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Beschluss

1 B 4/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0228.1B4.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000, -- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 2 Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 2020 statthaft. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung sowie Veräußerung der Tiere und ein Verbot der Haltung und Betreuung von Wirbeltieren für die Antragsteller nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO an. Insoweit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid enthaltenen Androhung der Ausübung unmittelbaren Zwanges hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots ist auch nach dem Hinweis des Antragsgegners kein ausdrücklicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO gestellt worden, sodass ein solcher Antrag nicht vom vorläufigen Rechtsschutzbegehren umfasst ist. 3 Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 S. 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 06. August 1991 - 4 M 109/91 -, zitiert nach Juris). 4 Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Antrag als nicht begründet. 5 Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Tierschutzrecht ist die zu befürchtende Gefahr weiterer Verstöße gegen Anforderungen des Tierschutzrechts, insbesondere von § 2 TierSchG, und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 30; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Auflage 2019, § 16a Rn. 23 m.w.N.). Der Antragsgegner hat zur Begründung der sofortigen Vollziehung auf eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Tiere abgestellt, die zuvor in den Bescheid ausführlich begründet worden ist. Damit ist eine besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung von Leiden und Schäden der Tiere hinreichend dargelegt. 6 Der Bescheid vom 17. Januar 2020 ist offensichtlich rechtmäßig, es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. 7 Rechtsgrundlage für die Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung sowie der Veräußerung bildet § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist (Halbsatz 1). Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern (Halbsatz 2). 8 Die Fortnahmeverfügung genügt formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG sind erfüllt. Die Antragsteller haben die von ihnen gehaltenen Tiere nach dem Gutachten eine Amtstierärztin mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG im tierschutzrechtlichen Sinne zum Teil erheblich vernachlässigt. 9 Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). 10 Diese Anforderungen erfüllten die Antragsteller nach Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht. Das Gericht schließt sich insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 17. Januar 2020, die sich weitgehend auf die Beurteilungen der amtstierärztlichen Stellungnahme des Kreises Schleswig-Flensburg vom 19. Dezember 2019 stützen, an. Darin kommt die Amtstierärztin XXX unter eingehender Begründung zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht und in erheblicher Weise gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Haltung von Tieren verstoßen und ihre Tiere dadurch vernachlässigt haben. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie für die Einschätzung, ob ein Tier erheblich vernachlässigt wurde, eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). Ihrer fachlichen Beurteilung kommt daher besonderes Gewicht zu. 11 Der Antragsteller haben eine Vielzahl von Tieren unterschiedlicher Tierarten mit ganz unterschiedlichen Bedürfnissen, insbesondere an die Haltung, medizinische Versorgung, Ernährung und verhaltensgerechte Unterbringung auf ihrem Grundstück gehalten. Dabei sind zahlreiche tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt worden: 12 Die Antragsteller haben nach eigenen Angaben 12 erwachsene Katzen und 5 Katzenwelpen auf dem Grundstück gehalten. Die Katzen litten unter deutlichem Flohbefall. Eine Flohbehandlung wurde nicht durchgeführt, nach der Bewertung der Amtstierärztin seien die Kratz- und Rückzugsmöglichkeiten für die gehaltene Anzahl von Katzen nicht ausreichend. 