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Beschluss

11 B 53/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0729.11B53.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit einer Ausweisungsverfügung. 2 Der am ... 1992 in Beirut geborene Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmalig am 24.05.2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Ein Asylantrag blieb ohne Erfolg (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.06.2009, Urteil des VG Oldenburg vom 22.07.2010). Anschließend wurde der Antragsteller wegen Passlosigkeit geduldet. 4 Im zeitlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Eheschließung legte der Antragsteller einen libanesischen Reisepass vor. Der Antragsteller schloss am 07.05.2015 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Ihm wurde am 11.01.2016 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 10.01.2019 erteilt. Im Mai 2016 teilte der Antragsteller mit, dass seine Ehefrau ihn aus der Wohnung geworfen habe. Die Ehefrau des Antragstellers erklärte gegenüber dem Antragsgegner, sie habe den Antragsteller der Wohnung verwiesen, da er gegenüber ihren Kindern handgreiflich geworden sei. Im August 2016 teilte die Ehefrau mit, sie hätten sich wieder versöhnt, der Antragsteller wohne aber noch nicht wieder bei ihr. In einem familiengerichtlichen Verfahren beschloss das Amtsgericht ... am 17.07.2017, dass die gemeinsame Wohnung ... in A-Stadt der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen werde. Der Antragsteller habe es gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen, 5 - die Wohnung ... ohne vorherige Zustimmung der Ehefrau zu betreten, - sich in einem Umfang von 25 Metern zu der Wohnung aufzuhalten, - mit der Ehefrau in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. 6 In der Begründung hieß es u.a., es sei folgender Sachverhalt glaubhaft gemacht: Der Antragsteller habe seine Ehefrau wiederholt bedroht und ihr angekündigt, sie umbringen zu lassen oder ihr das Leben zur Hölle zu machen. Er habe Geld für den Erwerb von Tabletten gefordert. Er habe ein Feuer in der Wohnung entzündet und die Wohnung verwüstet. Gegen den Willen der Ehefrau habe er dieser viele Nachrichten gesandt. 7 Nach Anhörung des Antragstellers erließ der Antragsgegner am 06.09.2017 einen Bescheid, in welchem die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich zum 01.09.2017 verkürzt wurde. Dem Antragsteller wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 29.09.2017 gewährt, ihm wurde die Abschiebung in den Libanon angedroht. 8 Der Antragsteller legte Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er habe zu seiner Ehefrau wieder Kontakt, die eheliche Lebensgemeinschaft solle weitergeführt werden. 9 Mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.11.2017 (1 B 179/17) wurde ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 06.09.2017 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.12.2017 (4 MB 101/17) verworfen. 10 Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.09.2017 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2018 zurückgewiesen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 06.09.2017 angeordnet. 11 Der Antragsteller erhob Klage im Verfahren 11 A 416/18 und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 22.02.2018 (11 B 25/18) abgelehnt. Im Verfahren 11 A 416/18 betrieb der Antragsteller das Verfahren nach einer Betreibensaufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht, sodass das Verfahren durch Beschluss vom 27.06.2018 eingestellt wurde. In der Folgezeit wurde der Antragsteller geduldet. 12 Mit Bescheid vom 11.06.2020 wurde der Antragsteller für die Dauer von 5 Jahren – beginnend mit der Ausreise – aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 06.09.2017 weiter Bestand hätten. In der Begründung wurde u.a. auf vier strafrechtliche Verurteilungen abgestellt: 13 1. Verurteilung vom 09.12.2016 zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie vorsätzlicher Körperverletzung. 2. Verurteilung vom 20.09.2017 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Körperverletzung. 3. Verurteilung vom 14.11.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung wegen dreifachen Diebstahls im besonders schweren Fall. 4. Verurteilung vom 12.12.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen dreifachen Diebstahls im besonders schweren Fall. 14 Eine Wiederholungsgefahr lasse sich nicht ausschließen, da der Antragsteller seit seiner Einreise bereits mehrfach straffällig geworden sei. Ein Wille, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sei nicht erkennbar. Einer Erwerbstätigkeit werde nicht nachgegangen. Nachweise über Bemühungen zur Integration seien nicht erbracht worden. 15 Die sofortige Vollziehung der Ausweisung wurde angeordnet. Zur Begründung hieß es u.a., dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung bestehe. Mit der Anordnung des Sofortvollzugs werde das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG sofort wirksam. Dies sei im öffentlichen Interesse auch geboten, da befürchtet werden müsse, dass der Antragsteller, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, erneut ins Bundesgebiet einreisen und hier wieder einer Straftat nachgehen werde. Denn er sei offensichtlich nicht bereit, sich in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einzufinden, wie sein bisheriges Verhalten zeige. Ferner bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller nach einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet in die Illegalität untertauche und seinen Lebensunterhalt aus unbekannten Quellen finanziere. Diese Gefahr bestehe auch schon bis zur Bestandskraft der Ausweisungsverfügung. 