Beschluss
1 B 34/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0401.1B34.20.00
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller möchte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Feststellung erreichen, dass die Allgemeinverfügung des Antragsgegners zur Beschränkung des Zugangs zu der Insel Fehmarn zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. März 2020 mit dem darin enthaltenen Verbot des Zutritts zur Insel Fehmarn für die eigenhändige Durchführung von Arbeiten an der Motoryacht des Antragstellers keine Anwendung findet. Eine solche Feststellung kann grundsätzlich im Wege einer einstweiligen Anordnung getroffen werden. 2 Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragssteller nicht schon das zusprechen, was er - sofern ein Anspruch besteht - nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleisteten wirksamen Rechtschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. 4 Es besteht vorliegend im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit der beabsichtigten Anreise des Antragstellers zur Insel Fehmarn gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 IfSG in Verbindung mit Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners zur Beschränkung des Zugangs zu der Insel Fehmarn zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. März 2020 eine besondere Eilbedürftigkeit und das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Hauptsache ist für den Antragsteller nicht zumutbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Verweis auf ein im etwaigen Bußgeldverfahren, gleiches gilt für ein Strafverfahren, zur Verfügung stehendes Rechtsmittel keinen ausreichenden effektiven Rechtsschutz dar. Einem Betroffenen sei es nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Der Betroffene habe vielmehr ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als fachspezifischere Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Strafverfahren droht. Seien die Gerichte zur Sachprüfung verpflichtet, könnten sie sich auch einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren insoweit nicht entziehen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2003 – 1 BvR 2129/02 – NVwZ 2003, 856). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sowohl ein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung vorliegt, als auch, dass einer gerichtlichen Eilentscheidung nicht der Grundsatz des Verbots einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegensteht. 5 Der Antrag ist vorliegend auf die vorläufige Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerichtet. Im Verfahren der Hauptsache wäre dazu die Feststellungsklage statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 – BVerwGE 100, 262). Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 – BVerwGE 77, 207). Vorliegend ist zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner als zuständiger Gesundheitsbehörde streitig, ob die Allgemeinverfügung mit einem Ausnahmetatbestand auf den Antragsteller Anwendung findet. Die durch die Allgemeinverfügung begründete Pflichtenbeziehung zwischen den Beteiligten hat sich durch den gegenteiligen Rechtsstandpunkt des Antragsgegners und die damit verbundene Behauptung der rechtlichen Unzulässigkeit der beabsichtigten Anreise des Antragstellers nach Fehmarn zu einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet. Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. 6 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit. 7 Die beabsichtigte Anreise des Antragstellers ist durch die Allgemeinverfügung des Antragsgegners untersagt. Nach Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 15. März 2020 ist der Zutritt zu der Insel Fehmarn für Personen untersagt, die nicht ihren ersten Wohnsitz auf dieser Insel nachweisen können. Dies trifft auf den Antragsteller, der seinen ersten Wohnsitz in A-Stadt hat, zu. 8 Der Antragsteller kann sich auch nicht auf einen Ausnahmetatbestand berufen. In Ziffer 2 der Allgemeinverfügung sind Ausnahmen von dem Betretungsverbot geregelt. So ist in Ziffer 2 a) geregelt, das von dem Betretungsverbot Personen ausgenommen sind, die aufgrund eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zwecke der Arbeitsaufnahme die Insel betreten. Der Antragsteller möchte die Insel nicht zum Zwecke der Arbeitsaufnahme auf Grundlage der genannten Rechtsverhältnisse betreten, sondern privat Arbeiten am Antrieb seiner Motoryacht durchführen, zu denen er allerdings aufgrund seiner Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker besonders geeignet ist. 9 Den Regelungen der Allgemeinverfügung vom 15. März 2020 steht nicht die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 23. März 2020 entgegen, nach deren § 4 Abs. 2 Dienstleister und Handwerker ihrer Tätigkeit nachgehen können, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Dabei handelt es sich ebenfalls um berufliche Tätigkeiten. Der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 15. März 2020 liegt noch ein über die Regelungen der Landesverordnung hinausgehender besonderer Zweck zum Schutz der Bevölkerung zugrunde. Die Allgemeinverfügung beruht auf der Tatsache, dass die Kapazitäten der Intensivmedizin auf den Inseln in Nord- und Ostsee nur in einem eingeschränkten Umfang verfügbar und nicht für eine große Anzahl von Besucherinnen und Besuchern vom Festland ausgelegt sind. Dies betrifft insbesondere Kapazitäten der Intensivmedizin. Es ist bei einem auch kurzfristigen Aufenthalt auf der Insel nicht auszuschließen, dass eine Person dort behandlungsbedürftig wird und damit die begrenzten Behandlungskapazitäten oder die Krankentransportkapazitäten zusätzlich belastet. Die in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung geregelten Ausnahmen begrenzen aus diesem Grunde den Aufenthalt von Personen, die nicht ihren ersten Wohnsitz dort haben, auf bestimmte für die Versorgung der Bevölkerung wichtige Tätigkeiten. Zu einer solchen Tätigkeit gehört die Ausführung von anstehenden Arbeiten an den Antrieben einer Motoryacht einer Person, die dort nicht ihren ersten Wohnsitz hat und sich deshalb dort ohnehin im Übrigen nicht aufhalten darf, nicht. 10 Die Kammer verweist im Übrigen zur Vollziehbarkeit und Rechtmäßigkeit von Beschränkungen der Anreise nach Schleswig-Holstein auf ihre Beschlüsse vom 25. März 2020 – 1 B 30/20 –, Rn. 1, juris, und vom 27. März 2020 – 1 B 31/20 –, Rn. 2, juris). 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.