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Beschluss

9 B 16/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0810.9B16.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag zu 1. der Antragstellerin, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Kind, C. A., in der Freien Waldorfschule A-Stadt ab dem 17.08.2020 zu betreuen, ohne dass eine Meldung an das Gesundheitsamt gemäß § 20 Abs. 9 Satz 4 IfSG ergehen darf; diese Regelung gilt längstens bis zum 31.07.2021, 3 ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Insbesondere ist gemäß 4 § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt. Das Rechtsverhältnis zwischen Schüler:innen und dem Träger einer Privatschule ist in seiner Grundstruktur zwar stets privatrechtlich ausgestaltet, weil die Aufnahme der Schüler:innen durch den Abschluss eines privaten Schulvertrages erfolgt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Streitigkeit – wie hier – öffentlich-rechtlich überlagert ist. Die Beteiligten streiten nicht um die (privatrechtliche) Aufnahme des Sohnes der Antragstellerin bei dem Antragsgegner, sondern um die Meldepflichten des Antragsgegners, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz ergeben. Die Anwendbarkeit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften überlagern das privatrechtliche Schulverhältnis. 5 Der Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet. 6 Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragstellerin führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 30.09.1994 – 3 M 49/94 – SchlHA 1995, 22 und v. 30.08.2005 – 3 MB 38/05 – juris). 7 Einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung besteht keine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, dass ihr Sohn ohne Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern bei dem Antragsgegner aufgenommen wird, ohne dass der Antragsgegner den fehlenden Nachweis an das Gesundheitsamt meldet. 8 Gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG haben Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 betreut werden, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung eine Impfdokumentation darüber vorzulegen, dass bei ihnen nach den Maßgaben von Abs. 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht. Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Eine Ausnahme davon bildet § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG. Danach ist der erforderliche Nachweis von Personen, die am 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 betreut werden, der Leitung der jeweiligen Einrichtung erst bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen. Diese Ausnahmereglung ist vorliegend nicht anwendbar. 9 Die Antragstellerin beruft sich unter Hinweis auf den noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29.05.2020 (– 6 L 268/20 –, n.v.; Bl. 20 ff. der Gerichtsakte) insoweit darauf, dass ihr Sohn bereits seit dem 01.01.2018 in den Waldorfkindergarten gegangen sei und damit in eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 IfSG. Das Infektionsschutzgesetz enthalte keinen Hinweis darauf, dass ein Wechsel der Gemeinschaftseinrichtungen die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung beende. Vielmehr sollten alle Kinder, die sich – wie der Sohn der Antragstellerin – bei Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes am 01.03.2020 bereits in der Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung befunden hätten, mehr Zeit für die Erfüllung der Nachweispflicht bekommen. 10 Dem folgt die Kammer nicht. Die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG gilt nur für die Fälle, in denen ein Kind vor dem 01.03.2020 bereits in einer bestimmten Gemeinschaftseinrichtung war, nicht aber, wenn ein Kind die Gemeinschaftseinrichtung wechselt. Das folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes. Gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist der geforderte Nachweis der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Betreuung vorzulegen. Gleichlautend bestimmt auch § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG, dass nur Personen, die am 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, den Nachweis gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung erst zum 31.07.2021 zu erbringen haben. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung an den Besuch einer bestimmten Einrichtung gebunden ist. Der Nachweis der Impfung muss in jeder Einrichtung vorgelegt werden, die ab dem 01.03.2020 erstmals besucht wird. Somit unterfällt der Sohn der Antragstellerin, der ab dem 17.08.2020 eine andere Gemeinschaftseinrichtung, nämlich die Walddorfschule statt des Waldorfkindergartens besucht, nicht der Regelung des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG. Die Antragstellerin hat der Leitung der Grundschule vor Beginn der Betreuung nachzuweisen, dass ihr Sohn gegen Masern geimpft ist. Anderenfalls hat die Leitung der Waldorfgrundschule den fehlenden Nachweis unverzüglich an das Gesundheitsamt zu melden, § 20 Abs. 9 Satz 4 IfSG. 11 Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes. Ziel des Gesetzes ist es, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen, insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschaftseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Damit sollen vor allem auch jene Personen von einem Gemeinschaftsschutz profitieren können, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Schutzimpfung nicht in Anspruch nehmen können. Denn wer sich einer Impfung gegen Masern verweigert, setzt nicht nur seine eigene Gesundheit einer erheblichen Gefahr aus, sondern erhöht auch das Infektionsrisiko für andere Personen, die zum Beispiel auf Grund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können. Die Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen und verlaufen oft schwer und ziehen Komplikationen nach sich, wie die subakut sklerosierende Panenzephalitis (SSPE), eine schwere und stets tödlich verlaufende Gehirnerkrankung (vgl. dazu BT-Drucksache 19/13452, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/134/1913452.pdf; zuletzt abgerufen am 06.08.2020). Das Ziel eines umfassenden Gemeinschaftsschutzes kann nur durch eine schnellstmögliche Durchsetzung der Maserimpfungen erreicht werden. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG. Denn in dem dort normierten Fall ist bzw. war eine feste Personengruppe bereits vor Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes täglich in einem engen Kontakt zueinander; der Impfschutz vor Beginn der Betreuung und damit vor Kontaktaufnahme kann gar nicht mehr nachgeholt werden. Dies gilt gerade aber nicht, wenn die Einrichtung gewechselt wird. Bei einem Wechsel der Einrichtung – wie diesen Sommer beim Einschulungsjahrgang 2020, der planmäßig von einer Einrichtung iSd § 33 Nr. 1 bis 2 IfSG in eine Einrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG wechselt – kommen neue Personen miteinander in einen engen und regelmäßigen Kontakt; es besteht die Gefahr neuer Ansteckungen. Dem kann nur durch einen ausreichenden Impfschutz schon vor Beginn der Betreuung entgegengewirkt werden. Der Nachweis einer Impfung erst zu August 2021, d.h. ca. ein Jahr nachdem neue Personengruppen miteinander in regelmäßigen Kontakt getreten sind, würde dem Ziel, einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz zu erreichen, entgegenstehen. 12 Aus den oben genannten Gründen hat auch der zulässige Antrag zu 2., 13 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Betreuung ihres Kindes, C.A., in der Offenen Ganztagesschule der Freien Waldorfschule A-Stadt ab dem 17.08.2020 nicht mit der Begründung abzulehnen, es fehle an einem Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG; diese Regelung gilt längstens bis zum 31.07.2021, 14 keinen Erfolg. Der Antragsgegner kann die Betreuung des Sohnes der Antragstellerin mit dem Hinweis auf den fehlenden Nachweis einer Impfung ablehnen. 15 Bei der Offenen Ganztagsschule handelt es sich nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung iSd § 33 Nr. 3 IfSG, sondern um eine solche nach § 33 Nr. 1 IfSG. Danach sind Gemeinschaftseinrichtungen iSd Infektionsschutzgesetzes Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte. Die Offene Ganztagsschule entfällt zwar nicht direkt der Aufzählung in Nr. 1 der Norm. Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft zu verstehen. Das macht das Wort „insbesondere“ deutlich. Unter Einrichtungen iSd Nr. 1 sind daher solche zu verstehen, die gezielt der Betreuung von Kindern dienen, wobei es unerheblich ist, ob die Kinder im Vorschulalter oder – wie hier – schulpflichtig sind (vgl. Aligbe in: Eckhart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand: 01.07.2020, § 33, Rn. 12). 16 Auch für diesen Fall greift die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG nicht. Die Offene Ganztagsschule mag zwar wie auch der Waldorfkindergarten der Regelung des § 33 Nr. 1 IfSG unterfallen; es sind aber jeweils eigenständige Einrichtungen. Entsprechend der obigen Ausführungen hat die Antragstellerin deshalb auch in dieser Einrichtung den geforderten Nachweis über die Impfung ihres Sohnes vor Beginn der Betreuung vorzulegen – andernfalls hat der Antragsgegner die Betreuung aus diesem Grund abzulehnen, vgl. § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG. 17 Nach alledem waren die Anträge der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 18 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG iVm Ziff. 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.