16 Der Antragsteller legte am 01.07.2020 Widerspruch ein, den er nicht begründete. 17 Am 02.07.2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er u.a. vorträgt, er sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe vom 11.12.2018 bis 05.03.2020 eine Haftstrafe verbüßt. Seine Ehe sei im März 2020 geschieden worden. Er halte sich seit über 10 Jahren in Deutschland auf und spreche die deutsche Sprache. Er habe sich hier sozialisiert. Eine Rückkehr in das Heimatland wäre eine unzumutbare Härte. 18 Der Antragsteller beantragt, 19 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bezüglich der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung anzuordnen. 20 Der Antragsgegner beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Zur Begründung bezieht sich der Antragsgegner auf den Bescheid vom 11.06.2020 und trägt ergänzend u.a. vor, der Antragsteller sei strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem weigere er sich, ein gültiges Passdokument zu beantragen bzw. vorzulegen. Er komme seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach. Er sei zweimal zu Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten verurteilt worden. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Eine Integration und Sozialisierung habe nicht stattgefunden. Allein die Tatsache des Aufenthaltes im Bundesgebiet führe nicht dazu, eine positive Integration in Deutschland anzunehmen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 24 Der Antrag wird dahingehend verstanden, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt. Soweit er in dem Antrag auf die Abschiebungsandrohung abstellt, ist sein Antrag unzulässig. Die Abschiebungsandrohung ist nicht in dem Bescheid vom 11.06.2020 ausgesprochen, sondern in dem bestandskräftigen Bescheid vom 06.09.2017. Der Bescheid vom 11.06.2020 enthält insoweit allein den Hinweis, dass diese Abschiebungsandrohung weiter Bestand habe. Dieser Hinweis eröffnet jedoch nicht die Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes. 25 In dem Bescheid vom 11.06.2020 ist die sofortige Vollziehung allein hinsichtlich der Ausweisungsverfügung angeordnet worden. Insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 26 Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 - juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220). 27 Nach diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet, da die Ausweisungsverfügung im Bescheid vom 11.06.2020 offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. 28 Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist. 29 Nach diesen Vorschriften begegnet die Ausweisung des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Ausweisungsinteresse i. S. des § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt schwer, da der Antragsteller am 14.11.2018 und 12.12.2018 wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von sieben und acht Monaten verurteilt worden ist. Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 11.06.2020 dieses Ausweisungsinteresse zutreffend abgewogen mit den Interessen des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Dabei wurde zutreffend erkannt, dass kein Gesichtspunkt, bei dessen Vorliegen das Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG schwer wiegt, hier vorliegt. Allein die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet kann nicht dazu führen, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise nicht überwiegt, insbesondere nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Ausländer seit längerem vollziehbar ausreisepflichtig ist. Schützenswerte Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet sind nicht ersichtlich und wurden von ihm in diesem Verfahren auch nicht dargelegt. Dass eine Reintegration des Antragstellers in seinem Heimatstaat nicht möglich sein sollte, steht nicht zu erwarten, da er den überwiegenden Teil seines Lebens – insbesondere prägende Kindheits- und Jugendjahre - im Libanon verbracht hat. 30 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung. Der Antragsgegner hat dieses – den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend – in dem Bescheid vom 11.06.2020 zutreffend begründet. Die Kammer teilt die Auffassung des Antragsgegners hinsichtlich einer möglichen Wiederholungsgefahr noch während des laufenden Verfahrens bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Ausweisung. Diese Wiederholungsgefahr ergibt sich aus den wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen sowie dem erkennbaren Unwillen des Antragstellers, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten, der aus der andauernden Missachtung ausländerrechtlicher Anordnungen, z. B. hinsichtlich der Passbeschaffung deutlich wird. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.