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Beschluss

1 B 105/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0807.1B105.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 7. August 2020 gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2020 wiederherzustellen, 3 ist aufgrund der von der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordneten sofortigen Vollziehung der im Antrag genannten Ziffern statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 4 Die Sofortvollzugsanordnung ist nicht aus formellen Gründen rechtswidrig. 5 Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 ihrer Ordnungsverfügung vom 6. August 2020 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend schriftlich begründet. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände im konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat eine besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme dargelegt, indem sie ausgeführt hat, dass im Interesse der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter sowohl der Versammlungsteilnehmer als auch der nicht an der Versammlung teilnehmenden Dritten wegen der aktuellen pandemischen Lage aufgrund des SARS-CoV-2 Virus das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege, weil die Versammlung im Falle des Eintretens des Suspensiveffekts unter Außerachtlassung der beschränkenden (Hygiene-) Maßnahmen stattfinden könnte. Das Interesse der effektiven Gefahrenabwehr überwiege vorliegend das Interesse des Versammlungsveranstalters, die Versammlung ohne räumliche und hygienebedingte Beschränkungen durchzuführen. 6 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein (OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 - 4 M 109/91 -, juris). 7 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden Prüfung der Rechtslage auf der Grundlage der summarisch zu prüfenden Sachlage als offensichtlich rechtmäßig. An ihrer sofortigen Vollziehung besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse. 8 Die Ordnungsverfügung wurde dem Antragsteller zunächst wirksam bekanntgegeben. Gemäß § 110 Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LVwG SH) ist ein Verwaltungsakt derjenigen oder demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für die oder den er seinem Inhalt nach bestimmt ist oder die oder der von ihm betroffen ist. Ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihr oder ihm gegenüber vorgenommen werden. Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes durch Herstellung eines Zustandes, in dem es nur noch vom Willen des Empfängers abhängt, ob er von dem Verwaltungsakt Kenntnis nimmt. Auch wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und auf die Kenntnisnahme verzichtet, ist der Verwaltungsakt bekannt gegeben. Bekanntgabe setzt also nicht die faktische Kenntnisnahme voraus, sondern nur die Möglichkeit zur Kenntnisnahme (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann VwVfG § 41 Rn. 3). Da der Antragsteller offenbar Kenntnis von der Ordnungsverfügung hat, da er sonst keinen Antrag anhängig gemacht hätte, liegt eine wirksame Bekanntgabe vor. Auch im Übrigen bestehen keine formell-rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1 LVwG SH die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nicht. Zweifel an der Übereinstimmung von bekanntgegebenem und erlassenem Bescheid bestehen ebenfalls nicht. 9 Ermächtigungsgrundlage der in Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Beschränkungen der Versammlungsroute (Ziffer 1) sowie der während der Versammlung einzuhaltenden Hygienebestimmungen (Ziffer 2) ist § 6 Abs. 3 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab 20. Juli 2020 geltenden Fassung (LVO). Danach können die zuständigen Versammlungsbehörden im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von § 6 Abs. 1 LVO Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten. Die Regelung steht im Einklang mit § 13 Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015. Nach dessen Abs. 1 kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten, die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind sowohl wirksamer Infektionsschutz als auch die hiervon geschützte Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Menschen (verfassungs-)rechtlich geschützte Güter der öffentlichen Sicherheit, denn diese umfasst den Schutz der gesamten (un)geschriebenen Rechtsordnung. 