Beschluss
6 B 32/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:1212.6B32.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Juli 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2019 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das ist vorliegend mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2019 geschehen. 2 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war der Antrag nicht wegen einer fehlerhaften Bezeichnung der Antragsgegnerin fehlgerichtet und damit bereits als unzulässig (oder gar unbegründet) abzuweisen, sondern lediglich von Amts wegen die Änderung des Passivrubrums vorzunehmen. 3 Zwar hat die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 1. August 2019 sowie im Schriftsatz vom 29. August 2019 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich den Vorstand der Antragsgegnerin als vertretungsberechtigt benannt. Dies ist jedoch unschädlich, weil der Antrag sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 23. Juli 2019 wendet, die der Antragsschrift beigefügt war und aus der sich die erlassende bzw. anordnende Behörde ergibt. Diese Angabe genügt gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog zur Bezeichnung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2019 - 3 B 41.18 -, juris Rn. 5 m.w.N.) Dass die Antragstellerin fälschlicherweise davon ausging, die Antragsgegnerin werde in der vorliegenden Angelegenheit nicht von der Geschäftsführerin, sondern vom Vorstand vertreten, ist nicht zwingend. Denn dass der vorliegende Antrag dennoch – im Zweifel − gegen die richtige Antragsgegnerin gerichtet sein sollte, hat die Antragstellerin durch Beifügung des betreffenden Bescheides und ihre nachträglichen schriftsätzlichen Ausführungen deutlich gemacht. Zudem hat sie einer etwaigen, nach Auffassung des Gerichts angezeigten Änderung des Rubrums nicht widersprochen, sondern eine entsprechende Änderung des Passivrubrums mit Schriftsatz vom 29. August 2019 ausdrücklich erbeten. 4 Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederherzustellen. Die im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der Fortführung ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte mit dem Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug des Widerrufs der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten ergibt ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sind auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, in die Abwägung einzustellen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 6 B 15/06 -, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991, NVwZ 1992, 687 sowie Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 961 ff. m.w.N.). 5 Vorliegend lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die evidente Rechtswidrigkeit der angefochtenen Widerrufsverfügung vom 23. Juli 2019 feststellen. 6 Rechtsgrundlage für den mit Bescheid vom 23. Juli 2019 erfolgten Widerruf der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten ist § 18 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG). Danach kann die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten aus gewichtigen dienstlichen Gründen widerrufen werden. Die Widerrufsgründe können sich sowohl auf die dienstliche Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte sowie auf sonstige dienstliche Belange beziehen. Der Begriff der gewichtigen dienstlichen Gründe muss wegen der in § 21 GstG normierten fachlichen Weisungsunabhängigkeit der Gleichstellungsbeauftragten jedoch einschränkend ausgelegt werden, da die Art und Weise der Aufgabenerfüllung lediglich einer rechtlichen, nicht jedoch einer fachlich-inhaltlichen Kontrolle durch die Dienststellenleitung unterliegt (vgl. Nikolaisen/Wichmann, GstG, Kommentar, § 18 Ziff. 6.2). 7 Aus § 18 Abs. 5 S. 4 GstG, der die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Gleichstellungsbeauftragten unter den Voraussetzungen des § 626 BGB erlaubt, ergibt sich, dass auch gewichtige – mithin schwere − Rechtsverstöße eine Abberufung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GstG begründen können. Ein Rechtsverstoß darf jedenfalls dann als gewichtig angesehen werden, wenn aufgrund dessen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 5 S. 4 GstG gerechtfertigt wäre. Im Hinblick darauf, dass eine Abberufung als bloßes Entziehen einer einzelnen dienstlichen Funktion weniger existentielle Bedeutung als eine Kündigung hat, genügen für eine Abberufung indessen auch Gründe, die eine fristlose Kündigung noch nicht rechtfertigten, wie beispielsweise die Verletzung von Verschwiegenheitspflichten oder Verstöße gegen den zivil- und strafrechtlichen Ehrenschutz. Darüber hinaus liegen gewichtige Abberufungsgründe auch dann vor, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zuließen (vgl. Nikolaisen/Wichmann, GstG, Kommentar, § 18 Ziff. 6.3). 8 Dies zugrunde gelegt, sind aufgrund der von der Antragsgegnerin zur Begründung des Widerrufs angegebenen Vorgänge sowie nach Aktenlage zunächst keine schweren Rechtsverstöße der Antragstellerin oder entsprechend gewichtige Pflichtwidrigkeiten ersichtlich, die in Anlehnung an § 626 BGB die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erlaubten. 9 Allerdings ist aufgrund der im Bescheid vom 23. Juli 2019 exemplarisch dargestellten Vorgänge sowie nach Aktenlage offensichtlich, dass das zwischen Dienstellenleitung und Gleichstellungsbeauftragter nach dem GstG vorausgesetzte Koordinationsverhältnis, in dessen Rahmen und entsprechend dem Gesetzeszweck beide gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu achten haben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 LB 98/18 –, juris Rn. 30) angespannt ist und mitunter konfrontativ wirkt. Jedoch wahrt die Kommunikation zwischen den Beteiligten – soweit nach Aktenlage erkennbar – die Grenze der Sachlichkeit; beleidigende, unwürdige oder verletzende Ausdrucksweisen sind nicht ersichtlich. 