13 Den gehaltenen 3 Meerschweinchen stand kein Raufutter und Frischfutter zur Verfügung, dafür aber übermäßig Fertigfutter. Die Krallen der Meerschweinchen waren derart lang gewachsen, dass sie sich bereits korkenzieherförmig gewunden haben. Nach der Bewertung der Amtstierärztin beinhaltet eine angemessene Pflege bei Meerschweinchen die tierärztliche Untersuchung und Behandlung bei gesundheitlichen Problemen, das Kürzen der Krallen, wenn diese lang gewachsen sind und das Angebot von Nagematerial zur Beschäftigung und auch zur Abnutzung der Zähne. Eine angemessene Ernährung beinhaltet nach der amtstierärztlichen Stellungnahme bei Meerschweinchen das ständige Angebot von Raufutter (Heu) und die tägliche Fütterung mit Frischfutter. Fertigfutter sei restriktiv zu füttern. Die Ursache des stumpfen Fells des einen Meerschweinchens sei nicht abgeklärt worden. Der mangelnde Krallenabrieb könne ein Hinweis auf unzureichenden Auslauf sein. Die Meerschweinchen seien in einer relativ dunklen Ecke der Küche gehalten worden. Die darauf abgestellten Vogelkäfige verringerten zusätzlich den Lichteinfall und könnten bei den Meerschweinchen für Unbehagen sorgen. Den Meerschweinchen habe anstatt der mindestens erforderlichen Grundfläche von 0,86 m² für 3 Tiere nur 0,54 m² zur Verfügung gestanden. Die Meerschweinchen hätten ihr Bewegungsbedürfnis nicht annähernd befriedigen können. Ihnen hätten weder Schlafhöhlen noch erhöhte Liegeflächen zur Verfügung gestanden. 14 Die Antragsteller hielten in 2 Käfigen (je 45 × 28 × 50 cm), die auf dem Meerschweinchen-Käfig standen, 4 Wellensittiche sowie einen einzelnen Singsittich. Der zur Verfügung stehende Tageslichteinfall ist gering gewesen, den Vögeln standen Beschäftigungsmöglichkeiten in Form von Ästen oder Zweigen sowie Heu, Stroh oder Gras oder eine Bademöglichkeit sowie UV-A- und UV-B-Beleuchtung, Mineral- und Magengrit sowie Frischfutter nicht zur Verfügung. Freiflug wurde nicht gewährt. In einem Käfig im Flur (100 × 56 × 155 cm) wurden mehrere Zebrafinken, 2 Kanarienvögel, 2 oder 3 Diamanttauben, 3 Lachtauben sowie 6 Wachteln gehalten. Ein Vogel wies an Kopf, Hals und Rücken massiven Federverlust auf. Eine tierärztliche Untersuchung und Behandlung hatte bisher nicht stattgefunden. Der Käfig und die Einrichtungsgegenstände waren stark mit Kot verschmutzt. Der Antragsteller habe – so die Amtsveterinärin – angegeben, nur den Boden regelmäßig zu reinigen. Der ohnehin geringe Platz im Käfig war durch Abtrennungen und einen eingezogenen Gitterboden, von dem zusätzlich Verletzungsgefahren ausgingen, noch weiter eingeschränkt. Einige Sitzgelegenheiten, Trinkwasser (verschmutzt) und Körnerfutter stand zur Verfügung. Ein Sandbad stand nicht zur Verfügung, als Bademöglichkeit war nach der Einschätzung der Amtsveterinärin wahrscheinlich die Tränknäpfe genutzt worden. Eine UV-Beleuchtung sowie Beschäftigungsmaterialien waren ebenso wenig wie Frischfutter und Mineral- und Magengrit vorhanden. Die Amtsveterinärin beanstandete, dass der Vogel mit starken Gefiederverlust bisher nicht tierärztlich untersucht und behandelt worden war. Der Käfig im Flur und die Einrichtungsgegenstände inklusiv der täglich zu reinigenden Wasser- und Futternäpfe waren vollgekotet und längere Zeit nicht gereinigt worden. Es hätte den Vögeln jeweils eine deutlich größere Voliere zur Verfügung stehen müssen, der Tageslichteinfall war zu gering. Die Bewegungsfreiheit der Tiere war dadurch massiv eingeschränkt. 