. Der Antragsteller wurde vor ihrem Erlass gemäß § 28 VwVfG angehört. Einer Beteiligung des Betriebsrates bedurfte es nicht, da der Widerruf einer Zuweisung nicht zu den in § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz genannten Angelegenheiten gehört, in denen der Betriebsrat gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG zu beteiligen ist. 27 Das von der Antragsgegnerin dargelegte und begründete Sofortvollzugsinteresse trägt auch materiell die Anordnung des Sofortvollzuges. Die Antragsgegnerin hat zu Recht das öffentliche Interesse am Vollzug des Widerrufs der Zuweisung höher gewertet als das Individualinteresse des Antragstellers am Fortbestehen der Zuweisung. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre der Antragsteller nach Einlegung eines Rechtsmittels bis zum Abschluss eines sich evtl. über Jahre hinziehenden Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahrens verpflichtet, weiterhin seinen Dienst bei der ... zu verrichten, ohne dass es einen Bedarf an der Ausübung der ihm zugewiesenen Tätigkeiten gibt. Ist der Widerruf der Zuweisung hingegen sofort vollziehbar, steht der Antragsteller sogleich für eine Anschlusstätigkeit zur Verfügung, in deren Rahmen dann auch eine Weiterbildung und Weiterqualifizierung erfolgen kann. Dies liegt nicht nur im öffentlichen Interesse sowie im Interesse der Antragsgegnerin, die Klarheit hinsichtlich weiterer Einsatzmöglichkeiten des Antragstellers erlangt, sondern auch im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers, für den damit Rechtssicherheit hergestellt wird. Schließlich fällt im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht, dass die Zuweisung vom 03.04.2017 ohnehin bis zum 31.12.2019 befristet war und dem Antragsteller zwischenzeitlich - wie ausgeführt - durch bestandskräftige Verfügung vom 14.05.2019 eine Tätigkeit im Unternehmen ... zugewiesen wurde. 28 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 29 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.