10 Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang, dass eine Gleichstellungsbeauftragte nicht verpflichtet ist, eine Rechtsauffassung ihrer Dienststellenleitung hinzunehmen oder dieser kritiklos zu folgen. So hat die Antragstellerin insbesondere das Recht, die jeweilige Rechtsauffassung der Dienststellenleitung hinsichtlich der Grenzen ihrer Befugnisse anzuzweifeln. Dies folgt bereits aus der ihr zugedachten Aufgabe, das „mahnende Gewissen“ der Dienststellenleitung zu sein und aus ihrer auf kritische Reflexion angelegten Aufgabenstellung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 LB 98/18 –, juris Rn. 30, 38). 11 Es kann jedoch nicht sicher beurteilt werden, ob die Antragstellerin in der Gesamtschau diesen ihr zugewiesenen Aufgabenbereich aufgrund der nach Aktenlage ersichtlichen umfangreichen Konflikte mit der Dienststellenleitung nicht mittlerweile dienstpflichtwidrig überschritten und damit bei ihrer Tätigkeit die gesetzlichen Zielsetzungen des GstG – trotz der ihr zukommenden fachlichen Weisungsunabhängigkeit − aus dem Blick verloren hat mit der Folge, dass das nach dem GstG zwischen den Beteiligten vorausgesetzte Koordinationsverhältnis als nachhaltig gestört anzusehen wäre. Dies ist allerdings nicht ausgeschlossen. 12 Dafür sprechen einerseits – neben dem im Beschluss der Einigungsstelle vom 13. Juni 2019 gefundenen Ergebnis − die nach Aktenlage zwischen den Beteiligten seit Jahren andauernden Konflikte hinsichtlich der Art und des Umfangs der der Gleichstellungsbeauftragten nach dem GstG zugewiesenen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte bzw. -pflichten, die sich zum Teil wiederholt auf dieselben Fragestellungen beziehen, ohne dass ersichtlich ist, dass insoweit über die Jahre konstruktive und an den Zielen des GstG orientierte Lösungsansätze gefunden werden konnten. 13 Andererseits ist weder aufgrund der im Bescheid aufgelisteten Vorgänge noch nach Aktenlage feststellbar, ob die einer Mitwirkung der Antragstellerin unterliegenden Vorgänge allesamt oder zumindest deutlich mehrheitlich von den geschilderten Konflikten zwischen der Dienststellenleitung und der Gleichstellungsbeauftragten geprägt werden mit der Folge, dass durch das Verhalten der Antragstellerin die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung nach der Konzeption des Gleichstellungsgesetzes oder aber die Effizienz des Verwaltungshandelns der Antragsgegnerin in erheblichem Umfang gefährdet wäre. Denn es ist nach Aktenlage nicht von vornherein auszuschließen, dass es sich bei den aufgezeigten Vorgängen lediglich um einige während der Jahre aufgelaufene Einzelfälle handelt, die die (gesetzeskonforme) Erledigung gleichstellungsrechtlich betroffener Vorgänge durch die Antragstellerin im Allgemeinen jedoch unberührt lassen. Zudem erscheint klärungsbedürftig, ob die dargelegten Konflikte ausnahmslos durch das Verhalten der Antragstellerin ausgelöst wurden. 14 Angesichts der vorstehenden Erwägungen lassen sich nach Auffassung der Kammer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht verlässlich beurteilen. 15 Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs mithin als offen zu bezeichnen, ist im Rahmen der vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung eine Interessenabwägung als reine Folgenabwägung unter Würdigung der im Einzelfall konfligierenden Interessen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, NVwZ 2009, 1221, 1225 sowie vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225, 2226). 16 Nach diesem Maßstab ist hier das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte höher zu bewerten als das Interesse der Antragsgegnerin, die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung von dieser Funktion zu entbinden. 17 Zwar wäre ein sofortiges Unterbinden der Tätigkeit der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte für die Dauer des Hauptsacherechtsbehelfs – soweit ersichtlich − nicht mit irreversiblen Folgen verbunden. Jedoch ist die der Antragstellerin mit einer sofortigen Abberufung auferlegte Belastung als gewichtig zu bezeichnen, da diese in nicht unerheblicher Weise in grundrechtlich geschützte Positionen – Art. 12 Abs. 1 GG – eingreift. Demgegenüber erscheint das Interesse der Antragsgegnerin, die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion zu entbinden, weniger gewichtig. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragsgegnerin geschilderten Konflikte zwischen der Dienststellenleitung und der Gleichstellungsbeauftragten nach Aktenlage bereits seit mehreren Jahren andauern. Dass die im Bescheid vom 23. Juli 2019 geschilderten Vorgänge isoliert betrachtet oder in der Gesamtschau – etwa aufgrund einer eingetretenen Eskalationslage – nunmehr eine besondere Dringlichkeit begründen, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn es für die Dauer des Hauptsacherechtsbehelfs bei der Ausübung der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte auch weiterhin zu dem von der Antragsgegnerin dargestellten bzw. nach Aktenlage ersichtlichen, durch Konflikte geprägten Miteinander innerhalb der Dienststelle kommen sollte, erscheint dies für die Antragsgegnerin nicht mit irreversiblen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden zu sein, während die für die Antragstellerin mit einer sofortigen Abberufung verbundenen Nachteile für die Dauer des Hauptsacherechtsbehelfs − unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs − überwiegen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.