10 Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der zugrundeliegenden Sachlage vor. 11 Ein ausreichender Infektionsschutz sowohl der Versammlungsteilnehmer als auch der von der Versammlung mittelbar betroffenen Dritten wie Einwohnern, Besuchern, Touristen, Geschäftsinhabern und Polizeibeamten kann anders als durch die verordneten Beschränkungen nicht sichergestellt werden. Mit dem Aufzug bezweckt der Antragsteller am morgigen Samstagnachmittag um 15.30 Uhr zunächst ein Treffen am I. -C. Möller-Platz am Nordertor. Von dort soll entlang der Norderstraße, Große Straße, Holm zum Südermarkt gegangen werden, wo sodann die Durchführung einer Kundgebung beabsichtigt ist (Ende circa 18.30 Uhr). Dieser Streckenverlauf bewegt sich gänzlich entlang stark touristisch frequentierter Sehenswürdigkeiten des Stadtgebietes und führt zu über 2/3 der Wegstrecke durch die Flensburger Fußgängerzone, die rechts und links von Häuserfronten flankiert und mit vielen kleinen Hinterhöfen und teilweise Durchgängen von/zu kreuzenden Straßen/Gassen verbunden ist. Dabei gab der Antragsteller als Teilnehmerzahl circa 100 Personen an. 12 Angesichts der räumlichen Verhältnisse in der Fußgängerzone der Antragsgegnerin, der Sommerferienzeit in Schleswig-Holstein und großen Teilen Deutschlands, der geographischen Lage Flensburgs an der Ostsee und dem damit einhergehenden Stadtcharakter als beliebtes Urlaubs- und Touristenziel, aufgrund der pandemiebedingten Änderung der deutschen Urlaubskultur hin zu einem „Heimaturlaub“ sowie aufgrund des anhaltenden guten Wetters am Wochenende und der öffentlichen Bewerbung der Veranstaltung (www. https://flensburg-fuer-grundrechte.de/, abgerufen am 7. August 2020) hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass mit einer unbeschränkten Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit in Form des Infektionsschutzes sowie der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Menschen nicht gewährleistet werden kann. 13 Dabei hat sie in der angegriffenen Ordnungsverfügung nachvollziehbar dargelegt, dass die Innenstadt Flensburgs derzeit sowohl durch Einwohner als auch durch Touristen stark frequentiert ist. Dies ist auch gerichtsbekannt und gilt insbesondere ob des derzeit sonnigen Wetters sowie des Umstands, dass viele Bundesbürger derzeit Urlaub im Bundesgebiet – dabei insbesondere an Nord- und Ostsee – machen. Hinzu kommen die am Wochenende bekanntermaßen größeren Ströme dänischer Touristen in die Innenstadt. Mit Blick auf die Situation insbesondere in der Fußgängerzone ist es auch zutreffend, dass der dort bereits durch Häuserreihen beschränkte Straßenraum durch feste Bank-, Fahrradständer- und Beleuchtungsinstallationen sowie die von anliegenden Bars und Restaurants gerade in Zeiten des SARS-CoV-2 Virus unterhaltenen Außensitzgelegenheiten sowie Ladenauslagen und Baustellen noch weiter eingeschränkt wird. Insofern sind die Ausführungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass gerade auf der Straße Holm ein ausreichendes Platzangebot – selbst bei Fortbewegung der Versammlungsteilnehmer im „Gänsemarsch“ – zum Einhalten des in § 2 Abs. 1 Satz 1 LVO vorgeschriebenen Mindestabstands nicht vorhanden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch den Polizeibeamten noch genügend Bewegungs- und Handlungsspielraum eingeräumt werden muss, um den vom Antragsteller besonders geforderten Schutz der Versammlungsteilnehmer gegen etwaige gewaltbereite Dritte zu gewährleisten. Für die Beurteilung ist es unschädlich, dass in der Vergangenheit gewaltbereite Dritte erst bei den Kundgebungen auf dem Südermarkt zum Versammlungsgeschehen hinzugestoßen sind. Insofern ist der Argumentation der Antragsgegnerin zu folgen, dass Veranstaltungen im Sinne der hiesigen – vor allem nach gleichgelagerten