15 Die gut ernährten Kaninchen waren in 3 Käfigen untergebracht. Die Tränk- und Futterschalen waren zum Teil verschmutzt, die Holzwände der Käfige verschimmelt und ebenfalls verschmutzt. Schlafhöhlen und erhöhte Liegeflächen standen den Tieren nicht zur Verfügung. Heu und Frischfutter waren nicht vorhanden. Die Kaninchen erhielten auch keinen Freilauf, Nagematerial stand nicht zur Verfügung. Die Krallen waren zu lang gewachsen, ein Kürzen hat nicht stattgefunden. Die Verschmutzung und Verschimmelung der Stallgelände birgt nach der Bewertung der Amtsveterinärin Gesundheitsgefahren. Den Kaninchen stand weder Heu noch Frischfutter zur Verfügung. Eine angemessene Ernährung beinhaltet bei Kaninchen das ständige Angebot von Raufutter (Heu) und die tägliche Fütterung mit Frischfutter. Es handelte sich bei den Kaninchen um große Rassen. Ihnen hätte deutlich mehr Platz zur Verfügung stehen müssen, sie erhielten keinen freien Auslauf und ihr Bewegungsbedürfnis war dadurch massiv eingeschränkt. Die Unterbringung erfolgte auch nicht verhaltensgerecht paarweise oder in der Gruppe, sondern einzeln. 16 Auf dem Grundstück hinter dem Haus liefen 17 Gänse, ca. 30 Hühner, ein Perlhuhn, 6 Flugenten und 7 Laufenten frei umher. Ein Huhn wurde tot aufgefunden. Sauberes Trinkwasser und eine saubere Bademöglichkeit standen nicht zur Verfügung. Die zahlreichen auf dem Grundstück aufgestellten Wassergefäße und das darin befindliche Wasser waren stark verunreinigt bzw. verschlammt. Der Boden im Aufenthaltsbereich der Tiere war ausnahmslos, bis tiefgründig matschig. Allein in dem ca. 16 m² großen Stall befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle trockener Boden in Form frischer Stroheinstreu auf einer hohen Mistmatratze. Im gesamten Aufenthaltsbereich der Tiere lagerten Schrott und unzählige Gegenstände, darunter Holzpaletten mit rostigen Nägeln, Blechplatten mit scharfen Kanten oder rostiger Oberfläche, Drahtgeflecht, Altreifen, von denen massive Verletzungsgefahren für die Tiere ausgingen. Nach der Bewertung der Amtsveterinärin lebte das Geflügel in einer Umgebung, die durch den starken Matsch in hohem Maße unhygienisch gewesen sei und die Tiere einer erhöhten Gefahr von Infektionen ausgesetzt habe. Es stünden nicht ausreichend trockene Liegeplätze zur Verfügung. Die Tiere seien unzähligen Verletzungsgefahren ausgesetzt, es habe keine sauberen Bademöglichkeiten gegeben, Sitzstangen seien nicht in ausreichender Anzahl vorhanden. Der Stall sei zudem zu klein für das gesamte gehaltene Geflügel gewesen. 17 Es fanden sich bei allen gehaltenen Tierarten schwerwiegende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Gebote, insbesondere was die angemessene Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeit zur artgerechten Bewegung betraf. Der Antragsteller vertrat gegenüber der Amtsveterinärin die Auffassung, dass er seine Tiere gut halte und sich ausreichend um sie kümmere. Er investiere fast sein gesamtes monatlich zur Verfügung stehendes Geld von 1000 € in die Haltung der Tiere. 18 Unter den vorgefundenen Umständen ist es geboten gewesen, die Tiere möglichst schnell anderweitig unterzubringen, um tierschutzgerechte Zustände zu gewährleisten und weiteres Leiden der Tiere zu verhindern. Es ergibt sich auch aus den in der Verwaltungsakte vorliegenden zahlreichen Fotografien, dass sowohl die Zustände im Haus als auch draußen im Hof und in den Nebengebäuden eine tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere ausschlossen. Bei den Antragstellern fehlen sowohl die Einsicht als auch die erforderlichen Fachkenntnisse, insoweit tierschutzgerechte Zustände herzustellen und für die Zukunft zu gewährleisten. 19 Auch die weiteren Voraussetzungen für die mit der Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2020 angeordnete Veräußerung der Tiere sind erfüllt. Ein Verzicht auf die Fristsetzung vor einer Veräußerung kann dann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass die Antragsteller in der Lage sind, eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung zeitnah sicherzustellen. Dies ist vorliegend schon wegen des mit Sofortvollzug ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbotes der Fall. Es hätte auch aus anderen Gründen keiner weitergehenden Fristsetzung für die Veräußerung der Tiere bedurft, da es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragsteller in einem überschaubaren Zeitraum tierschutzgerechte Zustände sowohl im Hinblick auf die Unterbringung der Tiere als auch im Hinblick auf die erforderliche Pflege der Tiere herstellen könnten. Die Tiere waren zum Zeitpunkt der Fortnahme einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt, die im konkreten Fall nicht kurzfristig hätte beseitig werden können. 20 Ein milderes Mittel als die anderweitige Unterbringung und künftige Veräußerung ist nicht verfügbar. Die Veräußerungsanordnung leidet nicht an Ermessensfehlern i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO. Die Tiere können nicht langfristig in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung verbleiben. Folge der weiteren Unterbringung im Tierheim ist regelmäßig die fortlaufende Entstehung von Kosten des Antragsgegners durch die Versorgung der Tiere für einen längeren und nicht planbaren Zeitraum. Es ist jedoch nicht Aufgabe und Verantwortlichkeit der öffentlichen Hand, mithin des Steuerzahlers, auf unabsehbare Zeit die Kosten einer Unterbringung der Tiere bei Dritten oder in einem Tierheim zu tragen. Es ist auch im Sinne des Tierwohls, dass die Tiere möglichst zeitnah eine feste Betreuungsperson erhalten. Die Beeinträchtigung des Eigentums des Tierhalters an den Tieren durch eine solche Maßnahme hält sich angesichts des Staatszieles in Art. 20a GG im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG gezogenen Schranken und Begrenzungen. 21 Es bedurfte vorliegend zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht vorheriger Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zur Tierhaltung als milderes Mittel. Eine derartige Systematik, dass einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG stets eine solche nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorangehen müsse, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG regelt vielmehr als Spezialbefugnisnorm die Voraussetzungen, unter denen ein Tier fortgenommen und auf Kosten des Tierhalters anderweitig pfleglich untergebracht werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. September 2009 – 9 CS 08.2859 – juris Rn. 4). Aus Verhältnismäßigkeitsgründen soll vor der Fortnahme eines Tieres jedoch geprüft werden, ob nicht Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gegebenenfalls in Verbindung mit Fristsetzungen oder der Androhung von Zwangsmitteln ausreichen, um artgemäße Haltungszustände herzustellen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 24). Diese Möglichkeit hat der Antragsgegner jedoch zu Recht verneint. Wenn der Antragsgegner im Anschluss an die Stellungnahme der Amtsveterinärin vorliegend davon ausgeht, dass die Antragsteller mit der Haltung der Tiere überfordert waren und nicht gewillt bzw. in der Lage sind, die Tiere tierschutzgerecht zu halten und sich zuverlässig darum zu kümmern, so ist das Absehen von einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei der Fortnahme und Veräußerung um Grundverwaltungsakte, die nach Landesrecht zu vollstrecken sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5.11 –, Rn. 18 und 31, juris). Die (endgültige) Fort- bzw. Wegnahme ist der Sache nach eine Beschlagnahme, da sie auf die (dauerhafte) Begründung amtlichen Gewahrsams als Voraussetzung für eine Veräußerung zielt. Die Veräußerungsanordnung ist ein rechtsgestaltender (Duldungs-)Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. März 2005 – 1 S 381/05 –, Rn. 14, juris). Dies setzt den Antragsgegner in die Lage, die Tiere nunmehr zu veräußern. 22 Auch das gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbot für Wirbeltiere ist offensichtlich rechtmäßig. Demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, kann das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig gemacht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Fortnahme und Veräußerung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sowie Untersagung sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar, das Vorgehen nach Nr. 3 hat den Umgang mit Tieren in der Zukunft zum Gegenstand (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. März 2005, a.a.O., Rn. 13). § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG regelt den Fall einer „tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit“. Die Untersagung dient dem vorbeugenden Schutz der Tiere und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn wegen mangelnder Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr besteht, dass den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Es genügt, wenn sich solches nur bei einem Teil der Tiere eines Bestandes feststellen lässt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. April 2004 – 1 S 756/04 –, Rn. 10, juris). 