Versammlungen u. a. in Berlin – in der Bevölkerung zunehmend aufmerksam beobachtet werden und die Veranstaltung auch im Internet (s. o.) öffentlich bekanntgegeben und beworben wird. Es kann daher jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass Polizeibeamte die Versammlungsteilnehmer gegenüber Dritten abschirmen und hierfür einen ausreichenden Handlungsspielraum haben müssen, um selbst den Versammlungsteilnehmern nicht unter Verstoß gegen den Mindestabstand zu nahe zu kommen. Im Übrigen lässt die Argumentation des Antragstellers den Umstand gänzlich unbeachtet, dass die Fußgängerzone Flensburgs am Wochenende bereits ohne zusätzliche Versammlungsteilnehmer so gut besucht ist, dass häufig nur unter gegenseitiger Rücksichtnahme Mindestabstände eingehalten werden können und dass er das „Geh-Verhalten“ der übrigen Passanten in der Fußgängerzone auch nicht wird beeinflussen können. 14 Die als Rechtsfolge von der Antragsgegnerin angeordneten Beschränkungen durch Anordnung einer abgeänderten Route (vom I. -C. Möller-Platz am Nordertor über die Schiffbrücke, Norderhofenden, Süderhofenden, Angelburger Straße zum Südermakrt) in Ziffer 1 sowie die Auflage, dass alle Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung mitführen und im Falle des Unterschreitens des Mindestabstands von 1,5 Metern auch tragen müssen in Ziffer 2, erweisen sich bei der vorliegenden Sachlage als verhältnismäßig. 15 Zwar stellt der hier angefochtene Bescheid einen schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Zum Kern der Gewährleistung von Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gehört das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung. Er darf selbst Ort und Zeit, sowie Umstände und Inhalte der Versammlung festlegen. Indes erweist sich die aus Infektionsschutzgründen verfügte Beschränkung dieses Kernbereichs durch die alternative Streckenführung und die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung bei sich zu tragen und ggfs. zu benutzen, als verhältnismäßig. 16 Unter Zugrundelegung der aktuellen (ansteigenden) Fallzahlen an mit dem Coronavirus infizierten Personen sind Maßnahmen, die eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens sicherstellen sollen, grundsätzlich gerechtfertigt. 17 Das aktuelle Infektionsgeschehen stellt sich dabei wie folgt dar: 18 Das Robert-Koch-Institut (RKI) stellt in seinem täglichen Lagebericht zur Coronavirus- Krankheit 2019 (Covid 19), Stand 2. August 2020, zusammenfassend fest, dass in den letzten Wochen der Anteil an Kreisen, die über einen Zeitraum von sieben Tagen keine COVID-19-Fälle übermittelt haben, deutlich zurückgegangen ist. Parallel dazu ist die COVID-19-Inzidenz in vielen Bundesländern angestiegen. Dieser Trend sei beunruhigend. Die kumulative Inzidenz der letzten sieben Tage lag deutschlandweit bei 5,0 Fällen pro 100.000 Einwohner und ist damit auf niedrigem Niveau leicht angestiegen. Aus 79 Landkreisen wurden in den letzten sieben Tagen keine Fälle übermittelt. In weiteren 217 Landkreisen liegt die 7-Tagesinzidenz unter 5,0/100.000 Einwohner. Im Bundesland Bremen liegt die 7-Tagesinzidenz knapp, in den Bundesländern Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen deutlich über dem bundesweiten Durchschnittswert. Insgesamt wurden in Deutschland 209.893 laborbestätigte COVID-19-Fälle an das RKI übermittelt, darunter 9.141 Todesfälle in Zusammenhang mit COVID-19-Erkrankungen. Es treten darüber hinaus vereinzelt in verschiedenen Settings COVID-19-bedingte Ausbrüche, aber auch bundesweit viele kleinere Geschehen auf, wie u.a. in Alters- und Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Zusammenhang mit Familienfeiern und religiösen Veranstaltungen oder in Einrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete. 19 Die Zahl der täglich neu übermittelten Fälle war in der letzten Woche bereits angestiegen. Diese Entwicklung ist sehr beunruhigend und wird vom RKI weiter sehr genau beobachtet. Eine weitere Verschärfung der Situation muss unbedingt vermieden werden. Das gelingt nur, wenn sich die gesamte Bevölkerung weiterhin engagiert, z.B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent einhält – auch im Freien –, Innenräume lüftet und, wo geboten, eine Mund-Nasen-Bedeckung korrekt trägt. 