23 Die Antragsteller haben wiederholt und grob und über einen aller Wahrscheinlichkeit nach längeren Zeitraum den Vorschriften des § 2 TierSchutzG zuwidergehandelt und den von ihnen gehaltenen Tieren aus den oben angeführten Gründen erhebliche und länger anhaltende Leiden und Schäden zugefügt. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass die Antragsteller aus ihrer Sicht den Tieren kein Leid zufügen wollten und der Meinung waren, sich ausreichend und liebevoll um die Tiere zu kümmern; maßgebend ist der objektive Verstoß gegen tierschutzrechtlichen Bestimmungen. 24 Eine negative Prognose, dass der Tierhalter bzw. Tierbetreuer auch weitere Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG begehen wird, kann in der Regel aufgrund der Zahl oder der Schwere der Verstöße angenommen werden. Eine Kette von Verfehlungen gegen § 2 TierSchG kann die Annahme weiterer Verstöße rechtfertigen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 45; VG Würzburg, Beschluss vom 9. April 2011 – W 5 S 11.242 –, juris, Rn. 49). Vorliegend ist entscheidend, dass bei jeder der von den Antragstellern gehaltenen Tierarten es zu erheblichen Verstößen gekommen ist. Die Antragsteller sind nicht bei einer einzigen Tierart in der Lage gewesen, diese tierschutzgerecht zu halten. Vor diesem Hintergrund ist das ausgesprochene Verbot für alle Wirbeltiere nachvollziehbar begründet und frei von Ermessensfehlern. Wenn die Amtsveterinärin ausführt, dass aufgrund der Schwere der Verstöße und mangelnden Einsicht seitens der Antragsteller sowie aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände (Wohnsituation/Finanzen) und der Tendenz, trotz wenig Platz und Geld weitere Tiere aufzunehmen (Sammeltendenz), davon auszugehen sei, dass die Antragsteller auch künftig derartige Zuwiderhandlungen bei der Haltung von Tieren begehen, so teilt die Kammer diese Prognose. Auch eine Verringerung des Tierbestandes wäre hier nicht zielführend, da es den Antragstellern nicht gelungen ist, ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur tierschutzgerechten Haltung auch bei nur einer Tierart zu erwerben. Die ungeordneten Zustände auf dem Grundstück erlauben gegenwärtig keine tierschutzgerechte Haltung. 25 Dies bedeutet nicht, dass den Antragstellern das Halten und Betreuen aller Wirbeltiere zwingend auf Dauer untersagt bleiben muss. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG ist nämlich das Halten und Betreuen wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Dazu bedürfte es vorliegend aber grundlegender Veränderungen bei den Antragstellern nicht nur, was die Einsichtsfähigkeit anbelangt, sondern auch die konkreten Kenntnisse über tierschutzgerechte Haltung bei der betreffenden Tierart und die Fähigkeit, diese Kenntnisse dann im Alltag dauerhaft und zuverlässig umzusetzen, sowie auch die Schaffung artgerechter Unterbringungsmöglichkeiten. 26 Die Antragsteller sind gemeinsam Halter der Tiere gewesen, sodass sich die Anordnung gegen beide Eheleute richten konnte. Denn Halter ist derjenige, der nicht nur ganz vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Aufl. 2008, § 2 TierSchG Rn. 7 ff. m. w. N.). Auf das Eigentum an den Tieren kommt es insoweit nicht an. Eigentum am Tier oder Eigenbesitz ist nicht Voraussetzung der Tierhaltung und es kann grundsätzlich auch mehrere Halter eines Tieres geben (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 3 D 110/16 –, Rn. 7, juris), sodass sich entsprechende Anordnungen auch gegen mehrere Halter der seltenen Tiere rechnen können. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gem. § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.