20 In Schleswig-Holstein sind in den letzten 7 Tagen 142 neue Infektionsfälle bestätigt; die Rate pro 100.000 Einwohner beträgt damit landesweit 4,9 (Lagebericht RKI, Tabelle S. 3). 21 In der Stadt Flensburg stellt sich die Situation aktuell folgendermaßen dar: 22 7. August 2020 – Fallzahlen: 58 nachweislich Infizierte, 49 davon gelten als genesen, 75 Verdachtsfälle in Quarantäne, 3 Verstorbene 6. August 2020 – Fallzahlen: 58 nachweislich Infizierte, 45 davon gelten als genesen, 76 Verdachtsfälle in Quarantäne, 3 Verstorbene 5. August 2020 – Fallzahlen: 58 nachweislich Infizierte, 45 davon gelten als genesen, 77 Verdachtsfälle in Quarantäne, 3 Verstorbene 4. August 2020 – Fallzahlen: 58 nachweislich Infizierte, 45 davon gelten als genesen, 75 Verdachtsfälle in Quarantäne, 3 Verstorbene (https://www.flensburg.de/Aktuelles/Corona). 23 Angesichts dieser Sachlage erweist sich der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Versammlungsfreiheit des Antragstellers, die dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Gesundheitsschutz der Allgemeinheit in Abwägung dieser widerstreitenden Interessen gegenüberzustellen ist, als verhältnismäßig. 24 Ein bestimmter „Beachtungserfolg“ einer Versammlung ist verfassungsrechtlich nicht gewährleistet (vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Auflage, Rn. 190; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2020 - 1 BvQ 55/20 -, juris Rn. 11). Einen solchen „Beachtungserfolg“ wird die Versammlung des Antragstellers aber auch durch die veränderte Demonstrationsroute erzielen können, denn diese weicht nur sehr eingeschränkt von dem beantragten Streckenverlauf ab. Die Versammlung findet nach wie vor im Bereich der Flensburger Innenstadt statt, so dass für die Versammlung eine große, für die Stadt Flensburg auch nach außen prägende Straße (Schiffbrücke) einen halben Tag lang für den Verkehr gesperrt werden muss. Das vom Antragsteller verfolgte Ziel, Aufmerksamkeit zu erlangen, die Meinung der Versammlungsteilnehmer gegenüber möglichst vielen Fußgängern kundzutun und in einen Dialog mit Passanten zu treten, kann nach wie vor erreicht werden, denn auch an der Schiffbrücke und entlang des Hafens sind – gerade am Wochenende und bei den zu erwartenden warmen Temperaturen – viele Menschen unterwegs. Der Hafen prägt das Gebiet der Innenstadt und ist maßgebliche Ursache für dessen Attraktivität. 25 Auch soweit der Antragsteller sich gegen die Anordnung in Ziffer 2 wendet, bestehen seitens des Gerichts keine rechtlichen Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist der Fall des Demonstrationsaufzuges, bei dem man sich klassischerweise für einen wesentlichen längeren Zeitraum in einer Gruppe bewegt, nicht mit dem flüchtigen Passieren vorbeilaufender Passanten beim Stadtbummel vergleichbar, sodass die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung mit sich zu führen, zunächst die Veranstaltungsteilnehmer selbst schützen soll. Es ist nicht auszuschließen, dass unter ihnen Menschen mit unentdeckten Virusinfektionen sind, die andernfalls gerade bei körperlicher Nähe andere Teilnehmer anstecken können. Im Übrigen liegt es am Antragsteller als Veranstalter für die Einhaltung der Mindestabstände unter den Teilnehmern Sorge zu tragen und so nicht diejenigen zu exkludieren, die aus medizinischen Gründen nicht verpflichtet sind, eine Maske zu tragen. 26 Das Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers als Veranstalter der Versammlung, auch die Umstände der Versammlung festzulegen, muss vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit insoweit zurücktreten. 27 Das besondere öffentliche Interesse an effektivem Infektionsschutz und damit dem Gesundheitsschutz der Allgemeinheit überwiegt aus vorgenannten Gründen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, der sich lediglich geringfügigen Einschränkungen gegenübersieht. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.